52009PC0658

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen koordinierten operativen Zusammenarbeit /* KOM/2009/0658 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.11.2009

KOM(2009)658 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen koordinierten operativen Zusammenarbeit

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Hintergrund

2007 führte die Kommission eine Untersuchung zur Analyse des internationalen Rechtsrahmens für die Überwachung der Seeaußengrenzen und zur Ermittlung der Hindernisse bei seiner wirksamen Umsetzung durch. Die Kommission beauftragte anschließend eine informelle Gruppe aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, von Frontex, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration mit der Erarbeaitung von Leitlinien für Frontex-Einsätze zur See.

Der Rat „Justiz und Inneres“ vom September 2007 unterstützte diese Gruppe ausdrücklich. Er forderte die Kommission, Frontex und die Mitgliedstaaten auf, die für die gemeinsamen Einsätze von Frontex relevanten Aspekte des Seerechts weitergehend zu untersuchen und beauftragte die Kommission, vor Ende des Jahres über die Ergebnisse zu berichten.

Die Gruppe trat zwischen Juli 2007 und April 2008 fünfmal zusammen und erarbeitete einen „Entwurf von Leitlinien für Frontex-Einsätze zur See“. Die Beteiligten konnten sich bei einigen Themen, beispielsweise den Implikationen der Menschenrechte und Rechte von Flüchtlingen, der Rolle von Frontex und der vorherigen Festlegung von Ausschiffungsorten für die Migranten, nicht einigen.

In der Überzeugung, dass die Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten die Annahme von Leitlinien unmöglich machen würden, verfasste die Kommission einen Entscheidungsentwurf, der die Ergebnisse der informellen Gruppe zugrunde legte. Rechtsgrundlage des Entwurfs war Artikel 12 des Schengener Grenzkodex, wonach die Kommission im Wege des Komitologie-Verfahrens (Regelungsausschuss und Überwachungsrecht des Europäischen Parlaments) Bestimmungen zur Grenzüberwachung annehmen kann.

Anhörung des Ausschusses für den Schengener Grenzkodex

Der Entscheidungsentwurf wurde dem Ausschuss für den Schengener Grenzkodex am 23.-24. Februar 2009 zur Erörterung vorgelegt. Einige Mitgliedstaaten lehnten den Entwurf entschieden und vor allem mit der Begründung ab, dass er über die Befugnisse hinausginge, die der Kommission durch den Schengener Grenzkodex übertragen wurden. Andere Mitgliedstaaten dagegen unterstützten den Entwurf, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte und der Rechte der Flüchtlinge, nachhaltig. Einige Mitgliedstaaten hatten ihre internen Beratungen noch nicht abgeschlossen, äußerten aber Vorbehalte gegenüber dem Entwurf.

In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2009, in dem er „die Notwendigkeit verstärkter, von FRONTEX koordinierter Grenzkontrolleinsätze und klarer Einsatzregeln für gemeinsame Patrouillen und die Ausschiffung geretteter Personen“ unterstreicht, beschloss die Kommission, das Komitologie-Verfahren fortzusetzen. Eine überarbeitete Fassung des Entscheidungsentwurfs, die den Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung trug, wurde dem Ausschuss am 19. Oktober 2009 unterbreitet. Die wichtigsten Änderungen waren folgende:

- Die Leitlinien wurden vollständig im Anhang wiedergegeben, der Teil des von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur aufgestellten Einsatzplans sein soll.

- Der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung wurde neu formuliert und soll auf Fälle Anwendung finden, in denen der begründete Verdacht besteht, dass Personen der Verfolgung ausgesetzt oder auf andere Weise unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft würden.

- Die Bestimmung über das Aufgreifen von Personen sowie Such- und Rettungsmaßnahmen während des Überwachungseinsatzes wurde vereinfacht.

- Der Entwurf gibt der Ausschiffung in Drittländern Vorrang, sofern der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung beachtet wird; andernfalls erfolgt die Ausschiffung an der geografisch nächstgelegenen Stelle.

