Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (kodifizierte Fassung) /* KOM/2009/0546 endg. - COD 2009/0154 */
DE Brüssel, den 19.10.2009 KOM(2009)546 endgültig 2009/0154 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (kodifizierte Fassung) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 72/245/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang XII der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. 95/54/EG Art. 1 Nr. 1 2009/0154 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) 72/245/EWG (angepasst) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 , auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. 2005/49/EG Erwägungsgrund (1) (angepasst) (2) Die Richtlinie 72/245/EWG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Rahmenrichtlinie) [9] vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems und legt technische Vorschriften über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) fest. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2007/46/EG geschaffen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. 72/245/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst) (3) Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE-UNO) in der betreffenden Regelung genehmigt worden sind. Diese Regelung ist dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958) [10], beigefügt. (4) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang XI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — 72/245/EWG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 95/54/EG Art. 1 Nr. 2 Artikel 1 Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Fahrzeug“ ein in der Richtlinie 2007/46/EG definiertes Fahrzeug. 95/54/EG Art. 1 Nr. 2 Artikel 2 2004/104/EG Art. 2 (angepasst) (1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für Fahrzeuge, ein Bauteil oder selbständige technische Einheiten, die die Vorschriften in Anhang I bis X erfüllen: a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern oder b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht verbieten. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit, die die Vorschriften in Anhang I bis X nicht erfüllen: a) die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und b) die nationale Typgenehmigung verweigern. 2005/49/EG Art. 3 (angepasst) (3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften dieser Richtlinie: a) Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG nicht mehr als ausreichend zur Einhaltung von Artikel 26 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten; b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern. Vor dem 1. Juli 2006 erteilte Genehmigungen für Kraftfahrzeuge, die nicht mit 24-GHZ- oder 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, bleiben unverändert. 2004/104/EG Art. 2 (4) Die Vorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit in Anhang I bis X gelten für Bauteile oder selbständige technische Einheiten für die Zwecke von Artikel 28 der Richtlinie 2007/46/EG. 95/54/EG Art. 2 (5) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 gewähren die Mitgliedstaaten für Ersatzteile weiterhin die EG-Typgenehmigung und erlauben den Verkauf und die Inbetriebnahme von Komponenten oder getrennten technischen Einheiten zur Verwendung in Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1996 nach der Richtlinie 72/245/EWG oder der Richtlinie 72/306/EWG genehmigt wurden, und gegebenenfalls spätere Verlängerungen dieser Genehmigungen. 2005/49/EG Art. 3 (6) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind. (7) Wird der in Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission [11] genannte Bezugstermin gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung geändert, verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, nach dem geänderten Bezugstermin 95/54/EG Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Artikel 3 (1) Diese Richtlinie bildet eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [12] . (2) Bei Fahrzeugen, Bauteilen und selbständigen technischen Einzeiten, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorschriften anderer in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates [13] zitierter Richtlinien, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, erfüllen. 72/245/EWG (angepasst) Artikel 4 Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge I bis X an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Verfahren erlassen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen. Artikel 6 Die Richtlinie 72/245/EWG, in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen. Artikel 7 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [...]. 72/245/EWG Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang I | Anforderungen an Fahrzeuge und an in einem Fahrzeug eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen | | Anlage 1: | Verzeichnis der Normen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird | | Anlage 2: | Breitband-Bezugsgrenzwerte Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m | | Anlage 3: | Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m | | Anlage 4: | Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m | | Anlage 5: | Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m | | Anlage 6: | Elektrische/elektronische Unterbaugruppe Breitband — Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge | | Anlage 7: | Elektrische/elektronische Unterbaugruppe Schmalband — Bezugsgrenzwerte | | Anlage 8: | Muster für das EG-Typgenehmigungszeichen | Anhang II A | Beschreibungsbogen im Zusammenhang mit der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs | Anhang II B | Beschreibungsbogen im Zusammenhang mit der EG-Typgenehmigung einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe | Anhang III A | Muster: EG-Typgenehmigungsbogen | Anhang III B | Muster: EG-Typgenehmigungsbogen | Anhang IV | Verfahren zur Messung von gestrahlten breitbandigen elektromagnetischen Störungen aus Fahrzeugen | Anhang V | Verfahren zur Messung von gestrahlten schmalbandigen elektromagnetischen Störungen aus Fahrzeugen | Anhang VI | Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber eingestrahlten elektromagnetischen Feldern | Anhang VII | Verfahren zur Messung von gestrahlten breitbandigen elektromagnetischen Störungen aus elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen | | Anlage 1 — Abbildung 1: | 1 Freifeldmessplatz : Testgelände für elektrische/elektronische UnterbaugruppenEbenes freies Gelände, frei von elektromagnetisch reflektierenden Oberflächen | Anhang VIII | Verfahren zur Messung von gestrahlten schmalbandigen elektromagnetischen Störungen aus elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen | Anhang IX | Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen gegenüber eingestrahlten elektromagnetischen Feldern | | Anlage 1 — Abbildung 1: | Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung | | Anlage 1 — Abbildung 2: | Maße der 800-mm-Streifenleitung | | Anlage 2: | 1 Typische Maße der TEM-Zelle | Anhang X | Verfahren zur Prüfung der Störfestigkeit und der Störaussendungen von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen | Anhang XI | Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | | Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung | Anhang XII | Entsprechungstabelle | 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) ANHANG I ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE UND AN IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTE ELEKTRISCHE/ELEKTRONISCHE UNTERBAUGRUPPEN 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Richtlinie betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit von in Artikel 1 erfassten Fahrzeugen, also Kraftfahrzeuge oder Anhänger (im Folgenden als Fahrzeuge bezeichnet) wie vom Fahrzeughersteller bereitgestellt und Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind. Sie erfasst: – Anforderungen bezüglich der Störfestigkeit gegen gestrahlte und leitungsgeführte Störgrößen bei Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug, mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer und mit Störungen, die den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnten; – Anforderungen bezüglich der Kontrolle ungewollter gestrahlter und leitungsgeführter Emissionen zum Schutz des Verwendungszwecks elektrischer oder elektronischer Ausrüstungen im eigenen oder benachbarten Fahrzeugen oder in deren Nähe und der Kontrolle von Störungen durch Zubehör, das nachträglich in das Fahrzeug eingebaut worden sein kann. 2. DEFINITIONEN 2.1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt: 2.1.1 „Elektromagnetische Verträglichkeit“ bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, in der elektromagnetischen Umwelt zufrieden stellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alles in dieser Umwelt unzumutbar wären. 2.1.2 „Elektromagnetische Störung“ bedeutet jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten oder anderer Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder Systeme, die in der Nähe eines Fahrzeugs betrieben werden, beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung im Ausbreitungsmedium selbst sein. 2.1.3 „Elektromagnetische Störfestigkeit“ bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, (bestimmte) elektromagnetische Störungen, darunter gewünschte Hochfrequenzsignale von Funksendern oder gestrahlte in-band Aussendungen von ISM-Geräten (Industrial, Scientific, Medical) innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs ohne eine Funktionsbeeinträchtigung zu ertragen. 2.1.4 „Elektromagnetische Umwelt“ bedeutet die Gesamtheit an elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem gegebenen Ort vorkommen. 2.1.5 „Breitbandige Störung“ bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite größer als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (Internationaler Sonderausschuss für Rundfunkstörungen (CISPR) 25, 2. Aufl.). 2.1.6 „Schmalbandige Störung“ bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite kleiner als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (CISPR 25, 2. Aufl.). 2.1.7 Ein „elektrisches/elektronisches System“ bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen. 2.1.8 Eine „elektrische/elektronische Unterbaugruppe“ (EUB) bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, die Teil eines Fahrzeuges werden soll(en) mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln, die eine oder mehrere besondere Funktionen ausführt. Eine EUB kann auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten entweder als „Bauteil“ oder als „selbständige technische Einheit“ genehmigt werden (siehe Artikel 3 Nummern 24 und 25 der Richtlinie 2007/46/EG). 2.1.9 „Fahrzeugtyp“ hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in: 2.1.9.1 der Gesamtgröße und Form des Motorraums; 2.1.9.2 der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile und der allgemeinen Anordnung der Kabel; 2.1.9.3 dem Basismaterial, aus dem die Karosserie oder (falls zutreffend) Außenhaut gebaut ist (z. B. eine Karosserie aus Stahl, Aluminium oder faserverstärktem Kunststoff). Außenteile aus unterschiedlichem Material ändern den Fahrzeugtyp nicht, sofern das Basismaterial der Karosserie gleich bleibt. Solche Abweichungen müssen jedoch notifiziert werden. 