52009PC0427

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) /* KOM/2009/0427 endg. - CNS 2009/0118 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.8.2009

KOM(2009) 427 endgültig

2009/0118 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

BEGRÜDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Der Rat hat mehrfach betont, dass zur Ergänzung und Unterstützung nationaler Bemühungen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere bei der Mehrwertsteuer, ein gemeinsames Konzept erforderlich ist. Da Mehrwertsteuerbetrug in vielen Fällen grenzüberschreitend organisiert ist, müssen die Mitgliedstaaten zwangsläufig zusammenarbeiten, um ihn wirksam bekämpfen zu können. In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2007 ersuchte der Rat die Kommission um Vorschläge, wie die Verwaltung des Mehrwertsteuersystems der EU durch die Mitgliedstaaten verbessert werden kann. In seinen Schlussfolgerungen vom 7. Oktober 2008 ersuchte er die Kommission, in ihre Vorschläge die Bestimmungen aufzunehmen, die eine rasche Einrichtung von Eurofisc gemäß bestimmten Leitlinien ermöglichen. Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates wird daher bezweckt, den Mitgliedstaaten die Mittel für eine wirksamere Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs an die Hand zu geben. |

120 | Allgemeiner Kontext Im Mai 2006 legte die Kommission eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerbetrug vor. Darin wurde in Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere den innergemeinschaftlichen Karussellbetrug zwischen konventionellen Maßnahmen zur Verbesserung des MwSt-Systems ohne grundsätzliche Änderungen und zwischen weitergehenden Maßnahmen unterschieden, die die Grundlagen für die Erhebung der Mehrwertsteuer berühren. Bei den anschließenden Diskussionen im Rat stellte sich heraus, dass die als grundlegender eingestuften Maßnahmen kurzfristig nicht durchführbar sind. Die Kommission beschloss daraufhin, sich auf die Erarbeitung einiger konventioneller Maßnahmen zu konzentrieren, die sich gegenseitig ergänzen. Dementsprechend stellte sie in ihrer Mitteilung vom 1. Dezember 2008 über eine koordinierte Strategie zur wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der Europäischen Union (KOM(2008) 807 vom 1. 12. 2008) einen Aktionsplan für kurzfristige Maßnahmen vor. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Plans ist die wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen. Der vorliegende Vorschlag enthält einige der in diesem Aktionsplan angekündigten Maßnahmen. Im Übrigen hat der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 8/2007 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verschiedene Empfehlungen zum Informationsaustausch über innergemeinschaftliche Umsätze ausgesprochen. Das Europäische Parlament betont in seiner Entschließung vom 2. September 2008 zu einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (2008/2033(INI)), dass die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Steuerbetrug nicht isoliert bekämpfen können, und fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Förderung einer solchen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen. Die Kommission wird ersucht, Vorschläge für einen gegenseitigen automatischen Zugang aller Mitgliedstaaten zu bestimmten nicht sensiblen Daten, die Mitgliedstaaten über ihre Steuerpflichtigen speichern (z. B. Branche, bestimmte Umsatzdaten), sowie für die Vereinheitlichung der Verfahren für die Registrierung und Streichung von Mehrwertsteuerpflichtigen vorzulegen, damit fälschlicherweise registrierte Personen umgehend ermittelt und gestrichen werden können. Das Europäische Parlament betont, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Aktualisierung ihrer Daten übernehmen müssen, insbesondere hinsichtlich der Streichung von Personen aus dem Steuerregister und der Aufdeckung betrügerischer Registrierungen. Diese Aspekte sind in vorliegendem Vorschlag berücksichtigt. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Grundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Mehrwertsteuerbereich ist die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird diese Verordnung um einige Bestimmungen ergänzt, die eine wirksamere Bekämpfung des grenzüberschreitenden Betrugs ermöglichen und die Erhebung der Steuer in Fällen, in denen die Besteuerung nicht an dem Ort erfolgt, an dem der Dienstleistungserbringer oder der Lieferer ansässig sind, verbessern sollen. Des Weiteren wird bezweckt, die Verordnung auf der Grundlage des von der Kommission am XXXX angenommenen Berichts über das Funktionieren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden kohärenter zu machen[1]. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die Bekämpfung des Steuerbetrugs ist ein Bestandteil der Strategie von Lissabon. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 über den Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie wies die Kommission darauf hin, dass der Steuerbetrug zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, fairen Wettbewerb verhindert und Steuereinnahmen mindert, die für die Finanzierung öffentlicher Leistungen auf nationaler Ebene bestimmt sind. Mit zunehmenden Betrugsfällen erhöht sich die Steuerbelastung steuerehrlicher Unternehmen, da die Staaten ihre Einnahmeausfälle ausgleichen müssen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Da diese Verordnung die Beziehungen zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten betrifft, sind diese Verwaltungen auch die in erster Linie interessierten Kreise. Die Steuerverwaltungen wurden von der Sachverständigengruppe der Kommission für die Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (ATFS-Gruppe) und vom Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 unterstützt. Der von der Kommission nach ihrer Mitteilung vom Mai 2006 eingerichteten ATFS-Gruppe gehören Sachverständige der Mitgliedstaaten an, die Lösungen und Strategien zur Bekämpfung des Steuerbetrugs auf Gemeinschaftsebene analysieren. In Bezug auf die Aspekte, von denen die Wirtschaft betroffen sein könnte – insbesondere die Einführung gemeinsamer Vorschriften über die zu sammelnden Informationen und die Nachprüfungen bei der Registrierung einer MwSt-Identifikationsnummer in der Datenbank MIAS – haben die repräsentativen Industrie- und Handelsverbände die Kommission wissen lassen, dass sie das Konzept begrüßen, da die Maßnahme die Qualität der Informationen in den Datenbanken gewährleisten soll, die die Wirtschaftsbeteiligten im innergemeinschaftlichen Handel konsultieren. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Antworten der Wirtschaftsbeteiligten und der nationalen Verwaltungen wurden in der ATFS-Gruppe analysiert; sie waren Gegenstand von Berichten und Mitteilungen an den Rat. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Der Vorschlag betrifft Vorgänge zwischen Steuerverwaltungen und wirkt sich nicht auf die Wirtschaftsbeteiligten aus. Daher wurde auf eine förmliche Folgenabschätzung verzichtet. Da die Auswirkungen dieses Vorschlags die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten betreffen werden, können sie von den Mitgliedstaaten besser eingeschätzt werden als von der Kommission. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates ergänzt und geändert. Die wichtigsten Änderungen sind: - Erweiterung der Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zum Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten; - genaue Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu sammelnden Informationen, die den übrigen Mitgliedstaaten mittels eines elektronischen Datenbankensystems zur Verfügung gestellt werden müssen. Ferner ist in der Verordnung geregelt, wer in welchem Fall ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen hat; - Schaffung eines Rahmens, indem durch gemeinsame Vorschriften für die zu sammelnden Informationen und die Nachprüfungen bei der Registrierung einer MwSt-Identifikationsnummer in der Datenbank die Qualität der in den Datenbanken gespeicherten Informationen gewährleistet wird. Außerdem ist in der Verordnung festgelegt, in welchen Fällen bestimmte Elemente in den Datenbanken zu löschen sind. Für den Fall, dass in den Datenbanken gespeicherte Informationen falsch sind oder nicht aktualisiert wurden, werden die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt; - die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, auf elektronischem Weg Name und Anschrift, die mit einer bestimmten MwSt-Identifikationsnummer verbunden sind, zu bestätigen. Des Weiteren erhalten die Steuerpflichtigen Garantien bezüglich der Zuverlässigkeit und der Nutzung dieser Angabe; - Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Einführung einer Struktur, die eine gezielte Zusammenarbeit zur Betrugsbekämpfung ermöglicht. Diese Struktur wird den multilateralen, raschen und gezielten Austausch von Informationen ermöglichen, damit die Mitgliedstaaten bei neuen Arten von Betrug angemessen und koordiniert reagieren und sich auf eine gemeinsam organisierte Risikoanalyse stützen können. Generell zielt der Vorschlag darauf ab, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Hierzu wird festgelegt, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten nicht ablehnen können, auf ein Ersuchen um Information oder um behördliche Ermittlungen zu reagieren, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen spontan austauschen müssen und in welchen Fällen eine Rückmeldung erforderlich ist und welche Modalitäten dafür gelten. Des Weiteren wird bestimmt, wann die Mitgliedstaaten multilaterale Prüfungen durchführen können und müssen. Ferner sieht der Vorschlag konkrete Ziele betreffend die Verfügbarkeit und die Verfahren für das Funktionieren des Datenbanksystems für den Informationsaustausch vor. Folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates werden von dem Vorschlag nicht berührt: - die Organisation der Dienststellen, die in den Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zuständig sind; - das Verfahren für Ersuchen um spezifische Informationen und behördliche Ermittlungen; - das Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung; - der Grundsatz, dass in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats Beamte eines anderen Mitgliedstaats anwesend sein dürfen, und der Grundsatz der gleichzeitigen Prüfungen; - die Bestimmungen über elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie über Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; - die Bestimmungen über die Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige; - die grundsätzlichen Bestimmungen über die Beziehungen zu Drittländern; - die Einschränkung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Diese Einschränkung ist in Anbetracht etwaiger Einnahmenverluste der Mitgliedstaaten und der entscheidenden Bedeutung dieser Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 93 EGV. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, Qualität und Umfang des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über grenzüberschreitende Umsätze, insbesondere solche, bei denen die Besteuerung nicht an dem Ort erfolgt, an dem der Dienstleistungserbringer oder Lieferer ansässig ist, zu verbessern. Damit solche Umsätze wirksam kontrolliert werden können, ist eine enge und rasche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch elektronische Datenbanken erforderlich. Eine solche Zusammenarbeit kann durch einen Gemeinschaftsrahmen wesentlich besser geregelt werden als durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, bei denen einige Mitgliedstaaten möglicherweise keinen vollständigen und schnellen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten. In Anbetracht der Entwicklung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs ist eine koordinierte Maßnahme zur Betrugsbekämpfung auf Ebene der Europäischen Union einem nationalen oder sogar einem multilateralen Konzept vorzuziehen, weil durch solche Konzepte der Betrug in einigen Mitgliedstaaten erleichtert würde und diese Staaten dadurch benachteiligt wären. |