Auf der Sitzung vom 19. Oktober 2009 wurde der Ausschuss gebeten, eine förmliche Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf abzugeben. Acht Mitgliedstaaten mit insgesamt 67 Stimmen befürworteten den Entwurf. Sieben Mitgliedstaaten mit insgesamt 116 Stimmen lehnten ihn ab. Vier Mitgliedstaaten enthielten sich der Stimme. Fünf Mitgliedstaaten waren nicht vertreten. Die Mindeststimmenzahl für die Abgabe einer Stellungnahme des Ausschusses (223) war somit nicht erreicht.

GRÜNDE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag bildet die nächste Stufe des Komitologie-Verfahrens. Demnach muss die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament unverzüglich den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates mit dem Text des Entwurfs, über den im Ausschuss abgestimmt wurde, unterbreiten.

Ziel des Vorschlag ist es sicherzustellen, dass die internationalen Regeln (Seerechtsübereinkommen, Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, internationales Flüchtlingsrecht und internationale Menschenrechtsübereinkünfte), die für Maßnahmen zur Überwachung der Seegrenzen gelten, die im Rahmen der von Frontex koordinierten operativen Zusammenarbeit durchgeführt werden, von allen sich an diesen Maßnahmen beteiligenden Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Ferner soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es einem Mitgliedstaat ermöglicht, Überwachungsmaßnahmen an den Seegrenzen eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen.

Das Erfordernis der „Ausarbeitung klarer gemeinsamer operativer Verfahren mit eindeutigen Einsatzregeln für gemeinsame Operationen auf See, wobei gebührend darauf zu achten ist, dass hilfsbedürftige Personen aus gemischten Migrationsströmen völkerrechtlichen Schutz erhalten”, wurde erneut in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29./30. Oktober 2009 hervorgehoben.

Der Entwurf bildet eine Antwort auf folgende Probleme:

- Einige Mitgliedstaaten, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Wissenschaftler und Vereinigungen hatten Bedenken, ob bei Frontex-Einsätzen die Grundrechte und die Rechte der Flüchtlinge (vor allem hinsichtlich des Verbots der Zurückweisung und des Zugangs zu Asylverfahren) beachtet werden. Sie möchten wissen, welches Recht in solchen Situationen, vor allem auf hoher See, gilt, und welche Garantien dafür bestehen, dass diese Rechte tatsächlich beachtet werden. In der Tat besteht die Verpflichtung, bei der Umsetzung des Schengener Grenzkodex die Grundrechte einzuhalten; diese wird allerdings im Zusammenhang mit den Überwachungsmaßnahmen nicht ausdrücklich genannt. Der Völkerrechtsgrundsatz der Nicht-Zurückweisung wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt; einige Mitgliedstaaten bestreiten beispielsweise seine Anwendbarkeit in internationalen Gewässern.

- Mit dem Vorschlag soll die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundrechte und der Rechte der Flüchtlinge bei den Überwachungsmaßnahmen der Frontex-Agentur ausdrücklich niedergelegt werden. Schließlich sieht der Vorschlag das Verbot der Zurückweisung von Personen vor, die in Gefahr sind, verfolgt oder anderen Formen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dieses Verbot wäre ungeachtet des rechtlichen Status der Gewässer anwendbar, in denen die Personen angetroffen werden.

- Der Entscheidungsentwurf schafft im Gemeinschaftsrecht eine Rechtsgrundlage für die Ausübung von Befugnissen, die für eine wirksame Anwendung von Artikel 12 des Schengener Grenzkodex, zum Beispiel für die Suche und das Abfangen von Wasserfahrzeugen, notwendig sind. Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen solche Maßnahmen in den verschiedenen Seegebieten, einschließlich der internationalen Gewässer, ergriffen werden können. Diese Bedingungen schließen die einschlägigen Regeln des Völkerrechts ein und tragen auf diese Weise zu ihrer wirksamen und einheitlichen Umsetzung während der Frontex-Einsätze bei (Genehmigung durch den Küstenstaat, Überprüfung der Flaggenführung, Genehmigung durch den Flaggenstaat, flaggenlose Schiffe usw.).