2.1.10 Ein „Typ einer EUB“ hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet EUBs, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen bezüglich: 2.1.10.1 der von der EUB ausgeführten Funktionen; 2.1.10.2 der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, falls zutreffend. 2.1.11 „Fahrzeugverkabelung“ bedeutet die vom Fahrzeughersteller installierten Versorgungsspannungs-, Bussystem- (z. B. CAN), 1 Signalkabel oder Kabel von aktiven Antennen . 2.1.12 Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit sind: a) Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug: – durch Beeinträchtigung oder Änderung von: z. B. Motor, Getriebe, Bremsen, Radaufhängung, aktive Lenkung, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, – durch Auswirkungen auf die Position des Fahrers z. B. Stellung des Sitzes oder des Lenkrades, – durch Auswirkungen auf die Sicht des Fahrers: z. B. Abblendlicht, Scheibenwischer; b) Funktionen im Zusammenhang mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer: – z. B. Airbag und Rückhaltesysteme; c) Funktionen, die bei Störung zur Verwirrung des Fahrers oder anderer Verkehrsteilnehmer führen: – optische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Umrissleuchten, Rücklichter, Lichtanlagen für Notfalldienste, Fehlinformation durch Warnanlagen, Lampen oder Displays im Zusammenhang mit unter den Buchstaben a oder b genannten Funktionen, die der Fahrer unmittelbar beobachten könnte, – akustische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise z. B. von Diebstahlsicherung, Hupe; d) Funktionen im Zusammenhang mit der Funktionalität des Fahrzeug-Datenbusses: – durch Blockieren der Datenübertragung über Datenbussysteme des Fahrzeugs, die zur Übermittlung von Daten benutzt werden, die zu Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit erforderlich sind; e) Funktionen, deren Störung sich auf die vorgeschriebenen Daten des Fahrzeugs auswirken: z. B. Fahrtenschreiber, Kilometerzähler. 2005/49/EG Art. 1 Nr. 1 2.1.13 „Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz“ bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG, das die Leistungsanforderungen des Artikels 4 der genannten Entscheidung erfüllt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 1 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 1 Buchst. b 2 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 1 Buchst. c 3 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 4 2006/96/EG Anhang Nr. A.8 3. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG 3.1 Genehmigung eines Fahrzeugtyps 3.1.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf seine elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen. 3.1.2 Anhang II A enthält ein Muster des Beschreibungsbogens. 3.1.3 Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das alle geplanten Kombinationen von wesentlichen elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs enthält sowie Karosserievarianten [14], Materialvarianten für die Karosserie [15], allgemeine Kabelanordnungen, Motorvarianten, Linkslenker-/Rechtslenker-Ausführungen und unterschiedliche Radstände. Wesentliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUBs sind diejenigen, welche bedeutende breitbandige oder schmalbandige Strahlung aussenden können und/oder diejenigen, welche die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Nummer 2.1.12 ). 3.1.4 Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Prüfbehörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug repräsentiert den Fahrzeugtyp (siehe Anlage 1 zu Anhang II A). Die Wahl des Fahrzeugs basiert auf den elektrischen/elektronischen Systemen, die der Hersteller anbietet. Zum Zweck der Prüfung kann ein weiteres Fahrzeug aus diesem Verzeichnis ausgewählt werden, wenn in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde die Auffassung vertreten wird, dass verschiedene elektrische/elektronische Systeme enthalten sind, die vermutlich eine bedeutende Auswirkung auf die elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrzeugs im Vergleich zum ersten repräsentativen Fahrzeug haben werden. 3.1.5 Die Wahl des Fahrzeugs/der Fahrzeuge entsprechend Nummer 3.1.4 ist begrenzt auf Kombinationen von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die für die tatsächliche Produktion geplant sind. 3.1.6 Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des EG-Typgenehmigungsbogens benutzt werden. 3.1.7 Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, gemäß Nummer 3.1.4 zur Verfügung zu stellen. 3.1.8 Der Fahrzeughersteller muss eine Erklärung über die Frequenzbereiche, Leistungsniveaus, Antennenstellungen und Einbauvorschriften für den Einbau von RF-Sendern vorlegen, selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung nicht mit einem RF-Sender ausgestattet ist. Damit sollten alle normalerweise in Fahrzeugen benutzten Mobilfunkdienste erfasst sein. Diese Angaben müssen nach Erteilung der EG-Typgenehmigung öffentlich verfügbar gemacht werden. Die Fahrzeughersteller müssen nachweisen, dass die 3 Fahrzeugeigenschaften durch den Einbau solcher Sendeausrüstungen nicht negativ beeinflusst wird. 3.2 EG-Typgenehmigungsbogen, (elektrische/elektronische Unterbaugruppe) 3.2.1 Anwendbarkeit der vorliegenden Richtlinie auf EUB: (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) 3.2.2 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine EUB in Bezug auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der EUB oder seinem Beauftragten einzureichen. 3.2.3 Anhang II B enthält ein Muster des Beschreibungsbogens. 3.2.4 Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des EG-Typgenehmigungsbogens benutzt werden. Bei Ausrüstungen, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, kann der Hersteller dem Antrag eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers gemäß Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [16] oder Richtlinie 2004/108/EG, den EMV-Testbericht und die Anweisungen für die Benutzer mit Hinweisen für den Einbau dieser Einrichtungen in Fahrzeuge beifügen. 3.2.5 Wenn der für die EG-Typgenehmigungsprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Muster des EUB-Systems, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Verfügung zu stellen, falls notwendig in Absprache mit dem Hersteller über zum Beispiel mögliche Unterschiede in der Ausführung, Anzahl der Bauteile oder Anzahl der Sensoren. Falls der technische Dienst es für notwendig erachtet, kann er ein weiteres Muster auswählen. 3.2.6 Das (die) Muster muss (müssen) deutlich und unauslöschlich mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und der Typ-Kennzeichnung beschriftet sein. 3.2.7 Falls zutreffend müssen alle Einschränkungen für die Benutzung ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen sollten in Anhang II B und/oder Anhang III B aufgeführt sein. 3.2.8 EUB, die als Ersatzteile auf den Markt kommen, benötigen keine EG-Typgenehmigung, wenn sie durch eine Identifikationsnummer eindeutig als Ersatzteil gekennzeichnet sind und wenn sie identisch sind mit und vom gleichen Hersteller stammen wie der entsprechende Originalgerätehersteller (OEM-Hersteller) eines bereits typgenehmigten Fahrzeugs. 3.2.9 Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind benötigen keine EG-Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Nummer 2.1.12). In diesem Fall muss eine Übereinstimmungserklärung gemäß dem Verfahren der Richtlinien 1999/5/EG oder 2004/108/EG abgegeben werden. Diese Erklärung muss beinhalten, dass die EUB den in den Nummern 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entspricht. 4. DIE EG-TYPGENEHMIGUNG 4.1 Alternativwege zur EG-Typgenehmigung 4.1.1 EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs Folgende Alternativen zur Erlangung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs sind nach Wahl des Fahrzeugherstellers möglich. 4.1.1.1 Genehmigung eines Gesamtfahrzeugs Für ein Gesamtfahrzeug kann eine EG-Typgenehmigung direkt erlangt werden, wenn die Bestimmungen von Nummer 6 erfüllt werden. Falls der 3 Fahrzeughersteller diese Alternative wählt, werden keine Einzelprüfungen von elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs verlangt. 4.1.1.2 Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch Prüfung der einzelnen EUBs Ein Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn der Genehmigungsbehörde gezeigt werden kann, dass alle wesentlichen elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs (siehe Nummer 3.1.3) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie individuell genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit allen dazu gehörenden Bestimmungen eingebaut wurden. 4.1.1.3 Auf Wunsch kann ein Hersteller eine Genehmigung für diese Richtlinie erlangen, wenn das Fahrzeug keine Ausrüstung der Art hat, für die eine Prüfung auf Störfestigkeit oder Störaussendung gefordert ist. Für derartige Genehmigungen sind keine Prüfungen erforderlich. 4.1.2 EG-Typgenehmigung einer EUB Die EG-Typgenehmigung einer EUB kann entweder erteilt werden für den Einbau in jeden Fahrzeugtyp (Bauteil-Genehmigung) oder auf Antrag des Herstellers in einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtyp(en) (Genehmigung als selbständige technische Einheit). 4.1.3 EUB, die RF-Sender sind und keine EG-Typgenehmigung in Verbindung mit einem Fahrzeughersteller erhalten haben, müssen angemessene Einbauanweisungen enthalten. 4.2 Die Erteilung der EG-Typgenehmigung 4.2.1 Fahrzeug 4.2.1.1 Wenn das für den Typ repräsentative Fahrzeug die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt. 4.2.1.2 Anhang III A enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens. 4.2.2 EUB 4.2.2.1 Wenn das (die) repräsentative(n) EUB-System(e) die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt (erfüllen), wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt. 4.2.2.2 Anhang III B enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens. 4.2.3 Für die Erstellung des Genehmigungsbogens gemäß Nummer 4.2.1.2 oder Nummer 4.2.2.2 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, einen Bericht verwenden, der von einem nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammt. 4.3 Änderungen der Genehmigung 4.3.1 Bei Änderungen von Genehmigungen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, gelten die Bestimmungen von den Artikeln 13 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG 4.3.2 Änderung einer Fahrzeug-Typgenehmigung durch Hinzufügen oder Ersetzen einer EUB. 4.3.2.1 Hat ein Fahrzeughersteller die Genehmigung für ein Gesamtfahrzeug erhalten und möchte ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB hinzufügen oder ersetzen, das/die bereits eine Genehmigung nach dieser Richtlinie erhalten hat und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bedingungen eingebaut werden soll, kann die Fahrzeuggenehmigung ohne weitere Prüfungen geändert werden. Das zusätzliche oder ersetzende elektrische/elektronische System oder die EUB werden für die Zwecke der Produktionskonformität als Teil des Fahrzeugs betrachtet. 