Empfehlung für eine Entscheidung des Rates zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino /* KOM/2009/0572 endg. - CNB 2009/0159 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.10.2009 KOM(2009) 572 endgültig 2009/0159 (CNB) Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino BEGRÜNDUNG Die Europäische Gemeinschaft hat mit Monaco, San Marino und der Vatikanstadt Währungsvereinbarungen geschlossen, um die Rechtskontinuität der Übereinkünfte, die vor der Einführung des Euro mit Frankreich bzw. Italien bestanden, zu gewährleisten. Zehn Jahre, nachdem der Euro die alten, auch in Monaco, San Marino und der Vatikanstadt geltenden Landeswährungen Italiens und Frankreichs ersetzt hatte, forderte der Rat die Kommission auf, die Währungsvereinbarungen zu überprüfen[1]. Die Ergebnisse dieser Überprüfung legte die Kommission in der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“[2] vor. Darin gelangte sie zu dem Schluss, dass die bestehenden Währungsvereinbarungen geändert werden sollten, um die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, die eine Währungsvereinbarung unterzeichnet haben, einheitlicher zu gestalten. In dem vorliegenden Entwurf einer Empfehlung für eine Entscheidung des Rates stellt die Kommission den von der Gemeinschaft bei der Neuverhandlung der Vereinbarung mit der Republik San Marino zu vertretenden Standpunkt dar. Die Kommission schlägt vor, folgende Bestimmungen neu zu verhandeln und zu ändern: - Umsetzung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Die Währungsvereinbarungen der Gemeinschaft mit Monaco, San Marino und der Vatikanstadt sehen ganz unterschiedliche Verpflichtungen vor. Die Währungsvereinbarung mit dem Fürstentum Monaco ist mit den meisten Verpflichtungen verbunden. Die Vereinbarungen mit San Marino und der Vatikanstadt enthalten hingegen keine expliziten Vorgaben für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Schutz von Euro-Bargeld gegen Fälschungen und der Art der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft in diesem Bereich. Im Interesse der Gleichbehandlung und eines angemessenen Schutzes der Euro-Scheine und -Münzen gegen Fälschung sollten daher auch San Marino und der Vatikan die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umsetzen. Finanzinstitute, die in Ländern tätig sind, mit denen Währungsvereinbarungen bestehen, können an den Interbanken-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen der Europäischen Union teilnehmen. Das Fürstentum Monaco macht bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist daher verpflichtet, die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzbereich anzuwenden. Angesichts des Umfangs des Bankensektors in San Marino und der engen Interaktion mit den im Euroraum tätigen Banken (die Finanzinstitute San Marinos nehmen über italienische Banken an den Zahlungssystemen teil), sollte die Republik San Marino ihre Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzbereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen. In Anbetracht des Umfangs der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der beschränkten Verwaltungskapazitäten des Landes sollte San Marino dafür eine Übergangsfrist von 5 Jahren gewährt werden. - Überwachungsmechanismen Anders als die Vereinbarung mit Monaco enthalten die mit San Marino und der Vatikanstadt unterzeichneten Vereinbarungen kein förmliches Überwachungsverfahren. Aus diesem Grund berichten San Marino und die Vatikanstadt nicht regelmäßig über die Umsetzung der Vereinbarungen, und sie werden nicht umfassend über rechtliche Entwicklungen auf den unter die Vereinbarungen fallenden Gebieten unterrichtet. Die Kommission schlägt daher vor, analog zu dem für das Fürstentum Monaco eingerichteten Ausschuss auch mit der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt jeweils einen Gemeinsamen Ausschuss einzusetzen. Dem Gemeinsamen Ausschuss mit der Republik San Marino sollten Vertreter der Republik San Marino, Italiens, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank angehören. Er würde damit beauftragt, die Umsetzung der Vereinbarung zu erleichtern und mögliche Änderungen bei der Auswahl der von San Marino anzuwendenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu erörtern. In der Währungsvereinbarung würde ihm zudem die Entscheidungsbefugnis für einen begrenzten Themenbereich übertragen (z. B. Genehmigung des Wechsels zu einer neuen Münzprägeanstalt für die Herstellung von Euro-Münzen). - Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen Aus historischen Gründen wurden die Obergrenzen für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch Monaco, San Marino und den Vatikan auf zweierlei Weise festgelegt (Monaco darf derzeit maximal 1/500 der Menge an Münzen ausgegeben, die in Frankreich geprägt werden, während für San Marino und den Vatikan feste Quoten gelten), was zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen geführt hat. Im Interesse einer fairen Behandlung aller Länder, mit denen Währungsvereinbarungen bestehen, schlägt die Kommission daher vor, eine neue, einheitliche Methode zur Berechnung der Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen festzulegen , die auch in alle künftigen Vereinbarungen aufgenommen werden soll. Die neuen Obergrenzen sollten einen festen und einen variablen Anteil umfassen: 1) Der feste Bestandteil sollte die Nachfrage von Münzsammlern decken. Nach Schätzungen dürfte ein Gesamtwert von etwa EUR 2 100 000 ausreichen, um die Nachfrage auf dem Sammlermarkt zu befriedigen[3]. 