52009PC0565

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden /* KOM/2009/0565 endg. - CNS 2009/0160 */


DE

Brüssel, den 22.10.2009

KOM(2009)565 endgültig

2009/0160 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden

BEGRÜNDUNG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer-Inseln mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden

1. Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer auszuhandeln, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden.

2. Die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien wurden abgeschlossen und entsprechend der Verhandlungsdirektiven des Rates wurde am 13. Juli 2009 der beiliegende Entwurf des Abkommens paraphiert.

3. Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

4. Mit diesem Abkommen haben Rechtspersonen der Färöer im Hinblick auf die Beteiligung und Finanzierung dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten. Ferner sieht das Abkommen die Teilnahme von Vertretern der Färöer als Beobachter ohne Stimmrecht an RP7-Programmausschüssen und am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle vor.

5. Dieses Abkommen wird zur Strukturierung und Verbesserung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Färöern beitragen, insbesondere durch die regelmäßigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses, in dem konkrete Kooperationstätigkeiten geplant werden können.

6. Das Abkommen wird an dem Tag in Kraft treten, an dem die Parteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie sich darüber in Kenntnis setzen, dass ihre jeweiligen internen Verfahren für die Inkraftsetzung des Abkommens abgeschlossen sind, und für die Restdauer des Siebten EG-Rahmenprogramms in Kraft bleiben.

7. Es wird vorgeschlagen, dass dieses Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zum 1. Januar 2010 vorläufig in Kraft tritt.

In Anbetracht dieser Erwägungen ersucht die Kommission den Rat,

– die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen.

2009/0160 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit („das Abkommen“) mit der Regierung der Färöer ausgehandelt, das ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt werden soll. Mit der vorläufigen Anwendung können Rechtspersonen der Färöer an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten EG-Rahmenprogramms, deren Veröffentlichung im Januar 2010 geplant ist, teilnehmen.

(2) Das Abkommen, das am 13. Juli 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3) Das Abkommen muss im Hinblick auf einen späteren Abschluss unterzeichnet werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung der Färöer andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit findet vorläufig ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND

DER REGIERUNG DER FÄRÖER

ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(nachstehend „die Gemeinschaft“)

einerseits,

und

DIE REGIERUNG DER FÄRÖER,

nachstehend („die Färöer“),

andererseits,

beide nachstehend "Vertragsparteien" genannt –

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Gemeinschaft und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums,

IN ANBETRACHT, dass färöische Forscher bereits an von der Gemeinschaft geförderten Projekten erfolgreich teilgenommen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den Färöern auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Färöer und die Gemeinschaft an einer Zusammenarbeit bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1982/2002/EG [2] das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ , verabschiedet haben,

IN ANBETRACHT, dass die Regierung der Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer [3] geschlossen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit den Färöern auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Geltungsbereich

1. Die Färöer werden gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „Siebtes EG-Rahmenprogramm“) assoziiert, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 [4] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) und mit den Ratsentscheidungen Nr. 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG festgelegt wurde.

2. Sämtliche sich aus vorstehend genannten Rechtsvorschriften ergebenden Handlungen, einschließlich der Vorschriften, mit denen die für die Umsetzung des Siebten EG-Rahmenprogramms notwendige Strukturen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag eingerichtet werden, finden auf den Färöern Anwendung.

3. Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne von Abschnitt 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

– einen regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Gemeinschaft;

– Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

– die frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten der Färöer und der Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

– gemeinsame Sitzungen;

– Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;

– regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern der Färöer und der Europäischen Gemeinschaft;

– Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

ARTIKEL 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung der Färöer

mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm

1. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des Siebten EG-Rahmenprogramms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Für färöische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der Färöer berücksichtigt.

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Gemeinschaft an färöischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Siebten EG-Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für färöische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat („assoziierter Staat“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Färöer dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

2. Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens zahlen die Färöer für jedes Jahr der Laufzeit des Siebten EG-Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union. Der finanzielle Beitrag der Färöer wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des Siebten EG-Rahmenprogramms erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer sind in Anhang III festgelegt.

3. Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des Siebten EG-Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss 1999/468/EG [5] eingerichtet wurden. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Färöer zusammen. Die Färöer werden über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

4. Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

5. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Färöer bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Gemeinschaft veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Siebten EG-Rahmenprogramms entstehen, werden von der Gemeinschaft auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ARTIKEL 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen und -überweisungen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

ARTIKEL 4

Forschungsausschuss EG/Färöer

1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der "Forschungsausschuss EG-Färöer", eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

– Sicherung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

– Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

– regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit,

– bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind,

2. Der Ausschuss kann auf Antrag der Färöer die färöischen Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates [6] angeführten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können.

