52009PC0320

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou /* KOM/2009/0320 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.6.2009

KOM(2009) 320 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union hat am 16. März 2009 beschlossen, gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou Konsultationen mit der Republik Guinea einzuleiten. Dieser Beschluss wurde infolge des Putsches vom 23. Dezember 2008 und der Machtergreifung einer Militärjunta gefasst, die unter Führung des Hauptmanns Moussa Dadis Camara , der sich selbst zum Präsidenten der Republik erklärte, den Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) bildet. Diese Machtergreifung durch die Junta stellt eine besonders ernste und flagrante Verletzung der in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente (Achtung der demokratischen Grundsätze) sowie einen besonders dringenden Fall gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b dar. Folglich wurde am 19. März 2009 ein Schreiben an die guineischen Behörden gerichtet, in dem sie um Konsultationen ersucht werden.

Zwischenzeitlich hat die internationale Gemeinschaft eine Internationale Kontaktgruppe für Guinea gebildet; die Afrikanische Union und die ECOWAS, an der die Europäische Union – vertreten durch die Präsidentschaft und die Kommission – teilnimmt, haben den gemeinsamen Vorsitz inne. Im Laufe der Zusammentreffen dieser Gruppe am 16. und 17. Februar sowie am 16. März 2009 in Conakry konnten einige Fortschritte erzielt werden, nämlich:

- die Wiederaufnahme der Wählerregistrierung, die vor dem Putsch begonnen hatte und von der Europäischen Union im großen Maße unterstützt wurde,

- die Aufhebung des Verbots politischer und gewerkschaftlicher Tätigkeiten,

- die Schaffung einer Koalition Engagierter Kräfte , bestehend aus politischen Parteien, Gewerkschaften und der guineischen Zivilgesellschaft,

- die Annahme eines Fahrplans für die Übergangsphase durch diese Koalition; darin sind für den 11. Oktober 2009 Parlamentswahlen sowie für den 13. und 27. Dezember 2009 Präsidentschaftswahlen in zwei Runden vorgesehen.

- Annahme dieses Fahrplans durch den CNDD.

Die Eröffnungssitzung der Konsultationen fand am 29. April 2009 in Brüssel statt. Die europäische Seite wurde durch die Ratspräsidentschaft und die Kommission vertreten, die guineische Seite war durch Mitglieder des CNDD und der Übergangsregierung sowie durch Repräsentanten der AKP-Staaten, einschließlich mit Guinea befreundeter Länder, vertreten.

Im Laufe dieser Sitzung erhielten die Teilnehmer Informationen über die Vorschläge Guineas für die Übergangszeit bis zur Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung und die Einsetzung einer demokratischen, aus freien und transparenten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen hervorgegangenen Regierung. Die Zusagen lassen sich zu folgenden Komponenten zusammenfassen (Einzelheiten dazu finden sich in dem diesem Beschluss beigefügten Schreiben):

- Bestätigung des von den Engagierten Kräften erstellten Übergangfahrplans,

- Einsetzung eines Nationalen Übergangsrates,

- Parlamentswahlen am 11. Oktober 2009 und Präsidentschaftswahlen in zwei Runden am 13. und 27. Dezember 2009, bei denen sich der Präsident und die Mitglieder des CNDD sowie der Premierminister der Übergangsregierung nicht zur Wahl stellen, Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung freier und transparenter Wahlen sowie Übermittlung einer detaillierten Mittelaufstellung je Maßnahme an die Internationale Kontaktgruppe für Guinea.

- Ergreifung einer Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit, zur Achtung der Menschenrechte und zur Verwirklichung einer verantwortungsvollen Staatsführung .

Um den Übergang zur verfassungsmäßigen Ordnung und die Einsetzung einer demokratischen, aus freien und transparenten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen hervorgegangenen Regierung zu begleiten, hat die Europäische Union beschlossen, im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou geeignete Maßnahmen für eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zu ergreifen, und so den Übergang (Einzelheiten in dem beigefügten Schreiben) zu begleiten.

Angesichts des Erwähnten und im Einklang mit den Artikeln 9 und 96 des geänderten Abkommens von Cotonou schlägt die Kommission dem Rat vor, die Konsultationen mit der Republik Guinea abzuschließen und den nachstehenden Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[1] (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen[2], insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou wurden verletzt.

