52009PC0453

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen /* KOM/2009/0453 endg. - ACC 2009/0124 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.9.2009

KOM(2009) 453 endgültig

2009/0124 (ACC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

A) BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Aus technischen, geografischen und finanziellen Gründen spielt Norwegen für die europäischen GNSS eine wichtige Rolle. Das Land stellt maßgebende Technologien für Galileo bereit und verfügt in Svalbard und in der Antarktis über zwei wichtige Bodenstationen, die zum einwandfreien Funktionieren des Systems beitragen. Ziel des Abkommens ist es, die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten Norwegens zu bestimmen, insbesondere in Bereichen, die nicht unter den bestehenden Galileo-Acquis fallen, z. B. Sicherheit. Das Abkommen wurde auf der Grundlage der am 8. Juli 2005 vom Rat angenommenen Verhandlungsdirektiven ausgehandelt und am 17. Juli 2009 paraphiert. Ergänzt wird das Abkommen durch den Vorschlag eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Dok. Nr. 25100, Sache Nr. 25099) zur Änderung der Protokolle 31 und 37 zum EWR-Abkommen, durch den Norwegen die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme, die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme und die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) übernimmt. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung können auch Drittländer zusätzliche Finanzmittel für die europäischen GNSS-Programme bereitstellen, und zwar nach Bedingungen, die in gemäß Artikel 300 EG-Vertrag zu schließenden Vereinbarungen festzulegen sind. Das Abkommen beschränkt sich auf Fragen, die für die enge Zusammenarbeit mit Norwegen notwendig sind. Der Aufbau und die Verwaltung von Galileo und EGNOS als gemeinschaftsweite Programme machen deutlich, dass alle EU-Mitgliedstaaten und bestimmte Drittländer (Norwegen und die Schweiz) sich gemeinsamer Konzepte und Arbeitsverfahren bedienen müssen. Die hierfür geltenden Regeln müssen von den Regierungen festgelegt und europaweit kohärent durchgesetzt werden. Die Kommission, die im Namen der Gemeinschaft, des Systemeigners, als Programmverwalter agiert, hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Kohärenz zu gewährleisten. Andernfalls würden die Sicherheitsrisiken zunehmen, und die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wären bei ernsten Störungen möglichen Haftungsansprüchen ausgesetzt. |

1.2. Allgemeiner Kontext Seit den Anfängen des Galileo-Programms ist Norwegen unser engster Kooperationspartner außerhalb der EU. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Weltraumorganisation und durch seine informelle Beteiligung an den gemeinschaftlichen Verwaltungsstrukturen für Galileo hat das Land politisch, technisch und finanziell an allen Phasen von Galileo mitgewirkt. Durch dieses Abkommen und einen dazugehörigen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird diese enge Einbindung Norwegens in die europäischen GNSS-Programme auf eine formelle Grundlage gestellt und vertieft. Ohne das Abkommen würde die Teilnahme Norwegens weiterhin den Beschränkungen des EWR-Abkommens unterliegen. Dies wiederum hätte Unklarheiten zur Folge, was die Art der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Normung, Zertifizierung und Funkfrequenzen anbelangt. Zudem gibt das Abkommen der Gemeinschaft zum einen die Möglichkeit, allgemeine Grundsätze festzulegen, einschließlich einer Vorbehaltsklausel für die Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit, zum anderen verpflichtet sich Norwegen in dem Abkommen, künftige gemeinschaftspolitische Maßnahmen zum Schutz der europäischen GNSS zu übernehmen. |

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Norwegens Teilnahme an Galileo wird durch zwei einander ergänzende Instrumente geregelt: einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend den Galileo-Acquis sowie das beigefügte gemischte Abkommen, das Grundsätze für die künftige Zusammenarbeit und weitere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit, Normung und Zertifizierung umfasst. |

1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag steht mit der EG-Politik im Einklang, Norwegen durch das EWR-Abkommen in Programme der Gemeinschaft einzubeziehen. Er unterstützt außerdem die Ziele der Kommission, indem es den Gemeinschaftsaspekt in der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitungspolitik stärkt. |

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Sowohl in der Phase der Verhandlungsdirektiven als auch während der Verhandlungen selbst sind der Sonderausschuss des Rates und Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten und Norwegens im Rahmen der Arbeitsgruppe 2 des Galileo-Sicherheitsausschusses sowie bilateraler Sitzungen mit norwegischen Behörden konsultiert worden. Befragt wurden u. a. technische, Sicherheits- und Verkehrsexperten aus den EU-Mitgliedstaaten und nationalen Sicherheitsbehörden Norwegens, die Ministerien für Äußeres, Verteidigung und Inneres, die Europäische Weltraumorganisation und nationale Raumfahrtbehörden. |