4.3.2.2 Hat (haben) das (die) zusätzliche(n) oder zu ersetzende(n) Teil(e) keine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erhalten, und wird eine Prüfung für notwendig erachtet, wird das Gesamtfahrzeug als übereinstimmend betrachtet, wenn nachgewiesen werden kann, dass das (die) neue(n) oder geänderte(n) Teil(e) die einschlägigen Anforderungen von Nummer 6 erfüllt (erfüllen) oder, wenn in einem Vergleichstest nachgewiesen werden kann, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass das neue Teil die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Richtlinie ungünstig beeinflusst. 4.3.3 Durch Hinzufügung von EUB, die keine Typgenehmigung im Sinne dieser Richtlinie haben, weil zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Einbaus keine Typgenehmigung erforderlich war, wird die Typgenehmigung nicht ungültig, wenn der Einbau solcher EUB den Empfehlungen der EUB- und Fahrzeughersteller entsprechend erfolgt. 5. KENNZEICHNUNG 5.1 Jede nach dieser Richtlinie genehmigte EUB muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. 5.2 Das EG-Typgenehmigungszeichen setzt sich zusammen aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist: 1 | für Deutschland | 2 | für Frankreich | 3 | für Italien | 4 | für die Niederlande | 5 | für Schweden | 6 | für Belgien | 7 | für Ungarn | 8 | für die Tschechische Republik | 9 | für Spanien | 11 | für das Vereinigte Königreich | 12 | für Österreich | 13 | für Luxemburg | 17 | für Finnland | 184 19 | für Dänemark4 für Rumänien | 20 | für Polen | 21 | für Portugal | 23 | für Griechenland | 24 | für Irland | 26 | für Slowenien | 27 | für die Slowakei | 29 | für Estland | 32 | für Lettland | 4 34 | 4 Bulgarien | 36 | für Litauen | 49 | für Zypern | 50 | für Malta, | einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG angeführten EG-Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene EG-Typgenehmigungsnummer für das Bauteil werden durch einen Zwischenraum getrennt. 5.3 Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Bauteil der EUB (z. B. dem elektronischen Steuergerät) deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen. 5.4 Anlage 8 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens. 5.5 Keine Aufschrift ist erforderlich bei elektrischen/elektronischen Systemen in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach dieser Richtlinie erteilt wurde sowie für Ersatzteile nach Nummer 3.2.8. 5.6 Aufschriften auf EUBs gemäß Nummer 5.3 müssen nicht sichtbar sein, wenn die EUB in einem Fahrzeug eingebaut ist. 6. SPEZIFIKATIONEN 6.1 Allgemeine Vorschriften 6.1.1 Ein Fahrzeug und seine elektrische(n)/elektronische(n) Anlage(n) oder seine EUB(s) sind so zu konstruieren, zu bauen und auszurüsten, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 6.1.1.1 Ein Fahrzeug ist auf gestrahlte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten Störungen zu testen. Für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge sind keine Tests auf leitungsgeführte Störungen oder Störfestigkeit gegenüber leitungsgeführten Störungen erforderlich. 6.1.1.2 EUB(s) sind auf gestrahlte und leitungsgeführte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten und leitungsgeführten Störungen zu testen. 6.1.2 Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktion(en), überprüfte Funktion(en), Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält. 6.2 Vorschriften zur breitbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen 6.2.1 Messverfahren Die elektromagnetische Störaussendung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren gemessen. Das Messverfahren ist vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen. 6.2.2 Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge 6.2.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz und 32 — 43 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 2 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m. 6.2.2.2 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz und 3 42 — 53 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 3 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m. 6.2.2.3 Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen. 6.3 Vorschriften zur schmalbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen 6.3.1 Messverfahren Die elektromagnetische Strahlung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Diese sind vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen. 6.3.2 Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge 6.3.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 22 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz und 3 22 — 33 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 4 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 33 dBμV/m. 6.3.2.2 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz und 3 32 — 43 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 5 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m. 6.3.2.3 Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen. 6.3.2.4 Ungeachtet der in den Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störaussendungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Anhang V Nummer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne, gemessen mit 3 einem Mittelwertdetektor weniger als 20 dBμV über den Frequenzbereich von 76 — 108 MHz beträgt. 6.4 Vorschriften zur Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber elektromagnetischen Feldern 6.4.1 Messverfahren Die 3 Störfestigkeit des für seinen Typ repräsentativen Fahrzeugs gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren zu prüfen. 6.4.2 Bezugsgrenzwerte für Störfestigkeit der Fahrzeuge 6.4.2.1 Werden Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt, ist der Bezugsgrenzwert der Feldstärke 30 Volt/m r.m.s. (quadratischer Mittelwert) in 90 % des Frequenzbereichs von 20 — 2 000 MHz und 25 Volt/m r.m.s. über den gesamten Frequenzbereich von 20 — 2 000 MHz. 6.4.2.2 Die Unempfindlichkeitsanforderungen gelten für das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ eintritt. 6.5 Vorschriften zur breitbandigen Störaussendung von EUBs 6.5.1 Messverfahren Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren gemessen. 6.5.2 Breitband-Bezugsgrenzwerte für EUBs 6.5.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in 3 Anhang VII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 3 62 — 52 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 3 52 — 63 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 6 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 63 dBμV/m. 6.5.2.2 Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen. 6.6 Vorschriften zur schmalbandigen Störaussendung von EUBs 6.6.1 Messverfahren Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren gemessen. 6.6.2 Schmalband-Bezugsgrenzwerte für EUBs 6.6.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 52 — 42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30 — 75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 3 42 — 53 dBμV/m im Frequenzbereich von 75 — 400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 7 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400 — 1 000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m. 6.6.2.2 Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen. 6.7 Vorschriften zur Störfestigkeit von EUBs gegenüber elektromagnetischen Feldern 6.7.1 Prüfverfahren Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach einem der im Anhang IX beschriebenen Messverfahren zu prüfen. 6.7.2 Störfestigkeits-Bezugsgrenzwerte für EUBs 6.7.2.1 Werden Messungen nach den Messverfahren in Anhang IX durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Störfestigkeit: 60 Volt/m für die 150 mm Streifenleistungs-Messmethode, 15 Volt/m für die 800 mm Streifenleistungs-Messmethode, 75 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 60 mA für die Stromeinspeisungs (BCI-)-Messmethode und 30 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung in über 90 % des Frequenzbereichs von 20 bis 2 000 MHz und mindestens 50 Volt/m für die 150 mm 3 Streifenletungs-Messmethode , 62,5 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 50 mA für die Stromeinspeisungs-Messmethode und 25 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung im gesamten Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz. 6.7.2.2 Die Störfestigkeitsanforderungen gelten für das für 3 ihren Typ repräsentative 3 EUB als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren in 3 Anhang IX keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ eintritt. 6.8 Vorschriften bezüglich der Störfestigkeit gegen leitungsgeführte transiente Störungen 6.8.1 Messverfahren Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß 1 ISO 7637-2: 2. Aufl. 2004 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 1 enthaltenen Testwerten geprüft. Tabelle 1: Störfestigkeit der EUB Prüfungsimpulsnummer | Testwerte Störfestigkeit | Funktionsstatus der Systeme | | | Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit | Kein Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit | 1 | III | C) | D) | 2a | III | B) | D) | 2b | III | C) | D) | 3a/3b | III | A) | D) | 4 | III | B) für EUBs, die während der Motorstartphase in Betrieb sein müssenC) (für andere EUBs) | D) | 6.9 Vorschriften über leitungsgeführte Störgrößen 6.9.1 Messverfahren Die Aussendung der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß 2 ISO 7637-2: 2. Aufl. 2004 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 2 enthaltenen Testwerten geprüft. Tabelle 2: Höchstzulässige Impuls-Amplitude Polarität der Impuls-Amplitude | Höchstzulässige Impuls-Amplitude für | | Fahrzeuge mit 12 V-Systemen | Fahrzeuge mit 24 V-Systemen | Positiv | + 75 | + 150 | Negativ | – 100 | – 450 | 7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 7.1 Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden in Übereinstimmung mit den in Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Bestimmungen durchgeführt. 7.2 Die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit eines Fahrzeugs oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird auf Basis der Daten überprüft, die, je nachdem, in dem (den) EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang III A und/oder Anhang III B dieser Richtlinie dargelegt sind. 7.3 Ist die Behörde mit dem Audit-Verfahren des Herstellers nicht einverstanden, kommen die Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG und die nachfolgenden Nummern 7.3.1 und 7.3.2 des vorliegenden Anhangs zur Anwendung. 7.3.1 Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich gestrahlten breitbandigen und schmalbandigen Störaussendungen als gewährleistet, wenn die gemessenen Werte jeweils die in den Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.3.2.1, 6.3.2.2, 6.3.2.4, 6.5.2.1 und 6.6.2.1 beschriebenen Bezugsgrenzwerte um nicht mehr als 4 dB (3 60 Prozent ) überschreiten. 