(2) Gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wurden am 29. April 2009 mit den AKP-Staaten und der Republik Guinea Konsultationen eingeleitet, bei denen Vertreter der machthabenden Militärjunta und der Übergangsregierung zufriedenstellende Vorschläge und Zusagen machten. Trotz einer einmonatigen Fristverlängerung kamen keine neuen Elemente hinzu –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die mit der Republik Guinea geführten Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er ist ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat 24 Monate lang gültig. Er wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, auf der Grundlage von gemeinsamen Monitoringmissionen der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Europäischen Kommission überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf des Schreibens

Sehr geehrter Herr Präsident des CNDD,

sehr geehrter Herr Premierminister,

die Europäische Union ist der Auffassung, dass der Putsch in Guinea am 23. Dezember 2008 eine ernste Verletzung der in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou genannten wesentlichen Elemente darstellt. So hat die Europäische Union diesen Putsch durch eine Erklärung ihrer Präsidentschaft vom 31. Dezember 2008 scharf verurteilt, da er zu den Grundsätzen der Demokratie im Widerspruch stehe. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Europäische Union aber auch ihre Bereitschaft, die Übergangsphase bis zur Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu begleiten. In Anwendung des Artikels 96 des Abkommens von Cotonou hat sie daher einen politischen Dialog mit den Machthabern aufgenommen, um die Lage und mögliche Lösungen zu prüfen. Diese Konsultationen wurden am 29. April 2009 in Brüssel eingeleitet.

Bei der Eröffnungssitzung zu diesen Konsultationen haben die Parteien über die Organisation des Übergangs bis zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und die Einsetzung einer demokratischen, aus freien und transparenten Wahlen hervorgegangenen Regierung diskutiert. Guinea legte auch ein Memorandum über die Etappen und Herausforderungen des Übergangs vor. Die Europäische Union hat die Vorschläge Guineas bei diesem Austausch zur Kenntnis genommen. Insbesondere handelt es sich dabei um Folgendes:

Fahrplan für den Übergang

Guinea hat seine Zusagen hinsichtlich des Fahrplans bestätigt. Dieser wurde am 17. März 2009 von der Koalition Engagierter Kräfte vorgeschlagen und mit dem Erlass Nr. 50 des Präsidenten des CNDD am 28. März 2009 angenommen. Im Folgenden ist der chronologische Ablauf der Etappen des Fahrplans dargelegt:

- Fortsetzung der Wählerregistrierung im Einklang mit dem Wahlgesetz,

- Einsetzung des Nationalen Übergangsrates,

- Beginn der Überarbeitung des Grundgesetzes,

- Erstellung und Verteilung von Wahlkarten,

- Annahme der Änderungen des Grundgesetzes,

- Parlamentswahlen,

- Präsidentschaftswahlen,

- Wiederaufnahme der Arbeit der Untersuchungskommission zu den tragischen Ereignissen im Juni 2006 und Januar/Februar 2007.

Nationaler Übergangsrat

- Guinea hat bestätigt, dass der im Fahrplan vorgesehene und mit dem Erlass Nr. 50 des Präsidenten des CNDD beschlossene Nationale Übergangsrat im Laufe des Monats Mai 2009 eingesetzt werden wird.

- Die Europäische Union wird darauf achten, dass bei der Bestimmung der Zusammensetzung, des Mandats und der Kompetenzen dieses Rats ein umfassendes und konsensorientiertes Konzept verfolgt wird.

- Guinea hat bestätigt, dass das in dem Memorandum vorgesehene nationale Forum unabhängig von dem Nationalen Übergangsrat geschaffen wird und auf dessen tatsächliche Einsetzung keinen Einfluss hat.

Überarbeitung des Grundgesetzes

- Die Europäische Union hat die Absicht Guineas zur Kenntnis genommen, den nationalen Übergangsrat aufzufordern, noch vor den Wahlen eine Überarbeitung des Grundgesetzes und einiger organischer Gesetze, insbesondere des Wahlgesetzes, vorzunehmen.

- Die Europäische Union wird darauf achten, dass sich diese Arbeit zum einen auf die für die Abwicklung des Übergangs und die Organisation der Wahlen notwendigen Aspekte beschränkt, und zum anderen keine negativen Auswirkungen auf den Ablauf des Fahrplans hat.

Wahlen

- Guinea hat zugesagt, den im Fahrplan vorgesehenen Wahlkalender einzuhalten; d. h. am 11. Oktober 2009 werden Parlamentswahlen und am 13. und 27. Dezember 2009 die beiden Runden der Präsidentschaftswahlen stattfinden. Die Europäische Union wird auf die Einhaltung dieses Zeitplans achten.

