52009PC0275

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch /* KOM/2009/0275 endg. - ACC 2009/0078 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.6.2009

KOM(2009) 275 endgültig

2009/078 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

BEGRÜNDUNG

In den Berichten des Panels und des Berufungsgremiums über „EU-Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)“ , die das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body - DBS) der Welthandelsorganisation (WTO) am 13. Februar 1998 angenommen hat, wurde festgestellt, dass das von der Gemeinschaft verhängte Einfuhrverbot für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, die zwecks Wachstumsförderung mit bestimmten Hormonen behandelt wurden, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS) zuwiderläuft. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben beim DSB die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen an die Gemeinschaft über einen Betrag in Höhe von 116,8 Mio. USD beantragt und erhalten.

Nachdem die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 geändert worden war, erfüllte die Gemeinschaft die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB. Die Vereinigten Staaten sind jedoch der Auffassung, dass die Gemeinschaft noch immer gegen ihre WTO-Verpflichtungen verstößt, und wenden weiterhin Sanktionen an.

Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben sondiert, wie diese langwierige transatlantische Handelsstreitigkeit ungeachtet ihrer jeweiligen Auffassungen darüber, ob die Gemeinschaftsmaßnahmen mit den WTO-Regeln im Einklang stehen, beigelegt werden kann.

Somit wird eine Regelung, nach der die Gemeinschaft ein zusätzliches autonomes Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch auf Meistbegünstigungsbasis eröffnet und die Vereinigten Staaten die Höhe der Sanktionen verringern, als zweckmäßige Möglichkeit zur Verbesserung der Handelsbeziehungen angesehen.

2009/078 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern empfiehlt es sich, ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch zu eröffnen.

(2) Gemäß Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[2] eröffnet und verwaltet die Kommission Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4449 für die Einfuhr von 20 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 and 0206 29 91 eröffnet.

2. Der Wertzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 0 % festgesetzt.

3. Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 144 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN | Fichefin/09/114906 (MS/EM/DDG/mlc) 6.143.2009.1 |

DATUM: 15.5.2009 |

1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 10 – Agrarzölle | MITTELANSATZ: H2009: 1403,5 Mio. EUR |

2. | TITEL: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 EG-Vertrag |

4. | ZIELE: Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von 20 000 t hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2009 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTSJAHR 2010 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENMITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) | - | - | - |

2011 | 2012 | 2013 | 2014 |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | - | - | - | - |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | - | - | - | - |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: Die EU und die USA haben diese Lösung gefunden, um die Höhe der Sanktionen zu verringern. Die Maßnahme gilt als zweckmäßige Möglichkeit zur Verbesserung der Handelsbeziehungen. Der Zollsatz für das Kontingent wird auf 0 festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen hat. |

[1] ABl. C … vom …, S. …

[2] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.