52009PC0515

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung /* KOM/2009/0515 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.9.2009

KOM(2009) 515 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] sieht die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen Euro in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[3] geändert. Aufgrund dieser Änderung gilt für Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF ein erweiterter Anwendungsbereich. Die geänderte Verordnung findet auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Mai 2009 gestellt werden.

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben die Anträge Belgiens und Irlands nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6, eingehend geprüft.

Die wesentlichen Aspekte der Prüfungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anträge EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) und EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien)

1. Die beiden Anträge der belgischen Behörden gingen am 5. Mai 2009 bei der Kommission ein und wurden bis zum 29. Juni 2009 durch Zusatzinformationen des Mitgliedstaats vervollständigt. Sie stützen sich auf Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und wurden innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

Da diese Anträge nach dem 1. Mai 2009 gestellt wurden, wurden sie (gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[4]) nach den neuen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 bewertet.

2. Belgiens Antrag stützt sich auf das Interventionskriterium in Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer Abteilung der NACE (statistische Systematik der Wirtschaftszweige) Rev. 2[5] [hier: Abteilung 13 „Herstellung von Textilien“] in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) [hier: Ostflandern (BE230) und Westflandern (BE225)] bzw. in einer einzelnen NUTS-II-Region [hier: Limburg (BE220)] mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen. In den beiden Anträgen wird nachgewiesen, dass in 46 belgischen Unternehmen der Textilbranche während des Bezugszeitraums insgesamt 2 199 Entlassungen vorgenommen worden sind.

3. In dem Antrag EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) werden für den neunmonatigen Bezugszeitraum vom 31. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 1 568 Entlassungen angegeben, 881 in Ostflandern und 687 in Westflandern.

In dem Antrag EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien) werden für den achtmonatigen Bezugszeitraum vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 631 Entlassungen angegeben.

4. Um den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weit reichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge nachzuweisen, macht Belgien in beiden Anträgen geltend[6], dass die Textileinfuhren in die EU-25 im Zeitraum 2003-2007 um 23 % angestiegen sind. Im selben Zeitraum nahm die Ausfuhr von Textilien aus der EU-25 in die übrigen Länder der Welt nur um 3,6 % zu. Die Handelsbilanz der EU-25 im Bereich Textilien wies im Jahr 2003 noch einen Überschuss von 2,3 Mrd. EUR auf, wohingegen im Jahr 2007 ein Defizit von 744,8 Mio. EUR zu verzeichnen war. Des Weiteren zieht der Antragsteller Statistiken der Welthandelsorganisation heran, um zu belegen, dass der Anteil der EU-27 am Textilmarkt von 37,9 % im Jahr 2003 auf 33,9 % im Jahr 2007 zurückgegangen ist. Darüber hinaus war die Textilindustrie in Belgien unmittelbar von einer Verlagerung der Produktion in Drittländer mit wesentlich niedrigeren Lohnkosten, vor allem in die Türkei und nach China, betroffen.

5. Die belgischen Behörden machen geltend, dass die Auswirkungen der raschen Freigabe der chinesischen Einfuhrkontingente in den Jahren 2002 und 2005 auf den europäischen Textilsektor nicht vorherzusehen waren. Weiter verschärft wurde diese Situation durch die Freigabe der Einfuhrkontingente für Textilien aus China und anderen Drittländern wie der Türkei sowie durch hohe Einfuhrabgaben auf Textilien aus der EU in Ländern wie Brasilien und Indien. Nach Mitteilung des Antragstellers verschlimmerte sich die Lage seit November 2007 noch weiter durch den Zusammenbruch des Immobilienmarkts im Vereinigten Königreich und den daraus resultierenden Rückgang der britischen Einfuhren von Textilien, etwa von Teppichen, Möbelbezugsstoffen und Stoffen für die Innenausstattung. Die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise trug zusätzlich zum Abschwung bei.