2) Der variable Anteil würde im Falle von San Marino auf der in Italien pro Kopf durchschnittlich ausgegebenen Anzahl von Münzen beruhen. Die in Italien im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebene durchschnittliche Anzahl von Münzen würde mit der Einwohnerzahl von San Marino multipliziert. - Regeln für die Prägung von Euro-Münzen Die bestehenden Währungsvereinbarungen sehen vor, dass ausschließlich die nationale Münzprägeanstalt Italiens Euro-Münzen für San Marino und den Vatikan herstellen darf. Diese Vorschrift wurde aus historischen Gründen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als Euro-Bargeld noch nicht im Umlauf war und nahezu alle Länder des Euroraums Münzen nur für ihren eigenen Bedarf prägten. Dies hat sich inzwischen dahingehend geändert, dass einige Länder des Euroraums heute ihre Münzen in anderen Ländern des Euroraums prägen lassen. Die Kommission schlägt daher vor, es auch San Marino und dem Vatikan freizustellen, ihre Euro-Münzen von einer anderen, in der Herstellung von Euro-Münzen erfahrenen Münzprägeanstalt in der EU prägen zu lassen . Der Wechsel zu einer anderen Münzprägeanstalt müsste jedoch vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt werden. - Gerichtsstandsvereinbarung Im Rahmen der bestehenden Währungsvereinbarungen hat die Gemeinschaft keine Möglichkeit, gegen Versäumnisse bei der Anwendung der Währungsvereinbarungen vorzugehen (wenn etwa ein Land die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig umsetzt), mit Ausnahme des ultimativen – und daher unwahrscheinlichen – Mittels, die Vereinbarung einseitig zu kündigen. Die Kommission schlägt daher vor, den Europäischen Gerichtshof als zuständige Instanz für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Währungsvereinbarungen zu bestimmen. 2009/0159 (CNB) Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3, auf Empfehlung der Kommission[4], nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[5], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Einführung des Euro ist die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen auf die Gemeinschaft übergegangen. 2. Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungs- oder Wechselkursfragen. 3. Die Italienische Republik hat am 29. November 2000 im Namen der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geschlossen. 4. Der Rat gelangte am 10. Februar 2009 zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission prüfen sollte, ob die bestehenden Vereinbarungen funktionieren und ob die Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen erhöht werden sollten. 5. In der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“[6] gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geändert werden sollte, um die Beziehungen der Gemeinschaft mit den Ländern, mit denen eine Währungsvereinbarung besteht, einheitlicher zu gestalten. 6. Die Währungsvereinbarung mit San Marino sollte daher so bald wie möglich neu verhandelt werden, damit die neuen Regelungen am 1. Januar 2010 zusammen mit den neuen Regelungen zu den Modalitäten für die Einführung von Euro-Münzen in Kraft treten können; diese wurden in der Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen festgelegt, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 gebilligt wurden – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik informiert die Republik San Marino über die Notwendigkeit, die zwischen der Italienischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossene Währungsvereinbarung so bald wie möglich neu zu verhandeln, und bietet ihr die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen an. Artikel 2 Die Gemeinschaft strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung mit der Republik San Marino folgende Änderungen an: a) Die Vereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossen. Der Text der Vereinbarung kodifiziert die derzeitige Vereinbarung sowie deren Änderungen. b) Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, - damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor, insbesondere über die Tätigkeiten der Institute und ihre Beaufsichtigung, anwendbar werden und - damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmitteln, zu Medaillen und Münzstücken und zur statistischen Berichterstattung anwendbar werden. Die Republik San Marino stellt sicher, dass alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Januar 2015 umgesetzt werden. Im Anhang der Vereinbarung werden die Fristen für die Verabschiedung der vorgenannten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. c) Die Methode zur Bestimmung der für San Marino geltenden Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit Münzen aus San Marino zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in Italien im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl von San Marino multipliziert wird. d) Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Der Gemeinsame Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. e) Die Euro-Münzen der Republik San Marino werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Die Republik San Marino kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Prägung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der EU mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das von der Republik San Marino ausgegebene Münzvolumen dem Münzvolumen des Herkunftsstaats der Prägeanstalt hinzugerechnet. f) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Die Gemeinschaft und San Marino können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der Währungsvereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Gemeinschaft oder San Marino, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen. Artikel 3 Die Verhandlungen mit der Republik San Marino werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Europäische Zentralbank wird in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vor. Artikel 4 Die Vereinbarung wird vom Rat geschlossen. Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Schlussfolgerungen des Rates zu den „Gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen“, 2922. Sitzung des ECOFIN-Rates vom 10. Februar 2009. [2] KOM(2009) 359 vom 14. Juli 2009. [3] San Marino beispielsweise hat sich durchaus erfolgreich darauf konzentriert, Münzen mit einem bestimmten Nennwert zu prägen, die nun zu ihrem Nennwert im Umlauf sind. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] KOM(2009) 359.