- Die meisten von Frontex koordinierten Einsätze zur See werden zu Such- und Rettungsmaßnahmen. Dennoch ist Frontex keine Agentur für Such- und Rettungsdienste; ihre Aufgabe besteht darin, die Umsetzung der Vorschriften über Grenzkontrollen zu unterstützen. In der Praxis fallen die Maßnahmen durch den Umstand, dass sie zu Such- und Rettungsmaßnahmen werden, aus dem Anwendungsbereich der Frontex-Koordinierung und des Gemeinschaftsrechts heraus. Die Pflicht zur Hilfeleistung auf See und die Verantwortlichkeit von Such- und Rettungsdiensten (Search and Rescue – SAR) werden durch Regeln des Völkerrechts bestimmt; allerdings werden diese Regeln von den Mitgliedstaaten nicht einheitlich ausgelegt und angewandt.

- Der Vorschlag für eine Entscheidung soll gewährleisten, dass die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung eingehalten und das SAR-System angewandt wird. Er sieht vor, dass grundsätzlich mit den SAR-Diensten zusammengearbeitet wird, schon bevor der Einsatz beginnt. Ferner wird festgelegt, welcher SAR-Dienst in Fällen zu kontaktieren ist, in denen der zuständige Dienst nicht antwortet. Auf diese Weise kontaktieren alle beteiligten Einsatzkräfte denselben SAR-Dienst.

- Auch bei der Bestimmung einer Situation, die Hilfeleistung erfordert, bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten: Für einige Mitgliedstaaten muss das Seefahrzeug im Begriff sein zu sinken; für andere reicht es aus, dass das Fahrzeug seeuntüchtig ist; einige Mitgliedstaaten verlangen, dass die Personen an Bord um Hilfe ersuchen, während andere dies nicht zur Voraussetzung machen. Der Vorschlag legt das SAR-System zugrunde und schreibt vor, dass, sobald die Sicherheit eines Seefahrzeugs oder einer Person in Frage steht, die SAR-Dienste zu kontaktieren und ihnen alle Informationen zu übermitteln sind, anhand derer sie entscheiden können, ob es sich um eine SAR-Situation handelt.

- Die Entscheidung, wohin die geretteten Personen zu bringen sind, ist eine schwierige Frage und wird als eine der Schwächen des SAR-Systems betrachtet. Mit den Änderungen von 2004 wurden alle Staaten verpflichtet, bei der Lösung von SAR-Situationen zusammenzuarbeiten. Der für die SAR-Zone verantwortliche Staat muss in Zusammenarbeit mit den anderen Staaten entscheiden, wohin die Geretteten gebracht werden. Ein Mitgliedstaat hat diese Änderungen nicht akzeptiert. Ein strittiger Punkt bestand in der Frage, wo die Geretteten auszuschiffen sind, wenn der für die SAR-Zone zuständige Staat seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Einige Mitgliedstaaten möchten nicht an den Einsätzen teilnehmen, weil sie befürchten, die geretteten Personen in ihr eigenes Land aufnehmen zu müssen. Mit dem Vorschlag für eine Entscheidung wird dieses Problem gelöst, indem festgelegt wird, dass in Fällen, in denen die Ausschiffung in einem Drittland nicht möglich ist, diese im Aufnahmemitgliedstaat erfolgt.

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[1]; danach kann die Kommission zusätzliche Überwachungsmodalitäten nach dem Regelungsverfahren annehmen, wobei dem Europäischen Parlament das Überwachungsrecht zusteht.