327 | Der Vorschlag definiert lediglich einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; für die operativen Maßnahmen zu seiner Kontrolle und Anwendung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Ein weiteres Ziel des Vorschlags besteht darin, die Informationen, die die Wirtschaftsbeteiligten über ihre Handelspartner erhalten, zu ergänzen und zuverlässiger zu machen. Die richtige Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften – insbesondere in Bezug auf das Steuergebiet und den Steuerpflichtigen – setzt vollständige und qualitativ hochwertige Informationen voraus. Alle Wirtschaftsbeteiligten sollten unabhängig davon, wo sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, leicht auf solche Informationen zugreifen können. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Der Vorschlag stützt sich größtenteils auf den vorhandenen Rechtsrahmen und ergänzt ihn nur in den Punkten, bei denen, wie es sich bei den Arbeiten der ATFS-Gruppe gezeigt hat und wie es aus dem Bericht über das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit hervorgeht, Verbesserungsbedarf besteht In dem Vorschlag wird die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vorgesehene Einschränkung einiger Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr beibehalten. Diese Einschränkung ist für die Bekämpfung des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrugs unerlässlich und in Anbetracht des Ausmaßes möglicher Einnahmenverluste der Mitgliedstaaten im Falle ihres Wegfalls auch verhältnismäßig. |

332 | Somit gehen diese neuen Bestimmungen nicht über das hinaus, was zur Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument/vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Da der bestehende Rechtsrahmen eine Verordnung ist, kann er nur durch eine andere Verordnung geändert werden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE INFORMATIONEN |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Bei Annahme des Vorschlags müssen bestimmte Rechtsvorschriften aufgehoben werden. |

540 | Neufassung Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften. |

570 | Einzelerläuterung der Kapitel oder Artikel Im ersten Kapitel der neugefassten Verordnung werden der Anwendungsbereich der Verordnung, die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen über die Organisation der im Rahmen der Verordnung zuständigen Behörden festgelegt. Die Änderungen in diesem Kapitel betreffen in erster Linie die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die Einführung gemeinsamer Verfahren in den Fällen, in denen ein gemeinsames Vorgehen erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu gewährleisten, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zum Schutz der Steuereinnahmen der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Das zweite Kapitel betrifft den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die wichtigste Änderung ist die Einschränkung der Fälle, in denen ein Mitgliedstaat ablehnen kann, eine Auskunft zu erteilen oder eine Ermittlung durchzuführen. In der neu eingeführten Bestimmung ist die mit Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates eingeführte Formulierung, die 2015 in Kraft treten wird, enthalten. Das dritte Kapitel betrifft den Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen. Durch die Änderung wird vorgesehen, dass ein solcher Informationsaustausch stattfinden muss, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Für den Austausch bestimmter Informationen, die diese Kriterien erfüllen, werden praktische Einzelheiten festgelegt. Im vierten Kapitel werden Rückmeldungen vorgeschrieben, deren Einzelheiten im Wege des Ausschussverfahrens zu regeln sind. Die Mitgliedstaaten hatten festgestellt, dass mangelnde Rückmeldungen eine Schwachstelle im zwischenstaatlichen Informationsaustausch bilden. Das fünfte Kapitel betrifft die Speicherung und den Austausch von Informationen über Steuerpflichtige und Umsätze. Es wird geändert, damit mehr Informationen ausgetauscht werden und sich die Qualität dieser Informationen verbessert. Es ist vorgesehen, den zuständigen Behörden bestimmte Informationen zugänglich zu machen, über die die Mitgliedstaaten verfügen. Des Weiteren sieht der Vorschlag die Einführung gemeinsamer Verfahren für die bei der Registrierung eines Steuerpflichtigen in der Datenbank zu sammelnden Informationen und für die Aktualisierung des Datenbanksystems vor. Das sechste Kapitel, das die Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung betrifft, wurde nicht geändert. Das siebte Kapitel betrifft die Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen. Es wird klargestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht als erschöpfende Aufstellung zu verstehen sind. In den Änderungen im achten Kapitel über multilaterale Prüfungen wird bestimmt, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten diese Art von Prüfung durchführen müssen. Das neunte Kapitel betrifft die den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere die Möglichkeit, sich die Gültigkeit der MwSt-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie Name und Anschrift dieser Person bestätigen zu lassen. Zudem werden die in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen bezüglich der Rechnungsstellung für nicht im Steuergebiet ansässige Steuerpflichtige auf die Internet-Seiten der Kommission gestellt. Das zehnte Kapitel betrifft die Einführung einer gemeinsamen Struktur (Eurofisc) – eines Systems für eine beschleunigte Zusammenarbeit – um auf organisierten massiven oder neuartigen Betrug reagieren zu können. Das elfte und zwölfte Kapitel bleiben unverändert. Das dreizehnte Kapitel über die Beziehungen zur Kommission wird geändert, um festzulegen, dass die Mitgliedstaaten das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit regelmäßig überprüfen müssen. Das vierzehnte Kapitel über die Beziehungen zu Drittländern wurde ebenfalls leicht geändert, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern. Das fünfzehnte Kapitel, in dem die Bedingungen für den Informationsaustausch geregelt sind, wurde geändert, um konkrete Ziele für den Standard beim Austausch elektronischer Informationen festzulegen. Das sechzehnte Kapitel enthält die allgemeinen Bestimmungen und die Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten müssen, wurden darin aufgenommen. Es wurde ein Anhang angefügt, in dem wie in der Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates die Gegenstände und Dienstleistungen aufgelistet sind, auf die Artikel 7 Absatz 3 anwendbar ist. |

⎢ 1798/2003 (angepasst)

? neu

2009/0118 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ? und die Betrugsbekämpfung ⎪ auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1798/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[4] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. Für mehr Klarheit und ein besseres Verständnis sollten die bis zum 31. Dezember 2014 und die ab dem 1. Januar 2015 anwendbaren Bestimmungen getrennt aufgeführt werden.

⎢ 1798/2003 Erwägungsgrund 1

(2) Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen zu Einnahmeverlusten, verletzen das Prinzip der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen. Sie beeinträchtigen folglich das Funktionieren des Binnenmarkts.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)(4) Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eingeleitet werden, sollte daher die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Informationserteilung zwischen den Mitgliedstaaten gehören, bei dem die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer √ (MwSt) ∏ auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten.