- Guinea bestätigte die Zusage des Präsidenten des CNDD, dass sich er selbst, die Mitglieder des CNDD und der Premierminister der Übergangsregierung bei den Wahlen nicht als Kandidaten aufstellen lassen. Die europäische Seite ist der Auffassung, dass dies eine grundlegende Zusage sei, die eines formalen Beschlusses bedürfe.

- Hinsichtlich der Vorbereitung des Ablaufs der Wahlen hat Guinea die folgenden Maßnahmen dargelegt, die freie und transparente Wahlen sicherstellen sollen:

- Die Gesamtverantwortung für die Organisation und die Verwaltung der Wahlen wurde mit dem Erlass Nr. 015 des Präsidenten des CNDD am 4. Januar 2009 der Nationalen Unabhängigen Wahlkommission übertragen.

- Guinea beabsichtigt, eine internationale Wahlbeobachtungsmission anzufordern und die guineische Zivilgesellschaft aufzufordern, sich an der Beobachtung der Wahlen zu beteiligen.

- Es wurden Maßnahmen ergriffen, um den Kandidaten der Wahlen einen fairen Zugang zu den Medien zu gewährleisten.

- Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs wird wieder eingesetzt, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen beizulegen und die Ergebnisse der Wahlen zu veröffentlichen.

- In Bezug auf die Finanzierung der Wahlen wird der Internationalen Kontaktgruppe für Guinea eine detaillierte Mittelaufstellung je Maßnahme zur Prüfung vorgelegt.

Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Staatsführung

Die Europäische Union hat die derzeitigen Anstrengungen der guineischen Regierung zur Kenntnis genommen, die diese bei der Bekämpfung des Drogenhandels, der Straffreiheit und der Korruption sowie bei der Durchführung von Rechnungsprüfungen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternimmt. In diesem Zusammenhang misst die Europäische Union den von Guinea eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit , der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung große Bedeutung bei. Im Einzelnen geht es dabei um Folgendes:

Die Bestätigung, dass es keine politischen Gefangenen gibt.

- Die Wiedereinsetzung der Justizkammer des Obersten Gerichtshofs als übergeordnete gerichtliche Instanz des Landes.

- Die Achtung der Rechte der Personen, die wegen Verstößen gegen allgemeines Recht festgehalten werden, insbesondere ihres Rechts auf einen Anwalt ab der Inhaftierung und auf ein faires Verfahren vor einer geeigneten gerichtlichen Instanz.

- Die Achtung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz.

- Die Zahlung der im Rahmen von Rechnungsprüfungen eingezogenen Mittel an die Staatskasse, um ihre Berücksichtigung im nationalen Haushalt zu ermöglichen.

- Die Wiederaufnahme der Arbeit der Untersuchungskommission zu den tragischen Ereignissen im Juni 2006 und Januar/Februar 2007 ab der Einsetzung der künftigen aus den Wahlen hervorgegangenen Regierung.

Die europäische Seite hat die von Guinea eingegangenen Verpflichtungen insgesamt als ermutigend eingestuft. Daher hat sie beschlossen, im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou geeignete Maßnahmen für eine schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zu ergreifen, und so den Übergang zu begleiten.

1. Die Europäische Union wird zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung und des politischen Übergangs sowie zur Überwindung der Krise weiterhin Soforthilfemaßnahmen finanzieren. In diesem Rahmen ist anzumerken, dass die Vorbereitung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen darüber hinaus durch eine Mobilisierung des Finanzrahmens B des 10. EEF sowie durch den Einsatz einer Wahlbeobachtungsmission , sofern eine Anfrage der guineischen Behörden rechtzeitig erfolgt, unterstützt werden könnte. Ferner finanziert die Europäische Kommission auch künftig laufende Verträge zur Durchführung anderer als der oben genannten Maßnahmen.

2. Die für die laufenden Programme und Projekte – abgesehen von Projekten zum Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und zur Unterstützung der Dezentralisierung – im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen, vorsorglichen Maßnahmen werden ab der tatsächlichen Einsetzung des Nationalen Übergangsrates eingestellt. Bei der Bestimmung des Mandats, der Kompetenzen und der Zusammensetzung dieses Rats wurde von den am Übergang in Guinea beteiligten Akteuren ein umfassendes und konsensorientiertes Konzept verfolgt.

3. Die für die laufenden Programme und Projekte im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen, vorsorglichen Maßnahmen werden ab der Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses und des Erlasses zur Festsetzung der Wahltage sowie der offiziellen Eröffnung der Wahlkampagne voll und ganz eingestellt.

