52009PC0508

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) /* KOM/2009/0508 endg. - CNS 2009/0136 */


DE

Brüssel, den 29.9.2009

KOM(2009) 508 endgültig

2009/0136 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

• Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit ihrem Beitrag zur Bereitstellung der neuen SIS-II-Funktionen hilft die Kommission, ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union zu gewährleisten. Sie möchte der Entwicklung des SIS II jetzt nach abgeschlossener Analyse- und Instandsetzungsphase, in der eine beträchtliche Anzahl bekannter Probleme und Programmfehler behoben und Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet oder durchgeführt wurden, einen neuen Impuls geben.

Mit diesem Vorschlag und dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit gleichem Titel soll sichergestellt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom derzeitigen Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) nicht ungültig wird, bevor die Migration technisch möglich ist. Außerdem bietet dieser Vorschlag ausreichende rechtliche Flexibilität für die technische Alternativlösung SIS 1+ RE, sollte bei der Entwicklung des SIS II die Umstellung auf diese Lösung beschlossen werden.

Damit Entwicklung des SIS II und Migration effizient verwaltet werden, wird gleichzeitig ein Expertengremium, das „Global Programme Management Board“ („GPMB“), eingerichtet. Es soll die globale Verwaltung und Koordinierung des SIS-II-Programms und der damit verbundenen Tätigkeiten verbessern und dafür sorgen, dass das Zentralsystem und die nationalen Systeme aufeinander abgestimmt sind. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009. Darin war die Kommission aufgefordert worden, auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit dem umfassenden Konzept für die SIS-II-Programmverwaltung, wie es in den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 festgelegt worden ist, und aufbauend auf dem bestehenden Rechtsrahmen ein verbessertes Projektmanagementkonzept für das SIS II vorzulegen.

Durch die Berichterstattungspflicht wird sichergestellt, dass das Europäische Parlament stets über die Arbeiten am SIS II unterrichtet ist.

• Allgemeiner Kontext

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen“) geschaffen wurde, und das SIS 1+, mit dem das System weiterentwickelt wurde, sind für die Anwendung des in den Rahmen der Europäischen Union integrierten Schengen-Besitzstands sehr wichtig.

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wurde die Kommission mit der Entwicklung des SIS II beauftragt. Letzteres wird das SIS 1+ ersetzen. Die Entwicklung des SIS II trägt dem neuesten Stand der Informationstechnologie Rechnung und ermöglicht die Hinzufügung neuer Funktionen.

Einrichtung, Betrieb und Nutzung des SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und im Beschluss 2007/533/JI des Rates [2] vom 12. Juni 2007 mit gleichem Titel geregelt. Nach den genannten Rechtsakten gelten diese für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten erst ab dem Zeitpunkt, der vom Rat jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgesetzt wird. Sie ersetzen sodann die für das SIS 1+ geltenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Zuvor müssen die Benutzer jedoch von SIS 1+ auf SIS II umstellen. Für die Migration von SIS 1+ zu SIS II wurde ein Rechtsrahmen geschaffen. Zur Vorbeugung von Betriebsstörungen während der Migration wurde eine technische Übergangsarchitektur für das SIS 1+ vorgesehen, die den Parallelbetrieb des SIS 1+ und bestimmter technischer Teile der Architektur des SIS II übergangsweise ermöglicht.

Der Zeitplan der zurzeit für die Migration geltenden Rechtsakte, insbesondere das Ende der Geltungsdauer, das derzeit auf den 30. Juni 2010 festgelegt ist, erscheint nicht mehr realistisch. Der vorliegende Vorschlag soll verhindern, dass die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 vor der Migration ungültig wird. Das GPMB soll als zentrale Anlaufstelle für die an der Entwicklung des SIS II Beteiligten und interessierten Kreise dienen. Insbesondere soll es der Kommission und den Mitgliedstaaten die Gesamtkoordinierung des Programms im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben bei den Projekten zu den zentralen und nationalen Teilen des SIS II ermöglichen.

Die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeiten unter der Kommission, Frankreich und den teilnehmenden Mitgliedstaaten ändert sich gegenüber den geltenden Rechtsakten nicht, lediglich die Managementverfahren werden durch diesen Vorschlag gestrafft.

• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

– Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [3] (Schengener Durchführungsübereinkommen)

– Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [4] in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 [5]geänderten Fassung

– Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 [6] über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) in der durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 [7] geänderten Fassung

– Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

– Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

– Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [8]

– Entscheidung 2007/170/EG bzw. Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation [9]

– Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [10]

– Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [11]

– Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [12]

– Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [13]

• Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

Entfällt

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

• Anhörung von interessierten Kreisen

An der Weiterentwicklung des SIS II sind Sachverständige der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt (vor allem im Rahmen des SIS-VIS-Ausschusses). Zudem wurde die Entwicklung des SIS II in Vorbereitungsgremien des Rates und auf der Ratstagung vom 4. Juni 2009 besprochen. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 wurde die Kommission aufgefordert, möglichst bald, spätestens jedoch im Oktober 2009, geeignete legislative Vorschläge zur Änderung der Migrationsinstrumente zu unterbreiten.

• Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In diesem Vorschlag wurden die Ergebnisse der eingehenden Diskussionen berücksichtigt, die mit den Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen des Artikel-36-Ausschusses und auf der Ratstagung vom 4. Juni 2009 geführt worden sind.

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden keine externen Experten hinzugezogen.

• Folgenabschätzung

Da die vorgeschlagene Verordnung des Rates nicht im jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission vorgesehen ist und es sich um die Fortsetzung eines technischen Projekts ohne klar abzugrenzende Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt handelt, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist es sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates nicht vor der Migration ungültig wird, eine ausreichende rechtliche Flexibilität für eine technische Alternativlösung für die SIS-II-Funktionen auf der Grundlage des SIS 1+ gewährleistet ist, sollte die Umstellung auf diese Lösung beschlossen werden, und die Entwicklung und Migration des SIS II insbesondere bezüglich der Koordinierung der Projekte der Kommission und der Mitgliedstaaten möglichst effizient verwaltet werden. Im Hinblick auf letzteres Ziel wird das GPMB als Expertengruppe für das Gesamtprogramm eingerichtet.

• Rechtsgrundlage

Diese Verordnung beruht auf Artikel 66 EG-Vertrag, da sie Maßnahmen betrifft, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission in den sich auf die Freizügigkeit beziehenden Politikbereichen sicherstellen sollen.

• Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang, da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden kann.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung seines Ziels notwendig ist. Er wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission auf das zentrale SIS II, auf koordinierende Tätigkeiten und auf die Bereitstellung eines technischen Werkzeugs („Konverter“) für den Austausch von „SIS 1+“-Daten von zwischen SIS 1+ und SIS II begrenzt sind. Das GPMB existiert zudem bereits als informelles Konsultationsgremium und nimmt Koordinierungsaufgaben wahr, wie in den geltenden Rechtsakten vorgesehen. Die Koordinierung der Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten ist eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg des SIS II.

• Wahl des Instruments

Die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 kann nur durch eine Verordnung des Rates verlängert werden. Für die anderen Teile des Vorschlags ist eine Verordnung am besten geeignet, da einheitliche Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Entwicklung des SIS II und die Migration notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind präzise, gelten uneingeschränkt, sind unmittelbar anwendbar und müssen als solche von den Mitgliedstaaten nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Da das SIS II sowohl auf den EG- als auch auf den EU-Vertrag gestützt ist, wird die vorgeschlagene Verordnung des Rates durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag ergänzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und im Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu finanzieren sind.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 sowie Artikel 5 des Beschlusses 533/2007/JI des Rates vom 12. Juni 2007 werden die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der einzelnen N.SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und dem Beschluss 2008/839/JI des Rates werden die zusätzlichen Kosten für die Migration, die Tests sowie die Wartungs- und Entwicklungsarbeiten auf zentraler Ebene (zentrales SIS II und Kommunikationsinfrastruktur) aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die Kosten für die Prüfung, die Migration, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme einschließlich des N.SIS II werden nach wie vor von den Mitgliedstaaten getragen.

Der vorliegende Vorschlag ändert an dieser Struktur nichts. Er sieht lediglich eine Verlängerung der Geltungsdauer der geltenden Regelungen, also der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI des Rates, über den 30. Juni 2010 hinaus bis zur Migration vor. Darüber hinaus sollen die Kosten der Sitzungen des GPMB, dessen Einrichtung im Vorschlag vorgesehen ist, einschließlich der Reisekosten und Spesen der Mitglieder des Gremiums und der Experten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) veranschlagt sind.

Für die Kosten der Arbeiten am SIS 1+ – einschließlich der zusätzlichen Arbeiten, die von Frankreich für alle am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden – ist nach wie vor Artikel 119 des Schengener Durchführungsabkommens maßgebend. Dort ist vorgesehen, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit des SIS 1+ nach Artikel 92 Absatz 3 des Übereinkommens einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen werden und dass jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb seines nationalen Teils des Schengener Informationssystems selbst trägt.

Die Kommission hat einen entsprechenden Finanzbogen erstellt, der diesem Vorschlag im Anhang beiliegt.

