Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 /* KOM/2009/0636 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 20.11.2009 KOM(2009) 636 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag soll es in erster Linie dem Rat ermöglichen, seiner rechtlichen Verpflichtung nachzukommen und die Orientierungspreise und die gemeinschaftlichen Produktionspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2010 festzusetzen. Ein weiteres Ziel des Vorschlags besteht daher darin sicherzustellen, dass die Preisstützungs- und Interventionsregelung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in dem genannten Jahr funktioniert. | 120 | Allgemeiner Kontext Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eingerichtet, die die markt- und handelsrelevanten Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik regelt und somit auch zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag verankerten Ziele beiträgt. Ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation ist die spezielle Preisstützungs- und Interventionsregelung. In diesem Zusammenhang ist der Rat gemäß den Artikeln 18 und 26 der genannten Verordnung verpflichtet, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum Beginn des Fischwirtschaftsjahres die Orientierungspreise für bestimmte, für die Gemeinschaft wichtige Fischereierzeugnisse sowie die gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Thunfischerzeugnisse festzusetzen. Die Orientierungspreise dienen als Bezugsgrößen für die verschiedenen technischen Parameter, die für die Anwendung der Interventionsregelung erforderlich sind und durch Verordnungen der Kommission festgesetzt werden. Der gemeinschaftliche Produktionspreis ist für die Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfisch wichtig, die gewährt werden kann, wenn die Weltmarktpreise unter eine festgelegte Auslöseschwelle fallen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates richten sich die betreffenden Preise sowohl nach der Marktpreisentwicklung in den drei vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren als auch nach der Entwicklung von Produktion und Nachfrage. Deshalb werden folgende Preisanpassungen vorgeschlagen: für Weißfisch- und Schalentierarten Senkungen um -1 % bis -6 %; für pelagischen Arten wie Sardinen und Weißer Thun Anhebungen zwischen +1 % und +3 %; für Hering, Makrele, Spanische Makrele und Sardellen Senkungen um -1 % bis -4 %. Bei Tiefkühlerzeugnissen spiegelt der Vorschlag im Wesentlichen Anhebungen zwischen +1 % und +2 % für Seehecht und Garnelen und Senkungen um -1 % bis -4 % für Schwarzen Heilbutt, Brassen, Tintenfische, Kraken und Kalmare wider. Schließlich sieht der Vorschlag vor, den gemeinschaftlichen Produktionspreis für Thunfischerzeugnisse um -4 % zu senken. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. | 140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Funktionieren der mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates eingerichteten gemeinsamen Marktorganisation und die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen dienen auch der Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag verankerten Ziele. | 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse und Beratender Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Beide Ausschüsse schlossen sich der Marktanalyse der Kommission weitgehend an. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Märkte für Fischereierzeugnisse. | 222 | Methodik Offene Anhörung. | 223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Sachverständige Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse. Sachverständige Vertreter aller wichtigen EU-Interessengruppen im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. | 2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Potenzielle Risiken mit irreversiblen Folgen wurden nicht genannt. | 225 | Die Stellungnahmen spiegeln sich in der Regel in dem Vorschlag für die Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise wider. | 226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse und des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur. | 230 | Folgenabschätzung Wegen der besonderen Art des Vorschlags, d.h. der jährlichen Festsetzung von wichtigen Preisen nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation in ihrer gegenwärtigen Form, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. Der Vorschlag stützt sich allerdings auf eine regelmäßige Überwachung der Interventionen in den vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren und eine gründliche Analyse der Marktlage für jedes betroffene Fischereierzeugnis. | 3. RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich Fischereierzeugnisse macht die Festsetzung von Orientierungspreisen erforderlich. Die gemeinsame Marktorganisation sieht eine spezielle Interventionsregelung vor, zwingt jedoch keinen Beteiligten (Erzeugerorganisationen), auf die Intervention zurückzugreifen. | 332 | Die gemeinsame Marktorganisation macht Interventionen in Form von Rücknahmen und die damit verbundene Verschwendung weniger interessant, und die entsprechenden Finanzmittel wurden gesenkt. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Die Orientierungspreise und die gemeinschaftlichen Produktionspreise werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgesetzt. Die unmittelbare Anwendbarkeit und Einheitlichkeit innerhalb der Gemeinschaft lässt sich nur mit einer Verordnung gewährleisten. | 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 401 | Dieser Vorschlag für die Preisfestsetzung zieht indirekte Auswirkungen der Ausgaben nach sich, die im Wesentlichen von der Entwicklung der Marktlage und den Anlandemengen abhängen. | E-4230 | Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[1], insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung von Orientierungspreisen und gemeinschaftlichen Produktionspreisen zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor. (2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind für jedes bzw. jede der in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen Orientierungspreise festzusetzen. (3) Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien sollten die Orientierungspreise im Fischwirtschaftsjahr 2010 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden. (4) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind gemeinschaftliche Produktionspreise für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines dieser Erzeugnisse festzusetzen und die gemeinschaftlichen Produktionspreise für die anderen Erzeugnisse mittels der Anpassungskoeffizienten zu errechnen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus [2] festgelegt worden sind. (5) Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien empfiehlt es sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2010 anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 sind die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 sind die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG I Anhang | Art Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Aufmachungsform | Orientierungspreis (EUR/t) | I | 1. Heringe der Art Clupea harengus | Ganz | 275 | 2. Sardinen der Art Sardina pilchardus | Ganz | 580 | 3. Dornhai (Squalus acanthias) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1090 | 4. Katzenhai (Scyliorhinus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 711 | 5. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten) | Ganz | 1188 | 6. Kabeljau der Art Gadus morhua | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1572 | 7. Köhler (Pollachius virens) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 776 | 8. Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 976 | 9. Merlan (Merlangius merlangus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 898 | 10. Leng (Molva-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 1165 | 11. Makrelen der Art Scomber scombrus | Ganz | 313 | 12. Makrelen der Art Scomber japonicus | Ganz | 279 | 13. Sardellen (Engraulis-Arten) | Ganz | 1287 | 14. Scholle (Pleuronectes platessa) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2010 bis 30.4.2010 | 1047 | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2010 bis 31.12.2010 | 1454 | 15. Seehechte der Art Merluccius merluccius | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 3403 | 16. Butte (Lepidorhombus-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2402 | 17. Scharbe (Limanda limanda) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 828 | 18. Flunder (Platichthys flesus) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 491 | 19. Weißer Thun (Thunnus alalunga) | Ganz | 2241 | ausgenommen, mit Kopf | 2487 | 20. Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) | Ganz | 1781 | 21. Seeteufel (Lophius-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 2909 | Ohne Kopf | 5985 | 22. Garnelen der Art Crangon crangon | Nur in Wasser gekocht | 2423 | 23. Tiefseegarnelen (Pandalus Borealis) | Nur in Wasser gekocht | 6474 | Frisch oder gekühlt | 1590 | 24. Taschenkrebse (Cancer pagurus) | Ganz | 1676 | 25. Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | Ganz | 5197 | Nur als Schwanz | 4102 | 26. Seezunge (Solea-Arten) | Ganz oder ausgenommen, mit Kopf | 6742 | II | 1. Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1896 | 2. Seehecht (Merluccius-Arten) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1208 | Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1483 | 3. Brassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) | Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1492 | 4. Schwertfisch (Xiphias gladius) | Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 3998 | 5. Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1915 | 6. Kraken (Octopus-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 2161 | 7. Kalmare (Loligo-Arten) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 1167 | 8. Kalmare (Ommastrephes sagittatus) | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 961 | 9. Illex argentinus | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 856 | 10. Garnelen der Familie Penaeidae Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 4072 | andere Arten der Familie Penaeidae | Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts | 8055 | AN HANG II Art Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 | Gewicht | Handelsmerkmale | Gemeinschaftlicher Produktionspreis (EUR/Tonne) | Gelbflossenthun (Thunnus albacares) | Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz | 1224 | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Weißer Thun (Thunnus alalunga) | Stückgewicht von mehr als 10 kg | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Stückgewicht von 10 kg oder weniger | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Roter Thun (Thunnus thynnus) | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus | Ganz | Ausgenommen, ohne Kiemen | Andere | FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Politikbereich 11: Fischerei und maritime Angelegenheiten Tätigkeit ABB 11 02: Fischereimärkte 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: 11 02 01 01: Interventionen bei Fischereierzeugnissen: Vorläufige Aufteilung der Mittel: - Operationelle Programme: 1 230 Mio. EUR[3] - Gemeinschaftliche Rückn ahmen: 3 000 Mio. EUR - Autonome Rücknahmen und Übertragungen: 2 200 Mio. EUR - Beihilfe für die p rivate Lagerhaltung: 1 000 Mio. EUR - Ausgleich sentschädigung für Thunfisch: 1 700 Mio. EUR - Gem einschaftliche Übertragungen: 5 000 Mio. EUR - Technische Hil fe: 0,150 Mio. EUR - Studien: 0,220 Mio. EUR 3 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Die Maßnahme ist auf das Fischwirtschaftsjahr 2010 (16.10.2009 – 15.10.2010) begrenzt. Da es sich um eine Preisfestsetzung handelt, sind die Auswirkungen auf die Ausgaben indirekter Natur. Die Ausgaben können sich je nach Marktlage und angelandeten Mengen erheblich ändern. 3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | 11 02 0101 | OA/ NOA | GM[4]/ NGM[5] | JA/ NEIN | JA/NEIN | JA/NEIN | 2 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr 2010 | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | Operative Ausgaben[6] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 13,050 | 13,050 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 11,050 | 2 | 13,050 | Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | - | - | - | - | - | - | - | REFERENZBETRAG INSGESAMT | Mittel | a+c | 13,050 | 13,050 | Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,244 | 0,244 | Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,036 | 0,036 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 13,330 | - | - | - | - | - | 13,330 | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 11,330 | 2 | - | - | - | - | 13,330 | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch | Jahr 2010 | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt | Keine Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten oder andere Institutionen | f | - | - | - | - | - | - | - | VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | - | - | - | - | - | - | - | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Personalbedarf insgesamt | 2 | - | - | - | - | - | 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf Die Interventionen betreffend Fischereierzeugnisse werden im Einklang mit Artikel 34 EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durchgeführt. Sie sollen durch die Verhinderung potenzieller Krisenrisiken die Stabilität der Gemeinschaftsmärkte gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Preis- und Angebotspolitik von größter Bedeutung. Das Interesse der Erzeugungs- und Vermarktungskette und die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors im Kontext der Globalisierung zu stärken, müssen berücksichtigt werden. Das Ziel der Marktstabilität zusammen mit der Stützung der Erzeugereinkommen kann im Wesentlichen durch die verschiedenen Interventionsmechanismen auf den Märkten wie Rücknahmen, Übertragungen und Ausgleichsentschädigungen erreicht werden. Auch das Verbraucherinteresse ist zu berücksichtigen. 5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern keine Anwendung, als die Gemeinschaftsmaßnahme unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Der Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahme hängt direkt mit dem Vorhandensein einer gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zusammen. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Ziel dieses Vorschlags ist die Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise durch den Rat im Einklang mit den Artikeln 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates. Die Orientierungspreise dienen als Grundlage für die verschiedenen technischen Parameter, die für die Anwendung der Interventionsregelung für das betreffende Fischwirtschaftsjahr erforderlich sind und durch Verordnungen der Kommission festgesetzt werden. Gleichermaßen bildet der gemeinschaftliche Produktionspreis die Grundlage für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch, die abhängig von der Entwicklung der Preise auf den Weltmärkten gezahlt werden kann. Um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation im Jahr 2010 zu gewährleisten, sollten alle Verordnungen bis Ende 2009 angenommen werden. 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben) Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): Zentrale Verwaltung ( direkt durch die Kommission indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: Exekutivagenturen die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden Geteilte oder dezentrale Verwaltung mit Mitgliedstaaten mit Drittländern Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: Seit 16. Oktober 2006 werden die aus Mitteln der Haushaltslinie 11 02 01 finanzierten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zentral durchgeführt. Außerdem fällt die Verwaltung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission übermittelten Daten unter die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Die Überwachung der geplanten Maßnahmen wird durch die Sammlung und Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 248/2009 mittels des Systems FIDES übermittelten Daten gewährleistet. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Wegen der besonderen Art des Vorschlags, d.h. der jährlichen Festsetzung von bestimmten Gemeinschaftspreisen nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in ihrer gegenwärtigen Form, ist eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nicht erforderlich. Der Vorschlag stützt sich allerdings auf eine regelmäßige Überwachung der Interventionen in den vorangegangenen Fischwirtschaftsjahren und eine gründliche Analyse der Marktlage für die betroffenen Erzeugnisse. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) Eine externe Bewertung der finanziellen und nichtfinanziellen Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich der Interventionsregelung, sowie eine Studie über das Angebot und die Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in der EU wurden 2009 abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Studien bilden die Grundlage für die Überprüfung der gemeinsamen Marktorganisation. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Eine Studie mit einer Analyse der möglichen Szenarien für eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation wird demnächst durchgeführt. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Betrugsbekämpfungsaßnahmen entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Verwaltung der Ausgaben, Folgemaßnahmen und Ex-post-Kontrollen. 8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben) ( Derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ( Im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2010 vorab zugewiesene Stellen ( Im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen ( Innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ( Für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,244 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 2 AST x 0,122 Mio. EUR = 0,244 Mio. EUR . Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) | XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[17] | 1 | 0,019 | XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) | 0,036 | Berechnung - Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [1] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. [2] ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 15. [3] Von der Festsetzung der Orientierungspreise nicht betroffene Finanzhilfe. [4] Getrennte Mittel (GM) [5] Nichtgetrennte Mittel (NGM) [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [7] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [8] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05. [9] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [10] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen. [11] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern. [12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten. [13] Hat keinen Einfluss auf Verwaltungskosten bzw. Personal. [14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten. [15] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten. [16] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [17] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.