Der Vorschlag gilt für die Überwachung der Seegrenzen im Rahmen von Frontex-Einsätzen; die Agentur ist beauftragt, die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengener Grenzkodex zu fördern. Es handelt sich um unter den Grenzkodex fallende Einsätze, die von einer Gemeinschaftsagentur koordiniert und über den Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. Die Annahme zusätzlicher Überwachungsmodalitäten im Wege des Komitologie-Verfahrens ist in Artikel 12 des Grenzkodex ausdrücklich vorgesehen. Bei der Überwachung von Seegrenzen ist es selbstverständlich, dass das internationale Seerecht und das internationale Seeschifffahrtsrecht zu beachten sind. Außerdem dürfen solche Einsätze - wie bereits im Grenzkodex niedergelegt – nicht unter Verletzung der Menschenrechte oder der Rechte der Flüchtlinge durchgeführt werden. Mit dem Vorschlag wird dieser internationale Rechtsrahmen genau eingehalten: Er zielt darauf ab, die Beachtung dieser Grundsätze während der Einsätze zu fördern und zugleich für eine gewisse Einheitlichkeit bei der Anwendung der rechtlichen Bestimmungen durch alle an solchen Maßnahmen beteiligten Einsatzkräfte zu sorgen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag für eine Entscheidung bezieht sich auf einen Gegenstand, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt und somit dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt. Ferner muss er auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.

Die Ziele des Vorschlags können durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, so dass es der Annahme von Gemeinschaftsregeln bedarf.

Der Vorschlag bezieht sich auf die Überwachung der Seegrenzen im Zusammenhang mit der von der Frontex-Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit, nicht aber auf Überwachungstätigkeiten von einzelnen Mitgliedstaaten oder von außerhalb dieses Rahmen kooperierenden Mitgliedstaaten.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung des Rates.

Als Rechtsinstrument wurde die Entscheidung gewählt, da sie für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, vor allem für die Überwachung der Außengrenzen im Rahmen der von Frontex koordinierten operativen Zusammenarbeit geltende Verpflichtungen schaffen soll.

Inhalt

Nach Artikel 1 erfolgt die Überwachung der Seegrenzen bei Frontex-Einsätzen entsprechend den im Anhang aufgeführten Leitlinien; diese sind in den Einsatzplan für die jeweilige Maßnahme aufzunehmen.

- Abschnitt 2 enthält eine kurze Inhaltsangabe des Anhangs.

KOHÄRENZ MIT ANDEREN POLITIKBEREICHEN DER GEMEINSCHAFT

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere der Außenpolitik der Europäischen Union und der gemeinsamen Verkehrspolitik. Ferner steht er im Einklang mit der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union.

ANHÖRUNG UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Externe Anhörung

Der Vorschlag für eine Entscheidung beruht zum großen Teil auf den Ergebnissen der von der Kommission in den Jahren 2007 und 2008 einberufenen informellen Gruppe aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, von Frontex, dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen, da der Vorschlag im Wesentlichen bereits bestehende völkerrechtliche und gemeinschaftliche Vorschriften enthält.

BEWERTUNG

Es ist keine Bewertung der Umsetzung der Entscheidung geplant.

FINANZBOGEN UND ABSCHÄTZUNG DER BETRUGSGEFAHR

Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen und administrativen Belastungen für die Gemeinschaft. Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt.

POSITIONEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN UND ASSOZIIERTER STAATEN

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Daher wurden folgende Auswirkungen der verschiedenen Protokolle berücksichtigt:

- Vereinigtes Königreich und Irland: Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Schengen-Bestimmungen dar, an denen sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bzw. dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht beteiligen. Diese Mitgliedstaaten nehmen daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, die weder für sie verbindlich ist, noch auf sie Anwendung findet.

- Dänemark: Dieser Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ersetzen. Da die Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2006 die Umsetzung dieser Verordnung in sein nationales Recht mitgeteilt. Daher ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

- Norwegen und Island: Für Island und Norwegen stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäische Union und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar[2].

