52009PC0575

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2009) /* KOM/2009/0575 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.10.2009

KOM(2009)575 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2009)

BEGRÜNDUNG

Das Interne Abkommen und die Finanzregelung für den 10. EEF sehen ein neues Verfahren für den Abruf der Beiträge vor, die von den Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF zu leisten sind. Nach Artikel 157 der Finanzregelung gilt dieses neue Verfahren erstmals für die Beiträge des Jahres 2009 („n + 2“ im Sinne der betreffenden Bestimmung).

Gemäß Artikel 57 Absatz 5 der Finanzregelung enthält der beigefügte Vorschlag

- die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2009 („n + 1“ im Sinne der in diesem Artikel festgelegten Verfahren).

Nach Artikel 57 Absatz 7 der Finanzregelung wird dabei jeweils präzisiert, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der EIB verwaltet wird.

Die EIB hat der Kommission gemäß Artikel 145 der Finanzregelung für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Gemäß Artikel 57 Absatz 5 der Finanzregelung befindet der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission und leisten die Mitgliedstaaten die dritte Tranche der Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde.

Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden sollen, handelt es sich daher um Mittel aus dem 9. EEF.

Nach Artikel 60 Absatz 1 der Finanzregelung werden einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge gemäß den im selben Artikel genannten Modalitäten Verzugszinsen berechnet.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds (dritte Tranche 2009)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[1] , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[2] , insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds vom 18. Februar 2008[3], nachfolgend „Finanzregelung für den 10. EEF“ genannt, insbesondere auf Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachfolgend „EEF“ genannt) sieht vor, dass beim Abruf der Beiträge zunächst die für den vorangehenden EEF bereitgestellten Beträge ausgeschöpft werden. Daher sind Mittel aus dem 9. EEF abzurufen.

(2) Gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3) Nach Artikel 157 der Finanzregelung für den 10. EEF gilt das in den Artikeln 57 bis 61 festgelegte Verfahren erstmals für das Jahr 2009. Gemäß diesem Verfahren unterbreitet die Kommission einen Vorschlag, der die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2009 nennt. Der Rat hat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission zu befinden und die Mitgliedstaaten müssen die dritte Tranche der Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde, leisten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beiträge, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2009 zur Finanzierung des EEF an die Kommission und die Europäische Investitionsbank leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die zum 9. EEF beitragenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Beiträge im Rahmen der dritten Tranche 2009 (in EUR)

Mitgliedstaat | % | an die EIB | an die Kommission | Insgesamt |

Deutschland | 23,36 | 0 | 105.120.000 | 105.120.000 |

Belgien | 3,92 | 0 | 17.640.000 | 17.640.000 |

Dänemark | 2,14 | 0 | 9.630.000 | 9.630.000 |

Spanien | 5,84 | 0 | 26.280.000 | 26.280.000 |

Frankreich | 24,30 | 0 | 109.350.000 | 109.350.000 |

Griechenland | 1,25 | 0 | 5.625.000 | 5.625.000 |

Irland | 0,62 | 0 | 2.790.000 | 2.790.000 |

Italien | 12,54 | 0 | 56.430.000 | 56.430.000 |

Luxemburg | 0,29 | 0 | 1.305.000 | 1.305.000 |

Niederlande | 5,22 | 0 | 23.490.000 | 23.490.000 |

Portugal | 0,97 | 0 | 4.365.000 | 4.365.000 |

Vereinigtes Königreich | 12,69 | 0 | 57.105.000 | 57.105.000 |

Österreich | 2,65 | 0 | 11.925.000 | 11.925.000 |

Finnland | 1,48 | 0 | 6.660.000 | 6.660.000 |

Schweden | 2,73 | 0 | 12.285.000 | 12.285.000 |

INSGESAMT | 100,00 | 0 | 450.000.000 | 450.000.000 |

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

[2] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[3] ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

[4] ABl. C … vom …, S. …