3. Der Forschungsausschuss EG-Färöer, der sich aus Vertretern der Kommission und der Färöer zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Forschungsausschuss EG-Färöer tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

ARTIKEL 5

Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens.

2. Dieses Abkommen wird für die Restlaufzeit des Siebten EG-Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Es wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt.

Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten auf diplomatischem Wege die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

3. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht abzuschließen, wird Folgendes vereinbart:

– Die Gemeinschaft zahlt den Färöern den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

– Allerdings werden Mittelbindungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Gemeinschaft von der oben genannten Rückzahlung abgezogen.

– Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

4. Sollte die Gemeinschaft beschließen, das Siebte EG-Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie den Färöern den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Gemeinschaft mit. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme können die Färöer dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaft ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

5. Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

6. Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Färöer.

7. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER FÄRÖER

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms

1. Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern an indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) [7] für „assoziierte Staaten“ festgelegten Bedingungen. Falls die Gemeinschaft Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag erlässt, können sich die Färöer an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Regeln für die Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können unter den gleichen Bedingungen, die für Rechtspersonen der EU-Mitgliedstaaten gelten, Darlehen der EIB zur Unterstützung der Forschungsziele des Siebten EG-Rahmenprogramms in Anspruch nehmen (Risk-Sharing Finance Facility - Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2. Neben den Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft werden bei der Auswahl einer angemessenen Anzahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des Siebten EG-Rahmenprogramms auch Rechtspersonen der Färöer in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird.

3. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer Rechtsperson der Färöer zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden der Färöer, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten der Färöer

1. Die Beteiligung einer nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach Gemeinschaftsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft an Projekten färöischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer färöischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den färöischen Rechtsperson/en eingereicht.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für färöische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Gemeinschaft in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für nicht-färöische Rechtspersonen gelten, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht-färöischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Gemeinschaft ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

3. Vorschläge für Forschungsarbeiten sind für alle Gebiete beim färöischen Forschungsrat (Granskingarráðið) einzureichen.

4. Die Färöer unterrichten die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig über die aktuellen färöischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I. Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung, und „Kenntnisse“ bezeichnet die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrbezogene Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen.

2. Rechtspersonen der Färöer, die sich an einer indirekten Maßnahme des Siebten EG-Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006/EG und in den mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen. Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an einer indirekten Maßnahme des Siebten EG-Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 169 EG-Vertrag durchgeführt wird, haben die Färöer dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und in der mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und/oder in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend geschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein.

3. Rechtspersonen der Gemeinschaft, die sich an färöischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens erworben werden:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a) Teilt eine Vertragspartei der anderen Informationen mit, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, so gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Unterabsatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

d) Nicht offenbarte Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Unterabsatz a bekannt gemacht worden ist.

e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Unterabsätze a und c Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Unterabsätze a und c nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER FÄRÖER ZUM SIEBTEN EG-RAHMENPROGRAMM I.

I. Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer

1. Der finanzielle Beitrag der Färöer zum Siebten EG-Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des Siebten EG-Rahmenprogramms erforderlich sind, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002.

2. Der Faktor, nach dem sich der Beitrag der Färöer errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem färöischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem Bruttoinlandsprodukt der Färöer. Dieses Verhältnis wird für die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten von Eurostat errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen, und für die Färöer anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

3. Die Kommission übermittelt den Färöern so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

– die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Siebte EG-Rahmenprogramm,

– die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Färöer am Siebten EG-Rahmenprogramm nach den Absätzen 1, 2 und 3.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission den Färöern die in Unterabsatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung der Färöer mit.

II. Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer

1. Spätestens im Januar und im Juni jeden Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Färöer für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

Sechs Zwölftel des färöischen Beitrags bis zu 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die bis zu 30 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die endgültige Anpassung des gezahlten Betrags erfolgt im Zusammenhang mit der Zahlung der sechs Zwölftel, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung zu leisten ist.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung an die Färöer. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des färöischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2. Der Beitrag der Färöer wird in Euro berechnet und gezahlt. Zahlungen durch die Färöer werden dem Haushalt als Einnahmen gutgeschrieben und bei der den Gemeinschaftsprogrammen entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3. Die Färöer zahlen ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Falls durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags die Durchführung und die Verwaltung des Programms erheblich gefährdet werden können, wird die Beteiligung der Färöer an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf bereits geschlossene Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4. Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird den Färöern die Mittelaufstellung für das Siebte EG-Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5. Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Konten hinsichtlich der Beteiligung der Färöer vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Die Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2014. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2016.

