Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) /* KOM/2009/0672 endg. - NLE 2009/0177 */
DE Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)672 endgültig 2009/0177 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Artikel 397 der Richtlinie 2006/112/EG [1] des Rates (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) lautet: „Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.“ Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 77/388/EWG [2] (im Folgenden: die Sechste MwSt-Richtlinie). Auf der Grundlage von Artikel 29a der Sechsten MwSt-Richtlinie (die dieselbe Bestimmung enthielt wie Artikel 397) beschloss der Rat solche Maßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 [3] (im Folgenden: Verordnung Nr. 1777/2005), die in Bezug auf einige vom MwSt-Ausschuss zwischen 1977 und 2003 angenommene nicht verbindliche Leitlinien Rechtssicherheit herstellte. Seit dem Erlass der Verordnung Nr. 1777/2005 hat sich der MwSt-Ausschuss auf weitere Leitlinien verständigt, insbesondere im Zusammenhang mit der Annahme der Richtlinie 2008/8/EG [4] des Rates. Daher ist eine Neufassung der Verordnung Nr. 1777/2005 erforderlich, um Struktur und Nummerierung der MwSt-Richtlinie zu entsprechen und die seit dem letzten Verfahren angenommenen Leitlinien des MwSt-Ausschusses aufzunehmen, die als zur Durchführung der MwSt-Richtlinie erforderliche Maßnahmen gelten. Allgemeiner Kontext Am 12. Februar 2008 nahm der Rat das MwSt-Paket an, zu dem u.a. die Richtlinie 2008/8/EG gehört. Mit dieser Richtlinie wird die MwSt-Richtlinie in Bezug auf den Ort der Dienstleistung geändert, was für die Wirtschaft sehr wichtig ist. Damit soll die Anwendung des MwSt-Systems vereinfacht und gewährleistet werden, dass die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen an das Land entrichtet wird, in dem der Verbrauch erfolgt. Die meisten Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 in innerstaatliches Recht umgesetzt sein. Das MwSt-Paket führt zu Veränderungen, die die wichtigsten Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung umformen werden. So wird einerseits die allgemeine Regel eingeführt, dass eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger handelt, im Land des Dienstleistungsempfängers besteuert wird, eine Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen dagegen im Land des Dienstleistungserbringers. Damit diese Vorschriften richtig angewandt werden, ist es nicht nur wichtig, dass der Dienstleistungserbringer mit Sicherheit feststellen kann, wo der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, sondern er muss auch seinen steuerrechtlichen Status richtig beurteilen können. Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Maßnahmen bezieht sich auf diesen Aspekt. Andererseits sehen einige weitere Bestimmungen Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln vor, um auf möglichst wirksame Weise sicherzustellen, dass die Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden. Das gilt z.B. für Restaurantdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken usw. Auch diese Bestimmungen erfordern eine Klarstellung, damit sie richtig angewandt werden. Daher hat die Kommission Wirtschaft und Mitgliedstaaten eingehend konsultiert, damit der Übergang zum neuen System auf Gemeinschaftsebene reibungslos und koordiniert verläuft. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften, mit dem praktische Fragen im Zusammenhang mit der Annahme des MwSt-Pakets geklärt werden. Dieser Vorschlag konnte sich jedoch nicht nur auf Durchführungsmaßnahmen zum MwSt-Paket beschränken. So muss die frühere Verordnung Nr. 1777/2005 neu gefasst werden, um ihre Struktur an die neue Struktur der MwSt-Richtlinie nach deren Neufassung von 2006 anzupassen. Des Weiteren sind auch Leitlinien zu anderen Fragen aufzunehmen, auf die sich der MwSt-Ausschuss seit 2005 verständigt hat. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung Anhörung interessierter Kreise Um festzustellen, in welchen Bereichen Durchführungsvorschriften zweckmäßig wären, wurden die Mitgliedstaaten in Arbeitsgruppensitzungen, auf FISCALIS-Seminaren und in Sitzungen des MwSt-Ausschusses eingehend konsultiert. Des Weiteren fand ein Meinungsaustausch mit der Wirtschaft statt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Die Verordnung zielt darauf ab, in Bezug auf bestehende Praktiken offene Fragen zu klären und Rechtssicherheit zu schaffen. Da die Maßnahmen rein rechtstechnischer Art sind, ist keine Folgenabschätzung erforderlich. Rechtliche Aspekte Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zuständig sind, ist es unbedingt erforderlich, Bestimmungen und laufende Änderungen einheitlich in nationales Recht umzusetzen, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Anwendungsbestimmungen der Mitgliedstaaten zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen. Daher kann die Gleichbehandlung von Unternehmen und Bürgern in der Europäischen Union nur durch eine Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet werden. Somit entspricht der Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Neufassung der Verordnung Nr. 1777/2005 ist erforderlich, um den Text an die MwSt-Richtlinie anzupassen, die ihrerseits eine Neufassung der Sechsten MwSt-Richtlinie ist, auf der die Verordnung beruhte. Die neuen Bestimmungen basieren auf weiteren Leitlinien des MwSt-Ausschusses, insbesondere auf Leitlinien zur Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung. Diese Maßnahmen sind zur Umsetzung der MwSt-Richtlinie erforderlich. Daher entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neufassung Der Vorschlag beinhaltet eine Neufassung. Weitere Angaben Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Vorgang dient teilweise der Kodifizierung von Bestandteilen der im Rahmen der Sechsten MwSt-Richtlinie verabschiedeten Verordnung Nr. 1777/2005. Eine einfache Kodifizierung reichte indessen nicht aus, um die Struktur der Verordnung an die MwSt-Richtlinie anzupassen (die ihrerseits eine Neufassung der Sechsten MwSt-Richtlinie ist). Zu diesem Zweck ist vielmehr ein Verfahren zur Neufassung erforderlich. Diese Änderungen bedürfen keiner näheren Erläuterung. Jede Anpassung ist durch unterstrichenen oder durchgestrichenen Text kenntlich gemacht. Des Weiteren enthält der Vorschlag neue Maßnahmen auf der Grundlage von Leitlinien, die der MwSt-Ausschuss in den Jahren vor der ersten Verabschiedung der Verordnung Nr. 1777/2005 im Jahre 2005 und danach zu verschiedenen Fragen beschlossen hat. Diese neuen Maßnahmen lassen sich in drei Gruppen einteilen: · Gruppe 1: mehrere Leitlinien, die vor 2005 zu verschiedenen Bestandteilen der MwSt-Richtlinie beschlossen, beim ersten Verabschiedungsverfahren aber nicht aufgenommen wurden; · Gruppe 2: mehrere Leitlinien, die seit 2005 zu verschiedenen Bestandteilen der MwSt-Richtlinie beschlossen wurden, aber noch in Durchführungsvorschriften umgewandelt werden müssen; · Gruppe 3: in jüngster Zeit beschlossene Leitlinien, die mit Änderungen infolge des MwSt-Pakets zusammenhängen. Im Folgenden werden nur diese neuen Bestandteile kurz kommentiert. Leitlinien der Gruppe 1 Diese Leitlinien wurden in den Diskussionen anlässlich des ersten Verabschiedungsverfahrens diskutiert, aber aus verschiedenen Gründen nicht in die Verordnung Nr. 1777/2005 aufgenommen. Nachfolgende Diskussionen in der Arbeitsgruppe Nr. 1 führten zu dem Ergebnis, dass die Leitlinien in einem späteren Verfahren aufgenommen werden sollten. Artikel 2 betrifft den Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Wohnortwechsel und die Rückführung eines neuen Fahrzeugs, das ursprünglich unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der MwSt-Richtlinie geliefert worden war, durch einen Nichtsteuerpflichtigen. Artikel 46 bestätigt, dass die Beherbergung in Ferienunterkünften gemäß Anhang III Nummer 12 der MwSt-Richtlinie auch die Vermietung von Wohnwagen, Zelten und Mobilheimen umfasst. In Artikel 49 wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen, deren Wert in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist, auch für Leistungen gilt, die mit einer Einfuhr beweglicher Gegenstände anlässlich eines Wohnortwechsels verbunden sind. In Artikel 54 wird klargestellt, dass in Fällen, in denen der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Leistung ansässig ist, die in Anhang II aufgeführte gemeinsame Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer als Beweis dafür vorzulegen ist, dass dem Empfänger der Lieferung oder Leistung eine solche Befreiung nach Artikel 151 der MwSt-Richtlinie zusteht. Die Bescheinigung sollte vom Empfänger in seine Buchführung aufgenommen oder dem Erstattungsantrag beigefügt werden, wenn die Befreiung im Wege einer Erstattung gewährt wird. Leitlinien der Gruppe 2 Auf diese Leitlinien hat sich der MwSt-Ausschuss seit dem letzten Verabschiedungsverfahren einstimmig verständigt, weshalb sie jetzt aufgenommen werden sollten. In den Artikeln 7 und 12 wird die Behandlung der Bearbeitung digitaler Fotos und des Drucks von Veröffentlichungen in Papierform geklärt, insbesondere die Bedingungen, unter denen diese Vorgänge als Lieferung von Gegenständen bzw. als Dienstleistung gesehen werden sollten. In Artikel 52 ist geregelt, dass die in Artikel 151 der MwSt-Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung für diplomatische Vertretungen, internationale Einrichtungen, NATO-Streitkräfte und ähnliche Einrichtungen auch dann auf elektronische Dienstleistungen anwendbar ist, wenn diese von Steuerpflichtigen erbracht werden, auf die die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar ist. In Artikel 53 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Einrichtung, die als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet werden soll, als internationale Einrichtung die Steuerbefreiung des Artikels 143 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Anspruch nehmen kann, sofern sie vom Aufnahmemitgliedstaat als solche anerkannt wurde. Leitlinien der Gruppe 3 Diese Leitlinien ergeben sich aus Änderungen infolge des MwSt-Pakets. Sie wurden im MwSt-Ausschuss einstimmig oder fast einstimmig angenommen. In den Artikeln 3, 4 und 5 werden Elemente des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer geklärt, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Leistungsempfänger und Dienstleistungen für Personen, die beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen das Recht auf Nichtbesteuerung haben. In Artikel 8 ist der Begriff der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen definiert. Laut Artikel 9 ist in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger Speisen und/oder Getränke abgibt und die unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, durch einen anderen Steuerpflichtigen erfolgen, jede Leistung für sich zu beurteilen. Zur richtigen Anwendung der durch das MwSt-Paket eingeführten Bestimmungen über den Ort der Lieferung bzw. Dienstleistung sind verschiedene Begriffe zu definieren. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens (Artikel 14), die feste Niederlassung (Artikel 15), den Wohnsitz (Artikel 16) und den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 17). Zudem wird festgelegt, dass eine Briefkastenfirma bestimmten Anforderungen genügen muss, um als Niederlassung eines Unternehmens gelten zu können. In den Artikeln 19 und 38 wird klargestellt, dass für die Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung die Reisestrecke des Beförderungsmittels ausschlaggebend ist und nicht die von den Fahrgästen zurückgelegte Strecke. Artikel 21 sieht vor, dass in dem Fall, in dem die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung vom Status des Dienstleistungsempfängers abhängt, dieser Status ausschließlich auf Grundlage der in Titel III der MwSt-Richtlinie genannten Voraussetzungen festgestellt wird. Daher können diesbezüglich Sonderregelungen für Leistungsempfänger, beispielsweise für kleine Unternehmen, nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich sollte der Dienstleistungserbringer die Angaben des Leistungsempfängers über seinen steuerlichen Status überprüfen. In Artikel 22 wird bestätigt, dass eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bereits eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, weil ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer unterliegen, als Steuerpflichtiger gilt. Laut Artikel 23 gilt ein Steuerpflichtiger, der Dienstleistungen zu seiner privaten Verwendung, zur Verwendung durch sein Personal oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erhält, nicht als Steuerpflichtiger, weil er nicht als solcher handelt. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Verwendung der Dienstleistungsempfänger die Leistung zuführen wird, muss der Dienstleistungserbringer die Art der Leistung berücksichtigen und im Zweifelsfall vom Leistungsempfänger eine entsprechende Erklärung zum beabsichtigten Verwendungszweck verlangen. Artikel 24 stellt klar, dass für die Beurteilung des Verwendungszwecks einer Dienstleistung ausschließlich die Umstände zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zu berücksichtigen sind und eine spätere Änderung des Verwendungszwecks keine Auswirkungen hat. Laut Artikel 25 gilt bei einer Dienstleistung, die sowohl für persönliche als auch für geschäftliche Zwecke genutzt wird, die gesamte Dienstleistung als eine Leistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt. In den Artikeln 26 bis 30 wird das Konzept des Ortes des Dienstleistungsempfängers geklärt, das in den neuen Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung eine besonders wichtige Rolle spielt. In Artikel 35 wird klargestellt, dass Dienstleistungen von Vermittlern (außer Grundstücksmakler und Sachverständige im Zusammenhang mit einem Grundstück) in den Anwendungsbereich von Artikel 44 der MwSt-Richtlinie fallen, wenn sie einem Steuerpflichtigen und in den Anwendungsbereich von Artikel 46 fallen, wenn sie einem Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden. In den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung ist geregelt, dass es sich bei dem „innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teil der Personenbeförderung“ um den Teil der Beförderung handelt, der zwischen dem Ausgangs- und Ankunftsort innerhalb der Gemeinschaft liegt, wobei der Ausgangsort der Ort der ersten Aufnahme von Fahrgästen in der Gemeinschaft und der Ankunftsort der letzte Ort in der Gemeinschaft ist, an dem Fahrgäste aussteigen. Da diese Ein- und Ausstiegspunkte der Fahrgäste innerhalb eines Mitgliedstaats beträchtlich voneinander entfernt sein können, kann ein „Teil der Personenbeförderung“ auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erfolgen, auch wenn er nicht „innerhalb der Gemeinschaft“ stattfindet. In den Artikeln 39 und 40 wird die Behandlung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen in diesen Fällen geklärt. In Artikel 41 wird der Begriff des Beförderungsmittels unter Verweis auf die Artikel 56 und 59 der MwSt-Richtlinie definiert; Artikel 42 betrifft die Behandlung von Verträgen zur Vermietung eines Beförderungsmittels insbesondere im Fall zweier aufeinanderfolgender Verträge; in Artikel 43 wird geklärt, an welchem Ort ein Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. In Artikel 56 wird das Konzept der Beteiligung einer festen Niederlassung an einer Lieferung oder Dienstleistung für die Zwecke der Anwendung von Artikel 192a Buchstabe b der MwSt-Richtlinie geklärt; in Artikel 57 ist festgelegt, dass Artikel 192a der MwSt-Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, unabhängig davon, ob dieser Sitz an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt war oder nicht. Laut Artikel 58 kann der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 205 der MwSt-Richtlinie gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Mehrwertsteuer haften, wenn der Dienstleistungserbringer die Voraussetzungen der Artikel 21 und 23 erfüllt. 1777/2005 2009/0177 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG des Rates vom 17. Mai 197728. November 2006 zurüber dasHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Ggemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [5] (nachstehend „Richtlinie 77/388/EWG“ genannt) [6], insbesondere Artikel 29a397, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: neu (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [7] ist in einigen wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung. 1777/2005 Erwägungsgrund 1 (angepasst) (1)(2) Die Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG legt Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer fest, die in bestimmten Fällen für die Auslegung durch die Mitgliedstaaten offen sind. Der Erlass von gemeinsamen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG 2006/112/EG sollte gewährleisten, dass in Fällen, in denen es zu Divergenzen bei der Anwendung kommt oder kommen könnte, die nicht mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu vereinbaren sind, die Anwendung des Mehrwertsteuersystems stärker auf das Ziel des eines solchen Binnenmarkts ausgerichtet wird. Diese Durchführungsvorschriften sind ausschließlicherst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an rechtsverbindlich; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen. neu (3) Die Änderungen, die sich aus der Verabschiedung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung [8] ergeben, sollten in dieser Verordnung berücksichtigt werden. 1777/2005 Erwägungsgrund 2 (angepasst) (2)(4) Zum Erreichen des grundlegenden Ziels der einheitlicheren Anwendung des Mehrwertsteuersystems in seiner derzeitigen Form ist es erforderlich, Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG zu erlassen, und zwar insbesondere in Bezug auf den Steuerpflichtigen, die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Ort der Lieferung bzw. der Dienstleistung. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Da sie in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, wird die Einheitlichkeit der Anwendung am besten durch eine Verordnung gewährleistet. 1777/2005 Erwägungsgrund 3 (angepasst) (3)(5) Diese Durchführungsvorschriften enthalten spezifische Regelungen zu einzelnen Anwendungsfragen und sind ausschließlich im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche steuerliche Behandlung dieser Einzelfälle konzipiert. Sie sind daher nicht auf andere Fälle übertragbar und sollten daher auf der Grundlage ihres Wortlauts restriktiv anzugewendent werden. neu (6) Ändert ein Nichtsteuerpflichtiger seinen Wohnort und überführt er ein neues Fahrzeug oder wird ein neues Fahrzeug in den Mitgliedstaat zurücküberführt, aus dem es ursprünglich mehrwertsteuerfrei geliefert worden war, sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Erwerb eines solchen neuen Fahrzeugs nicht um einen steuerbaren Umsatz handelt. (7) Es ist zu klären, unter welchen Umständen die Erbringung von Dienstleistungen an eine Niederlassung eines Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder an einen Nichtsteuerpflichtigen außerhalb der Gemeinschaft nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. (8) Die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen Steuerpflichtigen, der eine Dienstleistung für einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, oder der aus einem anderen Mitgliedstaat eine Dienstleistung erhält, für die die Mehrwertsteuer ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger zu zahlen ist, sollte nicht das Recht dieses Steuerpflichtigen auf Nichtbesteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen beeinträchtigen. 1777/2005 Erwägungsgrund 4 (angepasst) neu (4)(9) Die weitere Integration des Binnenmarkts erfordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und hat zu einer steigenden Anzahl von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [9] geführt. Daher sollte festgelegt klargestellt werden, dass diese EWIV ebenfalls steuerpflichtig sind, wenn sie gegen Entgelt Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen , auch wenn diese Lieferungen bzw. Dienstleistungen an ihre Mitglieder erfolgen . neu (10) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Art bestimmter Umsätze genauer spezifiziert werden. Insbesondere erfordert der fortschreitende Einsatz von Technik bei der Bearbeitung digitaler Fotos und beim Druck von Veröffentlichungen auf Papier eine Klarstellung der Voraussetzungen, unter denen diese Leistungen als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung angesehen werden. Ebenso ist es erforderlich, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Abgrenzung zwischen diesen beiden Dienstleistungen sowie ihre angemessene Behandlung klar zu definieren. 1777/2005 Erwägungsgrund 8 (angepasst) (8)(11) Bestimmte Dienstleistungen wie die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen, Textübersetzungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung, bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern, die Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind mit grenzübergreifenden Sachverhalten verbunden oder beziehen sogar in einem Drittland ansässige Wirtschaftsbeteiligte ein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollte der Ort dieser Dienstleistungen eindeutig bestimmt werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Verzeichnisse der Dienstleistungen, die als elektronisch erbracht bzw. als nicht elektronisch erbracht eingestuft werden, in einem Verzeichnis aufgelistet werden, wobei dieses Verzeichnis sind weder endgültig noch erschöpfend ist. 1777/2005 Erwägungsgrund 6 (6)(12) Es ist erforderlich, einerseits festzulegen, dass es sich bei einer Leistung, die nur aus der Montage verschiedener vom Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellter Teile einer Maschine besteht, um eine Dienstleistung handelt, und andererseits, wo der Ort dieser Dienstleistung liegt. 