7.3.2 Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich der Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung als gewährleistet, wenn das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ zeigt, wenn sich das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit in dem in Anhang VI Nummer 2 beschriebenen Zustand befindet und einer in Volt/m oder mA ausgedrückten Feldstärke 3 oder Stromstärke von bis zu 80 Prozent der in Nummer 6.4.2.1 bzw. 6.7.2.1 dieses Anhangs genannten Bezugsgrenzwerte ausgesetzt wird. 7.3.3 Wird die Übereinstimmung eines dieser Serie entnommenen Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich leitungsgeführter 3 und ausgestrahlter Störungen als gewährleistet, wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ bis zu den in Nummer 6.8.1 genannten Werten zeigt und die in Nummer 6.9.1 genannten Werte nicht übersteigt. 8. Ausnahmen 8.1 Enthält ein Fahrzeug oder ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB keinen Oszillator mit einer Betriebsfrequenz über 9 kHz, so wird unterstellt, dass es die Anforderungen nach Nummern 6.3.2 und 6.6.2 des vorliegenden Anhangs und die der Anhänge V und VIII erfüllt. 8.2 Fahrzeuge, die keine elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs mit „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Nummer 6.4 des vorliegenden Anhangs und die von Anhang VI dieser Richtlinie erfüllt werden. 8.3 EUBs, die keine „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit“ haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Nummer 6.7 des vorliegenden Anhangs und die von 3 Anhang IX erfüllt werden. 8.4 Elektrostatische Entladung Bei mit Reifen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann die Karosserie/das Fahrgestell als eine elektrisch isolierte Struktur betrachtet werden. Bedeutende elektrostatische Änderungen hinsichtlich des äußeren Umfelds des Fahrzeugs treten nur in dem Augenblick auf, wenn der Insasse in das Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt. Da sich das Fahrzeug in diesem Augenblick im Stillstand befindet, wird eine Typgenehmigungs-Prüfung hinsichtlich elektrostatischer Entladung nicht für notwendig erachtet. 8.5 Leitungsgeführte Emissionen EUBs, die nicht verschaltet sind, keine Schalter oder Induktivitäten enthalten, müssen nicht auf leitungsgeführte Emissionen geprüft werden und es wird unterstellt, dass die Anforderungen von Nummer 6.9 dieses Anhangs erfüllt sind. 8.6 Der Funktionsverlust der Empfänger während der Störfestigkeitsprüfung, wenn das Prüfsignal innerhalb der Bandbreite des Empfängers liegt („RF exclusion band“), die für den spezifischen Funkdienst bzw. das spezifische Produkt in der harmonisierten EMV-Norm festgelegt ist und deren Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist nicht notwendigerweise ein Kriterium für das Nichtbestehen. 8.7 RF-Sender werden im Sendebetrieb geprüft. Erwünschte Aussendungen (z. B. von RF-Sendern) innerhalb der notwendigen Bandbreite und Nebenband-Aussendungen werden für die Zwecke dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. Nebenwellen-Aussendungen unterliegen dieser Richtlinie, brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, wenn für den Sender eine Übereinstimmungserklärung gemäß Richtlinie 1999/5/EG auf der Basis einer harmonisierten Norm vorliegt. 8.7.1 „Notwendige Bandbreite“ bedeutet für eine gegebene Klasse von Aussendungen die Breite des Frequenzbereichs, die gerade ausreichend ist, um die Übertragung von Informationen mit der unter festgelegten Bedingungen erforderlichen Geschwindigkeit und Qualität zu gewährleisten (Artikel 1, Nr. 1152 der Vollzugsordnung für den Funkdienst). 8.7.2 „Nebenband-Aussendungen“: Aussendungen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen, die sich aus dem Modulationsvorgang ergibt, Nebenwellen-Aussendungen jedoch ausgenommen (Artikel 1, Nr. 1144 der Vollzugsordnung für den Funkdienst). 8.7.3 „Nebenwellen-Aussendung“: In jedem Modulationsvorgang gibt es zusätzliche unerwünschte Signale. Sie werden unter dem Begriff „Nebenwellen-Aussendungen“ zusammengefasst. „Nebenwellen-Aussendungen“ sind Emissionen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen und deren Niveau verringert werden kann, ohne dass die damit zusammenhängende Übertragung von Informationen betroffen ist. „Nebenwellen-Aussendungen“ umfassen Oberwellenemissionen, Störemissionen, Störemissionen aus Intermodulation und Frequenzumsetzung, jedoch keine Nebenband-Aussendungen (Artikel 1 Nr. 1145 der Vollzugsordnung für den Funkdienst). Anlage 1 Verzeichnis der Normen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird 1. CISPR 12, „Fahrzeuge, Boote und von Verbrennungsmotoren angetriebene Geräte — Funkstöreigenschaften — Grenzwerte und Messverfahren“, 5. Aufl. 2001 2. CISPR 16-1, „Anforderungen an Geräte und Einrichtungen sowie Festlegung der Verfahren zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit“, Teil 1: Geräte und Einrichtungen zur Messung der hochfrequenten Störaussendung (Funkstörungen) und Störfestigkeit, 2. Aufl. 2002 3. CISPR 25, „Grenzwerte und Messverfahren für Funkstörungen zum Schutz von Empfängern in Fahrzeugen“, 2. Aufl. 2002 4. ISO 7637-1, „Straßenfahrzeuge, elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung“, Teil 1: Allgemeines und Definitionen, 2. Aufl. 2002 5. ISO 7637-2, “Straßenfahrzeuge, elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung”, Teil 2: Electrical transient conduction along supply lines only on vehicles with nominal 12 V or 24 V supply voltage, 2. Aufl. 2004 6. ISO-EN 17025, „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien“, 1. Aufl. 1999 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 1 Buchst. d (angepasst) 7. ISO 11451, „Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie, Fahrzeugprüfverfahren“ Teil 1: | Allgemeines und Definitionen | (ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005) | Teil 2: | Störstrahlungsquellen außerhalb des Fahrzeugs | (ISO 11451-2: 3. Aufl. 2005) | Teil 4: | Stromeinspeisung (BCI) | (ISO 11451-4: 1. Aufl. 1995) | 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 1 Buchst. e 8. ISO 11452, „Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie; Prüfverfahren für Komponenten“ Teil 1: | Allgemeines und Definitionen | (ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005) | Teil 2: | Absorberraum | (ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004) | Teil 3: | Transversal-Elektro-Magnetischer (TEM) Wellenleiter | (ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001) | Teil 4: | Stromeinspeisung (BCI) | (ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005) | Teil 5: | Streifenleitung | (ISO 11452-5: 2. Aufl. 2002) | 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 9. ITU (Internationale Fernmeldeunion), Vollzugsordnung für den Funkdienst, Ausgabe 2001 Anlage 2 Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 — 400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 32 | E = 32 + 15,13 log (F/75) | E = 43 | Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Breitband-Bezugsgrenzwerte — 10 m Quasi-Spitzendetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 6.2.2.1 Anlage 3 Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 — 400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 42 | E = 42 + 15,13 log (F/75) | E = 53 | Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Breitband-Bezugsgrenzwerte — 3 m Quasi-Spitzendetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 6.2.2.2 Anlage 4 Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 10 m Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 — 400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 22 | E = 22 + 15,13 log (F/75) | E = 33 | Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Schmalband-Bezugsgrenzwerte — 10 m 1 Mittelwertdetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 6.3.2.1 Anlage 5 Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge Abstand Antenne — Fahrzeug: 3 m Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 — 400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 32 | E = 32 + 15,13 log (F/75) | E = 43 | Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Schmalband-Bezugsgrenzwerte — 3 m 1 Mittelwertdetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 1 6.3.2.2 Anlage 6 Elektrische/elektronische Unterbaugruppe Breitband-Bezugsgrenzwerte Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 —400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 62 – 25,13 log (F/30) | E = 52 + 15,13 log (F/75) | E = 63 | EUB Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Breitband-Bezugsgrenzwerte — 1 m Quasi-Spitzendetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 6.5.2.1 Anlage 7 Elektrische/elektronische Unterbaugruppe Schmalband-Bezugsgrenzwerte Grenzwert E (dBμV/m) im Frequenzbereich F (MHz) | 30 — 75 MHz | 75 — 400 MHz | 400 — 1 000 MHz | E = 52 – 25,13 log (F/30) | E = 42 + 15,13 log (F/75) | E = 53 | EUB Bezugsgrenzwerte für gestrahlte Störaussendungen Breitband-Bezugsgrenzwerte — 1 m 1 Mittelwertdetektor — 120 kHz Bandbreite (...PICT...) (...PICT...) Frequenz — Megahertz — logarithmisch Siehe Anhang I Nummer 6.6.2.1 Anlage 8 Muster für das EG-Typgenehmigungszeichen (...PICT...) (...PICT...) 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) Die EUB, die obiges EG-Typgenehmigungszeichen trägt, ist ein Gerät das in Deutschland (e1) unter der Basis-Genehmigungsnummer 0148 genehmigt wurde. Die ersten zwei Zahlen (03) zeigen an, dass das Gerät die Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG, wie geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG , erfüllt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) Die verwendeten Zeichen sind nur beispielhaft. _____________ ANHANG II A Beschreibungsbogen Nr. ... gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG [17]] hinsichtlich der Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie [72/245/EWG]) 1 . Die nachstehenden Angaben, falls zutreffend, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.Bei mikroprozessorgesteuerten Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten sind entsprechende Angaben über ihre Wirkungsweise zu machen. | 0. ALLGEMEINES 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2 Typ: 0.4 Fahrzeugklasse (c): 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1 Foto(s) und/oder Zeichnung(en) eines repräsentativen Fahrzeugs: 1.6 Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: 3. ANTRIEBSMASCHINE (q) 3.1 Hersteller: 3.1.1 Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor): 3.2 Verbrennungsmotor 3.2.1.1 Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt [18]: 3.2.1.2 Anzahl und Anordnung der Zylinder: 3.2.4 Kraftstoffversorgung 3.2.4.2 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein [19] 3.2.4.2.9 Elektronisches Steuergerät 3.2.4.2.9.1 Fabrikmarke(n): 3.2.4.2.9.2 Beschreibung des Systems: 3.2.4.3 Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein [20] 3.2.5 Elektrische Anlage 3.2.5.1 Nennspannung: ………………………. V, pos./neg. Masse [21] 3.2.5.2 Generator 3.2.5.2.1 Typ: 3.2.6 Zündung 3.2.6.1 Fabrikmarke(n): 3.2.6.2 Typ(en): 3.2.6.3 Arbeitsverfahren 3.2.15 Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein [22] 3.2.15.