Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien /* KOM/2009/0355 endg. - ACC 2009/0095 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 10.7.2009 KOM(2009) 355 endgültig 2009/0095 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien BEGRÜNDUNG 1. Mit dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens hat die EG ihre Zollunion erweitert. Infolgedessen ist die EG gemäß den WTO-Bestimmungen (Artikel XXIV Absatz 6 des GATT) verpflichtet, mit Drittländern, die Verhandlungsrechte im Rahmen der Verpflichtungslisten der Beitrittsländer besitzen, Verhandlungen über Ausgleichsregelungen aufzunehmen. Ein solcher Ausgleich ist vorzunehmen, wenn die Annahme des EG-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei „Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt“ werden müssen. 2. Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 (Vorschlag 16703/06 WTO 270 der Kommission). 3. Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Rücknahme der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft mit den WTO-Mitgliedern mit Verhandlungsrechten über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse verhandelt. 4. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. 5. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Brasilien. 6. Der Rat wird ersucht, das vorgenannte Abkommen durch die Annahme dieses Vorschlags zu genehmigen. 2009/0095 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen. (2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. (3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien abgeschlossen. Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] beschlossen werden – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über den Abschluss von Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Entscheidung beigefügt. Artikel 2 Die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [2] festgelegten Verfahren erlassen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel den […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ABKOMMEN ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Ort, Datum Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und Brasilien Folgendes vereinbart: Die Europäische Gemeinschaft nimmt in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die folgende Änderungen auf: Aufnahme der in der Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten. Bezüglich der Zolltarifpositionen 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095 und 0206 2991 Aufstockung um 5000 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %. Bezüglich der Zolltarifposition 0202 3090 Aufstockung um 9000 t (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch von Rindern, gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 % oder 20 % + 45 % des spezifischen Zollsatzes. Bezüglich der Zolltarifposition 0207 1410 Aufstockung um 2500 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Hausgeflügel“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Bezüglich der Zolltarifposition 0207 2710 Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents für Brasilien von 2500 t im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 300 000 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t. Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 250 000 t (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t. Dieses Abkommen tritt spätestens zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens Brasiliens in Kraft. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft B. Schreiben Brasiliens Ort, Datum Exzellenz, ich beziehe mich auf folgende Feststellungen in Ihrem Schreiben: „Im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union haben die Europäische Gemeinschaft und Brasilien Folgendes vereinbart: Die Europäische Gemeinschaft nimmt in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die folgende Änderungen auf: Aufnahme der in der Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten. Bezüglich der Zolltarifpositionen 0201 3000, 0202 3090, 0206 1095 und 0206 2991 Aufstockung um 5000 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität, von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 %. Bezüglich der Zolltarifposition 0202 3090 Aufstockung um 9000 t (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Fleisch von Rindern, gefroren“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 20 % oder 20 % + 45 % des spezifischen Zollsatzes. Bezüglich der Zolltarifposition 0207 1410 Aufstockung um 2500 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Hausgeflügel“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Bezüglich der Zolltarifposition 0207 2710 Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents für Brasilien von 2500 t im Rahmen des EG-Zollkontingents für „Teile von Truthühnern“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %. Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 300 000 t des Kontingents Brasiliens im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t. Bezüglich der Zolltarifposition 1701 1110 Aufstockung um 250 000 t (erga omnes) im Rahmen des EG-Zollkontingents für „rohen Rohrzucker, zur Raffination bestimmt“ unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 98 EUR/t. Dieses Abkommen tritt spätestens zwei Monate nach dem Datum des unterzeichneten Antwortschreibens Brasiliens in Kraft.“ Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Ausdruck zu bringen. Im Namen Brasiliens [1] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [2] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.