- Schweiz: Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar[3].

- Liechtenstein: Für Liechtenstein stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen koordinierten operativen Zusammenarbeit

DIE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[4], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und der Festnahme von Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten bzw. der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine effiziente Grenzüberwachung soll daran hindern und davon abschrecken, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen soll aufgedeckt werden.

2. Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („die Agentur”) ist zuständig für die Koordinierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Zwecke der vereinfachten Anwendung des Gemeinschaftsrechts; dies gilt auch für die Grenzüberwachung. Für Grenzüberwachungstätigkeiten, die von den See- und Luftstreitkräften eines Mitgliedstaats im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit an den Seegrenzen eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, bedarf es zusätzlicher Regeln, mit denen diese Zusammenarbeit verstärkt wird.

3. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts müssen die während einer Überwachungsaktion gesetzten Maßnahmen im Verhältnis zu den angestrebten Zielen angemessen sein und die Wahrung der Grundrechte sowie der Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden uneingeschränkt respektieren. Dies beinhaltet insbesondere das Verbot der Zurückweisung. Die Mitgliedstaaten sind bei Asylanträgen, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze und der Transitzonen gestellt werden, an die Bestimmungen des Asyl-Besitzstands, insbesondere die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft[5], gebunden.

4. Auf seinen Tagungen vom 18./19. Juni 2009 und vom 29./30. Juni 2009 hat der Europäische Rat hervorgehoben, dass die von der Agentur koordinierten Grenzkontrollmaßnahmen verstärkt und klare Einsatzregeln für gemeinsame Patrouillen und die Ausschiffung geretteter Personen geschaffen werden müssen.

5. Berücksichtigt werden sollte, dass die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungsmaßnahmen gemäß einem von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Agentur vereinbarten Einsatzplan sowie dem Zeitplan und den Anweisungen einer Leitstelle durchgeführt werden, in die sowohl die beteiligten Mitgliedstaaten als auch die Agentur Mitarbeiter entsenden; zu berücksichtigen ist ferner, dass vor Einsatzbeginn ein Aufnahmemitgliedstaat oder mehrere Aufnahmemitgliedstaaten ermittelt werden, deren Grenzen zu überwachen sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Leitlinien sollten in diesen Einsatzplan inkorporiert werden.

6. Die Umsetzung dieser Entscheidung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, der Konvention der Vereinten Nationen über Transnationale Organisierte Kriminalität und dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen internationalen Übereinkommen unberührt.

7. Im Einklang mit dem Völkerrecht verpflichtet jeder Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist. Diese Hilfe ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Status der zu versorgenden Personen und ungeachtet der Umstände, unter denen diese aufgefunden werden, zu leisten. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit der für die Suche und Rettung auf See verantwortlichen Behörden unberührt; diese sind auch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die geretteten Personen an einen sicheren Ort gebracht werden können.

8. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Würde des Menschen, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie die Rechte des Kindes. Sie sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

9. Da sich das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Festlegung ergänzender, Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Federführung der Agentur auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken nicht ausreichend verwirklichen lässt und daher wegen des multinationalen Charakters der Einsätze besser auf Ebene der Gemeinschaft zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht die vorliegende Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

10. Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, die somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 8. Juni 2006 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Daher ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

11. Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[6] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates[7] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

12. Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[8] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG über die Unterzeichnung des genannten Abkommens[9] genannten Bereich gehören.

13. Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[10] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates[11] über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen.

14. Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, an der sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden[12], nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, sie ist für das Vereinigte Königreich weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar. Diese Entscheidung wird somit nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

15. Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[13] keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Diese Entscheidung wird somit nicht an Irland gerichtet.