6. Die lokalen und regionalen Auswirkungen werden in den Anträgen wie folgt dargelegt:

Der Antragsteller gibt an, dass sich 86,6 % der belgischen Textilarbeitsplätze in den drei NUTS-II-Regionen befinden, auf die sich die beiden Anträge beziehen. Von 2005 bis 2007 gingen 3 419 Arbeitsplätze in der Textilindustrie verloren, was einen Rückgang von 12,5 % bedeutet; dagegen belief sich der Stellenabbau im gesamten Verarbeitungssektor im selben Zeitraum auf nur 0,7 %. Die derzeitigen direkten Arbeitsplatzverluste in der Textilindustrie, auf die beide Anträge Bezug nehmen, sowie die dadurch verursachten indirekten Stellenverluste in Sektoren wie Transport, Instandhaltung und Catering werden sich erheblich auf die lokale und regionale Beschäftigungslage auswirken. Weiter verschärfen wird sich die Situation durch die geringe berufliche Mobilität in der Textilindustrie (die interne Mobilität in dieser Branche liegt bei nur 2 % im Vergleich zu 5,5 % auf dem flämischen Arbeitsmarkt insgesamt). Außerdem wurden infolge der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise in den betreffenden Regionen auch in anderen Sektoren zahlreiche Arbeitsplätze abgebaut.

Daraus lässt sich schließen, dass unter diesen Umständen die Entlassungen erhebliche negative Auswirkungen auf den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt haben.

7. Die Anträge beziehen sich auf 2 199 in Ost- und Westflandern sowie in Limburg entlassene Textilarbeitskräfte. Belgien beschloss, alle 2 199 entlassenen Arbeitnehmer gezielt zu unterstützen.

8. Hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geht aus den Anträgen Folgendes hervor:

Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

Sie haben nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

Sie haben ferner bestätigt, dass für die zuschussfähigen Maßnahmen keinerlei Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt wird.

Aus den vorstehenden Gründen wird daher vorgeschlagen, die von Belgien eingereichten Anträge EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) und EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien) zu genehmigen. Diese Anträge betreffen Entlassungen in 39 Unternehmen in Ost- und Westflandern und in sieben Unternehmen in Limburg, die alle im Bereich „Herstellung von Textilien“ (NACE Rev. 2, Abteilung 13) in zwei aneinander grenzenden NUTS-II-Regionen, nämlich Ostflandern (BE230) und Westflandern (BE225), bzw. in einer einzelnen NUTS-II-Region, nämlich Limburg (BE220), tätig sind. Es wurde nachgewiesen, dass diese Entlassungen die Folge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge sind, die zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens geführt haben, was sich wiederum negativ auf die regionale oder lokale Wirtschaft auswirkt. Es wurde ein koordiniertes Paket zuschussfähiger personalisierter Dienstleistungen vorgeschlagen, zu denen der EGF im Rahmen des Antrags EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) 7 519 625 EUR und im Rahmen des Antrags EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien) 1 679 249 EUR - d.h. insgesamt 9 198 874 EUR - beitragen soll.

Antrag EGF/2009/08 IE/Dell

9. Der Antrag der irischen Behörden ging am 29. Juni 2009 bei der Kommission ein und wurde im Juni und Juli 2009 durch Zusatzinformationen des Mitgliedstaats vervollständigt. Er stützt sich auf die Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

Da dieser Antrag nach dem 1. Mai 2009 gestellt wurde, wurde er (gemäß Artikel 2 der Verordnung (EC) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[7]) nach den neuen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 bewertet.

10. Irlands Antrag stützt sich auf das Interventionskriterium in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen. Dieser Viermonatszeitraum läuft vom 3. Februar 2009 bis zum 2. Juni 2009. Der Antrag EGF/2009/08 IE/Dell bezieht sich auf insgesamt 2 840 Entlassungen, von denen 1 135 in den Bezugszeitraum fielen und weitere 1 705 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum erfolgten. Laut Antrag befindet sich Dell Products (Manufacturing) Limited in der NUTS-3-Region Mid-West. Die Region umfasst die Grafschaften Limerick, Clare und North Tipperary sowie die Stadt Limerick, den viertgrößten städtischen Ballungsraum Irlands.