ANHANG IV

Finanzkontrolle im Zusammenhang mit den FÄRÖISCHEN Teilnehmern der von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogramme

I. Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Siebten EG-Rahmenprogramms mit Sitz auf den Färöern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II. Audits

1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 [8] des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 [9] der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Rechtsvorschriften, auf die dieses Abkommen Bezug nimmt, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den Programmteilnehmern mit Sitz auf den Färöern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr, auch von OLAF, beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Kommission, der Europäische Rechnungshof und andere von der Kommission, gegebenenfalls von OLAF beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern von den Färöern geschlossen werden.

3. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der Siebten EG-Rahmenprogramme oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

4. Die von der färöischen Regierung benannte zuständige färöische Behörde wird von den auf färöischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III. Kontrollen vor Ort

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission, einschließlich OLAF, berechtigt, auf färöischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den färöischen Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2185/96 [10] des Rates durchzuführen.

2. Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungsprüfungsamt (Landsgrannskoðanin) vorbereitet und durchgeführt. Das Amt ist rechtzeitig vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen färöischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden färöischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Siebten EG-Rahmenprogramms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die färöischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort durchführen können.

5. Die Kommission teilt der zuständigen färöischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV. Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Färöer und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die zuständigen färöischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V. Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach färöischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, in den Mitgliedstaaten oder auf den Färöern aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des färöischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 [11] über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

VII. Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind auf den Färöern im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem färöischen Gericht vollstreckbare Titel. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind Bestandteil der mit Teilnehmern von den Färöern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen. Die Vollstreckungsklausel wird dem färöischen Gericht nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den von der Regierung der Färöer benannten Behörden vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des färöischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

LEGISLATIVER FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer-Inseln mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft assoziiert werden.

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politische Strategie und Koordinierung insbesondere der Generaldirektionen RTD, JRC, ENTR, INFSO und TREN

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung [vormalige BA-Linien]), mit Bezeichnung:

- Beteiligung der Färöer:

Kapitel 6013 (Einnahmen), Artikel 10 02 02, 02 04 03, 06 06 04, 08 22 04, 09 04 02, (Titel 1a).

Der Beitrag der Färöer zum Siebten EG-Rahmenprogramm bemisst sich am Verhältnis zwischen dem färöischen BIP und dem der EU-27. Er wird proportional zur Mittelausstattung der einzelnen spezifischen Programme des Siebten EG-Rahmenprogramms auf diese verteilt.

- Die Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Aktionen sowie Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung (z. B.Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Siebten EG-Rahmenprogramms (08.010503) abgerechnet.

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Restlaufzeit des Siebten EG-Rahmenprogramms. Es kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

08 01.05.03 | NOA | NGM [12] | NEIN | JA | JA | 1a) |

4.

RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | | Jahr2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n+4 | N+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben [13] | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0 | 0 | 0 | 0 | | | 0 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | 0 | 0 | 0 | 0 | | | 0 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [14] | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

HÖCHSTBETRAG | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

Zahlungsermächtigungen | | b+c | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [15] | | |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0 | 0 | 0 | 0 | | | 0 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 | 0 | 0 | | | 0 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

Angaben zur Kofinanzierung

Keine Kofinanzierung erforderlich.

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [16] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

x Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

Hinweis: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

| | Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | |

Haushaltslinie | Einnahmen* | | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | - | Insgesamt |

6013 | a) Einnahmen nominal | 0 | | 0,927 | 1,065 | 1,193 | 1,324 | - | 4,509 |

| b) Veränderung | | | | | | | - | |

*geschätzte Einnahmen

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

4.2 Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Einsatz vorhandener Personalressourcen. Die Kommission beantragt kein zusätzliches Personal für die Umsetzung des Abkommens.

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung des Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft vereinbar, die Reisen von Experten und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und auf den Färöern vorsehen.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Wichtigstes Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in den Bereichen, die unter die FTE-Rahmenprogramme fallen.

Mit dem Abkommen soll für die Europäische Gemeinschaft und die Färöer die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Dies soll durch die Teilnahme färöischer Wissenschaftler und Unternehmen an Forschungsprojekten der Gemeinschaft und die unabhängige, finanziell nicht unterstützte Beteiligung von in der Gemeinschaft ansässigen Rechtspersonen an färöischen Projekten geschehen.

Die Zusammenarbeit kommt in der EG und auf den Färöern direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

5.4. Durchführungsmodalitäten (Angaben nur informationshalber):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) [17] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

Exekutivagenturen

die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

mit Mitgliedstaaten

mit Drittstaaten

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Das Kooperationsabkommen wird von den zuständigen Kommissionsdienststellen regelmäßig überprüft.