∫ neu

(4) In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 1. Dezember 2008[5] über eine koordinierte Strategie zur wirksameren Bekämpfung des MwSt-Betrugs in der Europäischen Union hat die Kommission die schnell umzusetzenden konventionellen Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs aufgezählt.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2007 und vom 7. Oktober 2008 hat der Rat die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung des Mehrwertsteuersystems der Europäischen Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten vorzulegen, die die in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit berücksichtigen und in die Bestimmungen für die baldige Einrichtung von Eurofisc aufzunehmen sind.

(6) Angesichts des Berichts über das Funktionieren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer[6], der entsprechend Artikel 45 dieser Verordnung erstellt und von der Kommission am XXXXX 2009 angenommen wurde, sind bestimmte redaktionelle oder praktische Klarstellungen im Wortlaut dieser Verordnung vorzunehmen.

⎢ 143/2008 Erwägungsgrund 4

? neu

(7)(4) Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige[7] vereinfacht das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Steuerpflichtige nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist ? macht Regeln für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und für die Aufbewahrung dieser Informationen erforderlich ⎪ .

⎢ 143/2008 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

? neu

(8)(5) Die ? Einführung des Systems einer einzigen Anlaufstelle durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8] in der durch die Richtlinie 2008/8/EG[9] geänderten Fassung und des⎪ Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung und die Änderungen im Erstattungsverfahrens für Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, √ durch die Richtlinie 2008/9/EG ∏, haben zur Folge, dass die betroffenen Mitgliedstaaten wesentlich mehr √ eine Vielzahl von ∏ Informationen austauschen müssen. Der erforderliche Informationsaustausch sollte für die betroffenen Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungsbelastungen verursachen. Er sollte daher auf elektronischem Wege im Rahmen der bestehenden Informationsaustauschsysteme erfolgen.

∫ neu

(9) Um die effektive Kontrolle der steuerbaren Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer oder Leistungserbringer ansässig ist, zu ermöglichen, muss der Mitgliedstaat der Ansässigkeit bestimmte Informationen im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen sammeln oder zu sammeln in der Lage sein.

(10) Aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ist es unerlässlich, dass die im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Informationen möglichst auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(11) Für die Erhebung der geschuldeten Steuer müssen die Mitgliedstaaten gemeinsam die richtige Festsetzung der Mehrwertsteuer in jedem Mitgliedstaat sicherstellen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die richtige Anwendung der geschuldeten Steuer in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, aber auch die richtige Anwendung der Steuer kontrollieren, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet in jedem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird.

⎢ 1798/2003 Erwägungsgrund 2

? neu

(12)(3) Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugsder Mehrwertsteuer-Hinterziehung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind. ?Diese Behörden müssen auch mit der Struktur zusammenarbeiten, die mit der gezielten und schnellen Bekämpfung besonderer Betrugsfälle betraut ist. ⎪

∫ neu

(13) Bei vielen grenzüberschreitenden Umsätzen hängt die Kontrolle der richtigen Anwendung der Steuer durch den Mitgliedstaat der Besteuerung von Informationen ab, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen vorliegen, oder die von diesem Mitgliedstaat viel einfacher beschafft werden können.

(14) Angesichts der Sprachenvielfalt in der Gemeinschaft und des repetitiven Charakters einiger Anfragen sowie um eine schnellere Bearbeitung der Informationsanfragen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Verwendung von Musterformularen für den Informationsaustauschs zur Regel zu machen.

(15) Verständigen sich Mitgliedstaaten auf Antwortfristen, die von den in dieser Verordnung festgesetzten Fristen abweichen, so müssen diese vereinbarten Fristen kürzer sein als die in der Verordnung vorgesehenen Fristen.

⎢ 1798/2003 Erwägungsgrund 4

? neu

(16)(4) Für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems ? sowie für eine einfachere Betrugsbekämpfung ⎪ ist ? insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen, für die im Mitgliedstaat des Erwerbers oder Leistungsempfängers eine Steuer geschuldet wird, ⎪ die elektronische Speicherung und Übertragung von bestimmtern Daten zum Zweck der Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlich.

∫ neu

(17) Es ist wichtig, für diese Fälle die Verpflichtungen jedes Mitgliedstaates genau festzulegen, um eine effiziente Kontrolle der Steuer in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

(18) Insbesondere sollte jenseits des Grundsatzes, dass Informationen mitzuteilen sind, festgelegt werden, wann diese Mitteilung zwingend zu erfolgen hat und für welche Kategorien von Informationen ein systematisches Verfahren eingerichtet werden muss, um diese Mitteilung zu erleichtern.

(19) In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des von der Kommission am XXXX 2009[10] verabschiedeten Berichts über das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit und zur Gewährleistung einer laufenden Verbesserung der Qualität der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, sollte die systematische Anwendung des Prinzips der Rückmeldung vorgesehen werden.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 5

?neu

(20)(5) Die Bedingungen für den Austausch von in den einzelnen Mitgliedstaaten elektronisch gespeicherten Daten und den direkten ? automatisierten ⎪ Zugang der Mitgliedstaaten zu solchen Daten müssen eindeutig festgelegt werden. Sofern es für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist, muss den Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu bestimmten Daten gewährt werden.

∫neu

(21) Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs muss es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, bestimmte zuverlässige Informationen, die ihnen über ansässige Steuerpflichtige vorliegen, sehr schnell austauschen zu können. Dieser Austausch wird dadurch ermöglicht, dass die Datenbanken mit den Informationen über die Mehrwertsteuerpflichtigen und ihre innergemeinschaftlichen Umsätze ausgebaut werden, indem darin eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Umsätze aufgenommen und Verfahren eingeführt werden, die es ermöglichen, die Verlässlichkeit der in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen zu erhöhen.

(22) Ein erweiterter Zugang zu den in diesem Datenbankensystem enthaltenen Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Empfänger steuerpflichtig ist, wird bei der Betrugsbekämpfung von Vorteil sein.

(23) Die Datenbanken, die die Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten, sind ein wesentliches Element der Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Aus diesem Grund müssen die in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und verlässlich sein. Damit die Mitgliedstaaten die in den Datenbanken enthaltenen Informationen leicht nutzen können, sollten gemeinsame Verfahren eingerichtet werden, mit denen die Vergleichbarkeit und die Qualität der Informationen sichergestellt werden können.

(24) Die Einrichtung von Mechanismen für die Risikoanalyse der in die Datenbanken einzustellenden und der dort bereits enthaltenen Informationen wird den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit der Informationen geben.

(25) Aufgrund des von der Kommission am XXXX 2009 verabschiedeten Berichts über das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit[11] muss klargestellt werden, dass die durch die Verordnung gegebenen Möglichkeiten der Anwesenheit in den Amtsräumen nicht erschöpfend sind.

(26) Angesichts der Intensivierung des grenzüberschreitenden Handels im Binnenmarkt ist es sowohl in Bezug auf rechtmäßige wie auch betrügerische Tätigkeiten erforderlich, den Anwendungsbereich für multilaterale Kontrollen klar zu definieren und auszuweiten und die Einrichtung und Durchführung solcher Kontrollen zu erleichtern.

(27) Die Bestätigung der Gültigkeit der MwSt-Identifikationsnummern per Internet ist ein Instrument, das die Wirtschaftsbeteiligten mehr und mehr nutzen. Jedoch konnten die so erteilten Informationen aufgrund der unterschiedlichen Verfahren für die Eingabe und die Aktualisierung der Daten der Steuerpflichtigen in den nationalen Datenbanken zu einer Irreführung der anfragenden Wirtschaftsbeteiligten und zu Rechtstreitigkeiten führen. Außerdem ist die Identifikation derjenigen Wirtschaftsbeteiligten, die die Bestätigung der Gültigkeit einer MwSt-Identifikationsnummer beantragen, für die Risikoanalysesysteme der Mitgliedstaaten eine sehr nützliche Information. Deshalb muss das System zur Bestätigung der Gültigkeit von MwSt-Identifikationsnummern geändert werden, um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Informationen automatisiert bestätigen zu können. Zudem erhöht sich die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten erheblich, wenn sie sich darüber hinaus gegenüber allen Mitgliedstaaten auf diese Information berufen können.

(28) Für einige Steuerpflichtige können einfach deshalb, weil sie an Empfänger, die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind, Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, namentlich in Bezug auf die Rechnungsstellung besondere Verpflichtungen gelten, die von denen im Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, abweichen. Es muss ein Mechanismus eingerichtet werden, der es diesen Steuerpflichtigen erlaubt, sich über die betreffenden Verpflichtungen zu informieren.