1777/2005 Erwägungsgrund 5 (5)(13) Der Verkauf einer Option als Finanzinstrument sollte als Dienstleistung behandelt werden, die von den Umsätzen, auf die sich die Option bezieht, getrennt ist. neu (14) Um die effektive Anwendung von Regeln für die Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze sicherzustellen, sollten der Begriff des Ortes, an dem ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der Begriff der festen Niederlassung, des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes klargestellt werden. 1777/2005 Erwägungsgrund 18 (185) Es sollten Vorschriften erlassen werden, die für eine einheitliche Behandlung von Lieferungen von Gegenständen sorgen, wenn ein Lieferer den Schwellenwert für Fernverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat überschritten hat. neu (16) Es sollte klargestellt werden, dass zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung die Reisestrecke des Beförderungsmittels und nicht die von den Fahrgästen zurückgelegte Reisestrecke ausschlaggebend ist. 1777/2005 Erwägungsgrund 17 (17) Das Recht des Erwerbsmitgliedstaats zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sollte nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden. neu (18) Da es für die richtige Anwendung der Regeln über den Ort der Dienstleistung maßgeblich auf den Status des Dienstleistungsempfängers ankommt, welcher sich ausschließlich nach den Regeln über die Steuerpflicht von Personen und der Eigenschaft, in der der Dienstleistungsempfänger handelt, richten sollte, ist es erforderlich, festzulegen, welche Nachweise der Leistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger verlangen muss. (19) Zur Bestimmung der Eigenschaft, in der der Dienstleistungsempfänger handelt, sollte darauf abgestellt werden, wie die an diesen Empfänger erbrachten Dienstleistungen im Zeitpunkt der Erbringung genutzt werden. Leistungen für den privaten Bedarf des Dienstleistungsempfängers, bzw. für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke sollten nicht als von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, erworben gelten. (20) Es sollte sichergestellt werden, dass eine Dienstleistung, die zwar für Unternehmenszwecke erworben, aber auch privat genutzt wird, nur an einem einzigen Ort besteuert wird. (21) Werden Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen erbracht, der an mehr als einem Ort ansässig ist, sollte festgestellt werden, an welchem Ort die Leistungen empfangen werden. In diesem Fall ist es erforderlich, die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Dienstleistung erfolgt. 1777/2005 Erwägungsgrund 8 (angepasst) (8)(22) Bestimmte Dienstleistungen wie die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen, Textübersetzungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung, bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern, und die Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind mit grenzübergreifenden Sachverhalten verbunden oder beziehen sogar in einem Drittland ansässige Wirtschaftsbeteiligte ein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit sollte der Ort dieser Dienstleistungen eindeutig bestimmt werden. Die Verzeichnisse der Dienstleistungen, die als elektronisch erbracht bzw. als nicht elektronisch erbracht eingestuft werden, sind weder endgültig noch erschöpfend. 1777/2005 Erwägungsgrund 7 (angepasst) (7)(23) Werden mehrere Dienstleistungen im Rahmen von Bestattungen als Bestandteil einer einheitlichen Dienstleistung erbracht, sollte festgelegt werden, nach welcher Vorschrift der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist. neu (24) Es sollte klargestellt werden, wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu behandeln sind, die während eines innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung erbracht werden, und wie diejenigen zu behandeln sind, die außerhalb eines solchen Teils, aber auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats, erbracht werden. (25) Da bestimmte Regeln für die Vermietung von Beförderungsmitteln auf die Dauer des Besitzes oder der Verwendung abstellen, muss nicht nur festgelegt werden, welche Fahrzeuge als Beförderungsmittel anzusehen sind, sondern es ist auch klarzustellen, wie solche Leistungen zu behandeln sind, wenn mehrere aufeinanderfolgende Verträge abgeschlossen werden. Es ist auch der Ort zu bestimmen, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. 1777/2005 Erwägungsgrund 9 (angepasst) (9)(26) Unter bestimmten Umständen sollte eine bei der Bezahlung eines Umsatzes mittels Kredit- oder Geldkarte anfallende Bearbeitungsgebühr nicht zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage für den diesen Umsatz führen. neu (27) Es muss auch klargestellt werden, dass unter Ferienunterkünften auf die ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden kann, auch von Campingplätzen vermietete Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime zu verstehen sind. 1777/2005 Erwägungsgrund 10 (10)(28) Als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sollten sowohl Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf als auch jegliche Schulungsmaßnahme im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse gelten, und zwar unabhängig von ihrer Dauer. 1777/2005 Erwägungsgrund 11 (11)(29) „Platinum Nobles“ sollten in allen Fällen von der Steuerbefreiung für Umsätze mit Devisen, Banknoten und Münzen ausgeschlossen sein. neu (30) Die Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen, deren Wert in der Steuerbemessungsgrundlage für diese Gegenstände enthalten ist, sollte auch für im Rahmen eines Wohnortwechsels erbrachte Beförderungsdienstleistungen gelten. 1777/2005 Erwägungsgrund 12 (12)(31) Die vom Abnehmer nach Orten außerhalb der Gemeinschaft beförderten und für die Ausrüstung oder die Versorgung von Beförderungsmitteln — die von Personen, die keine natürlichen Personen sind, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereine, für nichtgeschäftliche Zwecke genutzt werden — bestimmten Gegenstände sollten von der Steuerbefreiung bei Ausfuhrumsätzen ausgeschlossen sein. 1777/2005 Erwägungsgrund 13 (13)(32) Um eine einheitliche VerfahrensweiseVerwaltungspraxis bei der AnwendungBerechnung des Mindestwerts für die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden sicherzustellen, sollten die Bestimmungen für dessendiese Berechnung harmonisiert werden. neu (33) Die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze, die als Ausfuhren behandelt werden, sollte auch auf Dienstleistungen anwendbar sein, die unter die besondere Regelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen fallen. (34) Eine entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) [10] zu schaffende Einrichtung sollte zum Zweck der Mehrwertsteuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen als internationale Einrichtung gelten. Die für die Inanspruchnahme der Befreiung erforderlichen Voraussetzungen sollten festgelegt werden. (35) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen bewirkt oder anerkannten internationalen Einrichtungen oder bestimmten Streitkräften erbracht werden, sind vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen von der Mehrwertsteuer befreit. Damit ein Steuerpflichtiger, der eine solche Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat erbringt, nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, sollte eine gemeinsame Bescheinigung eingeführt werden. 1777/2005 Erwägungsgrund 14 (14)(36) Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollten auch elektronische Einfuhrdokumente zugelassen werden, wenn sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Papierdokumente. neu (37) Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Lieferers von Gegenständen oder des Erbringers von Dienstleistungen in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, oder hat der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer dort eine feste Niederlassung und werden die personellen Mittel bzw. die Sachmittel dieser festen Niederlassung für die Lieferung bzw. Dienstleistung innerhalb dieses Mitgliedstaats genutzt, sollte dieser Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer Mehrwertsteuerschuldner bleiben. (38) Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten dann, wenn ein Dienstleistungserbringer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, aufgrund der bestehenden Maßnahmen die Zahlung der Mehrwertsteuer vom Dienstleistungsempfänger verlangen können. 1777/2005 Erwägungsgrund 15 (15)(39) Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Anlagegold-Gewichte auf den Goldmärkten definitiv akzeptiert werden und an welchem Datum der Wert der Goldmünzen festzustellen ist. 1777/2005 Erwägungsgrund 16 (16)(40) Die Sonderregelung für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen durch nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige an in der Gemeinschaft ansässige oder wohnhafte Nichtsteuerpflichtige ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es sollte insbesondere genau angegeben werden, welche Folgen es hat, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. neu (41) Da die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG [11]nachzukommen, die am 1. April 2010 wirksam wird, sollten bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ab demselben Datum gelten. (42) Bestimmte Änderungen resultieren aus dem Erlass der Richtlinie 2008/8/EG. Da diese Änderungen die Besteuerung der Vermietung von Beförderungsmitteln über einen längeren Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 betreffen, sollten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung ab demselben Datum anwendbar sein. 1777/2005 neu HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN – KAPITEL I GEGENSTAND Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Artikel 4, 6, 9, 11, 13, 15, 18, 26b, 26c, 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG sowie ihres Anhangs L Titel I bis V und VII bis XII der Richtlinie 2006/112/EG . neu KAPITEL II ANWENDUNGSBEREICH (Titel I der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 2 Folgende Fälle gelten nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG: a) die Verbringung eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen aufgrund eines Wohnortwechsels, vorausgesetzt, die Befreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG war zum Zeitpunkt der Lieferung nicht anwendbar; b) die Rückführung eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen in denjenigen Mitgliedstaat, aus dem es ursprünglich unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG geliefert wurde. Artikel 3 1. Liegt der Ort der Dienstleistung entsprechend Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG außerhalb der Gemeinschaft, unterliegt der Umsatz nicht der Mehrwertsteuer. 