52009PC0425

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2009/0425 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.8.2009

KOM(2009) 425 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005, im Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 12. Juni 2008 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller, Bayuquan Refractories Company Limited. Für diesen ausführenden Hersteller gilt derzeit der landesweite Antidumpingzoll von 39,9 %. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller für eine Berechnung einer individuellen Dumpingspanne in Betracht kommt, da keine Gründe dafür vorliegen, dem Unternehmen die individuelle Behandlung („IB“) zu verweigern. Da sich jedoch ergab, dass das Unternehmen die Kriterien für die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) nicht erfüllte, wurde für die Berechnung der individuellen Dumpingspanne der Normalwert, der für das Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika) ermittelt wurde, herangezogen. Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum kein Dumping stattfand. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Umstände während des Untersuchungszeitraums von dauerhafter Natur waren. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung, die spätestens am 11. September 2009 veröffentlicht werden sollte, anzunehmen, um den Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine vom Antragsteller auf 0 % zu senken. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. VERFAHREN

3. Geltende Maßnahmen

4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 39,9 %, von dem die Einfuhren von sechs, in der ursprünglichen Verordnung namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

5. Überprüfungsantrag

6. Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag des chinesischen ausführenden Herstellers Bayuquan Refractories Company Limited („Antragsteller“ oder „BRC“) auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der ursprünglichen Verordnung („Interimsüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antragsteller arbeitete nicht an der Untersuchung, die zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen der ursprünglichen Verordnung führte („Ausgangsuntersuchung“), mit; daher gilt für das Unternehmen der residuale Antidumpingzoll.

7. In seinem Antrag auf Interimsüberprüfung brachte BRC vor, dass es die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung und eine individuelle Behandlung erfülle. Das antragstellende Unternehmen sei von der Vesuvius Group aufgekauft worden, wodurch sich die Unternehmensstruktur geändert habe. Ein Vergleich seiner Inlandspreise und seiner Produktionskosten sowie seiner Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll sei. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr erforderlich, um das Dumping auszugleichen.

8. Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

9. Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und beschloss, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf BRC beschränkte teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Am 12. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union [3] eine Einleitungsbekanntmachung und leitete die Untersuchung ein.

10. Betroffene Ware und gleichartige Ware

11. Bei der im Rahmen dieser Interimsüberprüfung untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der ursprünglichen Verordnung, d. h. um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815 91 00 10, 6815 99 10 20 und 6815 99 90 20) eingereiht werden.

12. Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware sowie die in den USA hergestellte und auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen; daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

13. Betroffene Parteien

14. Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

15. Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschafsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

16. Bayuquan Refractories Co. Ltd. (Antragsteller), VR China

17. Vesuvius UK Co. Ltd. (verbundener Einführer), UK

18. Vesuvius Iberica Refractories S.A. (verbundener Einführer), Spanien

19. Vesuvius Deutschland GmbH (verbundener Einführer), Deutschland

20. Vesuvius Italia S.P.A. (verbundener Einführer), Italien

21. Untersuchungszeitraum

22. Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

23. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

24. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

25. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

26. Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

27. die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

28. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

29. Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

30. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

31. Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und legte fristgerecht einen ordnungsgemäß begründeten MWB-Antrag vor. Die darin enthaltenen Informationen und Daten wurden anschließend im Rahmen eines Kontrollbesuchs überprüft.

32. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller das zweite und dritte MWB-Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach den IAS erstellt und geprüft wurde. Seine Finanzausweise und seine Einzelabschlüsse wiesen Verstöße gegen die IAS und Rechnungslegungsgrundsätze auf, wie inkorrekte Verbuchung und Abschreibung des Anlagevermögens sowie inkorrekte Verbuchung von „Verbindlichkeiten“ und „Vorauszahlungen“. Der Buchprüfer wies nicht auf diese Unregelmäßigkeiten hin, deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Finanzausweise nicht nach den IAS (zweites Kriterium) geprüft worden waren. Außerdem blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden, insbesondere weil die Landnutzungsrechte zu einem erheblich unter ihrem Marktwert liegenden Preis erworben worden waren (drittes Kriterium).

33. Aus den genannten Gründen und Erwägungen konnte dem Antragsteller keine MWB gewährt werden.

34. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen. Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legten daraufhin Stellungnahmen vor.