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Beteiligten haben die enge Einbeziehung Norwegens in die Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit von Galileo befürwortet und die Notwendigkeit hervorgehoben, auch Themen wie die Sicherheit von Bodeneinrichtungen in das Abkommen aufzunehmen. |

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Raumfahrttechnik / Bodenstationen, Sicherheit / industrielle und staatliche Sicherheit, Informationssicherheit und Völkerrecht / Vorrechte und Befreiungen. |

Methodik Hauptsächlich Sitzungen. |

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Ministerien und Raumfahrtbehörden der EU-Mitgliedstaaten, EWR-Sekretariat, ESA, Raumfahrtindustrie. |

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Auf ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen wurde nicht hingewiesen. |

Es bestand weitgehendes Einvernehmen über die allgemeinen Grundsätze des Abkommens für die Zusammenarbeit und das Ziel, Norwegen in das Programm, einschließlich der dazugehörigen Rechte und Pflichten, eng einzubeziehen. Das Sicherheitsprofil Norwegens hat den Sachverständigen Vertrauen vermittelt. |

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Schlussfolgerungen der Sicherheitsexperten sind nicht veröffentlicht worden. |

2.3. Folgenabschätzung Ziel der Maßnahme ist es, Norwegen in die Errichtungs- und die Betriebsphase von Galileo und EGNOS eng einzubeziehen. Diese beiden Initiativen umfassen wichtige industrielle, wirtschaftliche und strategische Komponenten. Die Verwaltung der europäischen GNSS-Programme wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 umgestaltet, wobei sich der Schwerpunkt von öffentlich-privaten Partnerschaften auf von der Gemeinschaft verwaltete Programme und in ihrem Besitz befindliche Systeme verschoben hat. Diese Entwicklung sowie der Inhalt der sich auf die Sicherheit auswirkenden Zusammenarbeit erfordern offizielle Regulierungsmaßnahmen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden drei Alternativen untersucht: Die erste bestand darin, Norwegen durch ein spezielles internationales Kooperationsgremium (Galileo International Board), in dem alle an Galileo interessierten Drittländer vertreten sind, an dem Programm zu beteiligen. Nachdem mit Norwegen und anderen Drittländern lange über dieses Gremium beraten worden war, wurde diese Option fallengelassen. Norwegen empfand es als ungerecht, in derselben Weise behandelt zu werden wie erheblich weniger integrierte außereuropäische Drittländer, die keinen finanziellen Beitrag zu dem Programm leisten. Die zweite Alternative war, die Zusammenarbeit allein innerhalb des EWR-Rahmens zu formalisieren. Dies wurde eingehend untersucht, einschließlich der rechtlichen Möglichkeiten, sämtliche Bereiche der gewünschten Zusammenarbeit einzubeziehen. Letztlich gelangte man zu dem Schluss, dass der EWR für die Integration des bestehenden Gemeinschaftsacquis in Bezug auf Galileo am besten geeignet ist. Dazu gehören u. a. Ausschüsse, Entscheidungsfindungen ohne Stimmrecht, eigentumsrechtliche Bestimmungen, die Vergabe von Aufträgen und Finanzbeiträge. In bestimmten Bereichen wie Sicherheit, Funkfrequenzen und Normung wurde der EWR allerdings für unzureichend erachtet. Zudem war es aus Sicht der Gemeinschaft nicht möglich, Grundsätze und Vorbehaltsklauseln einzuführen, die der Galileo-Acquis nicht enthält. Die dritte Alternative war eine Kombination aus einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und dem beigefügten gemischten Abkommen. Dies ermöglichte in der Praxis eine Unterscheidung zwischen Norwegen und Island (beides EWR-Mitglieder), die Hinzufügung weiterer Zusagen/Verpflichtungen Norwegens, die Stärkung von Sicherheitsbestimmungen sowie die Formulierung von Grundsätzen und Aussagen, die den Weg zu einer für beide Seiten langfristig vorteilhaften Zusammenarbeit bereiten. |

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zu genehmigen. Die vorläufige Anwendung ist erforderlich, damit insbesondere die Bestimmungen über die Sicherheit der Galileo-Bodeneinrichtungen auf norwegischem Gebiet rasch Geltung erlangen. |

3.2. Rechtsgrundlage Artikel 133 und 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

3.3. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Bei Galileo handelt es sich um eine europäische Initiative mit geschätzten Kosten von mehreren Milliarden Euro, die kein Mitgliedstaat allein finanzieren will. Der Inhalt des vorgeschlagenen Abkommens kann nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt werden, sondern betrifft die EU als Ganzes und hat in einigen Aspekten (z. B. Dienste der Bodenstationen) sogar globale Auswirkungen. |