16. Der Ausschusses für den Schengener Grenzkodex, der am 19. Oktober 2009 angehört wurde, gab keine Stellungnahme ab, so dass die Kommission gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitete und diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament übermittelte.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, die von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („die Agentur”) koordiniert wird, erfolgt entsprechend den im Anhang niedergelegten Leitlinien. Diese Leitlinien sind Teil des von der Agentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für den jeweiligen Einsatz aufgestellten Einsatzplans.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Leitlinien für den Frontex-Einsatz auf See

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1 Die Überwachungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass die Sicherheit weder der aufgegriffenen oder geretteten Personen noch der Einsatzkräfte gefährdet wird.

1.2. Bei allen Überwachungsmaßnahmen ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern von Schleusern, Personen, die dringend medizinische Versorgung oder internationalen Schutz benötigen, sowie anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Rechnung zu tragen.

1.3. Diese Leitlinien sind von den Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundrechte anzuwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an der Überwachungsmaßnahme beteiligten Grenzschutzbeamten im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Menschenrechte und des Flüchtlingsrechts geschult werden und mit den internationalen Vorschriften über die Suche und Rettung vertraut sind.

ABFANGEN UND AUFGRIFF

2.1 Bei Sichtung eines Schiffes oder eines anderen Wasserfahrzeugs ("Schiff") nähern sich die Einsatzkräfte diesem, um die Identität und die Staatszugehörigkeit festzustellen, und beobachten es bis auf weiteres aus sicherer Entfernung. Die Informationen über das Schiff werden umgehend der zum Zwecke des koordinierten Frontex-Einsatzes auf See eingerichteten Leitstelle mitgeteilt.

2.2 Ist das Schiff im Begriff, in die Anschlusszone oder die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats einzulaufen, der nicht an dem Einsatz beteiligt ist, oder ist es bereits eingelaufen, übermittelt die Leitstelle dem betreffenden Mitgliedstaat die ihr mitgeteilten Informationen über das Schiff.

2.3. Wenn der Verdacht besteht, dass außerhalb des Einsatzbereiches ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird, werden die Informationen der Leitstelle übermittelt, die diese an den bzw. die betreffenden Mitgliedstaat(en) weiterleitet.

2.4. Im Rahmen von Überwachungseinsätzen gegen Schiffe oder andere Wasserfahrzeuge, bei denen ein begründeter Verdacht auf die Beförderung von Personen besteht und die sich den Grenzkontrollen zu entziehen versuchen, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) Ersuchen um Information und Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung, des Reiseverlaufs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit oder anderer einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen;

b) Anhalten und Betreten des Schiffs, Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen;

c) Unterrichtung der an Bord befindlichen Personen, dass sie nicht zum Grenzübertritt berechtigt sind und dass Schiffsführer durch das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden können;

d) Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme der an Bord befindlichen Personen;

e) Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb der Hoheitsgewässer oder der Anschlusszone anzusteuern bzw. diese zu verlassen, Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet;

f) Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat oder aber Überstellung des Schiffs bzw. der an Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaates;

g) Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen zum Aufnahmemitgliedstaat oder zu einem anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaat.

2.5. Die in Absatz 2.4 genannten Maßnahmen werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

2.5.1. Hoheitsgewässer und AnschlusszoneDie in Absatz 2.4 beschriebenen Maßnahmen werden mit Genehmigung und nach Anweisung des Aufnahmemitgliedstaats getroffen; die beteiligten Einsatzkräfte werden über die Leitstelle von der Genehmigung und den Anweisungen in Kenntnis gesetzt. Dazu teilen die beteiligten Einsatzkräfte dem Aufnahmemitgliedstaat über die Leitstelle mit, ob der Kapitän des abgefangenen Schiffes verlangt hat, dass eine Diplomaten oder Konsularbeamter des Flaggenstaats benachrichtigt wird.

2.5.2. Ausschließliche Wirtschaftszone und hohe See

2.5.2.1. Führt ein Schiff die Flagge oder das Registrierungszeichen eines am Einsatz beteiligten Mitgliedstaats, werden mit Genehmigung des Flaggenstaates die in Absatz 2.4 vorgesehenen Maßnahmen getroffen. Der diesen Mitgliedstaat in der Leitstelle vertretende nationale Beamte wird berechtigt, diese Genehmigung zu erteilen oder zu übermitteln.

