52009PC0139

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme /* KOM/2009/0139 endg. - COD 2009/0047 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.3.2009

KOM(2009) 139 endgültig

2009/0047 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel des Vorschlag ist es, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) in Einklang zu bringen. Im Übrigen haben das Europäische Parlament und der Rat die Kommission in Erwägung 17 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgefordert, „einen Vorschlag zur formalen Anpassung der Verwaltungsstrukturen der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Behörde vorzulegen.“ |

120 | Allgemeiner Kontext Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 angesichts der bevorstehenden Einstellung der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens Galileo zum 31. Dezember 2006, wurde eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ errichtet. Die ursprüngliche Funktion der Behörde und ihre Aufgaben wurden so definiert, dass den Erfordernissen Rechnung getragen wurde, die sich aus dem seinerzeit vorgesehenen Konzept der Vergabe einer Konzession für die Verwaltung und Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo ergaben. Dieses Konzept wurde im Laufe des Jahres 2007 aufgegeben, und Verwaltung und Finanzierung der Errichtungsphase des Programms werden künftig nicht mehr im Wege einer Konzessionsvergabe dem privaten Sektor übertragen. Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008, in Kraft getreten am 25. Juli 2008, definiert den neuen Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS. Die Verordnung legt den Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation fest, überträgt der Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der Programme und listet im Einzelnen die künftig der Behörde obliegenden Aufgaben auf. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Behörde die ihr übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 somit implizit und substanziell geändert. Aus den im Folgenden dargelegten drei Gründen wird es erforderlich, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in Einklang zu bringen. Zunächst einmal ist die derzeitige Situation, d. h. das Nebeneinander zweier einander teilweise widersprechender Texte in rechtlicher Hinsicht unbefriedigend. Die daraus resultierenden Unsicherheiten und Unklarheiten müssen schnellstmöglich ausgeräumt werden. Dabei geht es um die Glaubwürdigkeit des Rechtsrahmens der Programme, insbesondere gegenüber Dritten. Zum Zweiten ist es dringend erforderlich, einen soliden Sicherheitsrahmen zu schaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht nämlich vor, dass die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, gleichzeitig wird jedoch der Aufsichtsbehörde die Aufgabe der „Sicherheitsakkreditierung“ übertragen. Hier bedarf es dringend einer Klärung, worin genau die Rolle der Behörde besteht. Zum Dritten gilt es, eine gute Lenkung der Programme sicherzustellen. Zwar haben sich mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 implizit die Aufgaben der Aufsichtsbehörde grundlegend geändert, doch berühren die Bestimmungen der Verordnung in keiner Weise die internen Organe der Behörde, in denen die Kommission nach wie vor lediglich über geringe Befugnisse verfügt. Damit gewährleistet ist, dass die Behörde unter „Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission“ und „nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien“ handelt, wie dies künftig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vorgeschrieben ist, müssen Änderungen vorgenommen werden, die der Kommission ein größeres Gewicht in den internen Organen der Behörde verschaffen. Dieser Ansatz entspricht im Übrigen der neuen Politik, die die Kommission in Bezug auf die Gemeinschaftsagenturen festgelegt hat. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) Mit dem Vorschlag wird eine Änderung der erstgenannten Verordnung bezweckt. |

140 | Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen Die Programme Galileo und EGNOS fügen sich bestens in die sogenannte „Lissabon-Strategie“ ein. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

219 | Eine Anhörung interessierter Kreise erübrigt sich im vorliegenden Fall, da es lediglich darum geht, einen bereits bestehenden Text mit einem anderen, später verabschiedeten Text in Einklang zu bringen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Eine Option, im Grunde die einzig mögliche, besteht darin, den Text der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 mit den Bestimmungen der am 25. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 683/2008 in Einklang zu bringen. Die andere Option bestünde darin, den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 beizubehalten. Dies wäre allerdings in rechtlicher Hinsicht unbefriedigend, würde erhebliche Sicherheitsprobleme aufwerfen und würde keine Gewähr für eine gute Programmlenkung bieten. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 156 des Vertrags |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist dem angestrebten Ziel in zweifacher Hinsicht angemessen: Zum einen kann eine bestehende Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden, und zum anderen beschränken sich die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf, einen Text an die sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ergebende Rechtslage anzupassen. |

332 | Der im Falle einer Verabschiedung des Vorschlags zu erwartende finanzielle und administrative Aufwand ist unerheblich, zumal die finanziellen und administrativen Fragen im Zusammenhang mit den Programmen Galileo und EGNOS bereits in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 geregelt sind. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: In Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der Form kann eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag wird eine Vereinfachung des Rechtsrahmens bezweckt. |

