52009PC0701

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde /* KOM/2009/0701 endg. - NLE 2009/0186 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.12.2009

KOM(2009)701 endgültig

2009/0186 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

BEGRÜNDUNG

- Der Rat Justiz und Inneres ermächtigte auf seiner Tagung am 30. Juni 2008 den Vorsitz des Rates der Europäischen Union zur Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde. Das Abkommen wurde von den Vertragsparteien am 30. Juni 2008 unterzeichnet und wird seit diesem Tag vorläufig angewendet.

- Nach den australischen Grenzschutzvorschriften darf der australische Zoll Fluggastdaten internationaler Fluggesellschaften vor Ankunft der Fluggäste in Australien einer Risikobewertung unterziehen. Die Rechtsvorschriften sollen die Sicherheit an der australischen Grenze verbessern helfen und sind Bestandteil der Umsetzung des Wahlprogramms 2001 der Regierung zur Erhöhung der nationalen Sicherheit.

- Das Abkommen soll in erster Linie den Austausch von Informationen (Passenger Name Record – PNR) über Fluggäste aus der Europäischen Union mit dem australischen Zoll gewährleisten, der anhand dieser Informationen bewertet, ob Fluggäste möglicherweise ein Sicherheitsrisiko für Australien darstellen.

- Das Abkommen bildet die Rechtsgrundlage für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen bzw. Fluggastdatensätzen zwischen der EU und Australien zur Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender grenzüberschreitender Straftaten, einschließlich der organisierten Kriminalität; es bietet Fluglinien, Fahrgästen und Datenschutzbehörden Rechtssicherheit und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Privatsphäre der Bürger und ihre physische Sicherheit. Darüber hinaus ermöglicht ein EU-Abkommen die einheitliche Anwendung eines solchen Verfahrens innerhalb der Europäischen Union, damit sichergestellt ist, dass das Recht von Einzelpersonen auf Privatsphäre gewahrt wird und damit keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen Fluggesellschaften entstehen.

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- Das Abkommen dient der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde zielt auf die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab.

- Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

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- Die Kommission empfiehlt daher dem Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde zu erlassen.

2009/0186 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom [xx.xx.2010]

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 28. Februar 2008 beschloss der Rat, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein langfristiges Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde aufzunehmen.

2. Gemäß dem Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008[2] und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von PNR-Daten aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde am … unterzeichnet.

3. Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorläufig angewendet.

4. Das Abkommen wurde noch nicht geschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

5. Das Abkommen sollte geschlossen werden.

6. [Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme dieses Beschlusses.]

7. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist daher weder an das Abkommen gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde[3] wird geschlossen.

Der Wortlaut des zu schließenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, den Austausch der Genehmigungsurkunden nach Artikel 15 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG

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[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 47.

[3] ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 49.