(29) Die in jüngster Zeit gewonnene praktische Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 im Rahmen der Bekämpfung des Karussellbetrugs hat gezeigt, dass es für eine wirksame Betrugsbekämpfung in bestimmten Fällen unabdingbar ist, einen Mechanismus für einen wesentlich schnelleren Informationsaustausch einzurichten, der viel weitergehende und gezieltere Informationen umfasst; dieser Mechanismus sollte in diese Verordnung eingebettet und zugleich flexibel genug sein, um sich an neue Betrugsarten anzupassen. Das Netzwerk EUROCANET („European Carrousel Network“), das auf Initiative Belgiens eingerichtet wurde und von der Kommission unterstützt wird, ist ein Beispiel für diese Art der Zusammenarbeit.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 6

(30)(6) Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EGArtikel 26c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:[12] einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage es erforderlich, Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen mitzuteilende Angaben und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die der Identifizierung erfolgt, und dem Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, festzulegen.

∫ nouveau

(31) Die von Drittländern erhaltenen Informationen können anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sehr nützlich sein. Die Teilhabe an diesen Informationen sollte daher so weit wie möglich ausgedehnt werden.

(32) Die nationalen Bestimmungen über das Bankgeheimnis dürfen der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

(33) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer sollten die Bestimmungen zum Schutz der ausgetauschten oder gesammelten Informationen verstärkt werden.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 7

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)[13] wurde ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission geschaffen.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ergänzt die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern[14].

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 9

Diese beiden Rechtsakte haben sich zwar bewährt, reichen aber nicht mehr aus, um die neuen Anforderungen im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen, die sich durch die zunehmende wirtschaftliche Integration im Binnenmarkt ergeben.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 10

Daneben hat sich die Existenz zweier verschiedener Rechtsakte für die Zusammenarbeit im MWSt.-Bereich als Hindernis für eine wirksame Zusammenarbeit der Steuerbehörden erwiesen.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 11

Die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind derzeit nicht ausreichend geregelt. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte daher klareren und verbindlicheren Vorschriften unterworfen werden.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 12

Außerdem gibt es zu wenig direkte Kontakte zwischen den örtlichen Dienststellen bzw. den nationalen Betrugsbekämpfungsstellen, da der Austausch in der Regel zwischen den zentralen Verbindungsbehörden erfolgt. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit, führt dazu, dass das vorhandene Instrumentarium der Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt wird, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten direktere Kontakte zwischen den Dienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit wirksamer zu gestalten und zu beschleunigen.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 13

Schließlich wird die Zusammenarbeit nicht intensiv genug genutzt, da abgesehen vom Austausch im Rahmen des MIAS, kein ausreichender automatischer oder spontaner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission sollte intensiviert und beschleunigt werden, damit Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 14

Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der MWSt., die in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und der Richtlinie 77/799/EWG enthalten sind, sollten daher zusammengefasst und stärker ausgestaltet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in einem einzigen neuen Rechtsakt erfolgen, der die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ersetzt.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 15

(34)(16) Die vorliegende Verordnung darf andere Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der MWSt.-Steuerhinterziehung des Mehrwertsteuerbetrugs nicht beeinträchtigen.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 16

?neu

(35)(17) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[15] erwogen werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. ? Diese Beschränkung ist angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der entscheidenden Bedeutung dieser Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig. ⎪

∫neu

(36) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[16] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden -

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 17

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[17] erlassen werden.

⎢1798/2003 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(37) Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden

⎢1798/2003

?neu

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der MehrwertsteuerMWSt. auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Waren beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genanntendieser Vorschriften zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander zusammenarbeiten und Informationen austauscheneinander Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festsetzung der MehrwertsteuerMWSt.? , die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ⎪ geeignet sind. ? In dieser Verordnung werden insbesondere die Regeln und Verfahren festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die besagten Informationen elektronisch zu sammeln und auszutauschen ⎪.

Außerdem werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren für den Austausch bestimmter Informationen, vor allem MWSt.-relevanter Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, auf elektronischem Wege festgelegt.

∫neu

2. Diese Verordnung enthält die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Behörden tätig werden, um die Mehrwertsteuereinnahmen aller Mitgliedstaaten zu schützen.

⎢ 1798/2003

3.2. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

4. Für den nach Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehenen Zeitraum[18] werden mit √ In ∏ dieser Verordnung √ werden ∏ auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 jender Richtlinie Ö 2006/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Õ sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 1 (angepasst)

Des Weiteren werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von den Sonderregelungen erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

⎢1798/2003 (angepasst)

⎝1 143/2008 Art. 2 Nr. 2

Artikel 2

⎝1 1. ⎜ Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“

- in Belgien:

le ministre des finances

de Minister van financiën,

⎢1791/2006 Art. 1 Nr. 1 u. Anhang Nr. 7

- in Bulgarien:

Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите

⎢885/2004 Art. 1 u. Anhang Nr. 5

- in der Tschechischen Republik:

Ministerstvo financí,

⎢ 1798/2003

- in Dänemark:

Skatteministeriet,

- in Deutschland:

Bundesministerium der Finanzen,

⎢885/2004 Art. 1 u. Anhang Nr. 6

- in Estland:

Maksuamet,

⎢ 1798/2003

- in Griechenland:

Yπουργείο Oικονομίας και Οικονομικών,

- in Spanien:

el Secretario de Estado de Hacienda,

- in Frankreich:

le ministre de l'économie, des finances et de l'industrie,

- in Irland:

the Revenue Commissioners,

- in Italien:

il Capo del Dipartimento delle Politiche Fiscali,

⎢885/2004 Art. 1 u. Anh. Nr. 6

- in Zypern:

Υπουργός Οικονομικών ή εξουσιοδοτημένος αντιπρόσωπος του,

- in Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests,

- in Litauen:

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos,

⎢ 1798/2003

- in Luxemburg:

l'Administration de l'enregistrement et des domaines,

⎢885/2004 Art. 1 u. Anhang Nr. 6

- in Ungarn:

Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Központi Kapcsolattartó Irodája,

- in Malta:

Dipartiment tat-Taxxa fuq il-Valur Miżjud fil-Ministeru tal-Finanzi u Affarijiet Ekonomiċi,

⎢ 1798/2003

- in den Niederlanden:

de minister van Financiën,

- in Österreich:

Bundesminister für Finanzen,

⎢885/2004 Art. 1 u. Anhang Nr. 6

- in Polen:

Minister Finansów,

⎢ 1798/2003

- in Portugal:

o Ministro das Finanças,

⎢1791/2006 Art. 1 Nr. 1 u. Anhang Nr. 7

- in Rumänien:

Agenția Națională de Administrare Fiscală

⎢885/2004 Art. 1 u. Anhang Nr. 6

- in Slowenien:

Ministrstvo za finance,

- in der Slowakei:

Ministerstvo financí,

⎢ 1798/2003

- in Finnland:

Valtiovarainministeriö

Finansministeriet,

- in Schweden:

Chefen för Finansdepartementet,

- im Vereinigten Königreich:

the Commissioners of Customs and Excise;

21. „zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 43 Absatz 12 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

32. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 43 Absatz 23 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;

43. „zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 43 Absatz 34 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;

54. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

65. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

76. „innergemeinschaftliche Umsätze“ die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 2

87. „innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen“ eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

98. „innergemeinschaftliche Dienstleistung“ die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

109. „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;

1110. „UmsatzsteuerMehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;

⎢1798/2003

1211. „behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der MWSt.-VorschriftenMehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;

1312. „automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

14.„strukturierter automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;

15.„spontaner Austausch“ die unregelmäßige Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

1316. „Person“

a) eine natürliche Person,

b) eine juristische Person,

c) sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;

17.„Zugang gewähren“ die Ermöglichung des Zugangs zu der betreffenden elektronischen Datenbank sowie die Bereitstellung von Daten auf elektronischem Wege;

∫neu

14. „automatisierter Zugang“ die Möglichkeit, jederzeit auf eine Datenbank zugreifen zu können, um dort auf elektronischem Wege bestimmte Informationen einsehen zu können;

⎢ 1798/2003

1518. „auf elektronischem Wege“ die Übermittlung von Daten mithilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, (einschließlich der digitalen Kompression), und zum Speichern von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;

1619. „CCN/CSI-Netz“ die auf das Common Communication Network (CCN) und das Common System Interface (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Gemeinschaft entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;

∫neu

17. „multilaterale Prüfung“ die von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen durchgeführte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger;

18. „strategische Analyse“ das Erforschen und Aufzeigen allgemeiner Tendenzen bei Umsätzen, die Mehrwertsteuervorschriften zuwiderlaufen, indem Bedrohungspotenzial, Ausmaß und Folgen dieser Umsätze bewertet werden, um dann Prioritäten festsetzen, Hypothesen aufstellen oder Empfehlungen aussprechen, das Phänomen oder die Bedrohung besser angehen und die Maßnahmen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Betrugsfällen neu ausrichten zu können.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 2 (angepasst)

2. √ Ab dem 1. Januar 2015 ∏ gelten Ddie Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a und 369a der Richtlinie 2006/112/EG gelten auch für diese Verordnung.