2.5.2.2. Führt ein Schiff die Flagge oder das Registrierungszeichen eines am Einsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, wird vom Flaggenstaat über geeignete Kommunikationskanäle eine Bestätigung der Registrierung angefordert und dieser bei Bestätigung um Genehmigung ersucht, die in Absatz 2.4 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.Die Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit dem Flaggenstaat unterrichtet.

2.5.2.3. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, obgleich es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, die gleiche Staatszugehörigkeit besitzt wie die beteiligten Einsatzkräfte, überprüfen diese die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung. Zu diesem Zweck können sie ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so können sie eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist. Mit dem Land, unter dessen Flagge das Schiff vorgeblich steht, wird über geeignete Kommunikationskanäle Kontakt aufgenommen.

2.5.2.4. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, welches eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit eines anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaats besitzt, wird mit Genehmigung dieses Mitgliedstaats die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung überprüft. Der diesen Mitgliedstaat in der Leitstelle vertretende nationale Beamte wird berechtigt, diese Genehmigung zu erteilen oder zu übermitteln.Wenn sich der Verdacht hinsichtlich der Staatszugehörigkeit des Schiffs bestätigt, werden die in Absatz 2.4 vorgesehenen Maßnahmen unter Beachtung von Ziffer 2.5.2.1 ergriffen.

2.5.2.5. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff keine Staatszugehörigkeit hat oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, überprüfen die Einsatzkräfte die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung. Zu diesem Zweck können sie ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so können sie eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.Die in Absatz 2.4 vorgesehenen Maßnahmen werden getroffen, wenn sich der Verdacht, dass das Schiff keine Staatszugehörigkeit hat, bestätigt und der begründete Verdacht besteht, dass das Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg gemäß dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benutzt wird.Wenn kein Staat einem Schiff das Recht erteilt hat, seine Flagge zu führen, oder wenn das Schiff die Flaggen von zwei oder mehr Staaten führt und diese nach Belieben verwendet, gilt das Schiff als Schiff ohne Staatszugehörigkeit oder wird einem solchen Schiff gleichgestellt.

2.5.2.6. Solange der Flaggenstaat keine Genehmigung für weitere Maßnahmen erteilt hat, wird das Schiff aus sicherer Entfernung beobachtet. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaates werden keine weiteren Maßnahmen getroffen, außer solchen, die gemäß Teil 3 erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, bzw. solchen Maßnahmen, die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten, oder bis das Schiff in die Anschlusszone eingelaufen ist.

2.6. Jeder Einsatz im Hoheitsgewässer eines nicht beteiligten Mitgliedstaats oder eines Drittstaats wird mit Genehmigung und nach den Anweisungen des Küstenstaats durchgeführt. Die Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit dem Küstenstaat und über die weiteren Maßnahmen unterrichtet.

SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN WÄHREND DES EINSATZES

3.1. Die beteiligten Einsatzkräfte leisten jedem Schiff oder jeder Person in Gefahr auf See Hilfe. Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Status einer solchen Person oder die Umstände unter denen die Person gefunden wird geleistet.

3.2. Wenn im Verlauf des Einsatzes Zweifel an der Sicherheit eines Schiffes oder von Personen an Bord bestehen übermitteln die beteiligten Einsatzkräfte der für die Such- und Rettungszone zuständige Rettungsleitstelle so schnell wie möglich alle vorhandenen Informationen zur Lage.

Reagiert die zuständige Rettungsleitstelle der Such- und Rettungszone des Drittlands nicht auf die Meldung der beteiligten Einsatzkräfte, nehmen die letztgenannten Verbindung zur Rettungsleitstelle des Aufnahmemitgliedstaates auf, der dem Ort der Notsituation geografisch am nächsten gelegen ist.