2. Um nachzuweisen, dass die Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, muss der Leistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger einen ausreichenden Nachweis darüber erhalten, dass dieser ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, und dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers liegt außerhalb der Gemeinschaft; b) die feste Niederlassung, die Empfänger der Dienstleistung ist, befindet sich außerhalb der Gemeinschaft; c) in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung befindet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungsempfängers außerhalb der Gemeinschaft. 3. Der Nachweis gemäß Absatz 2 umfasst eine im Ansässigkeitsstaat erteilte Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche Nummer, mit der Unternehmen identifiziert werden können, oder andere hinreichende Nachweise. Artikel 4 1. Liegt der Ort der Dienstleistung entsprechend Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG außerhalb der Gemeinschaft, unterliegt der Umsatz nicht der Mehrwertsteuer. 2. Um nachzuweisen, dass der Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, muss der Leistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger einen ausreichenden Nachweis darüber erhalten, dass dieser außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat. Artikel 5 Jedem Steuerpflichtigen, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen - mit Ausnahme von neuen Fahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren - gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, steht dieses Recht auf Nichtbesteuerung auch dann weiterhin zu, wenn ihm nach Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe d oder e dieser Richtlinie für empfangene Dienstleistungen, für die er Mehrwertsteuer zu entrichten hat, oder für von ihm im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbrachte Dienstleistungen, für die die Mehrwertsteuer ausschließlich vom Empfänger zu entrichten ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde. 1777/2005 (angepasst) KAPITEL IIIII STEUERPFLICHTIGER UND STEUERBARER UMSATZ 1777/2005 ABSCHNITT 1 (Artikel 4Titel III der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 26 Eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. neu KAPITEL IV STEUERBARER UMSATZ ABSCHNITT 1 LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN (Artikel 14 bis 19 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 7 1. Folgendes gilt als „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2006/112/EG: a) die Bearbeitung digitaler Fotos, wenn der Empfänger gedruckte Abzüge der Fotos erhält; b) der Druck einer Veröffentlichung in Papierform, wenn der Leistungserbringer dem Empfänger auch das Material stellt. 1777/2005 (angepasst) ABSCHNITT 2 DIENSTLEISTUNGEN (Artikel 6 Artikel 24 bis 29 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) neu Artikel 8 1. Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil bei weitem überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Leistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Leistungserbringers. 2. Die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, einschließlich oder ausschließlich deren Transport gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1, wenn mit ihr keine andere unterstützende Dienstleistung einhergeht. Artikel 9 Werden die Speisen und/oder Getränke durch einen Steuerpflichtigen abgegeben und die unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen, demselben Dienstleistungsempfänger von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht, so ist jede einzelne Leistung für sich zu beurteilen, es sei denn, es liegt ein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch vor. 1777/2005 (angepasst) Artikel 1110 1. Auf elektronischem WegeElektronisch erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich sowie von Anhang L der Richtlinie 77/388/EWG 2006/112/EG umfassten Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. 2. Unter Absatz 1 fallen insbesondere die folgenden Dienstleistungen, wenn sie über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bewirkt werden: 1777/2005 a) Überlassung digitaler Produkte allgemein, z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Upgrades; b) Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken, z. B. eine Website oder eine Webpage, vermitteln oder unterstützen; c) von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateninputs des Dienstleistungsempfängers; d) Einräumung des Rechts, gegen Entgelt eine Leistung auf einer Website, die als Online-Marktplatz fungiert, zum Kauf anzubieten, wobei die potenziellen Käufer ihr Gebot im Wege eines automatisierten Verfahrens abgeben und die Beteiligten durch eine automatische, computergenerierte E-Mail über das Zustandekommen eines Verkaufs unterrichtet werden; e) Internet-Service-Pakete, in denen die Telekommunikations-Komponente ein ergänzender oder untergeordneter Bestandteil ist (d. h. Pakete, die mehr ermöglichen als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet und die weitere Elemente wie etwa Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines usw. umfassen); f) die in Anhang I genannten Dienstleistungen. 1777/2005 (angepasst) Artikel 12 3. Insbesondere die folgenden Gegenstände und Dienstleistungen Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWGAbsatz 1: 1.a) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; 2.b) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; 3. Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen: 1777/2005 a)c) Gegenstände nachbei elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung; b)d) CD-ROMs, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger; c)e) Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften; 1777/2005 d)f) CDs und Audiokassetten; e)g) Videokassetten und DVDs; 1777/2005 f)h) Spiele auf CD-ROM; g)i) Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail; h)j) Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt; i)k) physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung; j)l) Offline-Data-Warehousing; k)m) Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung; l)n) Telefon-Helpdesks; m)o) Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post; n)p) Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden; o)q) Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente; p)r) Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web; q)s) Internettelefonie. Artikel 11 Baut ein Steuerpflichtiger lediglich die verschiedenen Teile einer Maschine zusammen, die ihm alle vom Empfänger seiner Dienstleistung beigestellt wurden , so gilt dieser Umsatz als Dienstleistung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG. neu Artikel 12 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die darin bestehen, Veröffentlichungen in Papierform zu drucken, wobei dem Leistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestelltes Material verwendet wird, gelten als Dienstleistung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG. 1777/2005 Artikel 313 1. Der Verkauf einer Option, der in den Anwendungsbereich von Artikel13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 135 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG fällt, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 624 Absatz 1 der genannten Richtlinie. Diese Dienstleistung ist von den der Option zugrunde liegenden Umsätzen zu unterscheiden. 1777/2005 2. Baut ein Steuerpflichtiger die ihm vom Empfänger seiner Dienstleistung sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammen, so ist diese Leistung eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG. KAPITEL IIIV ORT DES STEUERBAREN UMSATZES neu ABSCHNITT 1 BEGRIFFE Artikel 14 1. Im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gilt als Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieses Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Dies muss nicht der Ort sein, von dem aus die Geschäftstätigkeiten des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. 2. Folgende Umstände sind bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens zu berücksichtigen: a) der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens; b) der Ort der zentralen Unternehmensverwaltung; c) der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt; d) der Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt wird. 3. Folgende Umstände können bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens berücksichtigt werden: a) der Wohnsitz der Mitglieder der Unternehmensleitung; b) der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt; c) der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden; d) der Ort, an dem das Unternehmen seine wichtigsten Bankkonten führt; e) gegebenenfalls andere, im Einzelfall relevante Umstände. 4. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet, es sei denn, es sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 gegeben. Artikel 15 1. Als „feste Niederlassung“ im Sinne der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/112/EG gilt jede Niederlassung, die eine Mindestgröße und einen ausreichenden Mindeststand an ständig anwesenden Personal- und Sachmitteln aufweist, die es ihr ermöglichen a) an sie erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/112EG zu empfangen und zu verwenden; b) Dienstleistungen nach Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG zu erbringen. Artikel 16 Im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Wohnsitz“ einer natürlichen Person - ob steuerpflichtig oder nicht - der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Registers der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser angegebene Wohnsitz nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt. Artikel 17 Im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ einer natürlichen Person - ob steuerpflichtig oder nicht - der Ort, an dem die Person aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dieser Person und ihrem Aufenthaltsort erkennen lassen, gewöhnlich lebt. Bestehen diese Bindungen nicht nur zu einem Land oder liegen keine beruflichen Bindungen vor, so sind für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts die persönlichen Bindungen ausschlaggebend. 