35. Der Antragsteller machte geltend, dass die bezüglich seiner Buchführung angesprochenen Punkte nicht wesentlich seien und/oder 2008 berichtigt worden seien. Die in den Konten des Unternehmens für 2007 festgestellten Unzulänglichkeiten vermittelten jedoch ein erheblich verzerrtes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens. Die Kontenprüfung für den UZ zeigte, dass die 2007 aufgetretenen Probleme auch 2008 noch nicht gelöst waren. Das Vorbringen des Unternehmens, man habe die Buchführungspraktiken bis Ende 2008 umgestellt, musste zurückgewiesen werden, da diese Änderungen neun Monate nach dem UZ erfolgten und außerdem nicht während des Kontrollbesuchs geprüft werden konnten.

36. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass der Antragsteller das erste Kriterium nicht erfülle, da die verschiedenen Ausfuhrbeschränkungen der chinesischen Regierung für den hauptsächlich zur Herstellung der Ware benötigten Rohstoff zu verzerrten Rohstoffpreisen auf dem inländischen Markt geführt habe. Daher hätten die chinesischen Hersteller von Magnesia-Steinen den Rohstoff zu besseren Bedingungen erwerben können als ihre Wettbewerber in anderen Ländern.

37. Um diesem Vorbringen nachzugehen, wurden die Einkaufspreise von BRC für den Hauptrohstoff Magnesiumoxid und die für chinesisches Magnesiumoxid öffentlich notierten Preise (Quelle: Price Watch/Industrial minerals), die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorlegte, geprüft. Der Vergleich ergab, dass der Preisunterschied im UZ nicht als signifikant angesehen werden konnte. Bei der Untersuchung konnte auch festgestellt werden, dass es BRC freistand, Magnesiumoxid von verschiedenen Anbietern zu erwerben, und dass die Preise ohne staatliche Einflussnahme ausgehandelt wurden. Aus diesen Gründen scheint eine etwaige Verzerrung der Rohstoffpreise im UZ keine erheblichen Auswirkungen auf dieses Unternehmen gehabt zu haben.

38. Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass BRC kein MWB gewährt werden sollte.

39. Individuelle Behandlung

40. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für eine individuelle Behandlung (IB) erfüllen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

41. die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

42. die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

43. die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, und das Unternehmen ist nachweislich hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen;

44. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

45. der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

46. Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB, sondern auch IB für den Fall, dass Erstere nicht gewährt würde.

47. Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle genannten Kriterien erfüllte. Während der Untersuchung wurden keine Sachverhalte festgestellt, die eine Ablehnung des IB-Antrags begründen würden. Daher wird der Schluss gezogen, dass BRC die IB gewährt werden könnte.

48. Normalwert

49. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden.

50. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen, da die USA bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen wurden. Ein Hersteller in den USA erklärte sich zur Mitarbeit an der Untersuchung, in der der Normalwert für BRC ermittelt werden sollte, bereit. Von den interessierten Parteien gingen zu diesem Vorschlag keine Stellungnahmen ein.

51. Daher wurde der Normalwert für den Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

52. Um zu gewährleisten, dass Normalwerte für die überwiegende Mehrzahl der aus der VR China ausgeführten Typen ermittelt werden konnten, wurde es, insbesondere da Daten des Vergleichslandes herangezogen wurden, für angebracht gehalten, die Kriterien zur Bestimmung der verschiedenen Warentypen entsprechend anzupassen. Die Dumpingberechnungen wurden daher anhand der angepassten Kriterien geändert.

53. Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch den kooperierenden US-amerikanischen Hersteller gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass alle Verkäufe des betroffenen US-Herstellers auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

54. Anschließend wurden die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, ermittelt.

55. Für jeden auf dem Inlandsmarkt vom mitarbeitenden US-Hersteller verkauften Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft von BRC verkauften Typ von Magnesia-Steinen direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe in den USA im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Dabei wurden die Inlandsverkäufe eines bestimmten Typs von Magnesia-Steinen als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem US-Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge mindestens 5 % der insgesamt von BRC zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach. Die Untersuchung ergab, dass alle Warentypen in hinreichender Menge auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, um als repräsentativ zu gelten.

56. Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe in den USA der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen von Magnesia-Steinen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Magnesia-Steintyps an unabhängige Abnehmer ermittelt.

57. Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden für jeden im UZ auf dem US-Inlandsmarkt verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.

58. Auf diese Weise ergab sich, dass mit einer Ausnahme alle Warentypen in den USA im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Damit wurde der Normalwert für diese Warentypen auf der Grundlage der auf dem Inlandsmarkt in den USA gezahlten bzw. zu zahlenden Preise ermittelt, die mit den von BRC in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen vergleichbar waren. Als Normalwert wurde der unabhängigen Abnehmern in den USA in Rechnung gestellte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis im Inland ermittelt.