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen 3.2.15.2.1 Fabrikmarke(n): 3.2.15.2.2 Typ(en): 3.2.16 Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein [23] 3.2.16.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen 3.2.16.2.1 Fabrikmarke(n): 3.2.16.2.2 Typ(en): 3.3 Elektromotor 3.3.1 Typ (Windungsanordnung, Erregung): 3.3.1.2 Betriebsspannung: 3.9 MIT GAS BETRIEBENE MOTOREN (bei in anderer Weise ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen) 3.9.7 Elektronisches Steuergerät 3.9.7.1 Fabrikmarke(n): 3.9.7.2 Typ(en): 4. KRAFTÜBERTRAGUNG(v) 4.2 Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): 4.2.1 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): 6. RADAUFHÄNGUNG 6.2.2 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): 7. LENKUNG 7.2.2.1 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): 8. BREMSANLAGE 8.5 Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ [24] 8.5.1 Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderung, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: 9. AUFBAU 9.1 Aufbautyp: 9.2 Werkstoffe und Bauart: 9.5 Windschutzscheibe und sonstige Scheiben 9.5.2.3 Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile der Fensterheber (falls vorhanden): 9.9 Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben) 9.9.7 Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile der Einstellvorrichtung (falls vorhanden): 9.12 Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme 9.12.4 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): 9.18 Funkentstörung 9.18.1 Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: 9.18.2 Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): 9.18.3 Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: 9.18.4 Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter: 10. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN 10.5 Eine kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Komponenten außer Leuchten (falls vorhanden): 12. VERSCHIEDENES 12.2 Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs 12.2.3 Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): 12.7 Tabelle für Installation und Gebrauch von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend (siehe Anhang I, Nummer 3.1.8) 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) . Frequenzbänder (Hz) | max. Ausgangsleistung | 1 Antennenposition am Fahrzeug,besondere Installations- und Gebrauchsvoraussetzungen | 2004/104/EG Art. 1 und Anhang Darüber hinaus muss der Antragsteller ggf. vorlegen: Anlage 1 Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter diese Richtlinie fallen (siehe Anhang I Nummern 2.1.9 und 2.1.10) und vorher noch nicht aufgelistet wurden. Anlage 2 Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter diese Richtlinie fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel; Anlage 3 Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren Karosserievariante: Linkslenker oder Rechtslenker: Radstand: Anlage 4 Für die Ausstellung des EG-Typgenehmigungsbogens vom Hersteller eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte eines nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabors 2006/28/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a 12.7.1 Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen) _____________ 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) 2 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) ANHANG IIB Beschreibungsbogen Nr. … hinsichtlich der EG-Typgenehmigung für eine elektrische/elektronische Unterbaugruppe in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie [72/245/EWG]) 1 Die nachstehenden Angaben, falls zutreffend, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.Bei mikroprozessorgesteuerten Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten sind entsprechende Angaben über ihre Wirkungsweise zu machen. | 0. ALLGEMEINES 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2 Typ: 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden [25]: 0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. Diese EUB wird als Bauteil/STE genehmigt [26] 2. Mögliche Beschränkungen für die Benutzung und Bedingungen für die Anbringung: 3. Nennspannung des elektrischen Systems: … V. pos./neg. [27] Masse Anlage 1 Beschreibung der EUB, die ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren (elektronisches Blockschaltbild und Verzeichnis der wichtigsten Bauteile, die die EUB bilden (z. B.: Fabrikname und 2 Typ des Mikroprozessors, Quarz usw. ). Anlage 2 Für die Ausstellung des EG-Typgenehmigungsbogens vom Hersteller eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte eines nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabors. _____________ ANHANG III A MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Stempel der Behörde | Benachrichtigung über – die EG-Typgenehmigung [28] – die Erweiterung der EG-Typgenehmigung [29] – die Verweigerung der EG-Typgenehmigung [30] – den Entzug der EG-Typgenehmigung [31] eines Fahrzeugtyps gemäß Richtlinie …/…/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG. EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2 Typ: 0.4 Fahrzeugklasse (c): 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): Siehe Anlage 2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: 3. Datum des Prüfprotokolls: 4. Nummer des Prüfprotokolls: 5. Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Anlage 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: 9. Die Unterlagen für die EG-Typgenehmigung, hinterlegt bei der Verwaltungsstelle, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, sind auf Verlangen erhältlich. Anlage zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs gemäß der Richtlinie [72/245/EWG] 1 1. Ergänzende Angaben 1.1 Nennspannung des elektrischen Systems: … V, pos./neg. Masse 1.2 Aufbautyp: 1.3 Liste aller (unter diese Richtlinie fallenden) elektronischen Funktionen, die in das (die) Fahrzeug(e) eingebaut sind 2006/28/EG Art. 1 Nr. 3 Buchst. a 1.3.1 Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen) 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 1 Berichtigung 2004/104/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) 2 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 1.4 Nach ISO 17025 akkreditiertes und von der (gemäß dieser Richtlinie zuständigen) Genehmigungsbehörde anerkanntes Prüflabor, das für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: 5. Bemerkungen: (z. B. gültig für sowohl Linkslenker- als auch Rechtslenkerfahrzeuge). _____________ ANHANG III B MUSTER (Größtformat: A4 (210 × 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Stempel der Behörde | Benachrichtigung über – die EG-Typgenehmigung [32] – die Erweiterung der EG-Typgenehmigung [33] – die Verweigerung der EG-Typgenehmigung [34] – den Entzug der EG-Typgenehmigung [35] eines Bauteiltyps/des Typs einer selbständigen technischen Einheit [36] gemäß Richtlinie …/…/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: EG-Typgenehmigungszeichen ist an der EUB anzubringen: ABSCHNITT I 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2 Typ: 0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden [37] [38] : 0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.5 Name und Anschrift des Herstellers: Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: 0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Lage und Anbringungsart des EG-Genehmigungszeichens: 0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): Siehe Anlage 2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: 3. Datum des Prüfprotokolls: 4. Nummer des Prüfprotokolls: 5. Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Anlage 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: 9. Die EG-Typgenehmigungsunterlagen, hinterlegt bei der Verwaltungsstelle, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, sind auf Anfrage erhältlich. Anlage zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Typgenehmigung einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe gemäß der Richtlinie [72/245/EWG] 1 1. Ergänzende Angaben 1.1 Nennspannung des elektrischen Systems: 1.2 Diese EUB kann für jeden Fahrzeugtyp mit folgenden Einschränkungen verwendet werden: 1.2.1 Einbauvorschriften (gegebenenfalls): 1.3 Diese EUB kann nur für die folgenden Fahrzeugtypen verwendet werden: 1.3.1 Einbauvorschriften (gegebenenfalls): 1.4 Angewandte(s) spezielle(s) Prüfverfahren und Frequenzbereiche zur Ermittlung der Störfestigkeit: (Bitte Angabe des genauen Verfahrens nach Anhang IX) 1.5 Nach ISO 17025 akkreditiertes und von der (gemäß dieser Richtlinie zuständigen) Genehmigungsbehörde anerkanntes Prüflabor, das für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: 5. Bemerkungen: _____________ ANHANG IV VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden. 1.2 Prüfverfahren Diese Prüfung soll die breitbandigen Störungen messen, die von im Fahrzeug eingebauten elektrischen oder elektronischen Systemen ausgestrahlt werden (z. B. Zündung oder Elektromotoren). Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) durchzuführen. 2. Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen 2.1 Motor Der Motor muss in Betrieb sein gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) Nummer 5.3.2. 2.2 Andere Fahrzeugsysteme Alle Ausrüstungen, die breitbandige Störungen ausstrahlen können und die dauerhaft vom Fahrer oder den Fahrgästen eingeschaltet werden können, z. B. Wischermotor oder Gebläse. Die Hupe und elektrische Fensterheber sind ausgeschlossen, weil sie nicht ständig benutzt werden. 3. Prüfanforderungen 3.1 Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden. 3.2 Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in Anhang I Nummern 6.2 und 6.5, gelten für Quasi-Spitzenwert-Detektoren. Wenn Spitzenwert-Detektoren benutzt werden, ist ein Korrekturfaktor von 20 dB anzuwenden wie in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegt. 3.3 Messungen Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in der Norm CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 2 14 Frequenzbereiche teilen: 30 — 34, 34 — 45, 45 — 60, 60 — 80, 80 — 100, 100 — 130, 130 — 170, 170 — 225, 225 — 300, 300 — 400, 400 — 525, 525 — 700, 700 — 850, 850 — 1 000 MHz und Prüfungen an den 14 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle. 3.4 Messwerte Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale und vertikale Polarisation und Antennenstellung auf der linken und rechten Fahrzeugseite) bei jedem der 14 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten. _____________ ANHANG V VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden. 1.2 Prüfverfahren Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, die von Systemen auf Basis von Mikroprozessoren oder anderen schmalbandigen Quellen ausgehen könnten. Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben, ist die Prüfung gemäß CISPR 12 (5. Aufl. 2001) oder gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) auszuführen. Berichtigung 2004/104/EG (ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) 1.3 Als erster Prüfschritt muss das Niveau der Strahlung im FM-Frequenzbereich (76 — 108 MHz) an der Fahrzeug-Rundfunkantenne mit einem durchschnittlichen Detektor gemessen werden. Wird das in Anhang I Nummer 6.3.2.4 festgelegte Niveau nicht überschritten, dann wird das Fahrzeug betrachtet, als erfülle es die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf diesen Frequenzbereich, und die vollständige Prüfung wird nicht durchgeführt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 1 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 2 Buchst. a 2 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 2 Buchst. b 3 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 2. Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen 2.1 Die Zündung muss eingeschaltet sein. Der Motor ist nicht in Betrieb. 2.2 Alle elektronischen Systeme des Fahrzeugs müssen unter den normalen Bedingungen eines stehenden Fahrzeugs betrieben werden. 2.3 Alle Ausrüstungen, die vom Fahrer oder den Fahrgästen mit inneren Oszillatoren > 9 kHz oder Wiederholungssignalen dauerhaft eingeschaltet werden können, sollen in Normalbetrieb sein. 3. Prüfanforderungen 3.1 Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden. 3.2 Die Messungen werden mit einem 3 Mittelwertdetektor vorgenommen. 3.3 Messungen: Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in der CISPR 12 Norm (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten 3 und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 3 14 Frequenzbereiche teilen: 30 — 34, 34 — 45, 45 — 60, 60 — 80, 80 — 100, 100 — 130, 130 — 170, 170 — 225, 225 — 300, 300 — 400, 400 — 525, 525 — 700, 700 — 850, 850 — 1 000 MHz und Prüfungen an den 14 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden, um sicherzustellen, dass dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle. 3.4 Messwerte Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale und vertikale Polarisation und Antennenstellung auf der linken und rechten Fahrzeugseite) bei jedem der 14 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten. _____________ ANHANG VI VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON FAHRZEUGEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden. 1.2 Prüfverfahren Mit dieser Prüfung soll die Störfestigkeit der elektronischen Systeme des Fahrzeugs gezeigt werden. Das Fahrzeug ist den in diesem Anhang beschriebenen elektromagnetischen Feldern auszusetzen. Das Fahrzeug ist während der Prüfung zu überwachen. Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben, ist die Prüfung gemäß 1 ISO 11451-2: 3. Aufl. 2005 durchzuführen. 1.3 Alternative Prüfverfahren Die Prüfung kann alternativ auf einem Freifeld-Messplatz für alle Fahrzeuge durchgeführt werden. Die Prüfeinrichtung hat (nationale) gesetzliche Vorschriften bezüglich der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern zu erfüllen. Ist ein Fahrzeug länger als 12 m und/oder breiter als 2,60 m und/oder höher als 4,00 m, so kann die Stromeinspeisungs-Messmethode nach ISO 11451-4 (1. Aufl. 1995) im Frequenzbereich 20 — 2 000 MHz mit den in Anhang I Nummer 6.7.2.1 definierten Werten angewandt werden. 2. Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen 2.1 Das Fahrzeug ist, außer der notwendigen Prüfausrüstung, in unbeladenem Zustand. 2.1.1 Der Motor muss normalerweise die Antriebsräder mit einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h antreiben, falls kein fahrzeugbedingter technischer Grund vorliegt, andere Bedingungen festzulegen. Das Fahrzeug wird auf einem angemessen belasteten Rollenprüfstand betrieben. Falls kein Rollenprüfstand zur Verfügung steht, ist das Fahrzeug alternativ auf isolierten Achsständern mit kleinster Bodenfreiheit aufzubocken. Falls erforderlich können Antriebswellen abgekoppelt werden (z. B. bei Nutzfahrzeugen). 2.1.2 Grundbedingungen Diese Nummer legt die Mindestprüfbedingungen und die Kriterien für das Nichtbestehen der Störfestigkeitsprüfungen der Fahrzeuge fest. Andere Fahrzeugsysteme, die Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit beeinflussen können, müssen auf eine zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst zu vereinbarende Art geprüft werden. „50 km/h Zyklus“ Fahrzeugprüfbedingungen | Kriterien für das Nichtbestehen | Fahrzeuggeschwindigkeit 50 km/h ± 20 % (Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand). Ist das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsregler ausgestattet, so muss dieser eingeschaltet sein | Geschwindigkeitsschwankungen größer als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit.Bei Automatikgetriebe: Schaltgeschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsschwankung von mehr als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit verursacht | Abblendlicht AN (manuell) | Beleuchtung AUS | Frontscheibenwischer AN (manuell) Höchstgeschwindigkeit | Vollständiges Anhalten des Frontscheibenwischers | Fahrtrichtungsanzeiger auf Fahrerseite EIN | Frequenzänderung (niedriger als 0,75 Hz oder höher als 2,25 Hz)Änderung des 3 Tastverhältnisses (weniger als 25 % oder mehr als 75 %) | Verstellbare Radaufhängung in Normalstellung | Unerwartete deutliche Schwankung | Fahrersitz und Lenkrad in Mittelstellung | Unerwartete deutliche Schwankung mehr als 10 % des Gesamtwertes | Alarm ausgeschaltet | Unerwartetes Einschalten des Alarms | Hupe AUS | Unerwartetes Auslösen der Hupe | Airbag und Rückhaltesysteme in Betrieb, falls möglich mit ausgeschaltetem Beifahrerairbag | Unerwartet ausgelöst | Automatische Türen geschlossen | Unerwartet geöffnet | Verstellhebel 3 der Dauerbremse in Normalstellung | Unerwartet ausgelöst | Fahrzeugprüfbedingungen im „Bremszyklus“ | Kriterien für das Nichtbestehen | In Bremszyklusprüfplan festzulegen. Dies muss die Betätigung des Bremspedals umfassen (außer technische Gründe sprechen dagegen), aber nicht unbedingt eine Betätigung des Antiblockiersystems | Bremslichter während des Zyklus ausgeschaltetBremslicht AN bei FunktionsverlustUnerwartetes Auslösen | 2.1.3 Alle Ausrüstungen, die von Fahrer oder Fahrgästen dauerhaft eingeschaltet werden können, sollten in Normalbetrieb sein. 2.1.4 Alle anderen Systeme, die die Kontrolle des Fahrers des Fahrzeugs beeinflussen, müssen wie bei Normalbetrieb des Fahrzeugs eingeschaltet sein. 2.2 Bei elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die einen wesentlichen Teil der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs bilden und nicht unter den in Nummer 4.1 beschriebenen Bedingungen in Betrieb sind, ist es dem Hersteller erlaubt, der Prüfbehörde einen Bericht oder zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die beweisen, dass das elektrische/elektronische System des Fahrzeugs die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Solche Unterlagen sind Bestandteil der Dokumentation der EG-Typgenehmigung. 2.3 Zur Überwachung des Fahrzeugs ist eine störungsfreie Ausrüstung zu verwenden. Die Außenseite des Fahrzeugs und der Fahrzeuginnenraum sind zu überwachen, um zu entscheiden, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt werden. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer oder mehrerer Videokameras, eines Mikrofons usw. geschehen. 3. Prüfanforderungen 3.1 Frequenzbereich, Beharrungszeiten, Polarisierung Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt. Die Prüfsignalmodulation ist: – AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20 — 800 MHz, und – PM, t ein 577 μs, Periode 4 600 μs im 800 — 2 000 MHz Frequenzbereich, wenn vom technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller nicht anders vereinbart. Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß 2 ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 gewählt. 3.1.1 Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in 2 ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z. B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1 300 und 1 800 MHz, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Versagt ein Fahrzeug bei der Prüfung nach dem vorliegenden Anhang, muss sichergestellt sein, dass das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist. 4. Erzeugung der erforderlichen Feldstärke 4.1 Prüfungsmethodik 4.1.1 Die „Referenzfeldmethode“ nach 2 ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen. 4.1.2 Kalibrierung Für Feldgeneratoren (Transmission Line Systems) ist ein Feldsondenkopf auf 3 der Referenzkurve der Einrichtung zu benutzen. Für Antennen werden vier Feldsondenköpfe auf dem Referenzpunkt der Einrichtung benutzt. 4.1.3 Prüfungsphase Das Fahrzeug wird mit der Mittellinie des Fahrzeugs auf dem Referenzpunkt oder der Referenzlinie der Einrichtung aufgestellt. Das Fahrzeug steht normalerweise mit der Front zur Antenne. Wenn jedoch die elektronischen Steuereinheiten und die zugehörige Verkabelung sich überwiegend im Heck des Fahrzeugs befinden, sollte die Prüfung normalerweise mit dem Heck zur Antenne durchgeführt werden. Im Fall von langen Fahrzeugen (d. h. ausgenommen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge), deren elektronische Steuereinheiten und zugehörige Verkabelung sich überwiegend in der Mitte des Fahrzeugs befinden, kann ein Referenzpunkt festgelegt werden, der sich entweder im Mittelpunkt der linken oder rechten Fahrzeugseite auf der Fahrzeugoberfläche befindet oder auf einem Punkt der Fahrzeugseite liegt, der vom Hersteller in Verbindung mit der zuständigen Behörde gewählt wird, je nach Verteilung der elektronischen Systeme und der Anordnung ihrer Verkabelung. Eine solche Prüfung kann nur stattfinden, wenn die Bauausführung der Halle dies zulässt. Die Lage der Antenne muss im Prüfbericht vermerkt werden. _____________ ANHANG VII VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen. 1.2 Prüfverfahren Diese Prüfung dient zur Messung breitbandiger elektromagnetischer Störungen aus EUBs (z. B. Zündanlagen, Elektromotoren usw.). Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) durchzuführen. 2. Zustand der EUB während der Prüfungen 2.1 Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein, vorzugsweise bis zum zulässigen Höchstwert beladen. 3. Testaufbau 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 3 3.1 Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Punkt 6.4 — ALSE-Verfahren durchgeführt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 3.2 Alternativer Messort Alternativ zu einem mit Absorbermaterial ausgestatteten abgeschirmten Raum kann auch ein 1 Freifeldmessplatz benutzt werden, das den Anforderungen von CISPR 16-1 (2. Aufl. 2002) entspricht (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang). 3.3 Umgebung Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 6 dB unter den Grenzwerten nach Anhang I Nummer 6.5.2.1 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen. 4. Prüfanforderungen 4.1 Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden. 4.2 Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in den Nummern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Detektoren. Wenn Spitzenwert-Detektoren benutzt werden, ist ein Korrekturfaktor von 20 dB anzuwenden, wie in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegt. 4.3 Messungen: Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in CISPR 25 (2. Aufl. 2002) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten 1 und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30 — 50, 50 — 75, 75 — 100, 100 — 130, 130 — 165, 165 — 200, 200 — 250, 250 — 320, 320 — 400, 400 — 520, 520 — 660, 660 — 820, 820 — 1 000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass die EUB die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle. 4.4 Messwerte Der Höchstwert der Messwerte für die Grenzwerte (horizontale/vertikale Polarisation) bei jedem der 13 Frequenzbereiche, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten. Anlage 1 Abbildung 1 1 Freifeldmessplatz für elektrische/elektronische Unterbaugruppen Ebenes freies Gelände, frei von elektromagnetisch reflektierenden (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) _____________ ANHANG VIII VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN SCHMALBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen. 1.2 Prüfverfahren Diese Prüfung dient zur Messung schmalbandiger elektromagnetischer Störungen, wie sie von einem System auf Basis von Mikroprozessoren ausgehen könnten. Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) durchzuführen. 2. Zustand der EUB während der Prüfungen Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein. 3. Testaufbau 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 4 3.1 Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Punkt 6.4 — ALSE-Verfahren durchgeführt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 3.2 Alternativer Messort Alternativ zu einem mit Absorbermaterial ausgestatteten abgeschirmten Raum (ALSE) kann auch ein freies Prüfgelände benutzt werden, das den Anforderungen von CISPR16-1 (2. Aufl. 2002) entspricht (siehe Anlage 1 zu Anhang VII ). 3.3 Umgebung Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 6 dB unter den Grenzwerten nach Anhang I Nummer 6.5.2.1 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen. 4. Prüfanforderungen 4.1 Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden. 4.2 Die Messungen werden mit einem 1 Mittelwertdetektor vorgenommen. 4.3 Messungen Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30 — 50, 50 — 75, 75 — 100, 100 — 130, 130 — 165, 165 — 200, 200 — 250, 250 — 320, 320 — 400, 400 — 520, 520 — 660, 660 — 820, 820 — 1 000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass die EUB die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle. 4.4 Messwerte Der Höchstwert der Messwerte in Bezug auf die Grenzwerte (horizontale/vertikale Polarisierung) bei jedem der 13 Frequenzbereiche ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten. _____________ ANHANG IX VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die in diesem Anhang beschriebenen Prüfverfahren können auf EUBs angewandt werden. 1.2 Prüfverfahren 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. a 1.2.1 EUBs können nach Wahl des Herstellers die Anforderungen jeglicher Kombination der folgenden Prüfverfahren erfüllen, vorausgesetzt der komplette Frequenzbereich nach Nummer 3.1 wird abgedeckt: – Absorberkammerprüfung nach ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004 – Prüfung in der TEM-Zelle nach ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001 – Prüfung durch Stromeinspeisung nach ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005 – Prüfung in der Streifenleitung nach ISO 11452-5: 2. Aufl. 2002 – Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung nach Nummer 4.5 (Frequenzbereich und allgemeine Prüfungsbedingungen beruhen auf ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005). 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 2. Zustand der EUB während der Prüfungen 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. b 2.1 Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 2.2 Die geprüfte EUB muss eingeschaltet sein und muss so manipuliert werden, dass sie sich in normalem Betriebszustand befindet. Sie ist gemäß den Angaben in diesem Anhang aufzustellen, außer wenn bestimmte Prüfverfahren es anders vorschreiben. 2.3 Keine zum Betrieb der zu prüfenden EUB erforderliche zusätzliche Ausrüstung darf während der Kalibrierungsphase an ihrem Platz sein. Keine solche Ausrüstung darf während der Kalibrierung näher als 1 m am Referenzpunkt sein. 2.4 Um sicherzustellen, dass bei der Wiederholung von Prüfungen und Messungen reproduzierbare Messergebnisse erzielt werden, müssen die Ausrüstung zur Erzeugung der Prüffelder und ihre Anordnung den gleichen Spezifikationen entsprechen wie diejenigen, die während jeder zugehörigen Kalibrierungsphase benutzt wurde. 2.5 Besteht die zu prüfende EUB aus mehr als einem Teil, sollten die Verbindungskabel idealerweise aus der Verkabelung bestehen, die im Fahrzeug Verwendung findet. Sollte diese nicht verfügbar sein, muss die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und dem Anzeigeelement der Norm entsprechen. Alle Kabelsätze sollten mit möglichst realistischen Ausgängen versehen sein, vorzugsweise mit echten Lasten und Schaltelementen. 3. Prüfanforderungen 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. c 3.1 Frequenzbereich, Verweilzeiten Die Messungen werden im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz vorgenommen, wobei die Frequenzschritte der ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 entsprechen. Die Prüfsignalmodulation ist: – AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20 — 800 MHz, und – PM, t ein 577 μs, Periode 4 600 μs im 800 — 2 000 MHz Frequenzbereich, wenn vom technischen Dienst und dem EUB-Hersteller nicht anders vereinbart. Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 gewählt. 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. d 3.2 Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z. B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1 300 und 1 800 MHz, um zu bestätigen, dass die EUB den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang (angepasst) 3.3 Versagt eine EUB bei der Prüfung nach diesem Anhang, muss sichergestellt sein, dass das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist. 4. Spezifische Anforderungen 4.1 Prüfung im mit Absorbermaterial ausgestatteten Raum 4.1.1 Prüfverfahren Dieses Prüfverfahren erlaubt die Prüfung von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, in dem eine EUB elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt wird, die von einer Antenne erzeugt wird. 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. e 4.1.2 Prüfungsdurchführung Die „Referenzfeldmethode“ nach ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen. Die Prüfung wird mit vertikaler Polarisierung durchgeführt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 4.2 Prüfung in der TEM-Zelle 4.2.1 Prüfverfahren Die TEM-Zelle (Transversal-Elektro-Magnetisch) erzeugt homogene Felder zwischen Innenleiter (Septum) und Gehäuse ( 1 Masseplatte ). 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. f 4.2.2 Prüfungsdurchführung Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001. Je nach zu prüfender EUB wählt die Prüfbehörde das Verfahren der maximalen Feldkopplung mit der EUB oder mit der Verkabelung innerhalb der TEM-Zelle. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 4.3 Prüfung durch Stromeinspeisung 4.3.1 Prüfverfahren Dies ist ein Verfahren zur Durchführung von Störfestigkeitsprüfungen durch Induzieren von Strömen direkt in die Verkabelung mit Hilfe einer Stromzange. 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 5 Buchst. g 1 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 4.3.2 Prüfungsdurchführung Die Prüfung wird gemäß ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005 auf einem Prüfstand durchgeführt. Alternativ kann die EUB gemäß ISO 11451-4: 1. Aufl. 1995 geprüft werden, wenn sie im Fahrzeug eingebaut ist. – Die Stromzange ist in 150 mm Entfernung von der zu prüfenden EUB aufzustellen. – Zur Berechnung von eingespeistem Strom aus 1 Vorwärtsleistung ist die Referenzmethode anzuwenden. – Der Frequenzbereich des Verfahrens ist durch die Stromzangenspezifikation begrenzt. 2004/104/EG Art. 1 und Anhang 1 2005/83/EG Art. 1 und Anhang Nr. 6 2 Berichtigung 2004/104 (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51) 4.4 Prüfung in der Streifenleitung 4.4.1 Prüfverfahren Dieses Prüfverfahren besteht aus der Einstrahlung festgelegter Feldstärken auf die Verkabelung, die die Komponenten einer EUB miteinander verbindet. 4.4.2 Prüfungsdurchführung Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-5 (2. Aufl. 2002). 4.5 Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung 4.5.1 Prüfverfahren Die Streifenleitung besteht aus zwei im Abstand von 800 mm parallel angeordneten Metallplatten. Die zu prüfende Ausrüstung wird mittig zwischen den Platten aufgestellt und einem elektromagnetischen Feld ausgesetzt (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang). Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit sowohl komplette elektronische Systeme inkl. Sensoren und Schaltelementen zu prüfen, als auch das Steuergerät und den Kabelsatz. Es ist geeignet für Geräte, deren größte Ausdehnung weniger als ein Drittel des Plattenabstands beträgt. 4.5.2 Prüfungsdurchführung 4.5.2.1 Aufstellung der Streifenleitung Die Streifenleitung ist in einem geschirmten Raum (zur Vermeidung zusätzlicher Störungen) unterzubringen und 2 m entfernt von Wänden und jeglichen metallischen 2 Einrichtungen aufzustellen, um elektromagnetische Reflektionen zu vermeiden. Strahlenabsorbierendes Material kann zur Dämpfung dieser Reflektionen benutzt werden. Die Streifenleitung ist auf nicht leitenden Stützen mindestens 0,4 m über dem Boden aufzustellen. 4.5.2.2 Kalibrierung der Streifenleitung Ein Feldstärkemessgerät ist, bei abwesendem Prüfling, im mittleren Drittel der Längs-, Höhen- und Querausdehnung des Raums zwischen den parallelen Platten anzubringen. Die zugehörige Messausrüstung ist außerhalb des geschirmten Raums zu platzieren. Bei jeder gewünschten Prüffrequenz wird so viel Energie in die Streifenleitung eingespeist, dass die erforderliche Feldstärke an der Antenne erzeugt wird. Diese Ausgangsleistung, oder ein anderer Parameter, der direkt bezogen ist auf die zur Erzeugung des Feldes erforderliche Ausgangsleistung, wird für die EG-Typgenehmigungsprüfung verwendet, solange keine Änderungen in den Einrichtungen oder Ausrüstungen vorgenommen werden, die eine Wiederholung dieses Verfahrens notwendig machen. 4.5.2.3 Einbau der zu prüfenden EUB Das wichtigste Steuergerät ist im mittleren Drittel der Längs-, Höhen- und Querausdehnung des Raums zwischen den parallelen Platten anzubringen. Es ist auf Stützen aus nicht leitendem Material zu stellen. 4.5.2.4 Hauptkabelsatz und Sensor/Schaltelemente-Leitungen Der Hauptkabelsatz und alle Sensor/Schaltelemente-Leitungen steigen senkrecht vom Steuergerät zur oberen Leiterplatte auf (dies hilft, die Kopplung mit dem elektromagnetischen Feld zu maximieren). Sodann führen sie auf der Unterseite der Platte zu einer ihrer freien Ecken, werden nach oben geschleift und laufen auf der Oberfläche der Leiterplatte bis zu den Anschlüssen für die Versorgung der Streifenleitung. Die Leitungen führen dann zu der angeschlossenen Ausrüstung, die in einem Gebiet außerhalb des Einflusses des elektromagnetischen Feldes steht, z. B. auf dem Boden des geschirmten Raums 1 m längs entfernt von der Streifenleitung. Anlage 1 Abbildung 1 Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) (...PICT...) Abbildung 2 Maße der 800-mm-Streifenleitung (...PICT...) (...PICT...) Anlage 2 Typische Maße der TEM-Zelle Die folgende Tabelle gibt die Werte zum Bau einer Zelle mit der genannten oberen Grundfrequenz an: Obere Frequenz (MHz) | Zellen-Form Faktor W: b | Zellen-Form Faktor L/W | Plattenabstand b (cm) | Septumsbreite S (cm) | 200 | 1,69 | 0,66 | 56 | 70 | 200 | 1,00 | 1 | 60 | 50 | _____________ ANHANG X VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT UND DER STÖRAUSSENDUNGEN VON 2 TRANSIENTEN DER ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN 1. Allgemeine Bestimmungen Dieses Prüfverfahren sichert die Störfestigkeit von EUBs gegen leitungsgeführte Störungen an der Stromversorgung des Fahrzeugs und begrenzt leitungsgeführte Störungen von EUBs an der Stromversorgung des Fahrzeugs. 2. Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störungen, die von den Versorgungsleitungen übertragen werden Anwendung der Prüfimpulse 1, 2a, 2b, 3a, 3b und 4 gemäß der internationalen Norm 1 ISO 7637-2: 2004 auf die Versorgungsleitungen sowie auf andere Verbindungen der EUBs, die im Betrieb mit den Versorgungsleitungen verbunden sein können. 3. 2 Aussendung von leitungsgeführten Störungen an den Versorgungsleitungen Messung entsprechend der internationalen Norm 1 ISO 7637-2: 2004 an Versorgungsleitungen sowie an anderen Verbindungen der EUBs, die im Betrieb mit Versorgungsleitungen verbunden sein können. _____________ ANHANG XI Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 6) Richtlinie 72/245/EWG des Rates (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15) | | Richtlinie 89/491/EWG der Kommission (Abl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) | Nur Artikel 1 dritter Gedankenstrich und Anhang III | Richtlinie 95/54/EG der Kommission (Abl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) | Mit Ausnahme von Artikel 3 | Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nummer 1.A.8 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 56) | | Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) | Mit Ausnahme von Artikel 3 | Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12) | Mit Ausnahme von Artikel 2 | Richtlinie 2005/83/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32) | | Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27) | | Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) | Nur Anhang Nummer A.8 | Richtlinie 2009/19/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 17) | | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 6) Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung | 72/245/EWG | 22. Dezember 1973 | — | 89/491/EWG | 1. Januar 1990 | — | 95/54/EG | 30. November 1995(*) | — | 2004/104/EG | 31. Dezember 2005 | 1. Januar 2006(**) | 2005/49/EG | 30. Juni 2006 | 1. Juli 2006(***) | 2005/83/EG | 30. September 2006 | 1. Oktober 2006 | 2006/28/EG | 30. Juni 2006 | 1. Juli 2006 | 2006/96/EG | 1. Januar 2007 | - | 2009/19/EG | 1. Oktober 2009 | 2. Oktober 2009 | _____________________ (*) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 95/54/EG: „(1) Ab 1. Dezember 1995 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, – für einen Fahrzeugtyp weder die Erteilung der EEG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, – noch für den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die Erteilung der EEG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit verweigern, – noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten, – noch den Verkauf oder die Verwendung von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten verbieten, wenn die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen. (2) Ab 1. Januar 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für den Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, – die EEG-Fahrzeugtypgenehmigung, die EEG-Bauteil-Typgenehmigung oder die EEG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten nicht mehr erteilen und – die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind. (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Januar 1996 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden. (4) Ab 1. Oktober 2002 – betrachten die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht mehr als ausreichend; – können die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verweigern, wenn ihnen keine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 70/156/EWG beigefügt ist; – können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer elektrischer/elektronischer Untereinheiten als Komponenten oder getrennte technische Einheiten verweigern, wenn sie die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht einhalten. (5) Ab 1. Oktober 2002 gelten für elektrische/elektronische Untereinheiten, die als Komponenten oder getrennte technische Einheiten verwendet werden, im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG die Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG. (6) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 gewähren die Mitgliedstaaten für Ersatzteile weiterhin die EEG-Typgenehmigung und erlauben den Verkauf und die Inbetriebnahme von Komponenten oder getrennten technischen Einheiten zur Verwendung in Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1996 nach der Richtlinie 72/245/EWG oder der Richtlinie 72/306/EWG genehmigt wurden, und gegebenenfalls spätere Verlängerungen dieser Genehmigungen.“ (**) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2004/104/EG: „(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für Fahrzeuge, ein Bauteil oder selbständige technische Einheiten, die die Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen: a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern oder b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht verbieten. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit, die die Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllen: a) die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und b) die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung: a) Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht mehr als ausreichend betrachten; b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, verweigern. (4) Ab dem 1. Januar 2009 gelten die Vorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit in Anhang I bis X der Richtlinie 72/245/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung für Bauteile oder selbständige technische Einheiten für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.“ (***) In Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2005/49/EG: „Übergangsbestimmungen (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, bei Nichterfüllung der Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung: a) Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als ausreichend zur Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie betrachten; b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern. Bestehende Genehmigungen für Kraftfahrzeuge, die nicht mit 24-GHZ- oder 79-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, bleiben unverändert. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind. (3) Wird der in Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung 2005/50/EG genannte Bezugstermin gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung geändert, verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, nach dem geänderten Bezugstermin.“ _____________ ANHANG XII Entsprechungstabelle | Richtlinie 72/245/EWG | Vorliegende Richtlinie | | Artikel 1 | Artikel 1 | | Artikel 2 | - | Richtlinie 95/54/EG | | | Artikel 2 Absatz 6 | | Artikel 2 Absatz 5 | Richtlinie 2004/104/EG | | | Artikel 2 Absatz 1 | | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 | | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 4 | | Artikel 2 Absatz 4 | Richtlinie 2005/49/EG | | | Artikel 3 Absatz 1 | | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 | | Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 3 Absatz 3 | | Artikel 2 Absatz 7 | | Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 | | Artikel 5 Absatz 1 | - | | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 | | - | Artikel 6 und 7 | | Artikel 6 | Artikel 8 | | Anhänge I bis X | Anhänge I bis X | | - | Anhang XI | | - | Anhang XII | _________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang XI Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. [8] Siehe Anhang XI Teil A. [9] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [10] Veröffentlicht als Anhang I zum Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). [11] ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15. [12] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24. [13] ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1. [14] Falls zutreffend. [15] Falls zutreffend. [16] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. [17] Die Nummern der Abschnitte und Fußnoten, die im vorliegenden Beschreibungsbogen verwendet werden, entsprechen denen, die im Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG verwendet werden. Abschnitte, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht erforderlich sind, sind weggelassen. [18] Nichtzutreffendes streichen. [19] Nichtzutreffendes streichen. [20] Nichtzutreffendes streichen. [21] Nichtzutreffendes streichen. [22] Nichtzutreffendes streichen. [23] Nichtzutreffendes streichen. [24] Nichtzutreffendes streichen. [25] Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ? darzustellen (Beispiel ABC??123??). [26] Nichtzutreffendes streichen. [27] Nichtzutreffendes streichen. [28] Nichtzutreffendes streichen. [29] Nichtzutreffendes streichen. [30] Nichtzutreffendes streichen. [31] Nichtzutreffendes streichen. [32] Nichtzutreffendes streichen. [33] Nichtzutreffendes streichen. [34] Nichtzutreffendes streichen. [35] Nichtzutreffendes streichen. [36] Nichtzutreffendes streichen. [37] Nichtzutreffendes streichen. [38] Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem EG-Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ? darzustellen (Beispiel ABC??123??). --------------------------------------------------