Das industrielle und technische Fachwissen im Raumfahrtsektor (auch im Bereich der Sicherheit) ist über mehrere europäische Länder, einschließlich Norwegens, verteilt, wobei kein Staat allein in der Lage ist, es in seiner Gesamtheit zu beherrschen. Ohne gemeinsame Anstrengungen und Informationsaustausch bestünde ein höheres Risiko, dass mit Norwegen Lösungen vereinbart werden, die nicht optimal sind. Durch Fehler auf dem Gebiet der Sicherheit könnte die Versorgung mit Komponenten für die europäischen GNSS, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, insbesondere aus den USA, beeinträchtigt werden. Hierdurch würden die Programmkosten in die Höhe getrieben. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

Die Infrastruktur der europäischen GNSS wird auf der ganzen Welt errichtet, und ihre Sicherheit wird stark von der Durchsetzung kohärenter Schutzmaßnahmen in sämtlichen Mitgliedstaaten und Drittländern abhängen, in denen diese kritische Infrastruktur untergebracht ist. |

Die Größe und Komplexität der europäischen GNSS erfordern zentralisierte und einfache Verwaltungsstrukturen sowie klare Schnittstellen zwischen der EU und Drittstaaten. Ein umfangreiches Netz bilateraler Beziehungen zu Norwegen würde ein erhebliches Risiko von Ineffizienz, Verzögerungen und Widersprüchen in sich bergen, die sich bei einem Industrieprojekt rasch in höheren Kosten niederschlagen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu bestreiten wären. Darüber hinaus dürfte es für einzeln agierende Mitgliedstaaten schwieriger sein, Norwegen bestimmte Grundsätze und Vorbehaltsbestimmungen aufzuerlegen, als dies bei der Zusammenarbeit der Fall ist. |

Das Abkommen beschränkt sich auf die gemeinsamen Grundsätze und Verpflichtungen für die Zusammenarbeit sowie auf die spezifischen Aspekte der Bodeninfrastruktur, die Teil der im Gemeinschaftsbesitz befindlichen GNSS ist. Was die Durchführung der meisten seiner Bestimmungen anbelangt, stützt sich das Abkommen auf vorhandene Kapazitäten der Mitgliedstaaten (z. B. Ausfuhrkontrolle, Austausch sensibler Daten). |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Das Abkommen legt Ziele und Grundsätze fest, enthält aber auch eine Klausel hinsichtlich der detaillierten Ausgestaltung von Maßnahmen in getrennten Vereinbarungen, die in Zusammenarbeit von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Norwegens getroffen werden. |

Das Abkommen ist ein bekanntes und in den internationalen Beziehungen übliches Instrument, das in Zusammenarbeit mit bestehenden Expertengruppen ausgearbeitet wurde und von den bestehenden Entscheidungsgremien gebilligt werden muss. Neue Verwaltungsstrukturen werden durch das Abkommen nicht geschaffen. |

3.5. Wahl des Instruments |

Ein internationales Abkommen ist das einzige Instrument, das eine EU-weite Kohärenz in den Beziehungen zu Norwegen auf dem Gebiet der Satellitennavigation sicherstellt. Seine einheitliche Anwendung im Bereich der Sicherheit, der einen wichtigen Teil des Abkommens ausmacht, ist von besonderer Bedeutung. Zugleich ermöglicht das Abkommen Flexibilität bei den Durchführungsmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Normung und Zertifizierung, in denen die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle in den internationalen Organisationen spielen. Der Vertrag sieht für die Regelung der Beziehungen zu Drittstaaten keine anderen praktikablen Möglichkeiten vor. |

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

5. WEITERE ANGABEN |

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

B) VORSCHLAG

Die Kommission schlägt dem Rat vor, auf der Grundlage der Artikel 133 und 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zu genehmigen.

2009/0124 (ACC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat ein Abkommen mit dem Königreich Norwegen ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 17. Juli 2009 paraphiert.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens sollte es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig von den Vertragsparteien angewendet werden.

(4) Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden und mit einem Beschluss über seine vorläufige Anwendung einhergehen –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vorläufig von den Vertragsparteien angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tage des Monats, der unmittelbar auf das Datum folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

KOOPERATIONSABKOMMEN ÜBER SATELLITENNAVIGATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „die Mitgliedstaaten“, einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH ΝΟRWEGEN, im Folgenden „Norwegen“, andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ –

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Norwegen an den Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,

IM BEWUSSTSEIN der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme, ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo),

ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,

IN ANERKENNUNG der Absicht Norwegens, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen eine gleichwertige Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich PRS,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für enge Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,

IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage darstellt für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen im Bereich der Satellitennavigation,

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation, in dem Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten behandelt werden, zu ergänzen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Zielsetzung des Abkommens

Vorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch eine Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Europäische globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)“: Diese umfassen das Galileo-System und das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS);

„Erweiterung“: regionale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Durch diese Systeme erhalten die GNSS-Nutzer eine höhere Leistungsfähigkeit wie zum Beispiel erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit;

„Galileo“: Ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden.