1777/2005 (angepasst) ABSCHNITT 12 ORT DER LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN (Artikel 9 Absatz 1 Artikel 31 bis 39 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 2218 Wird im Laufe eines Kalenderjahres der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 234 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG angewandte Schwellenwert überschritten, so ergibt sich aus Artikel 28b Teil B33 dieser Richtlinie keine Änderung des Ortes der Lieferungen von nicht verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die in dem fraglichen Kalenderjahr vor Überschreiten des von diesem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandten Schwellenwerts getätigt wurden, unter der Bedingung, dass der Lieferer alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind a) der Lieferer hat nicht die Wahlmöglichkeit des Artikels 28b Teil B Absatz 334 Absatz 4 dieser Richtlinie in Anspruch genommen; hat, und b) der Wert seiner Lieferungen von Gegenständen hat den Schwellenwert im vorangegangenen Jahr nicht überschritten. Hingegen ändert Artikel 28b Teil B33 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG den Ort folgender Lieferungen in den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung: a) die Lieferung von Gegenständen , mit der der vom Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandte Schwellenwert in dem laufenden Kalenderjahr überschritten wurde; b) alle weiteren Lieferungen von Gegenständen in denselben Mitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr; c) Lieferungen von Gegenständen in denselben Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das unter Buchstabe a genannte Ereignis eingetreten ist. neu Artikel 19 Zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie 2006/112/EG ist die Reisestrecke des Beförderungsmittels ausschlaggebend. 1777/2005 (angepasst) KAPITEL VIIIABSCHNITT 3 ÜBERGANGSREGELUNG Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen 1777/2005 (Artikel 28a und 28b 40 bis 42 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 2120 Der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 28a20 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG erfolgt, nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr. 1777/2005 (angepasst) Ein etwaiger vom Lieferer der Gegenstände gestellter Antrag auf Berichtigung der in Rechnung gestellten und gegenüber dem Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände erklärten Steuer Mehrwertsteuer wird von diesem Mitgliedstaat nach seinen nationalen Vorschriften bearbeitet. ABSCHNITT 24 ORT DER DIENSTLEISTUNG (Artikel 9 Absatz 2 Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG) neu Unterabschnitt 1 Status des Dienstleistungsempfängers Artikel 21 1. Hängt die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung davon ab, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen handelt, wird der Status des Dienstleistungsempfängers nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt. 2. Stellt der Leistungserbringer fest, dass es sich bei einem innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt, gilt er als gutgläubig, wenn er alle folgenden Anforderungen erfüllt hat: a) der Leistungserbringer hat auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger mitgeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder irgend eines anderen Nachweises, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer handelt, festgestellt, dass der Dienstleistungsempfänger steuerpflichtig ist; b) er hat eine Bestätigung der Gültigkeit dieser Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der anderen vom Dienstleistungsempfänger übermittelten Nachweise erhalten; c) er hat mittels bestehender Sicherheitsmaßnahmen in vernünftigem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft. 3. Beurteilt der Leistungserbringer einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungsempfänger als steuerpflichtig, gilt er als gutgläubig, wenn er, falls bereits verfügbar, eine von den für den Dienstleistungsempfänger zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung darüber erhalten hat, dass der Leistungserbringer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die es ihm ermöglicht, eine Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 86/560/EWG [12] zu erhalten, oder wenn er alle oder eine Kombination der folgenden Anforderungen erfüllt hat: a) ihm liegt die Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche dem Dienstleistungsempfänger von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer vor; b) ihm liegen Ausdrucke einer einschlägigen Website der für den Dienstleistungsempfänger zuständigen Steuerbehörden vor, die seinen steuerlichen Status bestätigen; c) ihm liegt der Bestellschein des Dienstleistungsempfängers vor, auf dem dessen Geschäftsanschrift und Handelsregisternummer angegeben sind; d) er hat sich mittels der Website des Dienstleistungsempfängers Nachweismaterial verschafft, das bestätigt, dass dieser eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Artikel 22 Eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der gemäß Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, weil ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer unterliegen, gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des Artikels 43 dieser Richtlinie. Unterabschnitt 2 Eigenschaft des Dienstleistungsempfängers Artikel 23 Erhält ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, Dienstleistungen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals, oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, gilt er für die Zwecke des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG nicht als in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger handelnd. Für die Zwecke der Anwendung der Regeln über den Ort der Dienstleistung gilt diese Person als nicht steuerpflichtig. Bei der Prüfung der Frage, ob der Dienstleistungsempfänger als Steuerpflichtiger handelt, hat der Leistungserbringer die Art der erbrachten Dienstleistungen zu berücksichtigen. Sind die Dienstleistungen so geartet, dass sie Zweifel darüber aufkommen lassen, ob es sich um Dienstleistungen für geschäftliche Zwecke handelt oder nicht, kann vom Leistungserbringer verlangt werden, dass er vom Dienstleistungsempfänger eine Erklärung über die von diesem beabsichtigte Verwendung der Dienstleistung erhält. Artikel 24 Für die zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung erforderliche Beurteilung des Verwendungszwecks einer jeden Dienstleistung sind ausschließlich die Umstände zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung zu berücksichtigen. Jede spätere Änderung des Verwendungszwecks der betreffenden Dienstleistung wirkt sich nicht auf die Bestimmung des Orts der Dienstleistung aus, es sei denn, es liegt ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch vor. Artikel 25 Soll eine Dienstleistung sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke des Dienstleistungsempfängers genutzt werden, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG. Unterabschnitt 3 Ort des Dienstleistungsempfängers Artikel 26 Ist eine Dienstleistung entsprechend Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu besteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, ermittelt der Leistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Informationen und überprüft diese Informationen. Die Information kann aus der vom Dienstleistungsempfänger mitgeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bestehen. Artikel 27 1. Ist eine Dienstleistung entsprechend Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu versteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, ermittelt der Leistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Sachinformationen und überprüft diese Informationen mittels bestehender Sicherheitsmaßnahmen. 2. Ist eine Dienstleistung entsprechend den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG an dem Ort zu versteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, ermittelt der Leistungserbringer diesen Ort auf der Grundlage der vom Dienstleistungsempfänger erhaltenen Sachinformationen und überprüft diese Informationen mittels bestehender Sicherheitsmaßnahmen. Artikel 28 1. Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen - oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt - in den Anwendungsbereich des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG und ist dieser Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig oder befindet sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in mehr als einem Land, ist sie an dem Ort zu besteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden die Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, sind sie an diesem Ort zu besteuern. 2. Liegt kein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch vor, ist der steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger für die Bestimmung des Ortes, an welchem die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen erbracht werden, verantwortlich. 3. Bei der Beurteilung, ob die Dienstleistungen tatsächlich an eine feste Niederlassung erbracht werden, achtet der Steuerpflichtige insbesondere auf folgende Punkte: a) ob der Vertrag und/oder der Bestellschein die feste Niederlassung als Dienstleistungsempfänger ausweisen; b) ob die feste Niederlassung die Dienstleistungen bezahlt, oder ob die Kosten tatsächlich von ihr getragen werden; c) auf die Art und die Verwendung der Dienstleistungen, sofern dies die Bestimmung der jeweiligen festen Niederlassung, der die Dienstleistung erbracht wird, ermöglicht. 