5. Weitere Informationen

• Änderungen einer bestehenden Rechtsvorschrift

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 geändert.

• Überprüfungs-, Revisions- oder Verfallsklausel

Dieser Vorschlag enthält eine geänderte Verfallsklausel: Die neue Geltungsdauer wird vom Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festgelegt.

• Zeitplan

Dieser Verordnungsvorschlag müsste spätestens im Juni 2010 angenommen werden, wenn die Kontinuität der Arbeiten und die rechtzeitige Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden sollen.

2009/0136 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission [14],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [15],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [16] sowie mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [17] eingeführt.

(2) Die Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Migration von SIS 1+ zu SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [18] und im Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) [19] festgelegt. Diese Rechtsakte treten jedoch spätestens am 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann.

(4) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte zusätzlich eine Expertengruppe vorgesehen werden.

(5) Die Kommission sollte für das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Das SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur müssen gewartet und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden. Bei der Weiterentwicklung des Zentralen SIS II sollten stets auch Fehler behoben werden. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen.

(6) Für die Bereitstellung der SIS-II-Funktionen sollte ein technischer Notfallplan vorgesehen werden. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten für ihre nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich bleiben. Die N.SIS II müssen nach wie vor gewartet und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden.

(8) Frankreich sollte für das C.SIS verantwortlich bleiben.

(9) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern sich wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über sechs Monate, um zu beschließen, ob es diese Verordnung in innerstaatliches Recht umsetzt.

(11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden [20], keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die auf das Vereinigte Königreich auch nicht anzuwenden ist.

(12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland [21] keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die auf Irland auch nicht anzuwenden ist.

(13) Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(14) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [22] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 [23] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(15) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [24] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG [25] des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(16) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls [26] genannt ist −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Der einleitende Satz in Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Zur Sicherstellung der Migration von SIS 1 + zu SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:“

(2) Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das Zentrale SIS II.“

(3) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N. SIS II.“

(4) Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Global Programme Management Board

1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ (GPMB) eingerichtet. Das GPMB koordiniert die Projekte für das Zentrale SIS II und die nationalen SIS II.

2. Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

3. Das GPMB kann bei Bedarf weitere Experten zu GPMB-Sitzungen einladen, wenn dies dem Ziel nach Absatz 1 dient.

4. Die Sitzungen des GPMB finden bei der Kommission statt. Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

5. Das GPMB legt sein Mandat fest. Es tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft.

6. Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.“

(5) Der letzte Satz von Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Ihr Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Dieser Finanzbogen bezieht sich auf folgende zwei Legislativvorschläge:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

2. ABM / ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung

18.02.04 01 – Schengener Informationssystem II (SIS II)

3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

Da diese Änderungsrechtsakte die Geltungsdauer der zu ändernden Rechtsakte verlängern, sind nur die Kosten der Verlängerung der Entwicklungs- und Migrationsphase nach dem 30. Juni 2010 berücksichtigt. Ausgenommen sind Kosten, die vor dem 30. Juni 2010 anfallen.

Ebenfalls ausgenommen sind Betriebskosten, die unter andere Rechtsakte fallen, insbesondere unter die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II.

Die Verpflichtungsermächtigungen für diese Änderungsrechtsakte sind für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zur Migration und somit bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsakte in der Gesamtmittelausstattung für die Finanzierung von IT-Großsystemen veranschlagt.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale ():

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

18 02 04 01 | NOA | GM [27] | Nein | Nein | Nein | 3a |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt | | | 2010 | | 2011 | | 2012 | Insgesamt |

Operative Ausgaben [28] | | | | | | | | |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1. | a | | 6,566 | | 6,284 | | 0 | 12,850 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | | 4,924 | | 6,355 | | 1,571 | 12,850 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [29] | | | | |

Technische & administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | | | | | | | |

HÖCHSTBETRAG INSGESAMT | | | | | | | |

Verpflichtungs-ermächtigungen | | a+c | | 6,566 | | 6,284 | | | 12,850 |

Zahlungsermächtigungen | | b+c | | 4,924 | | 6,355 | | 1,571 | 12,850 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [30] | | |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | | 2,593 | | 3,890 | | | 6,483 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | | 0,177 | | 0,241 | | | 0,418 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | | 9,336 | | 10,415 | | | 19,751 |

ZE insgesamt einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | | 7,694 | | 10,486 | | 1,571 | 19,751 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder anderer Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): entfällt

· Beitrag Norwegens (2,200081 %) und Islands (0,113386 %) (Schätzung auf der Grundlage der Zahlen für 2007) zu den operativen Kosten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36)

