Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen /* KOM/2009/0187 endg. - CNS 2009/0055 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.4.2009 KOM(2009) 187 endgültig 2009/0055 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Seit 1999 wendet der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) auf der Grundlage von Kapitel VII der VN-Charta Sanktionen gegenüber den Taliban, Al Qaida und Osama bin Laden an, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Zu diesem Zweck haben die Vereinten Nationen die Al-Qaida- und Taliban-Liste erstellt, die im Rahmen des Völkerrechts für alle Mitglieder der VN verbindlich ist, einschließlich sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2. Am 27. Mai 2002 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Damit werden Teile der Resolutionen 1267(1999) und 1390(2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt und insbesondere die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in einer von den VN zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführten Personen und Organisationen eingefroren. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 steht im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Organisation Al-Qaida und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen. 3. Am 3. September 2008 erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für nichtig, soweit sie Herrn Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Der Gerichtshof befand, dass, wenn eine Behörde in der Gemeinschaft beschließt, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person oder Organisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren, sie die Gründe für ihren Beschluss der betroffenen Person oder Organisation mitteilen muss, so dass diese ihr Recht auf Verteidigung, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine gerichtliche Überprüfung wahrnehmen kann. Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, ersuchte die EU den Sanktionsausschuss um Angabe der Gründe, warum die beiden Parteien in der Liste aufgeführt wurden. Die Gründe wurden den Parteien übermittelt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen nahm die Kommission eine neue Verordnung an, in der Herr Kadi und die Al-Barakaat International Foundation weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen geführt werden, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden (Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 vom 28. November 2008). 4. Es wird als erforderlich erachtet, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ändern, um diese neuen Elemente zu kodifizieren und ein die Grundrechte gewährleistendes Verfahren vorzusehen, das auf die von den VN in Listen neu aufgeführten Personen und Organisationen angewandt wird. Das neue Verfahren beruht auf dem zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2580 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus angewandten Verfahren, das die von der EU selbst erstellte „Terrorismus-Liste“ betrifft, die im Dokument des Rates 10826/1/27 vom 28. Juni 2007 enthalten ist. Dabei wird wie folgt vorgegangen: 5. Wird die Kommission von dem VN-Sanktionsausschuss über die Erstellung einer neuen Liste sowie die Gründe dafür in Kenntnis gesetzt, beschließt die Kommission vorläufig, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Person oder Organisation einzufrieren. 6. Gleichzeitig übermittelt die Kommission der betroffenen Person oder Organisation unverzüglich die Begründung, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. 7. Die Kommission prüft die Stellungnahmen und hört einen beratenden Ausschuss von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, bevor sie den endgültigen Beschluss fasst. 8. Um die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, müssen auch die Standpunkte der bereits in Listen geführten Personen und Organisationen eingeholt werden. Nach der Resolution 1822 des VN-Sicherheitsrates vom 30. Juni 2008 erfolgt eine Überprüfung aller in der VN-Liste am 30. Juni 2008 aufgeführten Namen. Diese Überprüfung sollte bis zum 30. Juni 2010 abgeschlossen sein. 9. Beschließen die VN, eine Person oder eine Organisation aus der Liste zu streichen, so sollte die entsprechende Streichung auch auf Gemeinschaftsebene unverzüglich vorgenommen werden, ohne dass dies erst bei einem Gemeinschaftsorgan beantragt werden muss. 10. Angesichts des besonderen Gegenstands könnten die Vereinten Nationen oder ein Drittstaat es als notwendig erachten, dem Gemeinschaftsorgan Verschlusssachen zu übermitteln, um den gefassten Beschluss zu begründen. Es wird eine Vorschrift vorgeschlagen, die Klarheit über die Handhabung solcher Informationen schafft. 11. Außerdem ist eine Vorschrift erforderlich, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Regeln für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in den Listen geführten Personen, insbesondere die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Straftaten, strafrechtlichen Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Rahmen dieser Verordnung gelten sollen. 12. Dieser Vorschlag umfasst darüber hinaus einige zusätzliche Vorschriften, wie die Aktualisierung von Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, womit Ziffer 15 der VN-Resolution 1735(2006) Rechnung getragen wird, mit der die Einspruchsfrist, die gilt, wenn die Mitgliedstaaten die VN zur Gewährung von Ausnahmen für grundlegende Ausgaben konsultieren, auf drei Arbeitstage verlängert wird. Ferner enthält der Vorschlag bestimmte Änderungen technischer Art, wie die Anpassung der Definition des Einfrierens von Geldern und von Artikel 11 über die Hoheitsgewalt der Gemeinschaft an die Standardformulierungen der Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Ratsdokument 15114/05 vom 2. Dezember 2005). 