4. Ist die auf der Rechnung angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Nummer identisch, so gelten die Dienstleistungen bis zum Nachweis des Gegenteils als an diese feste Niederlassung erbracht. Artikel 29 Werden einem Steuerpflichtigen unter Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG fallende Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erbracht, der mehrere Dienstleistungen umfasst, die an unterschiedlichen Orten genutzt werden, sind diese Dienstleistungen an dem Ort zu besteuern, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Sind jedoch Dienstleistungen im Rahmen eines solchen Vertrags tatsächlich für die Nutzung durch eine feste Niederlassung bestimmt, sind sie an dem Ort zu besteuern, an dem sich diese feste Niederlassung befindet. Artikel 30 1. Wird eine Dienstleistung entsprechend Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der an verschiedenen Orten ansässig ist, oder der in Ermangelung eines solchen Ortes mehr als einen Wohnsitz oder mehr als einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ist bei der Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort vorrangig, der am ehesten eine Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet. 2. Wird eine Dienstleistung entsprechend Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2006/112/EG an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht, der an verschiedenen Orten ansässig ist, oder in Ermangelung eines solchen Ortes, mehr als einen Wohnsitz oder mehr als einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ist bei der Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort vorrangig, an dem am ehesten eine Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Unterabschnitt 4 Dienstleistungen, die unter die Allgemeinen Bestimmungen fallen 1777/2005 Artikel 731 Die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen durch in einem Drittland ansässige Organisationen an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige fällt unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich44 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. Artikel 832 Dienstleistungen, die in der Beantragung oder Vereinnahmung von Erstattungen der Steuer gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG2008/9/EG [13] des Rates bestehen, fallen unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich44 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. Artikel 433 1777/2005 (angepasst) neu Insoweit sie eine einheitliche Dienstleistung darstellen, fallen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung erbracht werden, unter Artikel 9 Absatz 144 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG wenn sie an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, erbracht werden, und unter Artikel 45 dieser Richtlinie, wenn sie an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden . Artikel 634 Dienstleistungen der Textübersetzung fallen unter Artikel 9 Absatz 2Buchstabe e44 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG wenn sie an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die als Steuerpflichtiger gilt, erbracht werden, und unter Artikel 45 dieser Richtlinie, wenn sie an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden . neu Unterabschnitt 5 Dienstleistungen von Vermittlern Artikel 35 Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter Dienstleistungen vermitteln, die nicht Dienstleistungen von Grundstücksmaklern und -sachverständigen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind, a) fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie an einen Steuerpflichtigen erbracht werden; b) fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 46 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden. 1777/2005 (angepasst) Artikel 936 Unter den Begriff Dienstleistung von Vermittlern in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e siebter Gedankenstrich46 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG fallen sowohl Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Dienstleistung handeln, als auch Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung des Erbringers der vermittelten Dienstleistung Dienstleistungen handeln. Unterabschnitt 6 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung und Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen Artikel 537 Außer in den Fällen, in denen die zusammengebauten Gegenstände Bestandteil eines Grundstücks werden, bestimmt sich der Ort der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, die lediglich in der Montage verschiedener Teile einer Maschine durch einen Steuerpflichtigen bestehen, wobei der Dienstleistungsempfänger ihm alle Teile beigestellt hat, nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 28b Teil F54 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. neu Unterabschnitt 7 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie an Bord eines Beförderungsmittels erbracht werden Artikel 38 Zur Bestimmung des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung im Sinne des Artikels 57 der Richtlinie 2006/112/EG ist auf die Reisestrecke des Beförderungsmittels abzustellen. Artikel 39 Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung erbracht, fallen diese Dienstleistungen unter Artikel 57 der Richtlinie 2006/112/EG. Werden die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen außerhalb dieses Teils der Personenbeförderung, aber im Gebiet eines Mitgliedstaats erbracht, fallen diese Dienstleistungen unter Artikel 55 dieser Richtlinie. Artikel 40 Der Ort der Dienstleistung einer einzelnen Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung, die teilweise während, teilweise außerhalb des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils der Personenbeförderung, aber auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erbracht wird, ist zu Beginn der Leistungserbringung festzulegen. Unterabschnitt 8 Vermietung von Beförderungsmitteln Artikel 41 1. Als „Beförderungsmittel“ im Sinne der Artikel 56 und 59 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG gelten motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeuge ohne Motor und sonstige Ausrüstungen und Vorrichtungen, welche zur Beförderung von Gegenständen oder Personen von einem Ort an einen anderen konzipiert wurden und von Fahrzeugen gezogen oder geschoben werden können, und die normalerweise zur Beförderung von Gegenständen oder Personen konzipiert und tatsächlich geeignet sind. 2. Unter Absatz 1 fallen insbesondere: a) Landfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder, Dreiräder, sowie Wohnanhänger, sofern diese nicht mit dem Boden verankert sind; b) Anhänger und Sattelanhänger; c) Eisenbahnwagen; d) Wasserfahrzeuge; e) Luftfahrzeuge; f) Fahrzeuge, die speziell für den Transport von Kranken oder Verletzten konzipiert sind; g) landwirtschaftliche Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge; h) Fahrzeuge für militärische – ausgenommen Kampfzwecke –, Überwachungs- oder Zivilschutzzwecke; i) Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung. 3. Container fallen nicht unter Absatz 1. Artikel 42 1. Die Dauer des Besitzes oder der Verwendung eines Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums, das Gegenstand einer Vermietung nach Artikel 56 der Richtlinie 2006/112/EG ist, wird auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, einschließlich jeglicher stillschweigenden Vereinbarung in diesem Vertrag bestimmt. Der Vertrag begründet eine Vermutung, die durch jegliche auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden kann, um die tatsächliche Dauer des Besitzes oder der Verwendung während eines ununterbrochenen Zeitraums festzustellen. Wird die vertraglich festgelegte Mietdauer aufgrund feststehender äußerer Umstände, die sich dem Einfluss der Vertragsparteien entziehen, überschritten, hat dies keine Auswirkungen auf die festgestellte Dauer des Besitzes oder der Verwendung des Beförderungsmittels. 2. Werden für dasselbe Beförderungsmittel zwei oder mehr aufeinanderfolgende Mietverträge zwischen denselben Parteien geschlossen oder beträgt das Intervall zwischen den Vertragslaufzeiten 2 Tage oder weniger, so sind bei der Bestimmung der Dauer des vertraglich vereinbarten Besitzes oder der Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums stets der in vorherigen Verträgen vereinbarte Besitz bzw. die in vorherigen Verträgen vereinbarte Verwendung des Beförderungsmittels mit zu berücksichtigen. Sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt, sind bei der Bestimmung der Dauer des vertraglich vereinbarten Besitzes oder der Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums der in nachfolgenden Verträgen vereinbarte Besitz bzw. die in nachfolgenden Verträgen vereinbarte Verwendung des Beförderungsmittels nicht zu berücksichtigen. 3. Ist nicht dasselbe Beförderungsmittel Gegenstand der Mietverträge, bestimmt sich die Dauer des vertraglich vereinbarten Besitzes oder der Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums anhand der vertraglichen Bedingungen jedes einzelnen Vertrags, sofern kein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch vorliegt. Artikel 43 Bei der Vermietung eines Beförderungsmittels nach Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, der Ort, an dem es sich befindet, wenn der Dienstleistungsempfänger tatsächlich die physische Kontrolle darüber erhält. 1777/2005 (angepasst) Unterabschnitt 9 Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft Artikel 644 Dienstleistungen der Textübersetzung fallen unter Artikel9 Absatz 2 Buchstabe e59 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. Artikel 10 Anhänger und Sattelanhänger sowie Eisenbahnwaggons sind für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e achter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG Beförderungsmittel. 1777/2005 KAPITEL IVVI BESTEUERUNGSGRUNDLAGE (Artikel 4Titel VII der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 1345 Verlangt ein Lieferer von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Dienstleistungsempfänger ihm oder einem anderen Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst wird, so ist dieser Betrag Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung gemäß Artikel 11Artikel 73 bis 80 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG. neu KAPITEL VII STEUERSÄTZE Artikel 46 „Beherbergung in Ferienunterkünften” gemäß Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG umfasst auch die Vermietung von Zelten, im Boden verankerten Wohnanhängern und Mobilheimen durch Campingplätze. 