· Beitrag der Schweiz (2,402999 %) (Schätzung auf der Grundlage der Zahlen für 2007) zu den operativen Kosten auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52)

Für Island und Norwegen stellen diese Vorschläge eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach Anhang A des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. In Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens letzter Unterabsatz heißt es: „In Fällen, in denen die operativen Kosten zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligen sich Island und Norwegen an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes des Bruttosozialprodukts ihrer Länder zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leisten.“

Die Vorschläge stellen auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. In Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Was die Kosten für die Entwicklung des Schengener Informationssystems II betrifft, so trägt die Schweiz zum Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften bei, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten ab dem Haushaltsjahr 2002 einen Jahresbeitrag zu den betreffenden Haushaltsjahren leistet.“

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Die Vorschläge sind mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) veranschlagt sind.

Die Vorschläge machen eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

Die Vorschläge erfordern möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [31] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Die Vorschläge haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen

Folgende finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. € (gerundet auf 1 Dezimalstelle)

| | Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | | Stand nach der Maßnahme |

Haushaltslinie | Einnahmen | | | 2010 | 2011 | | | | Insgesamt |

6312 | a) Einnahmen nominal | | | 0,309 | 0,296 | | | | 0,605 |

| b) Veränderung bei den Einnahmen | | | 0,161 | -0,160 | | | | 0,001 |

Die Differenz wurde für 2010 auf der Grundlage der Einnahmen für sechs Monate berechnet, da in diesem Finanzbogen nur der Zeitraum ab 1. Juli 2010 erfasst ist.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu unter Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2010 | 2011 | | | | |

Personalbedarf insgesamt | 50 | 50 | | | | |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Ziel der Vorschläge ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage für die Migration, bis diese technisch möglich wird. Auch soll eine Verwaltungsstruktur geschaffen werden, die im Einklang mit international anerkannten bewährten Verwaltungsverfahren steht. Darüber hinaus bieten die Vorschläge eine ausreichende rechtliche Flexibilität für eine technische Alternativlösung für die Bereitstellung der SIS-II-Funktionen auf der Grundlage des SIS 1+, sollte die Umstellung auf diese Lösung beschlossen werden. Die vorliegenden Vorschläge lassen die grundlegenden Zuständigkeiten und die Finanzierungsmodalitäten unberührt.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Angesichts der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den institutionellen Rahmen der Europäischen Union und der Tatsache, dass das SIS II sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft als auch in den der Europäischen Union fällt, ist eine Beteiligung der Gemeinschaft am geplanten Aufbau eines IT-Großsystems erforderlich.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Hauptziel der Vorschläge ist die erfolgreiche Inbetriebnahme des SIS II. Erwartetes Ergebnis ist eine reibungslose Datenmigration von SIS 1+ zu SIS II und der vollständige Umstieg auf das SIS II.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Zentrale Verwaltung

direkt durch die Kommission

indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

Exekutivagenturen

die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen

einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die in öffentlichem Auftrag tätig werden.

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

mit Mitgliedstaaten

mit Drittländern

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten):

Ergänzende Bemerkungen: entfällt

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Fortschritte werden regelmäßig bewertet und die erbrachten Leistungen an den vorgeschriebenen Standards und den vorher festgelegten Kriterien gemessen. Dies wird von einem externen Auftragnehmer übernommen, der für die Qualitätssicherung verantwortlich ist.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Der Bewertungs- und Vergleichsbericht über die weitere Ausrichtung des SIS II, den der Vorsitz und die Kommission dem Rat vorgelegt hat, enthält eine Ex-ante-Bewertung. Auf dieser Grundlage stellte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 4./5. Juni 2009 fest, dass die Analyse- und Instandsetzungsphase für das SIS II abgeschlossen ist, in der eine beträchtliche Anzahl bekannter Probleme und Programmfehler behoben und Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet oder durchgeführt worden sind. Der Rat erklärte, dass die Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des laufenden SIS-II-Projekts fortgeführt und das SIS 1+RE als Notfalllösung beibehalten werden sollen.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Die vorliegenden Vorschläge sehen die Einrichtung des Gremiums „Global Programme Management Board“ vor, womit den Erfahrungen mit der Arbeitsstruktur Rechnung getragen wird, die mit den jetzt zu ändernden Rechtsakten für das Management der SIS-II-Entwicklung eingerichtet wurden.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Die weitere Bewertung wird auf der Grundlage der halbjährlichen Zielvorgaben (Meilensteine) erfolgen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 vorgesehen sind.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Sollten zusätzliche Verträge notwendig werden, finden die Auftragsvergabeverfahren der Kommission Anwendung, die die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele der Vorschläge und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Outputs | Durchschnittskosten | Jahr 2010 | Jahr 2011 | GESAMT |

| | | Zahl der Outputs | Ges.-ko-sten | Zahl der Outputs | Ges.-ko-sten | Zahl der Outputs | Ges.-ko-sten |