2009/0055 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Organisation Al-Qaida und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen[1], auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, ergreift. (2) Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen[3], umgesetzt. (3) In diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 vom 27. März 2004 ein Artikel über Ausnahmen eingefügt[4]. Die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist sollte an die Resolution 1735 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2006 angepasst werden. (4) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al-Barakaat International Foundation gegen Rat der Europäischen Union, muss die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert werden, um für die Aufnahme in die Liste ein Verfahren einzuführen, das die Wahrung der grundlegenden Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sicherstellt. (5) Das geänderte Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass eine in die Liste aufgenommene Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von den Gründen für die Aufnahme in die Liste, die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen mitgeteilt wurden, unterrichtet wird, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Gründen zu geben. Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen einzufrieren, die in der Al-Qaida- und Taliban-Liste der Vereinten Nationen geführt werden. Da das Einfrieren nach den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen „unverzüglich“ erfolgen soll, muss auch der Überraschungseffekt einer solchen Maßnahme genutzt werden. Daher sollte die Kommission in der Lage sein, einen vorläufigen Beschluss zu fassen, bevor sie die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von den Gründen für die Aufnahme in die Liste unterrichtet. Nach Veröffentlichung dieses Beschlusses sollten die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung jedoch unverzüglich mitgeteilt werden, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt wirksam zum Ausdruck zu bringen. (6) Nach Prüfung möglicher eingegangener Stellungnahmen sollte ein endgültiger Beschluss im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[5] angenommen werden. (7) Wenngleich sich die Kommission bemühen sollte, der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung die Gründe für die Aufnahme in die Liste direkt mitzuteilen, mag eine solche Mitteilung in einigen Fällen nicht möglich sein, weil die Kontaktdaten ganz oder teilweise fehlen. In solchen Fällen ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt zu veröffentlichen, um die Betreffenden von den geltenden Verfahren zu unterrichten. (8) Es ist erforderlich, ein spezifisches Verfahren für die vor dem 3. September 2008 in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen einzuführen, damit ihre Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, gewahrt werden. (9) Es sollte eine Bestimmung über den Umgang mit etwaigen Verschlusssachen eingeführt werden, die von den Vereinten Nationen oder einem Staat übermittelt werden. (10) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[6] anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. (11) Zweck der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist es, terroristische Straftaten, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus, zu verhindern, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Um innerhalb der Gemeinschaft ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Gelder nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 eingefroren werden sollen, öffentlich bekannt gemacht werden. Vorbehaltlich geeigneter besonderer Garantien sollte der Kommission die Verarbeitung von Daten gestattet werden, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen. (12) Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sind die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den Schutz personenbezogener Daten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[7] und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[8] zu beachten. (13) Es empfiehlt sich, die Bedeutung einiger Begriffe zu klären und einige Teile der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 an die in jüngerer Zeit in den Verordnungen über restriktive Maßnahmen verwendeten Standardbegriffe anzupassen. (14) Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;“ (b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „5. ‚Vereinigung‘ eine terroristische Vereinigung gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung[9]; 6. ‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Al Qaida und die Taliban eingesetzt wurde.“ (2) Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. 2. Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3. Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurden. 4. Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“ (3) Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „(c) (i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt, oder (ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffer iv billigt.“ (4) Folgender Artikel 2b wird eingefügt: „Artikel 2b Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.