11. Um den Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise nachzuweisen, führt Irland an, dass sich diese signifikant auf das Welthandelsgefüge in der Computerindustrie ausgewirkt hat. Dies hat die Folgen des bereits im Gang befindlichen Wandels des Welthandelsgefüges verschärft und dazu geführt, dass sich große Hersteller wie Dell gezwungen oder ermutigt sahen, früher, als ansonsten möglicherweise geplant, nach Ländern mit niedrigeren Produktions- und Arbeitskosten Ausschau zu halten.

Dells Produktionsmodell für Desktop-Computer umfasste ein marktnahes Personalisierungszentrum. Angesichts der Abmessungen von Desktop-Computern war es wirtschaftlich, sie in relativ kostenintensiven Produktionszentren wie in Irland zu personalisieren, da dann die Kosten für den Transport zu den europäischen Kunden deutlich geringer waren als von Asien aus. Der Wettbewerbsvorteil des Unternehmens bestand seit seinem Start in seinem „Direktmodell“, also dem Direktverkauf an die Kunden und der Personalisierung des fertigen Produkts entsprechend den Kundenwünschen. Da aber der weltweite Versand von Notebooks im ersten Quartal 2008 zum ersten Mal über demjenigen von Desktop-Computern lag und da die Personalisierungsmöglichkeiten bei Notebooks geringer sind, kann die Produktion leichter an asiatische Standorte verlagert werden und sind die Transportkosten niedriger.

Die geplanten Entlassungen bei Dell in Limerick und bei den Zulieferern in der Region gingen auf die Entscheidung des Unternehmens zurück, die Produktion „mobiler PCs“[8] aus Limerick zu den asiatischen Original Design Manufacturers, zumeist mit Sitz in China, zu verlagern. Nach Abzug der Produktion mobiler PCs wäre am Standort Limerick eine geringe Produktion von Desktop-Computern verblieben, deren Umfang jedoch nicht wirtschaftlich überlebensfähig gewesen wäre. Deshalb wurde beschlossen, auch die Herstellung von Desktop-Computern in Limerick einzustellen. Die PC-Produktion von Dell in Europa beschränkt sich nun auf das Werk des Unternehmens in Łódź, Polen (für Notebooks und Desktop-Computer). Grund für das Outsourcing nach China waren drei wichtige Entwicklungen in der Branche: der Kostendruck durch die asiatischen Wettbewerber, der Anstieg des Verkaufs mobiler PCs und die Einschaltung des Einzelhandels sowie das Wachstum der BRIC-Märkte (Brasilien, Russland, Indien, China), für die größeres Preis- und geringeres Markenbewusstsein typisch ist.

12. Die lokalen und regionalen Auswirkungen werden in dem Antrag wie folgt dargelegt:Wie wichtig das Unternehmen Dell in Limerick ist, wird durch seinen Anteil an der Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe und an der Gesamtbeschäftigung in der Region Mid-West verdeutlicht. Von den 30 700 im verarbeitenden Gewerbe beschäftigten Personen arbeiteten rund 10,4 % bei Dell. 2008 entsprach dies 1,7 % der Gesamtbeschäftigung in der Region. Untersuchungen haben ergeben[9], dass im Jahr 2007 von 100 unbefristet Vollzeitbeschäftigten bei Dell jeweils rund 170 Arbeitsplätze abhingen.

Die Zahl der in der Stellengesuche-Kartei (Live Register) eingetragenen Personen, ein Barometer der Arbeitslosenquote, stieg in der Region Mid-West zwischen dem 3. Januar und dem 10. Mai 2009 um 7 848 Personen an (von 26 272 auf 34 120 eingetragene Personen).

Der Verlust von mehr als 2 800 Arbeitsplätzen in der Region durch die Entlassungen bei Dell und seinen Zulieferern entspricht einem Rückgang um schätzungsweise mindestens 10 % bei der Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe in der Region und einem Gesamtbeschäftigungsrückgang von 1,7 %.