Diese Überprüfung umfasst:

a) Zusammenstellung der verfügbaren Informationen: anhand von Angaben aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms

b) Allgemeine Bewertung der Maßnahme: Die Dienststellen der Kommission nehmen eine Bewertung aller Kooperationstätigkeiten im Rahmen des Abkommens vor.

7. BetrugsbekämpfungsmaSSnahmen

Erfordert die Durchführung des Rahmenprogramms eine Auftragsvergabe an externe Auftragnehmer oder die Vergabe von Finanzmitteln an Dritte, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere, wenn sie begründete Zweifel daran hat, dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt bzw. wie im Tätigkeitsbericht beschrieben ausgeführt wurden.

Die Rechnungsprüfungen der Gemeinschaft werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen ergreift.

Um dies sicherzustellen, werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99 in alle Verträge aufgenommen, die zur Durchführung des Rahmenprogramms geschlossen werden.

Die Verträge müssen insbesondere Folgendes vorsehen:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag sind.

Ein internes Prüfungs- und Überwachungsprogramm, das wissenschaftliche und finanzielle Aspekte betrifft, wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Eine Innenrevision wird vom Referat „Interne Revision“ der GD Forschung vorgenommen, Prüfungen vor Ort durch das genannte Referat und den Rechnungshof der Europäischen Union.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf: Nicht zutreffend.

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | Art der Outputs | Durchschnittskosten | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | GESAMT |

| | | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten | Zahl der Outputs | Gesamtkosten |

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 [18] | | | | | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 1….. | | | | | | | | | | | | | | | | |

Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Output 2 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 2 ... | | | | | | | | | | | | | | | | |

Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Ziel 1 insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | |

OPERATIVES ZIEL Nr. 2 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Maßnahme 1 ... | | | | | | | | | | | | | | | | |

Output 1 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Ziel 2 insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | |

OPERATIVES ZIEL Nr. n | | | | | | | | | | | | | | | | |

Ziel n insgesamt | | | | | | | | | | | | | | | | |

GESAMTKOSTEN | | | | | | | | | | | | | | | | |

8.2 Verwaltungskosten

8.2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Einsatz vorhandener Personalressourcen

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit [19] (XX 01 01) | A*/AD | | | | | | |

| B*, C*/AST | | | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [20] | | | | | | |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [21] | | | | | | |

GESAMT | | | | | | |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Bediensteten der EU und von den Färöern beinhalten.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

(08 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Jahr n+4 | Jahr n+5und später | GESAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | |

Exekutivagenturen [22] | | | | | | | |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

intra muros | | | | | | | |

extra muros | | | | | | | |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,117 | 0,117 | 0,117 | 0,117 | | | 0,468 |

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und später |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (08 01 01) | | | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | | | | | | |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit (122,00 € pro Jahr für Beamte)

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

| 2010 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und später | GESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | | | | | | | |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen und Konferenzen | | | | | | | |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse [23] | | | | | | | |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | | | | | | | |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | | | | | | | |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Anhang

Methode zur Berechnung der Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Beitrag der Färöer zum Siebten EG-Rahmenprogramm bemisst sich am Verhältnis zwischen dem färöischen BIP und dem der EU.

Für die Mitgliedstaaten wird der Beitrag zum Siebten EG-Rahmenprogramm anhand der letzten statistischen Daten von Eurostat (EUROSTAT, Statistik kurz gefasst, Thema 2) und für die Färöer anhand der letzten statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya) zum BIP 2008 veranschlagt:

BIP 2008 (Mio. €)

BIP EUR 27 | 12 506 963,900 |

BIP Färöer | 1 673,020 |

Kennzahl | 0,013% |

Veranschlagter Beitrag (Mio. €)

Jahr | Haushalt | veranschlagter Gesamtbeitrag |

2010 | 6 932,723 | 0,927 |

Insgesamt | 6 932,723 | 0,927 |

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. L 412 vom 30.12.2006.

[3] Dänisches Regierungsrundschreiben Nr. 126 vom 26. September 2005 https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=23119.

[4] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1-18.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.25-26.

[6] ABl. L 210 vom 31.0.2006, S. 25-78.

[7] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1-18.

[8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1-48.

[9] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1-71.

[10] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[11] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4.

[12] Nichtgetrennte Mittel.

[13] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[14] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[15] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[16] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[17] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[18] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[19] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[20] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[21] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[22] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[23] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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