1777/2005 KAPITEL VVIII STEUERBEFREIUNGEN ABSCHNITT 1 1777/2005 (angepasst) Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten 1777/2005 (Artikel 6 Artikel 132, 133 und 134 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 1447 Die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i132 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG erbracht werden, umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich. ABSCHNITT 2 1777/2005 (angepasst) Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten 1777/2005 (Artikel 135, 136 und 137 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 1548 Die Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 4135 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG findet keine Anwendung auf „Platinum Nobles“. neu ABSCHNITT 3 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (Artikel 143, 144 und 145 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 49 Die Steuerbefreiung in Artikel 144 der Richtlinie 2006/112/EG gilt auch für Beförderungsleistungen, die mit einer Einfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände anlässlich eines Wohnortwechsels verbunden sind. 1777/2005 ABSCHNITT 24 1777/2005 (angepasst) STEUERBEFREIUNGEN BEI DER AUSFUHR 1777/2005 (Artikel 146 und 147 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 1650 Beförderungsmittel, die privaten Zwecken dienen im Sinne von Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 1146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG, umfassen auch Beförderungsmittel, die von Personen, die keine natürlichen Personen sind — etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 513 der genannten Richtlinie oder Vereine —, für nichtgeschäftliche Zwecke verwendet werden. Artikel 1751 1777/2005 (angepasst) Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich147 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, was eine Bedingung für die Steuerbefreiung von Lieferungen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden ist, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde. neu ABSCHNITT 5 Steuerbefreiungen bei bestimmten, Ausfuhren gleichgestellten Umsätzen (Artikel 151 und 152 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 52 Die in Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Steuerbefreiung ist auch dann auf elektronische Dienstleistungen anwendbar, wenn diese von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, auf den die in den Artikeln 357 bis 369 dieser Richtlinie vorgesehene Sonderegelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar ist. Artikel 53 1. Eine Einrichtung, die als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gegründet werden soll, gilt als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll rechtsfähig; b) sie wurde auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht errichtet und unterliegt diesem; c) sie muss EU-Mitgliedstaaten als Mitglieder haben und darf Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen als Mitglieder einschließen, jedoch keine privaten Einrichtungen; d) sie hat besondere und legitime Ziele, die gemeinsam verfolgt werden und im Wesentlichen nicht wirtschaftlicher Natur sind. 2. Die in Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die ERIC anwendbar, wenn diese vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtung anerkannt wird. Die Grenzen und Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung werden in einem Abkommen zwischen den Mitgliedern der ERIC oder in einem Abkommen über ihren Sitz festgelegt. Bei Gegenständen, die nicht aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem ihre Lieferung bewirkt wird, und bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung entsprechend Artikel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG im Wege der Mehrwertsteuererstattung erfolgen. Artikel 54 1. Ist der Empfänger eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Leistung ansässig, gilt die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte gemeinsame Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer entsprechend den in diesem Anhang aufgeführten Erläuterungen als Beweis dafür, dass dem Empfänger eine solche Befreiung nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG zusteht. 2. Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit einem Dienststempel versehen. Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen von ihnen festzulegender Voraussetzungen auf die Anbringung des Dienststempels verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Dienststelle für das Abstempeln der Bescheinigung zuständig ist und in welchem Umfang sie auf das Abstempeln der Bescheinigung verzichten. Die Kommission gibt diese Information an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3. Wendet der Mitgliedstaat der Lieferung oder Leistung die direkte Befreiung an, erhält der Lieferer oder Leistungserbringer die in Absatz 1 genannte Bescheinigung vom Empfänger der Lieferung oder Leistung und nimmt sie in seine Buchführung auf. Wird die Befreiung nach Artikel 151 Absatz 2 ausschließlich im Wege der Mehrwertsteuererstattung gewährt, so ist die Bescheinigung stattdessen dem in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellten Erstattungsantrag beizufügen. 1777/2005 KAPITEL VIIX VORSTEUERABZUG (Artikel 4Titel X der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 1855 1777/2005 Verfügt der Einfuhrmitgliedstaat über ein elektronisches System zur Erfüllung der Zollformalitäten, so fallen unter den Begriff „die Einfuhr bescheinigendes Dokument“ in Artikel 18178 Absatz 1 Buchstabe be der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG auch die elektronischen Fassungen derartiger Dokumente, sofern sie eine Überprüfung des Vorsteuerabzugs erlauben. neu KAPITEL X PFLICHTEN DER STEUERPFLICHTIGEN UND BESTIMMTER NICHTSTEUERPFLICHTIGER PERSONEN (Titel XI der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 56 1. Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, und verwendet er die technische oder personelle Ausstattung dieser Niederlassung zur Ausführung der steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung vor oder während der Ausführung, oder ist vorgesehen, dass diese Ausstattung nachträglich vom Leistungserbringer genutzt werden kann, wobei diese mögliche Verwendung keine gesonderte Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung darstellen würde, so gilt die Niederlassung unabhängig vom Umfang einer solchen Verwendung entsprechend Artikel 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG als an dieser Lieferung oder Leistung beteiligt. 2. Nutzt der Steuerpflichtige die in Absatz 1 genannte Ausstattung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z.B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen, gilt dies nicht als Verwendung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. 3. Stellt der Steuerpflichtige eine Rechnung unter der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen aus, gilt diese feste Niederlassung bis zum Beweis des Gegenteils als an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt. Artikel 57 Hat ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, fällt dieser Steuerpflichtige nicht unter Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG, auch wenn dieser Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht an der Lieferung oder Dienstleistung innerhalb dieses Mitgliedstaates beteiligt ist. Artikel 58 Erfüllt ein Dienstleistungserbringer die Voraussetzungen der Artikel 21 und 23 dieser Verordnung, kann der Dienstleistungsempfänger entsprechend Artikel 205 der Richtlinie 2006/112/EG für die geschuldete Mehrwertsteuer haften. 1777/2005 KAPITEL VIIX SONDERREGELUNGEN ABSCHNITT 1 1777/2005 (angepasst) Sonderregelung für Anlagegold 1777/2005 (Artikel 26b und 26c Artikel 344 bis 356 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG) Artikel 1959 1. Der Begriff „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ in Artikel 26b Teil A Ziffer i344 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG umfasst mindestens die in Anhang IIIII dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte. Artikel 60 1777/2005 (angepasst) 2. Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 34526b Teil A Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG genannten Verzeichnisses von Goldmünzen beziehen sich die unter Unterabsatz 1 Ziffer ii vierter Gedankenstrich Absatz 1 Nr. 2 genannten Begriffe „Preis“ und „Offenmarktwert“ auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen. ABSCHNITT 2 SONDERREGELUNG FÜR NICHT IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGE STEUERPFLICHTIGE, DIE ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN AN NICHTSTEUERPFLICHTIGE ERBRINGEN (Artikel 357 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 2061 1. Erfüllt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen des Artikels 26c Teil Bder Artikel 357 bis 369 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG anwendet, während eines Kalenderquartals mindestens eines der in Artikel 26c Teil B Absatz 4 363 der genannten Richtlinie geregelten Ausschlusskriterien, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der Anwendung der Sonderregelung aus. In diesen Fällen kann der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige von da an jederzeit im Kalenderquartal von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen werden. Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gibt in Bezug auf die elektronischen Dienstleistungen, die er vor dem Ausschluss in dem Kalenderquartal erbracht hat, in dem der Ausschluss erfolgt, gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5364 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG eine MehrwertsSteuererklärung für das gesamte Kalenderquartal ab. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung gilt unbeschadet der Pflicht, sich gegebenenfalls nach den normalen Vorschriften in einem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassen registrieren zu lassen. Artikel 62 3. Jeder Erklärungszeitraum (Kalenderquartal) gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5364 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum. Artikel 63 Sobald eine MehrwertsSteuererklärung gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eingereicht entsprechend Artikel 364 der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen. Artikel 64 4. Die Beträge in der MehrwertsSteuererklärung für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen ders Artikels 26c Teil B357 bis 369 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG werden nicht auf den nächsten vollen Betrag der betreffenden Währungseinheit gerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen. Artikel 65 2. Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Beitrag vereinnahmt, der höher ist, als es der nach Artikel 26c Teil B Absatz 5364 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG für elektronisch erbrachte Dienstleistungen abgegebenen MehrwertsSteuererklärung entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt. Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer MehrwertsSteuererklärung vereinnahmt, die sich später als nicht korrekt erwiesen hat, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem betreffenden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen den jeweils zu viel gezahlten Betrag direkt und unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Berichtigung des Betrags. Artikel 66 Die gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 7367 der Richtlinie 77/388/EWG2006/112/EG gezahlten MwSt-BMehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf diese gemäß Artikel 364 dieser Richtlinie abgegebene Mehrwertsteuererklärung . Jegliche spätere Änderung an den gezahlten Beträgen darf ausschließlich unter Bezug auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeschrieben oder im Rahmen einer späteren Erklärung berichtigt werden. 