Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Republik Estland und der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2009/0608 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.10.2009 KOM(2009)608 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Republik Estland und der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Die Republik Estland (im Folgenden: Estland) und die Republik Slowenien (im Folgenden: Slowenien) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates vom 30. Januar 2007 (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 eine von Artikel 167 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden. Damit können die genannten Mitgliedstaaten die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu 208 646 EUR für Slowenien bzw. bei eingetragenen Einzelunternehmen für Estland bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem die Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Erbringer der Dienstleistung gezahlt worden ist; d.h. die Steuerpflichtigen können eine fakultative (sog. Cash-Accounting -) Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Mit zwei beim Generalsekretariat der Kommission am 4. September 2009 eingegangenen Schreiben hat Estland darum ersucht, diese Maßnahme verlängern zu können und für die Begünstigten dieser Regelung nunmehr eine Umsatzobergrenze von jährlich 208 646 EUR festzusetzen. Mit zwei am 23. und am 31. Juli 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen Schreiben beantragte Slowenien ebenfalls, diese Regelung verlängern zu können und die Umsatzhöchstgrenze für die Regelung auf jährlich 400 000 EUR heraufzusetzen. Slowenien hat angeführt, dass eine solche Erhöhung eine Verringerung der Verwaltungskosten bei einer größeren Anzahl kleiner Unternehmen sowie einen Liquiditätsvorteil bedeuten würde. Diese Maßnahme hätte zur Folge, die Regelung weiteren 8 787 Steuerpflichtigen zugänglich zu machen. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie hat die Kommission mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 für Estland und mit Schreiben vom 25. September 2009 für Slowenien die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Estlands und Sloweniens in Kenntnis gesetzt und beiden Ländern mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind. Die so genannte Cash-Accounting -Regelung kann fakultativ von kleinen Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, zur Vereinfachung der Besteuerung angewendet werden. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die auf den Zeitpunkt der Zahlung der Ein- und Ausgangsumsätze abstellt, um zu bestimmen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Diese Regelung bedeutet also eine Vereinfachung für die Unternehmen, die anhand der normalen Regelungen nur schwer den Fälligkeitszeitpunkt für ihre Eingangs- und Ausgangsumsätze feststellen können, sowie für diejenigen Unternehmen, die keine Periodenabgrenzung vornehmen. Damit wird außerdem solchen Unternehmen, die in erster Linie nicht mehrwertsteuerbelastete Ausgaben ausweisen, wie Gehälter, oder die ihren Kunden großzügige Zahlungsfristen einräumen, diese aber nicht von ihren Zulieferern verlangen können, ein Liquiditätsvorteil eingeräumt. Es ist daran zu erinnern, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission vom 28. Januar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM (2009) 21 endg.) Vorschriften enthält, wonach alle Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR (d.h. den Schwellenwert für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) nicht übersteigt, den Eintritt ihres Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Unternehmen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht. Unter Berücksichtigung des Artikels 395 der MwSt-Richtlinie und der von Estland und Slowenien angeführten Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die beantragte Sondermaßnahme die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt und insbesondere als Maßnahme der fakultativen Cash-Accounting -Regelung eine Vereinfachung der Steuererhebung für die Kleinstunternehmen bedeutet. Da die Kommission folglich auch unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände keine Einwände gegen diesen Antrag hat, ist sie der Ansicht, dass sie dem Rat den entsprechenden Vorschlag vorlegen muss. Insbesondere liegen die Höchstgrenzen der Jahresumsätze nach etwaiger Anwendung der Umrechnungsregeln gemäß Artikel 399 und Artikel 400 der MwSt-Richtlinie unter dem von ihr vorgeschlagenen Schwellenwert. Die Kommission spricht sich allerdings dafür aus, diese Sonderregelung zu befristen, damit in regelmäßigen Abständen insbesondere ausgehend von den Informationen der Mitgliedstaaten überprüft werden kann, ob die rechtlichen und sachlichen Gründe dafür noch gelten. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Sonderregelung in jedem Fall ab dem Inkrafttreten der harmonisierten Bestimmungen, die sie für dieses besondere Verfahren vorschlägt, nicht mehr angewendet werden. 2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung Der Vorschlag für eine Entscheidung erlaubt es, eine fakultative Cash-Accounting -Regelung weiter anzuwenden, die darauf abzielt, die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften durch Kleinstunternehmen zu vereinfachen und ihnen gleichzeitig einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Er hat damit auch eine positive Auswirkung auf diese Unternehmen. Es bestand keine Notwendigkeit, externe Experten zu Rate zu ziehen oder interessierte Kreise zu konsultieren bzw. eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Ohnehin bleiben die Folgen aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs und der befristeten Anwendungsdauer begrenzt. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Die vorgeschlagene Entscheidung soll es Estland und Slowenien ermöglichen, abweichend von Artikel 167 der MwSt-Richtlinie die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu 400 000 EUR für Slowenien bzw. bis zu dem Gegenwert von 208 646 EUR in der Landeswährung für Estland bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem die Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder den Erbringer der Dienstleistung gezahlt wurde, d. h. eine fakultative Cash-Accounting -Regelung anzuwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, der wiederum auf Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basiert. Aufgrund dieser Vorschriften benötigt der Mitgliedstaat, der von der genannten Richtlinie abweichende Sonderregelungen einführen möchte, eine Ermächtigung des Rates, die in Form einer Entscheidung des Rates erlassen wird. Da es sich um eine Durchführungsmaßnahme zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Umsatzsteuer handelt, wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das für die Erreichung des Ziels der Vereinfachung erforderliche Maß hinaus, da er nur eine beschränkte Zahl von Steuerpflichtigen betrifft, denen es darüber hinaus freisteht, die entsprechenden Vorschriften auf fakultativer Basis anzuwenden. Daher weicht er von den Grundsätzen der MwSt-Richtlinie nur in begrenztem und angemessenem Maße ab. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. Zusätzliche Informationen Der Vorschlag sieht vor, dass der Zeitraum der Anwendung der Entscheidung automatisch an dem Tag endet, ab dem die Bestimmungen zur Einführung harmonisierter Regeln, wonach alle Mitgliedstaaten die beantragte abweichende Sonderregelung anwenden können, gelten. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Republik Estland und der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Republik Estland (im Folgenden: Estland) und die Republik Slowenien (im Folgenden: Slowenien) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates[3] abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt des Eintritts des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Cash-Accounting -Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben. Um in den Genuss dieser Regelung kommen, darf im Falle Sloweniens der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen den Betrag von 208 646 EUR nicht übersteigen und muss ein Steuerpflichtiger im Falle Estlands als Einzelunternehmen eingetragen sein. 2. Mit am 4. September 2009 für Estland bzw. am 23. und 31. Juli 2009 für Slowenien beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen Schreiben haben Estland und Slowenien die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Estland hat ebenfalls beantragt, dass nunmehr Steuerpflichtige in den Genuss dieser Regelung kommen, deren Jahresumsatz den Betrag von 208 646 EUR nicht übersteigt. Slowenien hat darüber hinaus beantragt, die für die Regelung geltende Höchstgrenze für den Jahresumsatz auf 400 000 EUR zu erhöhen. 3. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 für Estland und mit Schreiben vom 25. September 2009 für Slowenien die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Estlands und Sloweniens in Kenntnis gesetzt und beiden Ländern mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind. 4. Die so genannte Cash-Accounting -Regelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ein- und Ausgangsumsätze ausgeht, um zu bestimmen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen. 5. Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag (KOM (2009) 21 endg.) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Steuerpflichtigen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Umsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht. 6. Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Estland bzw. in Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft aus - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG werden Estland und Slowenien ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben. Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen für eine Regelung optiert haben, wonach die Mehrwertsteuer auf von ihnen gelieferte Gegenstände bzw. von ihnen erbrachte Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz im Falle Sloweniens den Betrag von 400 000 EUR und im Falle Estlands den entsprechend den Artikeln 399 und 400 der Richtlinie 2006/112/EG errechneten Gegenwert von 208 646 EUR in der Landeswährung nicht überschreiten. Artikel 2 Die vorliegende Entscheidung ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Erbringer der Dienstleistung hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf die von ihnen gelieferten Gegenstände oder auf von ihnen erbrachten Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Diese Entscheidung gilt in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2012. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Estland und an die Republik Slowenien gerichtet. Geschehen zu Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.