52009PC0668

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (Nur der litauische Text ist verbindlich) /* KOM/2009/0668 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.12.2009

KOM(2009)668 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (nachstehend: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Mit Schreiben, das am 9. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Republik Litauen (nachstehend: Litauen) die Ermächtigung beantragt, die Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme zu verlängern. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Regierung Litauens möchte die derzeit angewandte Verlagerung der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von Holz und für Lieferungen und Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, verlängern. In Bezug auf die Lieferung von Holz kommen in Litauen zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte ihren Verpflichtungen nicht nach. Bei den Unternehmen in dieser Branche handelt es sich häufig um kleine Wiederverkäufer und Zwischenhändler, die in vielen Fällen verschwinden, ohne die für ihre Lieferungen in Rechnung gestellte Steuer an die Steuerbehörden abzuführen, während die Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden, sind häufig nicht dazu in der Lage oder nicht dazu bereit, die von ihren Kunden erhaltene Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abzuführen. Der die Vorschriften befolgende Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung kann jedoch die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Bei der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft wird die Mehrwertsteuer für inländische Umsätze vom Erwerber geschuldet. Diese Vorschrift weicht von der allgemeinen Vorschrift des Artikels 193 der MwSt-Richtlinie ab, wonach die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, geschuldet wird. Die Sonderregelung (in Abweichung von der damals geltenden Sechsten Richtlinie[2], die ohne substantielle Änderung des Inhalts durch die MwSt-Richtlinie ersetzt wurde) wurde ursprünglich durch die Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006[3] erlassen. Ursprünglich galt die Sonderregelung auch für die Lieferung bestimmter Abfallmaterialien und für bestimmte Bauleistungen. Laut Artikel 3 der diesbezüglichen Entscheidung sollte die Ermächtigung am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie (jetzt Artikel 395 der MwSt-Richtlinie) mit einer Sonderregelung für die Anwendung der Mehrwertsteuer in diesen Sektoren enden (wenn dieses Datum vor dem 31. Dezember 2009 liegt). Dies wurde mit der so genannten Richtlinie über die Straffung der Ausnahmeregelungen[4] umgesetzt, die die Entscheidung als Rechtsgrundlage für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in diesen beiden Sektoren ablöste, die somit nicht mehr Gegenstand des Antrags auf eine Verlängerung der Sonderregelung und des vorliegenden Beschlusses sind. Die Kommission stellt fest, dass die Situation, die der ursprünglichen Ausnahmeregelung zugrunde lag, weiter besteht und dass Litauen mit der bisher geltenden Sonderregelung das Risiko der Steuerhinterziehung verringern und das Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf dem Holzmarkt sowie für bestimmte Lieferungen oder Dienstleistungen durch Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung befinden, vereinfachen konnte. Daher sollte die Ausnahmeregelung für einen weiteren befristeten Zeitraum verlängert werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Anderen Mitgliedstaaten wurden ähnliche Ausnahmen von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie gewährt. |

141 | Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

219 | Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Der Vorschlag für einen Beschluss zielt auf eine Vereinfachung der Steuererhebung und auf die Bekämpfung möglicher Steuerhinterziehung oder –umgehung ab. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung Litauens zur Verlängerung der Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen mit Holz und bei der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen durch Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines Beschlusses des Rates erteilt wird. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

331 | Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

332 | Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Wahl der Instrumente |

341 | Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

ZUSÄTZLICHE ANGABEN |

Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[5], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Mit Schreiben, das am 9. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Litauen die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden anzuwenden.

2. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

3. Die Regelung zielt darauf ab, dass für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren oder Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie für Lieferungen von Holz die Mehrwertsteuer weiterhin vom Empfänger geschuldet wird.

4. Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer häufig nicht abführen. Aber auch wenn der Lieferer bzw. Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abgeführt hat, kann sie von einem vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger abgezogen werden.

5. Auf dem litauischen Holzmarkt treten aufgrund der Beschaffenheit dieses Marktes und der Art der Geschäfte Probleme auf, denn auf diesem Markt sind vor allem kleine Unternehmen – häufig Wiederverkäufer oder Zwischenhändler – tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

6. Indem in den genannte Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger – sofern dieser steuerpflichtig ist – übertragen wird, werden durch die Ausnahmeregelung die Schwierigkeiten bei der Mehrwertsteuererhebung beseitigt, ohne dass sich dies auf den Betrag der geschuldeten Steuer auswirkt. Dadurch wird die Erhebung der Steuer durch die Steuerbehörden vereinfacht, und bestimmte Arten der Steuerhinterziehung und –umgehung werden verhindert. In dieser Hinsicht weicht die Regelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände liefert oder eine Dienstleistung erbringt.

7. Die Regelung wurde davor mit der Entscheidung 2006/388/EG[6] des Rates im Rahmen der damals anwendbaren Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[7] genehmigt.

8. Die Kommission stellt fest, dass sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Ausnahmeregelung rechtfertigt, nicht geändert hat und fortbesteht. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

9. Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Arti kel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Litauen ermächtigt, weiterhin den steuerpflichtigen Empfänger der nachstehenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

1. Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet;

2. Lieferungen von Holz.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2] Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977)

[3] ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13.

[4] Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).

[5] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[6] ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13.

[7] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.