52009PC0497

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea /* KOM/2009/0497 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.9.2009

KOM(2009) 497 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

BEGRÜNDUNG

1. Im Anschluss an die Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (nachstehend „Nordkorea“ genannt) verhängt.

2. Am 12. Juni 2009 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1874 (2009), mit der der Geltungsbereich der restriktiven Maßnahmen erweitert und neue restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea verhängt wurden.

3. Zur Umsetzung der Resolution 1874 (2009) werden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt; diese betreffen die von dem Einfrieren von Vermögenswerten betroffenen Personen, die Tätigkeiten von Finanzinstituten, die zu Nuklearprogrammen oder Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas beitragen könnten, die öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Exportkrediten, sowie die öffentliche finanzielle Unterstützung Nordkoreas. In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch ein Verbot des Handels mit bestimmten Gütern und Technologien vorgesehen, die für die Nuklearprogramme oder die Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas verwendet werden könnten, sowie eine Überprüfung bestimmter Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea.

4. Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und in dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft zur Anwendung dieser Maßnahmen vorgesehen.

5. Bestimmte Vorschriften zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Verarbeitung von Verschlusssachen sind in die Verordnung aufzunehmen.

6. Daher schlägt die Kommission vor, diese restriktiven Maßnahmen mittels einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 umzusetzen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea[1],

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

7. Im Einklang mit der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen werden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (nachstehend „Nordkorea“ genannt) eingeführt, insbesondere das Verbot, bestimmte Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben.

8. In dem Gemeinsamen Standpunkt ist vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Nordkorea überprüft werden und dass Luftfahrzeuge und Schiffe für Waren, die in die Gemeinschaft verbracht werden oder diese verlassen, zusätzliche Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen müssen. Die Bereitstellung dieser Angaben erfolgt gemäß den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften[2] und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften[3].

9. In dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP ist auch das Verbot von Bunkerdiensten und sonstigen Diensten für Schiffe Nordkoreas vorgesehen, um die Beförderung von Gegenständen zu verhindern, deren Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 verboten ist.

10. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP werden ferner die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf neue Personengruppen ausgedehnt und Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten der Finanzinstitute verhängt, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten.

11. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

12. Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

13. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

14. Zur Umsetzung dieser Verordnung müssen bestimmte personenbezogene Daten natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eingefroren werden sollen, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[4] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[5] öffentlich bekannt gemacht und in geeigneter Weise verarbeitet werden.

15. Es sollte ferner eine Vorschrift über die Verarbeitung von Verschlusssachen der Kommission eingeführt werden.

16. Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 2

1. Es ist untersagt,

a) die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

2. In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009[6] sind und für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. Er enthält nicht die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU enthalten sind[7].In Anhang I sind ferner bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

3. Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.“

2) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Es ist untersagt,

a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten oder diese technische Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea zu genanntem Zweck und in genanntem Zusammenhang zu erhalten;

b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen oder solche Finanzmittel oder Finanzhilfen von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea zu genanntem Zweck und in genanntem Zusammenhang zu erhalten;

c) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

3) Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

1. Um die Weitergabe von in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, sowie von in Anhang III aufgeführten Luxuswaren zu verhindern, müssen Frachtflugzeuge und Handelsschiffe auf dem Weg nach und aus Nordkorea bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses verlassen, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen machen.

Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung von Vorab-Angaben über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission[9] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

Darüber hinaus müssen die Frachtflugzeuge oder Handelsschiffe auf dem Weg in die Demokratische Volksrepublik Korea und aus diesem Land oder ihre Vertreter erklären, ob die Waren unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls diese Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Waren erteilten Ausfuhrgenehmigung angeben.

Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich anhand von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.

Ab dem 1. Januar 2011 sind die oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen jeweils entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

2. Für die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten sowie sonstiger Dienste für Schiffe der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine Vorabgenehmigung erforderlich, es sei denn diese Dienste sind aus humanitären Gründen notwendig.

Die auf den Internetseiten in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen keine entsprechende Genehmigung aus, wenn sie feststellen, dass die Erbringung des betreffenden Dienstes zur Weitergabe der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien beitragen könnte.“

4) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„ Artkel 6

1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

2. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP nach Feststellung des Rates

a) für Nordkoreas Nuklearprogramme, seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind, sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen;

b) Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme, Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder ausgehend von diesem Hoheitsgebiet transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Einrichtungen oder von im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, sowie Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.

Anhang V wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft.

3. Die Anhänge IV und V enthalten lediglich folgende Angaben zu den in der Liste aufgeführten natürlichen Personen:

a) Angaben zur Identifizierung wie Name und Vornamen (einschließlich Aliasnamen und gegebenenfalls Titel), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsort, Funktion oder Beruf, Datum der Benennung

b) Gründe für die Aufnahme in die Liste, wie die Funktion oder eine andere hinreichende Begründung.

In den Anhängen IV und V können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

4. Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

5. Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

5) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV oder Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e) der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.“

6) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.“

7) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 11

1. Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

2. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war oder sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“

8) Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

1. Kredit- und Finanzinstitute müssen im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vorgehen, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu Nuklearprogrammen Nordkoreas oder zu seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen:

a) Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf die Kontenbewegungen, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b) sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;

c) sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d) sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung der Proliferation von Kernwaffen, anderen Massenvernichtungswaffen oder ballistischen Flugkörpern aufweisen, unbeschadet Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, wie auf den Internetseiten in Anhang II angegeben, von ihrem Verdacht. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a) Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;

b) in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea, wie in Anhang VI aufgeführt;

c) nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea, wie in Anhang VI aufgeführt;

d) Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden, wie in Anhang VI aufgeführt.“

9) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

1. Die Kommission wird ermächtigt,

a) Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;

b) Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;

c) Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, und unter Berücksichtigung der von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;

d) Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ändern;

e) Anhang V bzw. Anhang VI nach Maßgabe von Entscheidungen, die in Bezug auf Anhang II, III, IV bzw. V des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP getroffen werden, zu ändern.

2. Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen. Dazu gehören folgende Aufgaben:

a) Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge IV, V und VI dieser Verordnung;

b) Konsolidierung des Inhalts der Anhänge IV und V in der auf der Website der Kommission verfügbaren elektronischen konsolidierten Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen[10];

c) Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit den Gründen für die Aufnahme in die Liste;

d) Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

3. Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Überprüfung der Stellungnahme erforderlich ist, die die betreffende natürliche Person zu den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste abgegeben hat. Die entsprechenden Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

4. Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

5. Gehen der Kommission Verschlusssachen zu, so behandelt sie diese gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom[11] und gegebenenfalls gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen.

6. Dokumente, deren Einstufung den Geheimhaltungsgraden „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ (EU – Streng geheim), „SECRET UE“ (EU – Geheim) oder „CONFIDENTIEL UE“ (EU – Vertraulich) entspricht, werden nur mit Zustimmung des Urhebers freigegeben.“

10) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

11) Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

12) Der Wortlaut von Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang V eingefügt.

13) Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI eingefügt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

ANHANG I

„ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien

A. Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt[12].

Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

B. Sonstige Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

1. Grafit, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist.

2. Faser- oder fadenförmige Materialien aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).“

ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A. Natürliche Personen

17. Han Yu-ro. Funktion: Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation. Sonstige Angaben: beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

18. Hwang Sok-hwa. Funktion: Direktor des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie). Sonstige Angaben: als Leiter des Scientific Guidance Bureau (Büro für Wissenschaftliche Beratung) im GBAE an Nordkoreas Nuklearprogramm beteiligt; war Mitglied des Science Committee (Wissenschaftsausschuss) des Joint Institute for Nuclear Research (Gemeinsames Kernforschungszentrum). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

19. Ri Hong-sop. Geburtsjahr: 1940. Funktion: Ehemaliger Direktor des Yongbyon Nuclear Research Centre (Kernforschungszentrum Yongbyon). Sonstige Angaben: beaufsichtigte drei für die Produktion von waffenfähigem Plutonium zentrale Anlagen (Brennstoffherstellungsanlage, Kernreaktor und Wiederaufbereitungsanlage). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

20. Ri Je-son (auch Ri Che-son). Geburtsjahr: 1938. Funktion: Direktor des GBAE, das federführend für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich ist. Sonstige Angaben: unterstützt verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u. a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

21. Yun Ho-jin (auch Yun Ho-chin). Geburtsdatum: 13.10.1944. Funktion: Direktor der Namchongang Trading Corporation. Sonstige Angaben: beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

22. Korea Mining Development Trading Corporation (auch bekannt unter dem Namen a) CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; b) EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; c) DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; d) „KOMID“). Adresse: Central District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

23. Korea Ryonbong General Corporation (auch bekannt unter dem Namen a) KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; b) LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION). Adresse: Pot’onggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; Rakwondong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

24. Tanchon Commercial Bank (auch bekannt unter dem Namen a) CHANGGWANG CREDIT BANK; b) KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK). Adresse: Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: wichtigstes Finanzinstitut des Landes im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.“ Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.

25. General Bureau of Atomic Energy (Generalbüro für Atomenergie – GBAE); (auch General Department of Atomic Energy – Allgemeine Abteilung für Atomenergie, GDAE). Adresse: Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören. Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

26. Hongkong Electronics (auch Hongkong Electronics Kish Co.). Adresse: Sanaee St., Kish Island, Iran. Sonstige Angaben: a) steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; b) seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) in Millionenhöhe (in USD) Gelder, die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer von Iran nach Nordkorea ermöglicht. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

27. Korea Hyoksin Trading Corporation (auch Korea Hyoksin Export and Import Corporation). Adresse: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ein Unternehmen der Demokratischen Volksrepublik Korea, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

28. Korean Tangun Trading Corporation. Sonstige Angaben: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der Demokratischen Volksrepublik Korea unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die Nordkorea für seine Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.

29. Namchongang Trading Corporation (auch a) NCG, b) Namchongang Trading, c) Nam Chon Gang Corporation, d) Nomchongang Trading Co., e) Nam Chong Gan Trading Corporation). Sonstige Angaben: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Nordkorea, die dem GBAE untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage Nordkoreas entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Staatsangehörigen beteiligt. Ferner war das Unternehmen am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich besonders für ein Uran-Anreicherungsprogramm aus den späten 1990er Jahren eignete. Der Repräsentant des Unternehmens ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter Nordkoreas bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten Nordkoreas in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.“

ANHANG III

„ANHANG V

Liste der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

(Zu ergänzen.)“

ANHANG IV

„ANHANG VI

Liste der in Artikel 11a genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

(Zu ergänzen.)“

[1] ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.

[2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[3] ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 32.

[4] ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.

[5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[6] ABl. L 134 vom 29. Mai 2009, S. 1.

[7] Die derzeitige Version der Liste ist im ABl. C 65 vom 19. März 2009, S. 1, veröffentlicht.

[8] ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

[9] ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

[10] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm.

[11] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

[12] ABl. L 134 vom 29. Mai 2009, S. 1.