59. Die Mehrzahl der von BRC in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen war einer zusätzlichen Behandlung unterzogen und vom mitarbeitenden Hersteller in den USA nicht oder nicht in repräsentativen Mengen verkauft worden. Daher wurden bei der Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen die Verkäufe in den USA herangezogen, die wie unter Randnummer (31) dargelegt mit den für die entsprechenden Warentypen ohne zusätzliche Behandlung getätigt wurden, wobei gebührende Berichtigungen vorgenommen wurden, um den Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften Rechnung zu tragen. Die Höhe der Berichtigung wurde anhand der in der Ausgangsuntersuchung vorgelegten und überprüften Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt.

60. Bei dem einen Warentyp, für den keine Inlandspreise verwendet werden konnten (vgl. Randnummer (31)), musste ein anderes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

61. Ausfuhrpreis

62. Da alle Ausfuhrverkäufe von BRC in die Gemeinschaft über verbundene Einführer erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis ab Werk gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine Berichtigung vorgenommen und für VVG-Kosten und Gewinne ein angemessener Betrag hinzugerechnet wurde. Hierfür wurden die VVG-Kosten der verbundenen Einführer verwendet.

63. Die zu diesem Zweck zu verwendende angemessene Gewinnspanne des Einführers basierte mangels Daten von unverbundenen Einführern und wegen der Beschränkung dieser Interimsüberprüfung auf den Dumpingtatbestand bei einem Unternehmen auf dem Gewinn, den ein unverbundener, kooperierender Einführer in der Ausgangsuntersuchung erzielte.

64. Vergleich

65. Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe sowie mit denselben indirekten Steuern belastet miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle vorgenommen.

66. Die Untersuchung ergab, dass die auf Ausfuhrverkäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet wurde. In der Unterrichtung des Antragstellers gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurde daher darauf hingewiesen, dass sowohl der Einfuhrpreis als auch der Normalwert anhand der gezahlten oder zu zahlenden Umsatzsteuer bestimmt würden. Nach Meinung des Antragstellers ist ein derartiger Ansatz nicht hinnehmbar, da der Normalwert auf diese Weise um mehr als den Umsatzsteuerbetrag ansteigen würde, der vielmehr vom Ausfuhrpreis hätte abgezogen werden sollen.

67. Dazu ist festzuhalten, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) die auf Ausfuhrverkäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet wurde. Deshalb war keine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwertes für die Umsatzsteuer erforderlich. Diese Methode ist außerdem neutral. Die Wirkung ist nämlich dieselbe, auch dann, wenn das Unternehmen beispielsweise bestimmte Waren oder Geschäftsvorgänge in die Gemeinschaft zu einem Ausfuhrpreis verkauft, der nicht zu Dumping führt. Anders ausgedrückt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Einbeziehung der Umsatzsteuer auf beiden Seiten der Gleichung zu einem Anstieg des Unterschieds zwischen den beiden Elementen führen würde, wäre dies auch bei den Modellen der Fall, bei denen sich kein Dumping ergab.

68. Dumpingspanne

69. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

70. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

71. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

72. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Antragsteller nur eine begrenzte Menge Magnesia-Steine am Ende des UZ der ursprünglichen Verordnung verkauft und deshalb nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, weshalb das Unternehmen einem Residualzollsatz von 39,9 % unterlag. Im Folgenden wurde das zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bestehende Unternehmen von der Vesuvius Group aufgekauft, was Änderungen an der Unternehmensstruktur nach sich zog.

73. An dieser Interimsüberprüfung arbeitete der Antragsteller voll mit und die eingeholten und überprüften Daten ermöglichten es, eine Dumpingspanne auf der Grundlage seiner Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

74. Aus den während der Untersuchung eingeholten und überprüften Nachweisen ging auch hervor, dass die Änderungen an der Unternehmensstruktur des Antragstellers als dauerhaft anzusehen sind. Bei dieser Untersuchung ergab sich kein Beleg für das Gegenteil. Die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, dürften sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden. Daher ist davon auszugehen, dass die Änderungen dauerhaft sind.

75. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

76. Angesichts der Untersuchungsergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angemessen, den Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der betroffenen Ware durch Bayuquan Refractories Company Limited gilt, auf 0 % zu ändern.

77. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates wird Folgendes eingefügt:

Hersteller | Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |

Bayuquan Refractories Co. Ltd, Qinglongshan Street, Bayuquan District, Yingkou 115007, Province Liaoning, VR China | 0 % | A960 |

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

[2] ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

[3] ABl. C 146 vom 12.6.2008, S. 27.