OPERATIVES ZIEL: Weiterentwicklung des SIS II bis zur Migration | | | | | | | | |

Maßnahme: Technische Weiterentwicklung für die Migration | | | | | | | | |

- Output 1 | Verlängerung der Fristen im Hauptvertrag | | | 1,560 | | 2,340 | | 3,900 |

- Output 2 | Verlängerung der Qualitätssicherungsfristen | | | 0,648 | | 0,972 | | 1,620 |

- Output 3 | Gesamtkoordinierung Programmverwaltung und Tests | | | 0,528 | | 0,852 | | 1,380 |

- Output 4 | Eventualplanung Schnittstellendokument | | | 1,000 | | 0 | | 1,000 |

- Output 5 | Eventualplanung Skalierbarkeit | | | 0,200 | | 0 | | 0,200 |

- Output 6 | Eventualplanung Änderungsanträge | | | 0,300 | | 0,200 | | 0,500 |

- Output 7 | Eventualplanung sTESTA | | | 0,500 | | 0,150 | | 0,650 |

- Output 8 | Sicherheitsprüfungen | | | 0,420 | | 0,280 | | 0,700 |

- Output 9 | Personalkosten Straßburg (6 Personen) | | | 0,360 | | 0,540 | | 0,900 |

- Output 10 | Studien | | | 0,750 | | 0,500 | | 1,250 |

- Output 11 | Coaching und Ausbildung | | | 0,300 | | 0,450 | | 0,750 |

GESAMTKOSTEN | | | | 6,566 | | 6,284 | | 12,850 |

8.2. Verwaltungskosten

8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Personals

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | Jahr 2010 | Jahr 2011 | | | | |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit [32] (XX 01 01) | A*/AD | 24 | 24 | | | | |

| B*, C*/AST | 9 | 9 | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes [33] Personal | 17 | 17 | | | | |

Sonstiges [34], aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal | | | | | | |

GESAMT | 50 | 50 | | | | |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

· Programmkoordinierung

· Projektmanagement

· Technische Abwicklung

· Bewertung und Berichterstattung

· öffentliche Auftragsvergabe, Vertrags- und Finanzverwaltung

8.2.3. Herkunft des damit betrauten Personals (Statutspersonal) Derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

Im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

Für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen.

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

entfällt

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr 2010 (anteilig ab 1. Juli) | Jahr 2011 (anteilig bis zum voraussichtlichen Migrationstermin) | | | | |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 2,013 | 3,020 | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | 0,580 | 0,870 | | | | |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 2,593 | 3,890 | | | | |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit |

|

AD/AST – 122 000 EUR pro Jahr * 33 Personen = 4,026 Mio. EUR |

Berechnung– aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

|

Vertragsbedienstete (Artikel 18 01 02 01 01): 64 000 EUR pro Jahr * 9 Personen = 0,576 Mio. EUR |

Nationale Sachverständige (Artikel 18 01 02 01 03): 73 000 EUR pro Jahr * 8 Personen = 0,584 Mio. EUR |

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgabenin Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) |

| Jahr 2010 | Jahr 2011 | | | | | GESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0,082 | 0,099 | | | | | 0,181 |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen | 0,095 | 0,142 | | | | | 0,237 |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 0,177 | 0,241 | | | | | 0,418 |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,177 | 0,241 | | | | | 0,418 |

Vorgesehen sind eine Dienstreise pro Jahr für 1 Person in 27 teilnehmende Staaten und jede Woche eine Dienstreise nach Straßburg für 2 Personen bis zur Migration.

Die Kosten für Personal und Verwaltungsressourcen sollen aus den Mitteln finanziert werden, die der verwaltenden Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden können.

[1] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

[2] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[3] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008, ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

[4] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

[5] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1.

[6] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

[7] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78.

[8] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

[9] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20, und ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29.

[10] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

[11] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

[12] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

[13] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

[14] ABl. C vom , S.. .

[15] ABl. C vom , S.. .

[16] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

[17] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[18] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

[19] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

[20] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[21] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[22] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[23] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[24] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[25] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[26] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

[27] Getrennte Mittel.

[28] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 von Titel xx fallen.

[29] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 von Titel xx fallen.

[30] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[31] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[32] Dessen Kosten NICHT durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

[33] Dessen Kosten NICHT durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

[34] Dessen Kosten durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

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