1777/2005 KAPITEL IXXII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 67 Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. 1777/2005 (angepasst) neu Artikel 2368 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 13 Artikel 54 und Anhang II gilt gelten ab dem 1 Januar 2006 1. April 2010 . neu Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2013. 1777/2005 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 1777/2005 ANHANG I Artikel 1110 der vorliegenden Verordnung 1.(1) Anhang LII Nummer 1 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG: a) Webhosting (Websites und Webpages); b) Aautomatisierte Online-Fernwartung von Programmen; c) Fernverwaltung von Systemen; d) Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege); e) Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf. 2.(2) Anhang LII Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG: a) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates; b) Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern); c) Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Printer); d) Aautomatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites; e) Aautomatisierte Online-Installation von Firewalls. 3.(3) Anhang LII Nummer 3 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG: a) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen; b) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Screensavern; c) Ddigitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen; d) Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften; e) Web-Protokolle und Website-Statistiken; f) Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterbericht; g) Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit); h) Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages); i) Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen. 4.(4) Anhang LII Nummer 4 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG: a) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefon; b) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen; c) Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen; d) Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefon; e) Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind. 5.(5) Anhang LII Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EEC2006/112/EG: a) Automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich so genannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dient nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler; b) Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden. neu ANHANG II Artikel 54 der vorliegenden Verordnung EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND DER VERBRAUCHSTEUER Richtlinie 2006/112/EG Artikel 151 und Richtlinie 2008/118/EG Artikel 13 Laufende Nummer (nicht zwingend) | 1. Antragstellende einrichtung bzw. privatperson | Bezeichnung/Name | Straße, Hausnummer | Postleitzahl, Ort | (Aufnahme)mitgliedstaat | 2. Für das anbringen des dienststempels zuständige behörde (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer) | 3. Erklärung der antragstellenden einrichtung oder privatpersonDer Antragsteller(Einrichtung/Privatperson)(1) erklärt hiermit,a) dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind(2) | □ für amtliche Zwecke | □ zur privaten Verwendung durch | | □ einer ausländischen diplomatischen Vertretung | | □ einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung | | □ einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung | | □ einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung | | □ einer internationalen Organisation | | □ einen Bediensteten einer internationalen Organisation | | □ von Streitkräften eines der NATO angehörenden Staates | | | □ von auf Zypern stationierten Streitkräften des Vereinigten Königreichs | | | (Bezeichnung der Einrichtung - siehe Feld 4) | b) dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, undc) dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.Der Antragsteller verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen. | Ort, Datum | Name und Stellung des Unterzeichnenden | | Unterschrift | 4. DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung) | Ort, Datum | Dienststempel | Name und Stellung des Unterzeichnenden | | | Unterschrift | 5. BEZEICHNUNG DER Gegenstände UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD | A. Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber | 1) Name und Anschrift: | 2) Mitgliedstaat | 3. Mehrwertsteuer- bzw. Verbrauchsteuernummer | B. Angaben zu den Gegenständen oder Dienstleistungen: | Nr. | Ausführliche Beschreibung der Gegenstände oder Dienstleistungen(3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein) | Menge oder Anzahl | Preis ohne Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuer | Währung | | | | Preis pro Einheit | Gesamtpreis | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Gesamtbetrag | | 6. BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES | Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht | □ in vollem Umfang | □ in folgendem Umfang | (Menge bzw. Anzahl)(4) | den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer. | Ort, Datum | Dienststempel | Name und Stellung des Unterzeichnenden | | | Unterschrift | 7. VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke) | Mit Schreiben Nr. | | vom | | Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung: | | Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates: | | Ort, Datum | Dienststempel | Name und Stellung des Unterzeichnenden | | | Unterschrift | (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Zutreffendes ankreuzen. (3) Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist. (4) Gegenstände oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen. Erläuterungen 1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen. 2. a) Die allgemeinen Hinweise hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 164 vom 1.7.1989, S. 3, zu entnehmen. Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zulässig sind. Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen: - eine Ausfertigung für den Versender; - eine Ausfertigung, die mit dem Begleitdokument mitgeführt wird. Nicht genutzter Raum in Feld 5B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können. c) Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen. Wird bei der Beschreibung der Gegenstände oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen. Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen. f) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder irgendeine andere Amtssprache der Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt. 3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben. 4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller - wenn es sich um eine Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist. 5. Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln. b) Die Angabe der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern genannten Registriernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist zwingend anzugeben. Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde(1). 6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen. 7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben. ________ (1) Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), EEK (Estnische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK (Schwedische Kronen), USD (US- Dollar). 1777/2005 ANHANG IIIII Artikel 1959 der vorliegenden Verordnung Einheit | Gehandelte Gewichte | Kilogramm | 12,5/1 | Gramm | 500/250/100/50/20/10/5/2,5/2 | Unze (1 oz = 31,1035 g) | 100/10/5/1/1/2/1/4 | Tael (1 tael = 1,193 oz) [14] | 10/5/1 | Tola (10 tola = 3,75 oz) [15] | 10 | ANHANG IV Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 | Vorliegende Verordnung | Kapitel I | Kapitel I | Artikel 1 | Artikel 1 | Kapitel II | Kapitel III | Abschnitt 1 | - | Artikel 2 | Artikel 6 | Abschnitt 2 | Kapitel IV Abschnitt 2 | Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 13 | Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 11 | Kapitel III | Kapitel V | Abschnitt 1 | Kapitel V Abschnitt 2 | Artikel 4 | Artikel 33 | Abschnitt 2 | Kapitel V Abschnitt 4 | Artikel 5 | Artikel 37 | Artikel 6 | Artikel 34 und 44 | Artikel 7 | Artikel 31 | Artikel 8 | Artikel 32 | Artikel 9 | Artikel 36 | Artikel 10 | Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben b bis c | Artikel 11 Absätze 1 bis 2 | Artikel 10 Absätze 1 bis 2 | Artikel 12 | Artikel 10 Absatz 3 | Kapitel IV | Kapitel VI | Artikel 13 | Artikel 45 | Kapitel V | Kapitel VIII | Abschnitt 1 | Kapitel VIII Abschnitt 1 | Artikel 14 | Artikel 47 | Artikel 15 | Artikel 48 | Abschnitt 2 | Kapitel VIII Abschnitt 2 | Artikel 16 | Artikel 50 | Artikel 17 | Artikel 51 | Kapitel VI | Kapitel IX | Artikel 18 | Artikel 55 | Kapitel VII | Kapitel X | Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 59 | Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 60 | Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 61 | Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 65 | Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 62 | Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 63 | Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 | Artikel 66 | Artikel 20 Absatz 4 | Artikel 64 | Kapitel VIII | Kapitel V Abschnitt 3 | Artikel 21 | Artikel 20 | Artikel 22 | Artikel 18 | Kapitel IX | Kapitel XII | Artikel 23 | Artikel 68 | Anhang I | Anhang I | Anhang II | Anhang III | [1] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). [2] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). [3] Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 15). [4] Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). [5] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). [6] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [7] ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 1. [8] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11. [9] ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1. [10] ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1. [11] ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12. [12] ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40. [13] Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23. [14] Tael = traditionelle chinesische Gewichtseinheit. In Hongkong haben Taelbarren einen nominalen Feingehalt von 990 Tausendstel, aber in Taiwan können Barren von 5 und 10 Tael einen Feingehalt von 999,9 Tausendstel haben. [15] Tola = traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold. Am weitesten verbreitet sind Barren von 10 Tola mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel. --------------------------------------------------