Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken {SEK(2009)776} {SEK(2009)777} /* KOM/2009/0268 endg. - COD 2009/0077 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.6.2009 KOM(2009) 268 endgültig 2009/0077 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken {SEK(2009)776} {SEK(2009)777} BEGRÜNDUNG Gegenstand dieses Vorschlags der Kommission ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[1]. Dieser Vorschlag der Kommission wird durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestützt. Rechtlicher Hintergrund Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die ihren Eigentümer in einen anderen Mitgliedstaat begleiten, ein Ausweis bzw. im Falle der Einfuhr eine Bescheinigung mitgeführt werden, aus dem/der hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres vorgenommen wurde („allgemeine Regelung“). Ab dem 3. Juli 2011 ist eine elektronische Kennzeichnung der Hunde, Katzen und Frettchen vorgeschrieben. Um der besonderen Tollwutsituation Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen, sieht die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eine Übergangszeit vor, in der die Einführung von Hunden und Katzen in diese Mitgliedstaaten strengeren Anforderungen unterliegt. Im gleichen Zeitraum ist es Finnland, Irland, Malta, Schweden und dem Vereinigten Königreich erlaubt, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet zusätzlichen Vorschriften in Bezug auf den Bandwurm Echinococcus und auf Zecken zu unterwerfen. Ursprünglich endete der Übergangszeitraum am 3. Juli 2008. Wie in dem am 8. Oktober 2007 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Kommissionsbericht empfohlen, wurde dieser Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums[2] bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Der Sachverhalt Zwecks Festlegung der ab 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 anzuwendenden Regelung (wie in Artikel 23 der genannten Verordnung verlangt) führte die Kommission auf der Grundlage ihres Berichts eine Folgenabschätzung durch, bei der verschiedene Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Risiko der Einschleppung von Tollwut, Echinococcus und Zecken in die fünf Mitgliedstaaten infolge der Abschaffung nationaler Vorschriften sowie mehrere, jüngst durchgeführte Anhörungen interessierter Kreise berücksichtigt wurden. In ihren Gutachten kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei der Heimtierpopulation besteht, die auf die Tollwutsituation bei Wildtieren zurückzuführen ist. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus diesen Mitgliedstaaten. Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht. Die Kommission hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten genehmigt und beabsichtigt, die Gemeinschaftsunterstützung für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen. In Anbetracht der Gutachten der EFSA und der von der Gemeinschaft geförderten Programme sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden. Ferner heißt es in den EFSA-Gutachten zum Thema Echinokokkose und Zecken, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der fünf Mitgliedstaaten, die die Übergangsregelung anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren. Aus Gründen der Kohärenz ist es jedoch angebracht, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme ebenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. 2009/0077 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DE R RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003[5] werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt. (2) Artikel 5 der genannten Verordnung regelt die Bedingungen für Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a müssen die Tiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. (4) Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringungen aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 entsprechend zu ändern. (5) Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt. (6) Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, ebenfalls genehmigt wird. (7) Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, muss eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel[6] oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur[7] vorliegen. (8) Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen. (9) Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art zu erlassen, wie sie für Tollwut gelten; darin sollten Präventivmaßnahmen in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten bei deren Verbringung vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Ergänzung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zum Gegenstand haben, müssen sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] erlassen werden. (10) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung wird bis zum 30. Juni 2010 als Übergangsmaßnahme angewendet. (11) Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Heimtiere, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen die Antikörpertitrierung, die vor Einführung des Heimtiers in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen. (12) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 legt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern fest, abhängig von der vorherrschenden Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und im Bestimmungsmitgliedstaat. (13) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 kommen bei der Verbringung von Heimtieren aus bestimmten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich die zusätzlichen Anforderungen des Artikels 6 zur Anwendung. Diese Drittländer sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt. (14) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 müssen Heimtiere bei der Verbringung aus anderen Drittländern unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung erfüllen. (15) Ferner dürfen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung galten. Diese Bestimmung ist bis zum 30. Juni 2010 als Übergangsmaßnahme anzuwenden. (16) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterbreitet die Kommission nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwendenden Regelung. (17) Zwecks Festlegung dieser Regelung führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, gestützt auf verschiedene, jüngst durchgeführte Anhörungen und auf den gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Bericht vom 8. Oktober 2007[9] sowie unter Berücksichtigung der von der EFSA formulierten Empfehlungen. (18) Am 11. Dezember 2006 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Tollwut in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden und Malta als Folge der Abschaffung des serologischen Tests auf Vorhandensein der schützenden Antikörper gegen Tollwut[10]. (19) Gestützt auf Daten von 2005 stellte die EFSA fest, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren besteht. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Ländern mit einer nicht vernachlässigbaren Prävalenz bei Heimtieren. (20) Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht. (21) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich[11] genehmigt. Die Kommission beabsichtigt, die Gemeinschaftsunterstützung für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen. (22) In Anbetracht des Gutachtens der EFSA und der von der Gemeinschaft geförderten Programme zur Tilgung der Tollwut in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden. (23) Am 18. Januar 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften[12]. (24) Am 8. März 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Zecken in das Vereinigte Königreich, nach Irland und Malta als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften[13]. (25) Aus diesen Gutachten geht hervor, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der Mitgliedstaaten, die die Übergangsregelung anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren. (26) Zur Wahrung der Kohärenz bei den Übergangsmaßnahmen ist es angebracht, die in Artikel 16 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. (27) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Handelt es sich in dem unter Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.“ 2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass i) eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde und ii) erforderlichenfalls Präventivmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.“ 3. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Präventivmaßnahmen gemäß Buchstabe b) Ziffer ii) können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 4. In Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz erhalten der Einleitungssatz und der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „(1) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: - Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt – bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums – auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) zu, und“ 5. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,“ b) Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden.“ 6. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.“ 7. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Datum „30. Juni 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 8. Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 (1) Anhang I Teil C, Anhang Ib und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage im Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang Ia kann nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 geändert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (2) Bei Bedarf kann die Kommission Vorschriften erlassen, um eine Höchstzahl von Heimtieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung sein können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 9. Zwei neue Anhänge – Anhang Ia und Anhang Ib –, wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt, werden eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG „ANHANG Ia Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip („Transponder“), der 1. der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und 2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann. ANHANG Ib Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i)) Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Tollwutimpfstoff muss a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören: i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) oder ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert; b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit i) der Richtlinie 2001/82/EWG oder ii) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004; c) bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen. 2. Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der i) in Abschnitt IV des Ausweises oder ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist; b) der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a) darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegen, der i) in Abschnitt III Nummer 2 des Ausweises oder ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist; c) seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird; d) die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt i) in Abschnitt IV des Ausweises oder ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben sein; e) eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d) einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.“ [1] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [2] ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 238. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 133. [5] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [6] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. [7] ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [9] http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/petreport_de.htm [10] The EFSA Journal (2006) 436, S. 1-54. [11] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. [12] The EFSA Journal (2006) 441, S. 1-54. [13] The EFSA Journal (2007) 469, S. 1-102.