⎢1798/2003 (angepasst)

?neu

Artikel 3

1. Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.:

- in Belgien:

le ministre des finances,

de Minister van financiën,

- in Bulgarien:

Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите,

- in der Tschechischen Republik:

Ministerstvo financí,

- in Dänemark:

Skatteministeriet,

- in Deutschland:

Bundesministerium der Finanzen,

- in Estland:

Maksuamet,

- in Griechenland:

Yπουργείο Oικονομίας και Οικονομικών,

- in Spanien:

el Secretario de Estado de Hacienda,

- in Frankreich:

le ministre de l'économie, des finances et de l'industrie,

- in Irland:

the Revenue Commissioners,

- in Italien:

il Capo del Dipartimento delle Politiche Fiscali,

- in Zypern:

Υπουργός Οικονομικών ή εξουσιοδοτημένος αντιπρόσωπος του,

- in Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests,

- in Litauen:

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos,

- in Luxemburg:

l'Administration de l'enregistrement et des domaines,

- in Ungarn:

Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Központi Kapcsolattartó Irodája,

- in Malta:

Dipartiment tat-Taxxa fuq il-Valur Miżjud fil-Ministeru tal-Finanzi u Affarijiet Ekonomiċi,

- in den Niederlanden:

de minister van Financiën,

- in Österreich:

Bundesminister für Finanzen,

- in Polen:

Minister Finansów,

- in Portugal:

o Ministro das Finanças,

- in Rumänien:

Agenția Națională de Administrare Fiscală

- in Slowenien:

Ministrstvo za finance,

- in der Slowakei:

Ministerstvo financí,

- in Finnland:

Valtiovarainministeriö

Finansministeriet,

- in Schweden:

Chefen för Finansdepartementet,

- im Vereinigten Königreich:

the Commissioners of Customs and Excise;

⎢1798/2003 (angepasst)

?neu

Artikel 4

1.2. Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

2.3. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

3.4. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei könnenkann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

4.5. Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 11 und 13 29, 30 und 31 austauschen, gelten in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Beamte, im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

6. Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

Artikel 6

7. Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 108 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.

Artikel 4

1. Die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde erhalten.

2. Ist eine zuständige Behörde jedoch gemäß dem einzelstaatlichen Recht befugt, die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln, so kann diese Übermittlung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit erfolgen. Die Übermittlung solcher Auskünfte muss von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus dem einzelstaatlichen Recht ergibt.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN

ABSCHNITT 1

ERSUCHEN UM AUSKUNFT UND UM BEHÖRDLICHE ERMITTLUNGEN

ARTIKEL 75

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten AuskünfteInformationen, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.

2. Für die Zwecke der Auskunftserteilung gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser AuskünfteInformationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

3. Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine √ eine ∏ behördlichen Ermittlungen √ nicht ∏ erforderlich sindist, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

∫ neu

Behördliche Ermittlungen, die die Lieferung oder Erbringung im Anhang genannter Gegenstände oder Dienstleistungen durch einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen betreffen, die in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, darf die ersuchte Behörde ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unbeschadet des Artikels 56 nur dann verweigern, wenn der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt wurden, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen erlangt wurden, die weniger als zwei Jahre zurückliegen.

Jedoch muss ein Mitgliedstaat, der die Durchführung von behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage von Artikel 56 verweigert, hinsichtlich der Ersuchen gemäß Unterabsatz 2, die von der ersuchenden Behörde vorgelegt und von der ersuchten Behörde gemäß einer nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren bezüglich der Wechselwirkung dieses Absatzes mit Artikel 56 Absatz 1 geprüft wurden, der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge aller in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen angeben.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 3 (angepasst)

3. Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Behördliche Ermittlungen, die sich auf die von einem Steuerpflichtigen gemeldeten Beträge beziehen, welche Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen betreffen, die in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind und für die der Steuerpflichtige die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, darf die ersuchte Behörde ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung nur dann verweigern, wenn der ersuchenden Behörde bereits Informationen zum selben Steuerpflichtigen erteilt wurden, die in behördlichen Ermittlungen erlangt wurden, welche weniger als zwei Jahre zurückliegen.

Jedoch muss ein Mitgliedstaat, der die Durchführung von behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage von Artikel 40 verweigert, hinsichtlich der in Unterabsatz 2 genannten Ersuchen, die von der ersuchenden Behörde vorgelegt und von der ersuchten Behörde gemäß einer nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren bezüglich des Ineinandergreifens dieses Unterabsatzes mit Artikel 40 Absatz 1 geprüft wurden, der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge aller in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen angeben.

⎢1798/2003 (angepasst)

?neu

4. Zur Beschaffung der angeforderten InformationenAuskünfte oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staates handeln würde.

Artikel 86

Ein Ersuchen um AuskunftInformationen und um behördliche Ermittlungen nach Artikel 75 wird soweit möglich ? außer in den Fällen des Artikels 52 oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ⎪ unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

Artikel 97

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.

2. Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2

FRIST FÜR DIE AUSKUNFTSERTEILUNG

ARTIKEL 108

Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 5 und 77und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.

Artikel 119

In bestimmten besonders gelagerten Fällen können andere Fristen als die in Artikel 108 vorgesehenen Fristen zZwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde können ? kürzere als⎪ die in Artikel 108 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

∫neu

Artikel 12

Die ersuchte Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde auf elektronischem Weg unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, den Eingang des Ersuchens.

⎢1798/2003 (angepasst)

Artikel 1310

Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.

KAPITEL IIIIV

INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN

ARTIKEL 1417

1. Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI übermittelt dDie zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen im Wege eines automatischen oder strukturierten automatischen Austauschs, wenn:

1. die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen soll und die √ vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen für die ∏ Wirksamkeit desr dortigen Kontrollsystemsen √ des Bestimmungsmitgliedstaats ∏ notwendigerweise von der Übermittlung von Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat abhängt sind;

2. ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die MwSt-Vorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde;

3. in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr eines Steuerverlusts besteht.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 4 (angepasst)

?neu

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 hat jeder Niederlassungsmitgliedstaat mit jedem Verbrauchsmitgliedstaat zusammenzuarbeiten, √ Ab dem 1. Januar 2015 ∏ ? nimmt die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats insbesondere einen automatischen Austausch von Informationen vor, der es jedem Verbrauchsmitgliedstaat ermöglicht, ⎪ damit nachgeprüft werden kann nachzuprüfen, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben. Der AnsässigkeitsNiederlassungsmitgliedstaat hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.

∫ neu

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen nach Artikel 1, von denen sie Kenntnis haben und die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein könnten, spontan mit.

⎢ 1798/2003

Artikel 1618

∫ neu

1. Die im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels ausgetauschten Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars oder einer Standarddatei übermittelt, die nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

2. Für bestimmte Kategorien von Informationen, die den Kriterien des Artikels 14 entsprechen, werden die Häufigkeit und die Modalitäten des Austauschs nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

⎢ 1798/2003

Folgende Elemente werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

1. die Art der auszutauschenden Informationen,

2. die Häufigkeit des Austauschs,

3. die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.

Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnehmen wird und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 5

Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnimmt und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt. Allerdings besteht für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Teilnahme am Austausch der ihm verfügbaren Informationen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt.

⎢ 1798/2003

Artikel 19

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich gegenseitig in jedem Fall im Wege des spontanen Austauschs alle in Artikel 1 genannten Informationen übermitteln, die ihnen bekannt werden.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten ergreifen die für den in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustausch notwendigen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen.

Artikel 21

Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, den MWSt.-Steuerpflichtigen neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder sich einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.