4. Die Fortsetzung des IWF-Programms und die Wiederaufnahme des Entschuldungsverfahrens im Rahmen der HIPC-Initiative (hoch verschuldete arme Länder) könnte durch einen Beitrag der Europäischen Union in Höhe von 8 Mio. EUR zur Begleichung der Zahlungsrückstände für von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährte Darlehen begleitet werden; diese Mittel könnten aus dem Finanzrahmen B des 10. EEF bereitgestellt werden. Diese Unterstützung kann erfolgen, sobald die Erfassung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen offiziell abgeschlossen und bestätigt ist, dass der Präsident und die Mitglieder des CNDD sowie der Premierminister der Übergangsregierung nicht teilnehmen.

5. Das Länderstrategiepapier und Nationale Richtprogramm (LSP/NRP) für Guinea, das mit einem Richtbetrag von 237 Mio. EUR ausgestattet ist, wird nach den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und der tatsächlichen Einsetzung der Nationalversammlung aktualisiert, neu verhandelt und unterzeichnet. Bei einer Halbzeitüberprüfung des 10. EEF, deren Schlussfolgerungen für 2010 vorgesehen sind, werden die Fortschritte bei der Umsetzung analysiert; dabei könnte die Mittelzuweisung für Guinea neu bewertet werden.

Um die reibungslose Fortsetzung der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten, behält sich die Europäische Kommission das Recht vor, gegebenenfalls die Aufgaben des Nationalen Anweisungsbefugten des EEF ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wird die Europäische Union die Lage in Guinea während eines Zeitraums von 24 Monaten aufmerksam verfolgen. Dabei wird im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou ein intensiver Dialog mit der Regierung von Guinea geführt, um den Übergangsprozess zu begleiten. Darüber hinaus finden unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Europäischen Kommission regelmäßige Überprüfungen statt. Die erste Monitoringmission wird innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die beschriebenen „geeigneten Maßnahmen“ zu ändern, wenn sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere im Bereich „Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Staatsführung“ Fortschritte ergeben.

Die beiden Seiten verpflichten sich, im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou mit der neuen, aus den Wahlen hervorgegangenen Regierung einen regelmäßigen politischen Dialog über Reformen im Bereich politische, justizielle und wirtschaftliche Führung sowie über Reformen im Sicherheitssektor zu führen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Anhang: Ablauf der Verpflichtungen

Verpflichtungen der Partner: |

Guinea | Europäische Union |

0. Derzeitige Lage. | 0. Weitere Finanzierung der laufenden Verträge und der Soforthilfemaßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung und des politischen Übergangs sowie zur Überwindung der Krise. Eventuelle weitere Unterstützung der Vorbereitung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durch eine Mobilisierung des Finanzrahmens B des 10. EEF sowie durch den Einsatz einer Wahlbeobachtungsmission, sofern eine Anfrage der guineischen Behörden erfolgt. Die Mittelzuweisung für regionale Projekte in Guinea wird von Fall zu Fall geprüft. Die vorsorglichen Maßnahmen im Bereich der übrigen Zusammenarbeit im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF werden weiter durchgeführt. |

1. Einsetzung eines Nationalen Übergangsrates; bei der Bestimmung des Mandats, der Kompetenzen und der Zusammensetzung wurde von den am Übergang in Guinea beteiligten Akteuren ein umfassendes und konsensorientiertes Konzept verfolgt. | 1. Einstellung der für die laufenden Programme und Projekte – abgesehen von Projekten zum Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und zur Unterstützung der Dezentralisierung – im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF angenommenen, vorsorglichen Maßnahmen. |

2. Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses und des Erlasses zur Festsetzung der Wahltage sowie der offiziellen Eröffnung der Wahlkampagne. | 2. Einstellung der gesamten im Rahmen des 9. EEF und der vorangegangenen EEF ergriffenen, vorsorglichen Maßnahmen. |

3. Offizieller Abschluss der Erfassung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen (Bestätigung der Nicht-Teilnahme des Präsidenten und der Mitglieder des CNDD sowie des Premierministers der Übergangsregierung). | 3. Begleichung der Zahlungsrückstände für von der EIB gewährte Darlehen durch Bereitstellung von Mitteln aus dem Finanzrahmen B des 10. EEF, vorbehaltlich der Fortsetzung des IWF-Programms und der Wiederaufnahme des Entschuldungsverfahrens im Rahmen der HIPC-Initiative (hoch verschuldete arme Länder). |

4. Durchführung freier und transparenter Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und tatsächliche Einsetzung der Gewählten. | 4. Unterzeichnung des aktualisierten und neu verhandelten LSP/NRP (10. EEF). |

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376; geändert durch ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.