Im Rahmen von Galileo sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such-/Rettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst (PRS) mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;

„Rechtsvorschrift“: Gesetze, Verordnungen, Maßnahmen, Regelungen, Verfahren, Beschlüsse oder ähnliche Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei;

„Verschlusssache“: Informationen jeglicher Art, die vor unberechtigter Weitergabe, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten, z. B. im Hinblick auf die nationale Sicherheit, in unterschiedlichem Maße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Vertraulichkeit wird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach den geltenden Vorschriften und Gesetzen eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

2. Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen.

3. Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien.

4. Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen.

5. Enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS durch den Beschluss und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der EU und in Norwegen.

6. Gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS.

7. Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms Galileo, noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

ARTIKEL 4

Funkfrequenzspektrum

8. Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des Funkfrequenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme in der Internationalen Fernmeldeunion miteinander zu kooperieren, wobei dem am 5. November 2004 unterzeichneten „Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“ Rechnung getragen wird.

9. In diesem Zusammenhang schützen die Vertragsparteien angemessene Frequenzzuweisungen an die europäischen Satellitennavigationssysteme, um die Verfügbarkeit von Diensten dieser Systeme zum Vorteil der Nutzer sicherzustellen.

10. Darüber hinaus würdigen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.

11. Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

ARTIKEL 5

Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS

12. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um die Errichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS (nachstehend „Bodeneinrichtungen“), die sich in seinen Hoheitsgebieten befinden, zu erleichtern.

13. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um den Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb der Bodeneinrichtungen in seinen Hoheitsgebieten zu gewährleisten, wozu gegebenenfalls auch der Einsatz seiner Strafverfolgungsbehörden gehört. Norwegen unternimmt alle praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme („Hacking“) und Abhörversuchen zu schützen.

14. Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen werden zwischen der EG und dem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen Behörden respektieren in vollem Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit die vorherige Zustimmung der EG ein, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen ergriffen werden.

15. Norwegen gewährt allen von der Europäischen Gemeinschaft benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen. Zu diesem Zweck errichtet Norwegen eine Kontaktstelle, die Informationen über die zu den Bodeneinrichtungen reisenden Personen erhält und in jeder Hinsicht die Mobilität und die Tätigkeiten dieser Personen in der Praxis erleichtert.

16. Die Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Dokumente im Transit, gleich in welcher Form, die mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehen sind, werden keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen.

17. Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwegen und die Europäische Kommission einander unverzüglich über das Ereignis und die Schritte, um Abhilfe zu schaffen. Die Europäische Kommission kann eine andere zuverlässige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den Austausch solcher Informationen mit Norwegen fungiert.

18. Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten Vereinbarung genauere Verfahren für die Fragen in den Absätzen 1 bis 6 fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem Einzelheiten über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen, Anforderungen an Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen.

ARTIKEL 6

Sicherheit

19. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. Die Vertragsparteien treffen daher alle praktikablen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch durch geeignete Übereinkünfte, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste sowie der damit verbundenen Infrastruktur und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.Die Europäische Kommission beabsichtigt die Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und unerwünschte Verbreitung zu unterbinden.

20. Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen eine gleichwertige Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.In Anerkennung dessen werden die Vertragsparteien Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur der europäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und Verfahren sind in der Geschäftsordnung der betreffenden Ausschüsse festzulegen, wobei auch der Rahmen des EWR-Abkommens berücksichtigt wird.

21. Sollte ein Ereignis eintreten, bei dem keine gleichwertige Sicherheit erreicht werden kann, halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.

ARTIKEL 7

Austausch von Verschlusssachen

22. Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der EU erfolgt gemäß dem „Abkommen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen“ (nachstehend „Sicherheitsabkommen“) sowie den Durchführungsvorschriften zum Sicherheitsabkommen.

23. Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.

24. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen zu Galileo ermöglicht.

ARTIKEL 8

Ausfuhrkontrolle

25. Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen eine gleichwertige Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung von Galileo-Technologien, -Daten und -Gütern wie mit den in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.

26. Sollte ein Ereignis eintreten, bei dem keine gleichwertige Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden können, halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.

ARTIKEL 9

Öffentlicher regulierter Dienst

Norwegen hat sein Interesse am öffentlichen regulierten Dienst von Galileo bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst festgelegt worden sind.

ARTIKEL 10

Internationale Zusammenarbeit

27. Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.

28. Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

ARTIKEL 11

Konsultation und Streitbeilegung

Die Vertragsparteien beraten unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in Beratungen beigelegt.

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Kündigung

29. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifizierungen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, bei dem das Abkommen verwahrt wird.

30. Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

31. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

32. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

33. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].