∫ neu

KAPITEL IV

RÜCKMELDUNGEN

Artikel 17

Für die im Rahmen der Bestimmungen der Kapitel II und III ausgetauschten Informationen sind Rückmeldungen an die ersuchten oder zuständigen Behörden vorzunehmen, wobei Modalitäten und Häufigkeit dieser Rückmeldungen nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

⎢1798/2003 (angepasst)

KAPITEL V

√ DATENBANKEN ∏ SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER INNERGEMEINSCHAFTLICHE UMSÄTZE

Artikel 1822

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

? neu

Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronisches Datenbank√ ensystem ∏, in der √ dem ∏ er die ? folgenden ⎪ Informationen speichert und bearbeitet,:

√ a) Informationen, ∏ die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

∫ neu

b) Daten über Identität, Tätigkeit oder Organisation der Personen, denen in diesem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG gesammelt werden;

c) Daten über den Umsatz der Personen gemäß Buchstabe b, insbesondere solche Daten, die in Anwendung des Artikels 250 der Richtlinie 2006/112/EG gesammelt werden;

d) Daten, die die Chronologie der Informationsaustauschvorgänge nach den Kapiteln II und III bezüglich der Personen gemäß Buchstabe b betreffen;

e) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG sammelt.

2. Ab dem 1. Januar 2015 fügt jeder Mitgliedstaat den Daten nach Absatz 1 Buchstabe e die Informationen hinzu, die er entsprechend den Artikeln 369c, 369f und 369g der Richtlinie 2006/112/EG sammelt.

3. Ab dem 1. Januar 2015, oder früher, falls sie bereits in strukturierter Form vorliegen, gibt jeder Mitgliedstaat auch folgende Daten in das in Absatz 1 genannte Datenbankensystem ein:

a) ergänzende Daten über Identität, Tätigkeit oder Organisation derjenigen Personen, denen in diesem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde;

b) detailliertere Daten über den Umsatz der Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, die in Anwendung des Artikels 250 der Richtlinie 2006/112/EG gesammelt werden;

c) Daten, die die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Personen nach Absatz 1 Buchstabe b betreffen, beispielsweise bezüglich der verspäteten Abgabe der Steuererklärung oder bestehenden Steuerschulden;

d) spezielle Daten zu Umsätzen mit bestimmten Gegenständen, die es erlauben, diese Gegenstände zu identifizieren.

3. Die Liste und die Einzelheiten der Daten nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 2 werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

⎢1798/2003 (angepasst)

Artikel 19

Um die Verwendung dieser √ der ∏ √ in Artikel 18 genannten ∏ Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind diesedie Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des √ ersten ∏ Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu speichern.

Artikel 20

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue FührungRichtigkeit Ö Vollständigkeit und Richtigkeit Õ der Datenbank √ Datenbanken ∏.

Nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche ErgänzungenÄnderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

∫ neu

Artikel 21

1. Alle Informationen nach Artikel 18 werden unverzüglich in das Datenbankensystem eingestellt.

2. Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen spätestens innerhalb eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, in das ebendort genannte Datenbankensystem eingestellt.

3. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind Informationen, die nach Artikel 20 im Datenbankensystem korrigiert oder ergänzt werden, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen gesammelt wurden, in das Datenbankensystem einzustellen.

⎢1798/2003 (angepasst)

?neu

Artikel 2223

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 2322 gespeicherten Daten kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von jedem anderen Mitgliedstaat die folgenden ? Jeder Mitgliedstaat gestattet den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaates einen automatisierten Zugang zu den in den Datenbanken nach Artikel 18 enthaltenen ⎪ Informationen. automatisch und unverzüglich erhalten oder direkt abrufen ð In Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich ⎪:

1) die von dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, erteilten MehrwertsteuerUmsatzsteuer-Identifikationsnummern;

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 4

⎝1 Berichtigung

2) dender Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und denr Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine MehrwertsteuerUmsatzsteuer-Identifikationsnummer ⎝1 gemäß Nummer 1 ⎜erteilt wurde, die von allen durch Unternehmen, die in dem Auskunft erteilenden Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigtgeliefert oder erbracht wurden.,

∫ neu

3) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Nummer 2 getätigt oder erbracht haben;

4) der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Nummer 2 durch jede der in Nummer 3 genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Nummer 1 erteilt wurde.

5) der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Nummer 2 durch jede der in Nummer 3 genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

⎢37/2009 Art. 1 Nr. 1

?neu

Die in Absatz 1 Nummern 2 ? , 4 und 5 ⎪ genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

Artikel 24

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 5

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen oder der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in diesem Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen, für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Mehrwertsteuervorschriften auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die folgenden weiteren Informationen unmittelbar und unverzüglich auf elektronischem Wege erhalten oder direkt abrufen:

1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Lieferungen getätigt und Dienstleistungen erbracht haben;

2. den Gesamtwert dieser Lieferungen und Dienstleistungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wurde.“»

⎢37/2009 Art. 1 Nr. 2

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

⎢ 1798/2003

Artikel 25

⎢37/2009 Art. 1 Nr. 3

1. (1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so kommt sie dieser Pflicht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Ende des Zeitraums nach, auf den sich die Informationen beziehen.

2. Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen, in denen der Datenbestand unter den in Artikel 22 genannten Umständen durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens in dem Monat nach dem Zeitraum, in dem die zusätzlichen Informationen erfasst wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen gewährt.

⎢ 1798/2003

3. Die Bedingungen, unter denen die berichtigten Informationen zugänglich gemacht werden können, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

∫ neu

Artikel 23

1. Um die Qualität und die Zuverlässigkeit der in dem in Artikel 18 genannten Datenbankensystem enthaltenen Daten sicherzustellen, überprüfen die Mitgliedstaaten die Angaben, die anlässlich der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG bereitgestellt wurden. Sie vergewissern sich, dass Informationen, die einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person betreffen, nicht in dem Datenbanksystem nach Artikel 18 verfügbar sind, bevor diese Informationen nicht vollständig und richtig sind.

2. Die zu sammelnden Informationen und die für die Anwendung des Absatzes 1 vorzunehmenden Überprüfungen werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Informationen und Überprüfungen beziehen sich auf die Tätigkeit und die Identität des Steuerpflichtigen oder seiner Führungskräfte.

3. Auf der Grundlage der Informationen und Überprüfungen nach Absatz 2 und der im Datenbankensystem gemäß Artikel 18 enthaltenen Informationen führen die Mitgliedstaaten spätestens in dem Jahr, das auf die Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an die Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen folgt, bezüglich dieser Personen eine Risikoanalyse durch.

4. Die Mitgliedstaaten informieren den in Artikel 60 genannten Ausschuss über die auf nationaler Ebene zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Risikoanalyse eingeleiteten Maßnahmen.

Artikel 24

1. Die Mitgliedstaaten melden in dem Datenbankensystem nach Artikel 18 unverzüglich:

a) die in der Datenbank identifizierten Personen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgehen und die daher nicht mehr zu einer Mehrwertsteuer-Identifikation berechtigt sind;

b) die Personen, die erklären, dass sie für einen bestimmten Zeitraum keiner wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachgehen werden;

c) die Existenz bestimmter, bei der Risikoanalyse nach Artikel 23 Absatz 3 festgestellter Risiken.

2. Fehlen ein Jahr lang jegliche Anzeichen für irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 immer noch richtig sind, und nehmen gegebenenfalls Meldungen nach Absatz 1 vor.

3. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 60 Absatz 2 festgelegt.

⎢1798/2003 (angepasst)

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Artikel 2526

Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 22 bis 25 18 bis 22 Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 5741 zu gewährleisten

KAPITEL VIIII

ERSUCHEN UM ZUSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG

ARTIKEL 2614

Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

Artikel 2715

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

Artikel 2816

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

ABSCHNITT 3 KAPITEL VII

ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND TEILNAHME AN BEHÖRDLICHEN ERMITTLUNGEN

Artikel 2911

1. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ? zuständige ⎪ ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 in den Amtsräumen ? oder an jedem anderen Ort ⎪ zugegen sein, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihre Tätigkeit ausüben. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien der Unterlagen, die die angeforderten Informationen enthalten, ausgehändigt.