Die beteiligten Einsatzkräfte warten die Anweisungen der Rettungsleitstelle ab und treffen derweil alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten.

3.3. Die beteiligten Einsatzkräfte nehmen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Informationen eine Lagebewertung vor, deren Ergebnisse sie an die zuständige Rettungsleitstelle weiterleiten; dabei ist auf folgende Fragen einzugehen:

17. Liegt ein Hilfsersuchen vor?

18. Ist das Schiff seetüchtig, und wie wahrscheinlich ist es, dass das Schiff sein Ziel nicht erreichen wird?

19. Wie viele Passagiere sind an Bord, und um welche Art von Schiff handelt es sich (Überladung)?

20. Sind ausreichende Vorräte (Treibstoff, Wasser, Nahrungsmittel usw.) für die Weiterfahrt bis zur Küste vorhanden?

21. Sind Besatzung und Kommandopersonal auf dem Schiff ausreichend qualifiziert?

22. Sind Sicherheits-, Navigations- und Kommunikationsausrüstungen vorhanden?

23. Benötigen Passagiere dringend medizinische Hilfe?

24. Sind Tote an Bord?

25. Sind Schwangere und Kinder an Bord?

26. Wie sind die Wetter- und Seegangsverhältnisse?

3.4. Ob eine Notsituation vorliegt, hängt nicht ausschließlich davon ab, ob um Hilfe ersucht wurde, und wird nicht ausschließlich danach beurteilt.

Wenn die Personen an Bord eines Schiffes, das offensichtlich in Seenot ist, Hilfe verweigern, informieren die beteiligten Einsatzkräfte die Rettungsleitstelle und treffen nach Maßgabe der Sorgfaltspflicht alle weiteren für den Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Maßnahmen; dabei sind alle Maßnahmen zu vermeiden, die die Lage verschlimmern oder die Verletzungs- oder Lebensgefahr vergrößern könnten.

3.5. Die Leitstelle wird so rasch wie möglich über etwaige Kontakte zur Rettungsleitstelle und über die von den beteiligten Einsatzkräften ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

3.6. Wenn das Schiff nicht oder nicht mehr in Not ist oder die Such- und Rettungsmaßnahme abgeschlossen ist, setzen die beteiligten Einsatzkräfte in Absprache mit der Leitstelle die Maßnahme gemäß den Bestimmungen in Teil 2 fort.

AUSSCHIFFUNG

4.1. Im Einsatzplan sind die Einzelheiten für die Ausschiffung der aufgegriffenen oder geretteten Personen im Einklang mit dem Völkerrecht und etwaigen bilateralen Abkommen festzulegen.

Unter Brücksichtigung von Absatz 4.2., sollte vorrangig die Ausschiffung in dem Drittland erfolgen, von dem aus die Personen in See gestochen sind, durch dessen Hoheitsgewässer oder Such- und Rettungszone die Personen gereist sind oder, falls dies nicht möglich ist, an der geografisch nächstgelegenen Stelle, an der die Sicherheit der Personen gewährleistet ist.

4.2. Keine Person darf ausgeschifft oder auf andere Weise den Behörden eines Landes überstellt werden, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Person Verfolgung oder Folter ausgesetzt oder auf andere Weise unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder bei dem die Gefahr der Auslieferung oder Überstellung an ein solches Land besteht. Die aufgegriffenen oder geretteten Personen sind auf geeignete Weise zu informieren, sodass sie alle Gründe zum Ausdruck bringen können aufgrund derer sie annehmen, dass sie am Ort der Ausschiffung einer solchen Behandlung ausgesetzt wären.

4.3. Die Leitstelle wird informiert, wenn Personen in einer Situation nach Absatz 4.2 angetroffen werden; sie setzt die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

[1] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 9.

[2] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[3] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[4] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 9.

[5] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[6] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[7] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[8] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[9] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[10] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

[11] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

[12] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[13] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.