Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 /* KOM/2009/0704 endg. - NLE 2009/0189 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)704 endgültig 2009/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Mit dem Übereinkommen [ABl. L 26 vom 29.1.2004] soll die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen verbessert werden, indem einige Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 auf Island und Norwegen angewandt werden. Mit dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen soll die Zusammenarbeit von Justiz-, Zoll- und Polizeibehörden gefördert und umgestaltet werden, indem die Bestimmungen ergänzt und die Anwendung des Übereinkommen des Europarates von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Protokolls von 1978 sowie des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und des Benelux-Übereinkommens von 1962 erleichtert werden. Das Übereinkommen wird durch das vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Protokoll [ABl. C 326 vom 21.11.2001] ergänzt, das zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, zusätzliche Maßnahmen wie Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften vorsieht. Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 wurde vom Rat mit dem auf die Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss vom 17. Dezember 2003 genehmigt. Das Übereinkommen wurde bisher nicht abgeschlossen und ist nicht in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags vom Lissabon am 1. Dezember 2009 muss die Europäische Union zum Abschluss des Übereinkommens die Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befolgen. Das Übereinkommen wurde bereits vor 6 Jahren unterzeichnet und sollte daher so bald wie möglich abgeschlossen werden. Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft. Die Kommission empfiehlt daher dem Rat, nach Einholung der Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 zu erlassen. 2009/0189 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 19. Dezember 2002 ermächtigte der Rat den Ratsvorsitz, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 aufzunehmen. 2. Gemäß dem Beschluss 2004/79/EG des Rates vom 17. Dezember 2003 wurde das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 am … vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens unterzeichnet. 3. Das Übereinkommen wurde bisher nicht abgeschlossen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags vom Lissabon am 1. Dezember 2009 muss die Europäische Union zum Abschluss des Übereinkommens die Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befolgen. 4. Das Übereinkommen sollte abgeschlossen werden. 5. [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen möchten.] 6. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch das Übereinkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet − HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazu gehörigen Protokolls von 2001[1] wird abgeschlossen. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zu dessen Notifizierung im Namen der Europäischen Union ermächtigt ist, wodurch deren Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen ausgedrückt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates [Der Präsident] [1] ABl. L 26 vom 29.1.2004, S. 3.