“ (5) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich der Ausbildung und sonstigen Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen zu gewähren.“ (6) Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht“. (7) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission wird ermächtigt, (a) Anhang I erforderlichenfalls nach dem in Artikel 7b Absatz 2 genannten Verfahren zu ändern und (b) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.“ (8) Folgende Artikel 7a bis 7e werden eingefügt: „Artikel 7a 1. Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung erstmals in die Liste aufzunehmen, fasst die Kommission unverzüglich einen vorläufigen Beschluss über die Änderung von Anhang I, sobald die Vereinten Nationen eine Begründung abgegeben haben. 2. Ist der in Absatz 1 genannte vorläufige Beschluss gefasst, so setzt die Kommission die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung entweder auf direktem Weg oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unverzüglich über die von den Vereinten Nationen abgegebene Begründung in Kenntnis, um der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Die Kommission fasst nach dem Verfahren gemäß Artikel 7b Absatz 2 einen endgültigen Beschluss bezüglich der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung. 4. Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürlich oder juristische Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste geführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend. Artikel 7b 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Artikel 7c 1. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vor dem 3. September 2008 in Anhang I aufgenommen wurden und weiter dort geführt werden, können bei der Kommission einen Antrag auf Begründung stellen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft einzureichen. Er enthält eine Postanschrift (kein Postfach) für die Übersendung der Antwort und möglicher Folgekorrespondenz. 2. Sobald die Vereinten Nationen eine Begründung abgegeben haben, setzt die Kommission die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung davon in Kenntnis. Werden Stellungnahmen übermittelt, verfährt die Kommission gemäß Artikel 7a Absatz 3. Artikel 7d 1. Werden von den Vereinten Nationen oder einem Staat Verschlusssachen übermittelt, so behandelt die Kommission diese gemäß dem Beschluss 2001/844/EG,EGKS,Euratom zur Änderung ihrer Geschäftsordnung[10] und gegebenenfalls gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. 2. Dokumente, deren Einstufung den Geheimhaltungsgraden „EU – Streng geheim“, „EU – Geheim“ oder „EU – Vertraulich“ entspricht, werden nur mit Zustimmung des Urhebers freigegeben. Artikel 7e 1. Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen. Dazu gehören folgende Aufgaben: (a) Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung, (b) Konsolidierung des Inhalts von Anhang I in der auf der Website der Kommission[11] verfügbaren elektronischen, konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, (c) Verarbeitung von Informationen im Zusammenhang mit den Gründen für die Aufnahme in die Liste und (d) Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden erteilt werden. 2. Anhang I umfasst lediglich folgende Angaben zu den aufgeführten natürlichen Personen: (a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel, (b) Geburtsdatum und Geburtsort, (c) Staatsangehörigkeit, (d) Reisepass- und Personalausweisnummern, (e) Steuer- und Sozialversicherungsnummer, (f) Geschlecht, (g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte, (h) Funktion oder Beruf, (i) Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b. 3. Anhang I kann auch die folgenden personenbezogenen Daten zu den aufgeführten natürlichen Personen enthalten, wenn diese Daten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck erforderlich sind, die Identität einer aufgeführten natürlichen Person zu überprüfen: (a) Nachname und Vornamen des Vaters der natürlichen Person, (b) Nachname und Vornamen der Mutter der natürlichen Person. Die betreffenden natürlichen Personen werden von der Nennung ihrer Namen in Anhang I in derselben Weise unterrichtet wie die aufgeführte natürliche Person selbst. 4. Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur auf der Grundlage geeigneter besonderer Garantien und in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung einer Begründung und die Überprüfung der dazu von der betreffenden natürlichen Person abgegebenen Stellungnahme erforderlich ist. Die entsprechenden Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben. 5. Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II genannte Referat der Kommission zum „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.“ (10) Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Diese Verordnung gilt (a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, (b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, (c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft, (d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, (e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. L 39 vom 29.5.2002, S. 4. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. [4] ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [6] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. [7] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [8] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [9] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [10] ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. [11] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm