52009PC0522

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2009/0522 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.10.2009

KOM(2009) 522 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Das Königreich Schweden (im Folgenden: Schweden) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates vom 30. Januar 2007 (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden.

Damit werden die genannten Mitgliedstaaten ermächtigt, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu 3 000 000 SEK für Schweden bzw. bis zu 1 350 000 GBP für das Vereinigte Königreich auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem die Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer gezahlt worden ist; d.h. die Steuerpflichtigen können eine fakultative (sog. cash-accounting-) Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht.

Mit am 3. März 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte Schweden, diese Regelung zu verlängern. Mit am 15. Januar 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich, diese Regelung zu verlängern und die Umsatzhöchstgrenze für die Regelung auf 1 500 000 GBP heraufzusetzen. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass eine solche Erhöhung eine Annäherung an die Höchstgrenze von 2 000 000 EUR für Kleinstunternehmen unter Zugrundelegung des aktuellen Wechselkurses von Pfund Sterling zum Euro bedeuten würde, wodurch die Regelung 6 800 weiteren Unternehmen offenstünde.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie hat die Kommission mit Schreiben vom 9. Juli 2009 die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Schwedens und des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt und Schweden und dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 13. Juli 2009 mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

Die so genannte cash-accounting-Regelung kann fakultativ von kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, zur Vereinfachung der Besteuerung angewendet werden. Damit verfügen diese Steuerpflichtigen über eine einfache Regelung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Eingangsausgaben und der Bewirkung ihrer Ausgangsumsätze ausgeht, um festzulegen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus entrichten müssen. Diese Regelung bedeutet also eine Vereinfachung für die Unternehmen, die anhand der normalen Regelungen nur schwer den Fälligkeitszeitpunkt für ihre Eingangs- und Ausgangsumsätze feststellen können, sowie für diejenigen Unternehmen, die keine Periodenabgrenzung vornehmen. Damit wird außerdem solchen Unternehmen, die in erster Linie nicht mehrwertsteuerbelastete Ausgaben ausweisen, wie Gehälter, oder die ihren Kunden großzügige Zahlungsfristen einräumen, diese aber nicht von ihren Zulieferern verlangen können, ein Liquiditätsvorteil eingeräumt.

Es ist daran zu erinnern, dass der Richtlinienvorschlag der Kommission vom 28. Januar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM (2009) 21 endg.) Vorschriften enthält, wonach alle Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Höchstgrenze von 2 000 000 EUR (d.h. den Schwellenwert für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) nicht übersteigt, den Eintritt ihres Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Unternehmen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

Unter Berücksichtigung des Artikels 395 der MwSt-Richtlinie und der von Schweden und dem Vereinigten Königreich angeführten Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die beantragte Sondermaßnahme die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt und insbesondere als Maßnahme der fakultativen cash-accounting-Regelung eine Vereinfachung der Steuererhebung für die Kleinstunternehmen bedeutet. Da die Kommission folglich auch unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände keine Einwände gegen diesen Antrag hat, ist sie der Ansicht, dass sie dem Rat den entsprechenden Vorschlag vorlegen muss. Insbesondere liegen die Höchstgrenzen der Jahresumsätze nach Anwendung der Umrechnungsregeln gemäß Artikel 399 und Artikel 400 der MwSt-Richtlinie unter dem von ihr vorgeschlagenen Schwellenwert.

Die Kommission spricht sich allerdings dafür aus, diese Sonderregelung zu befristen, damit in regelmäßigen Abständen insbesondere ausgehend von den Informationen der Mitgliedstaaten überprüft werden kann, ob die rechtlichen und sachlichen Gründe dafür noch gelten. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Sonderregelung in jedem Fall ab dem Inkrafttreten der harmonisierten Bestimmungen, die sie für dieses besondere Verfahren vorschlägt, nicht mehr angewendet werden.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Vorschlag für eine Entscheidung erlaubt es, eine fakultative cash-accounting-Regelung weiter anzuwenden, die darauf abzielt, die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften durch Kleinstunternehmen zu vereinfachen und ihnen gleichzeitig einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Er hat damit auch eine positive Auswirkung auf diese Unternehmen. Es bestand keine Notwendigkeit, externe Experten zu Rate zu ziehen oder interessierte Kreise zu konsultieren bzw. eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Ohnehin bleiben die Folgen aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs und der befristeten Anwendungsdauer begrenzt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die vorgeschlagene Entscheidung soll es Schweden und dem Vereinigten Königreich ermöglichen, abweichend von Artikel 167 der MwSt-Richtlinie den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu 3 000 000 SEK für Schweden bzw. bis zu 1 500 000 GBP für das Vereinigte Königreich bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, an dem der Lieferer der Gegenstände oder der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten haben, d. h. eine fakultative cash-accounting-Regelung anzuwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Ausgangsumsätze gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie erst bei der Vereinnahmung des Preises entsteht.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, der wiederum auf Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basiert. Aufgrund dieser Vorschriften benötigt der Mitgliedstaat, der von der genannten Richtlinie abweichende Sonderregelungen einführen möchte, eine Ermächtigung des Rates, die in Form einer Entscheidung des Rates erlassen wird. Da es sich um eine Durchführungsmaßnahme zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Umsatzsteuer handelt, wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das für die Erreichung des Ziels der Vereinfachung erforderliche Maß hinaus, da er nur eine beschränkte Zahl von Steuerpflichtigen betrifft, denen es ohnehin freisteht, die entsprechenden Vorschriften auf fakultativer Basis anzuwenden. Daher weicht er von den Grundsätzen der MwSt-Richtlinie nur in begrenztem und angemessenem Maße ab.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Zusätzliche Informationen

Der Vorschlag sieht vor, dass der Zeitraum der Anwendung der Entscheidung automatisch an dem Tag endet, ab dem die Bestimmungen zur Einführung harmonisierter Regeln, wonach alle Mitgliedstaaten die beantragte abweichende Sonderregelung anwenden können, gelten.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Königreich Schweden (im Folgenden: Schweden) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates[3] abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt des Eintritts des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative cash-accounting-Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben. Damit die Steuerpflichtigen diese Regelung in Anspruch nehmen können, darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK im Fall von Schweden bzw. 1 350 000 GBP im Fall des Vereinigten Königreichs nicht übersteigen.

(2) Mit Schreiben, die am 3. Januar 2009 bzw. am 15. Januar 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen sind, haben Schweden und das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Das Vereinigte Königreich hat zudem beantragt, die für die Regelung zulässige Höchstgrenze des Jahresumsatzes auf 1 500 000 GBP anzuheben.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2009 die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Schwedens und des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt und Schweden und dem Vereinigten Königreich im Schreiben vom 13. Juli 2009 mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(4) Die so genannte cash-accounting-Regelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ausgaben und der Bewirkung ihrer Eingangsumsätze ausgeht, um festzulegen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

(5) Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag (KOM (2009) 21 endg.) zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Unternehmen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Eingangsumsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

(6) Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Schweden bzw. im Vereinigten Königreich auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft aus-

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG werden Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen sich für eine Regelung entschieden haben, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen bzw. die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK für Schweden bzw. 1 500 000 GBP für das Vereinigte Königreich nicht übersteigen.

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben, d. h. eine fakultative cash-accounting-Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen oder auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Diese Entscheidung gilt in jedem Fall bis spätestens zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.