Daraus lässt sich schließen, dass unter diesen Umständen von einem negativen Einfluss der Entlassungen auf die lokale und regionale Wirtschaft auszugehen ist.

13. Der Antrag betrifft 2 840 Entlassungen bei Dell Ireland. Da ein Teil der 2 840 entlassenen Personen eine andere Beschäftigung gefunden hat oder derzeit an Schulungen außerhalb des für eine EGF-Finanzierung vorgeschlagenen Pakets teilnimmt, beschloss Irland, insgesamt 2 400 entlassene Arbeitnehmer gezielt zu unterstützen.

14. Hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geht aus den Anträgen Folgendes hervor: Die irischen Behörden haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. Sie haben nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen. Sie haben ferner bestätigt, dass für die zuschussfähigen Maßnahmen keinerlei Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt wird.

Aus den vorstehenden Gründen wird vorgeschlagen, den Antrag EGF/2009/08 IE/Dell , den Irland wegen der Entlassungen bei Dell vorgelegt hat, zu genehmigen, da nachgewiesen wurde, dass diese Entlassungen die Folge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge sind, die zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens geführt haben, was sich wiederum negativ auf die regionale und lokale Wirtschaft auswirkt. Es wurde ein koordiniertes Paket zuschussfähiger personalisierter Dienstleistungen vorgeschlagen, zu denen der EGF 14 831 050 EUR beitragen soll.

Finanzierung

Die jährlich für den EGF bereitgestellten Haushaltsmittel betragen insgesamt 500 Mio. EUR. Da im Jahr 2009 im Rahmen früherer Anträge bisher bereits ein Betrag von 13 077 700 EUR in Anspruch genommen worden, ist, bleibt eine Summe von 486 922 300 EUR verfügbar.

Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen.

Auf der Grundlage der Anträge auf EGF-Unterstützung, die Belgien und Irland wegen der Entlassungen im Textilsektor bzw. in der Computerindustrie eingereicht haben, wird der Gesamtumfang der koordinierten Pakete der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen wie folgt veranschlagt:

(in EUR) |

EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) | 7 519 625 |

EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien) | 1 679 249 |

EGF/2009/08 IE/Dell | 14 831 050 |

Gesamtbetrag | 24 029 924 |

Nach Prüfung der Anträge[10] und unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 24 029 924 EUR aus dem EGF bereitzustellen und diesen Betrag bei der Rubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

Unter Berücksichtigung des beantragten Finanzbeitrags bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer entsprechenden politischen Ebene Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren.

Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

Die Kommission wird einen Antrag auf Mittelübertragung vorlegen, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2009 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgeschrieben ist.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[12], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung,

auf Vorschlag der Kommission[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend "EGF" genannt) wurde errichtet, um entlassenen Arbeitnehmern, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzliche Unterstützung bereitzustellen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

(4) Belgien reichte am 5. Mai 2009 zwei Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Textilsektor ein. Die Anträge erfüllen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 198 874 EUR bereitzustellen.

(5) Irland reichte am 29. Juni 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in der Computerindustrie ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 14 831 050 EUR bereitzustellen.

(6) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für die von Belgien und Irland eingereichten Anträge bereitgestellt werden kann -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 029 924 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] ABl. L 167 vom 29.06.2009, S. 26.

[4] ABl. L 167 vom 29.06.2009, S. 26.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006).

[6] EURATEX – SITC-Nomenklatur.

[7] ABl. L 167 vom 29.06.2009, S. 26.

[8] Diese Kategorie umfasst Laptops, Notebooks und Netbooks.

[9] Quellen: Dell - An outline impact evaluation, 23. Dezember 2008 (Forfás) und Employment and Value of Dell Operations, 24. Februar 2009 (Forfás).

[10] Mitteilung an die Kommission über die Anträge Belgiens (SEK(2009) 1154) bzw. Irlands (SEK(2009) 1207) auf Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung mit Analyse der Anträge durch die Kommission.

[11] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[12] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[13] ABl. C […] vom […], S. […].