2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen können von ? zuständige Beamte ⎪ der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 während der behördlichen Ermittlungen zugegen sein. Die behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

3. Beamte der ersuchenden Behörde, die sich entsprechend den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

ABSCHNITT 4 KAPITEL VIII

GLEICHZEITIGE √ MULTILATERALE ∏ PRÜFUNGEN

ARTIKEL 3012

Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Auskünften im Sinne des Artikels 1 können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der steuerlichen Situation eines oder mehrerer Steuerpflichtigen im Falle eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchführen, ? Die Mitgliedstaaten nehmen multilaterale Prüfungen vor, ⎪wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

⎢1798/2003 (angepasst)

?neu

Artikel 3113

1. Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige √ multilaterale ∏ Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt dern zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige √ multilaterale ∏ Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

2. Daraufhin entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine gleichzeitige ð multilaterale ï Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ? binnen zwei Wochen ⎪ ab Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

3. Jede zuständige Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.

∫neu

4. Die gesammelten Informationen werden zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten spontan ausgetauscht.

⎢1798/2003 (angepasst)

KAPITEL IX

√ UNTERRICHTUNG DER STEUERPFLICHTIGEN ∏

ARTIKEL 3227

1. Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, die von diesem Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben.

2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jederzeit auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der eine Person eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen erhalten oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung getätigt hat, unmittelbar erhalten oder sich übermitteln lassen.

Auf besonderen Antrag übermittelt die ersuchte Behörde auch den Zeitpunkt der Erteilung und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

3. Auf Antrag teilt die zuständige Behörde unverzüglich auch den Namen und die Anschrift der Person mit, der die Nummer erteilt wurde, sofern diese Angaben von der ersuchenden Behörde nicht im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwendung gespeichert sind.

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

4. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Die Mitgliedstaaten stellen solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 6 (angepasst)

?neu

41. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleistetn, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, ? für die Zwecke solcher Umsätze ⎪ √ auf elektronischem Wege ∏ eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person ? sowie des entsprechenden Namens und der entsprechenden Anschrift ⎪ erhalten können. ð Diese Informationen müssen den Daten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechen und diejenigen Fälle berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 24 unverzüglich in den Datenbankensystemen melden müssen ⎪.

√ Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Zeitraums ist Absatz 1 nicht auf nichtansässige Steuerpflichtige anwendbar, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbringen. ∏

Die Mitgliedstaaten stellen solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.

∫neu

2. Der Steuerpflichtige kann die entsprechend Absatz 1 erhaltene Bestätigung gegenüber allen Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen aller Mitgliedstaaten geltend machen, vorausgesetzt, er hat in seinem Antrag seine eigene Mehrwertsteuernummer angegeben.

⎢1798/2003

5. Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 1 bis 4 Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 41 zu gewährleisten

∫neu

Artikel 33

1. Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Einzelheiten der Bestimmungen zur Umsetzung des Titels XI Kapitel 3 der Richtlinie 2006/112/EG, die auf seinem Hoheitsgebiet auf nichtansässige Steuerpflichtige anwendbar sind, im Hinblick auf ihre Veröffentlichung auf der Website der Kommission. Diese Informationen werden der Kommission spätestens am 1. März eines jeden Jahres oder zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit übermittelt.

2. Die Einzelheiten der zu übermittelnden Liste von Informationen sowie das Format für diese Mitteilung werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL X

MULTILATERALE ZUSAMENARBEIT

ARTIKEL 34

1. Durch diese Verordnung wird eine Struktur zur gemeinsamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Bereich der Mehrwertsteuer eingerichtet. Diese Struktur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Organisation eines schnellen, multilateralen Informationsaustauschs mit und ohne vorheriges Ersuchen;

b) Förderung des Informationsaustauschs auf der Basis von Risikoanalyseverfahren;

c) Förderung des Informationsaustauschs auf der Basis von strategischen Analyseverfahren.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die Bereiche fest, die von der gemäß Absatz 1 geschaffenen Struktur zu untersuchen sind.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen für jeden Untersuchungsbereich einen oder mehrere Mitgliedstaaten, die damit betraut sind, die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zu beaufsichtigen und zu lenken.

Artikel 35

Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur setzt sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten zuständigen Beamten zusammen. Diese Struktur wird von der Kommission technisch, verwaltungstechnisch und operativ unterstützt.

Artikel 36

1. Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur ist berechtigt, alle in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit zu benutzen.

4. Die besonderen Modalitäten, welche für den Informationsaustausch mittels der durch Artikel 34 eingerichteten Struktur gelten, werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 37

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der gemäß Artikel 34 eingerichteten Struktur das Mandat erteilen, eine gemeinsame Risikoanalyse oder eine gemeinsame strategische Analyse durchzuführen.

Artikel 38

1. Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur bearbeitet die erhaltenen Informationen und übermittelt das Ergebnis dieser Bearbeitung allen Mitgliedstaaten, für die diese Ergebnisse von Nutzen sein können.

2. Falls notwendig, bearbeiten die Informationsempfänger die erhaltene Information ihrerseits und übermitteln das Ergebnis dieser Bearbeitung an die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur.

Artikel 39

Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur legt dem Ausschuss nach Artikel 60 jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

⎢ 1798/2003

KAPITEL XIVI

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 7 (angepasst)

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG

143/2008 Art. 2 Nr. 7 (angepasst)

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG

√ ABSCHNITT I ∏

√ BIS ZUM 31. DEZEMBER 2014 ANWENDBARE BESTIMMUNGEN ∏

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 8

Artikel 4028

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 358 jener Richtlinie finden im Rahmen dieses Kapitels ebenfalls Anwendung .

⎢ 1798/2003

Artikel 4129

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 9

1. Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

⎢ 1798/2003

2. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

3. Der Mitgliedstaat, in dem die der Identifizierung erfolgt, unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird

Artikel 4230

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 10

Die Steuererklärung mit den in den Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

⎢ 1798/2003

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Der Mitgliedstaat, in dem die der Identifizierung erfolgt, übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, des Verbrauchs auf elektronischem Wege die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 11 (angepasst)

Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 11 (angepasst)

Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365 , 369c, 369f und 369g der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.

⎢ 1798/2003

Artikel 4332

Der Mitgliedstaat , in dem die der Identifizierung erfolgt, stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der SteuererklärungZahlungen in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen verbraucht werden, des Verbrauchs auf elektronischem Wege hierüber in Kenntnis.

Artikel 4433

Die Jeder Mitgliedstaaten teilent den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 4332 mit

Die Jeder Mitgliedstaaten teilent den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der MWStMehrwertsteuer mit.

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 12 (angepasst)

Artikel 34

Die Artikel 28 bis 33 dieser Verordnung gelten für dieDauer des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 8 (angepasst)

√ ABSCHNITT 2 ∏

√ AB DEM 1. JANUAR 2015 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN ∏

ARTIKEL 4528

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 9

Artikel 4629

1. Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 4460 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

2. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Artikel 369b der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, werden innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats übermittelt, in dem der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten gemeldet hat. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert.

Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 60 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

3. Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger oder ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger von der Sonderregelung ausgeschlossen wird.

⎢ 1798/2003

Artikel 47

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 10

Die Steuererklärung mit den in den Artikel 365 und 369g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 4460 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Meldung gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung Ansässigkeit. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 60 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

⎢ 1798/2003

Der Mitgliedstaat, in dem die der Identifizierung erfolgt, übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, des Verbrauchs auf elektronischem Wege die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

Artikel 48

Der Mitgliedstaat, in dem die der Identifizierung erfolgt, stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen verbraucht werden, des Verbrauchs auf elektronischem Wege hierüber in Kenntnis.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 12

Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, berechtigt, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen folgenden Prozentsatz einzubehalten:

a) vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30 %,

b) vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 15 %,

c) ab dem 1. Januar 2019 0 %.

⎢ 1798/2003

Artikel 49

Die Jeder Mitgliedstaaten teilent den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 48 mit.

Die Jeder Mitgliedstaaten teilent den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer mit.

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 13 (angepasst)

KAPITEL XIIVIA

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN AUSTAUSCH UND DIE AUFBEWAHRUNG VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN DER ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER NACH DER RICHTLINIE 2008/9/EG ZUGUNSTEN VON STEUERPFLICHTIGEN, DIE NICHT IN DEM ERSTATTUNGSMITGLIEDSTAAT SONDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND

ARTIKEL 5034a

1. Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.

2. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 60 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

3. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90[19] (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[20] festgelegt ist, bestimmt.

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KAPITEL XIIIVII

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

ARTIKEL 5135

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. ? Insbesondere führen die Mitgliedstaaten Prüfungen über das Funktionieren durch ⎪. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.

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3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede untereinander geschlossene bilaterale oder multilaterale Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit, die weiter reichende Verpflichtungen vorsieht als die Bestimmungen dieser Verordnung.

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43. Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.

54. Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten Informationen mitteilen.

65. Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bis 5 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

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7. Falls erforderlich, teilt die Kommission, sobald sie darüber verfügt, den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung solche Informationen mit, die sie in die Lage versetzen, gegen Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer vorzugehen.

8. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Ergebnisse der nach dieser Verordnung vorgenommenen strategischen Analysen austauschen.

9. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung Expertise, technische Unterstützung, Kommunikationsmittel oder jede andere operative Unterstützung zur Verfügung stellen.

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KAPITEL XIVVIII

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

ARTIKEL 5236

1. Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen ? nicht ausschließen ⎪ .

2. Sofern sich das betreffende Drittland verpflichtet hat, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Mehrwertsteuervorschriften verstoßenden Umsätzen erforderliche Unterstützung zu leisten, können die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, — unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer — an das betreffende Drittland weitergegeben werden.

KAPITEL XVIX

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

ARTIKEL 5337

1. Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 6044 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

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2. Der Standard für den elektronischen Informationsaustausch wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

⎢ 1798/2003

Artikel 5438

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur in besonderen Fällen, wenn die ersuchte Behörde ein begründetes Ersuchen um eine Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 5539

⎢143/2008 Art. 1 Nr. 14

Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen dDie Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikel 2941 und 3042 notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Gemeinsame Kommunikationsnetzwerk/mit derdie Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.

⎢143/2008 Art. 2 Nr. 14 (angepasst)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.

⎢1798/2003 (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Vergütungen.

Artikel 5640

1. Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die AuskünfteInformationen gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass

a) Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;

b) die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

2. Die vorliegende Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen ? in einem konkreten Fall ⎪ , wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.

3. Die zuständige Behörde eines √ ersuchten ∏ Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der √ ersuchende ∏ interessierte Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die Gründe für diese Ablehnung werden von dem ersuchten Mitgliedstaat auch der Kommission mitgeteilt.

4. Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

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5. Auf keinen Fall sind die Absätze 2 bis 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Kapitalbeteiligungen einer Person bezieht.

⎢1798/2003 (angepasst)

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56. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

67. Der Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 60 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 5741

1. Die Informationen, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt ? oder gesammelt ⎪ werden, ? einschließlich aller Informationen, die einem Beamten mit Rahmen der Bestimmungen des Kapitels VII, des Kapitels VIII, des Kapitels X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, ⎪ unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. ? Sie können nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt werden ⎪.

Diese Informationen können zur Bemessung, Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern zum Zweck der Steuerfestsetzung verwendet werden.

Die Informationen können auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren verwendet werden, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG2008/55/EG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen[21]fallen.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

2. Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI erforderlich ist.

3. Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dass diese Auskünfte im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.

4. Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Auskünfte, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie der betreffenden Behörde diese Auskünfte übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon vorab in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte an eine dritte Partei der vorherigen Zustimmung bedarf.

5. ? Jede Aufbewahrung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. ⎪ Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten ? jedoch ⎪ den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

Artikel 5842

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Bediensteten der ersuchte n Behörde in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.

Artikel 5943

1. Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a) zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b) zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c) ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.

2. Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.

KAPITEL XVIXALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 6044

1. Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6145

1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle ? innerhalb von ⎪ drei Jahre ? Jahren ⎪ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ? und anschließend alle fünf Jahre ⎪ Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6246

1. Etwaige umfassendere Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

2. Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen ? , insbesondere in Anwendung von Artikel 11 ⎪. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.

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Artikel 6347

Die Verordnung (E WG) Nr. 218/92 √ 1798/2003 ∏ wird aufgehoben.

⎢1798/2003 (angepasst)

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Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6448

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 √ zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ∏ in Kraft.

√ Die Artikel 40 bis 44 sind bis zum 31. Dezember 2014 anwendbar. ∏√ Die Artikel 45 bis 49 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar. ∏

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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ANHANG I

Liste der Lieferungen von Gegenständen und von Dienstleistungen, auf die Artikel 7 Absatz 3 anwendbar ist:

1) Versandkäufe (Artikel 33 und 34 der Richtlinie 2006/112/EG);

2) Lieferung mit Installation oder Montage (Artikel 36 der Richtlinie 2006/112/EG);

3) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Artikel 45 der Richtlinie 2006/112/EG);

4) Dienstleistungen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten zum Gegenstand haben (Artikel 52 der Richtlinie 2006/112/EG);

5) Nebentätigkeiten zur Beförderung (Artikel 52 der Richtlinie 2006/112/EG);

6) Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen (Artikel 52 der Richtlinie 2006/112/EG);

7) Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die nach dem 1. Januar 2015 erbracht werden.

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates | ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. |

Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates | ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1. |

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates | ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1. |

Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates | ABl. L 044 vom 20.2.2008, S. 1. |

Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates | ABl. L 014 vom 20.1.2009, S. 1. |

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 | Artikel 1 Absatz 4 |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 3 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 | - |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 | - |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 | - |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 |

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16 |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 4 |

Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 5 |

Artikel 3 Absatz 7 | Artikel 6 |

Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 4 |

Artikel 6 | Artikel 8 |

Artikel 7 | Artikel 9 |

Artikel 8 | Artikel 10 |

Artikel 9 | Artikel 11 |

Artikel 10 | Artikel 13 |

Artikel 11 | Artikel 29 |

Artikel 12 | Artikel 30 |

Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |

Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 2 |

Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 31 Absatz 3 |

Artikel 14 | Artikel 26 |

Artikel 15 | Artikel 27 |

Artikel 16 | Artikel 28 |

Artikel 17 | Artikel 14 |

Artikel 18 | Artikel 16 |

Artikel 19 | - |

Artikel 20 | - |

Artikel 21 | - |

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 19 |

Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 20 |

Artikel 23 Unterabsatz 1 | Artikel 22 Unterabsatz 1 Nummern 1 und 2 |

Artikel 23 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 2 |

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 22 Absatz 1 Nummer 3 |

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 | Artikel 22 Absatz 1 Nummer 4 |

Artikel 24 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 2 |

Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 2 |

Artikel 25 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 3 |

Artikel 25 Absatz 3 | - |

Artikel 26 | Artikel 25 |

Artikel 27 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 27 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 |

Artikel 27 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 |

Artikel 27 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 28 | Bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 40 Ab dem 1. Januar 2015 Artikel 45 |

Artikel 29 | Bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 41 Ab dem 1. Januar 2015 Artikel 46 |

Artikel 30 | Bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 42 Ab dem 1. Januar 2015 Artikel 47 |

Artikel 31 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 |

Artikel 32 | Bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 43 Ab dem 1. Januar 2015 Artikel 48 |

Artikel 33 | Bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 44 Ab dem 1. Januar 2015 Artikel 49 |

Artikel 34 | - |

Artikel 34a | Artikel 50 |

Artikel 35 Absatz 1 | Artikel 51 Absatz 1 |

Artikel 35 Absatz 2 | Artikel 51 Absatz 2 |

Artikel 35 Absatz 3 | Artikel 51 Absatz 4 |

Artikel 35 Absatz 4 | Artikel 51 Absatz 5 |

Artikel 35 Absatz 5 | Artikel 51 Absatz 6 |

Artikel 36 | Artikel 52 |

Artikel 37 | Artikel 53 Absatz 1 |

Artikel 38 | Artikel 54 |

Artikel 39 | Artikel 55 |

Artikel 40 Absatz 1 | Artikel 56 Absatz 1 |

Artikel 40 Absatz 2 | Artikel 56 Absatz 2 |

Artikel 40 Absatz 3 | Artikel 56 Absatz 3 |

Artikel 40 Absatz 4 | Artikel 56 Absatz 4 |

Artikel 40 Absatz 5 | Artikel 56 Absatz 6 |

Artikel 40 Absatz 6 | Artikel 56 Absatz 7 |

Artikel 41 | Artikel 57 |

Artikel 42 | Artikel 58 |

Artikel 43 | Artikel 59 |

Artikel 44 | Artikel 60 |

Artikel 45 | Artikel 61 |

Artikel 46 | Artikel 62 |

Artikel 47 | Artikel 63 |

Artikel 48 | Artikel 64 |

- | Anhang I |

- | Anhang II |

- | Anhang III |

[1] xxxxx

[2] ABl. C […].

[3] ABl. C […].

[4] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

[5] KOM(2008) 807 endgültig.

[6] ABl. C XXXXXXXXX

[7] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

[8] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[9] ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.

[10]

[11]

[12] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/92/EG des Rates (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

[13] ABl. L 24 vom 01.02.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1).

[14] ABl L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[15] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[17] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

[18] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[19] ABl L 293 vom 24.10.1990, S. 1

[20] ABl L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

[21] ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.