512 | Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, jegliches Risiko rechtlicher Missverständnisse und Unklarheiten auszuschließen, die sich aus dem Nebeneinander zweier zeitlich aufeinanderfolgender, einander teilweise widersprechender Texte ergeben könnten. Damit leisten die vorgesehenen Maßnahmen einen Beitrag zur Rationalisierung des Acquis communautaire. |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit der Verabschiedung des vorgeschlagenen Rechtsakts werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

570 | Detaillierte Erläuterungen zu einzelnen Kapiteln oder Artikeln des Vorschlags Änderung der Funktion, der Aufgaben und der Bezeichnung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung zwecks Anpassung an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 Stärkung der Rolle und der Befugnisse der Kommission innerhalb dieser Einrichtung, damit gewährleistet ist, dass diese – in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 – ihre Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt Festlegung des Rahmens, innerhalb dessen die Einrichtung die ihr übertragene Aufgabe der Sicherheitsakkreditierung wahrnimmt, und – zu diesem Zweck – Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme innerhalb der Einrichtung Aufhebung der das Eigentum an den Systemen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004, da die Europäische Gemeinschaft aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 Eigentümerin dieser Systeme ist |

2009/0047 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme[4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006[5] angesichts der bevorstehenden Einstellung der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens Galileo zum 31. Dezember 2006, wurde eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ (nachstehend „die Behörde“) errichtet.

(2) Funktion und Aufgaben der Behörde, wie sie in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegt sind, wurden so definiert, dass den Erfordernissen des Konzepts der Vergabe einer Konzession für die Verwaltung und Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo Rechnung getragen wurde. Dieses Konzept wurde im Laufe des Jahres 2007 aufgegeben, und Verwaltung und Finanzierung der Errichtungsphase des Programms werden künftig nicht mehr im Wege einer Konzessionsvergabe dem privaten Sektor übertragen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[6] definiert den neuen Rahmen für die öffentliche Lenkung und Finanzierung der Programme Galileo und EGNOS. Die Verordnung legt den Grundsatz einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Behörde und der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend „ESA“) fest, überträgt der Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der Programme und listet im Einzelnen die künftig der Behörde obliegenden Aufgaben auf. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Behörde die ihr übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt.

(4) Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates mit denen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang gebracht werden müssen.

(5) Zunächst gilt es, zum einen den Titel der Verordnung zu ändern, der nicht mehr allgemein auf die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme, sondern ausschließlich auf die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung abheben sollte, und zum anderen die Bezeichnung der Einrichtung zu ändern, die angesichts der Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs nicht mehr „GNSS-Aufsichtsbehörde“, sondern „GNSS-Agentur“ (nachstehend „Agentur“) heißen sollte.

(6) Darüber hinaus ist es erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 dahin gehend zu ändern, dass als Gegenstand der Verordnung ausschließlich die Errichtung der Agentur definiert wird, ohne dass dieser die Funktion zuerkannt wird, die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahrzunehmen.

(7) Ferner ist Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004, in dem die Aufgaben der Agentur festgelegt sind, zu ändern, indem die Definition der Aufgaben aus Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übernommen wird.

(8) Die Änderung des Titels der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 und der Bezeichnung der Einrichtung macht eine Änderung sämtlicher Textpassagen dieser Verordnung erforderlich, in denen der Titel der Verordnung oder die Bezeichnung der Einrichtung enthalten sind.

(9) Da durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 die Europäische Gemeinschaft zur Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte erklärt wird, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden, sind außerdem die das Eigentum an den Systemen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 hinfällig und müssen aufgehoben werden.

(10) Damit sichergestellt ist, dass die Agentur ihre Aufgaben unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission und nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien erfüllt, ist es erforderlich, zum einen ausdrücklich festzulegen, dass die Agentur von ihrem Exekutivdirektor unter Aufsicht des Verwaltungsrates – im Einklang mit den der Agentur von der Kommission vorgegebenen Leitlinien – geleitet wird, und zum anderen vorzusehen, dass der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur dort über die Hälfte der Stimmen verfügt.

(11) Auch ist es notwendig, dem Europäischen Parlament die Entsendung eines Beobachters in den Verwaltungsrat der Agentur zu gestatten, da in der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 herausgestellt wird, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist. Des Weiteren empfiehlt es sich, im Bemühen um eine gute Programmlenkung die Amtszeit des Exekutivdirektors auf von fünf auf vier Jahre zu verkürzen.

(12) Angesichts des breiten Spektrums der der Agentur übertragenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Sicherheitsakkreditierung zählt, müssen darüber hinaus der innerhalb der Agentur eingerichtete wissenschaftlich-technische Ausschuss aufgelöst und der Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr durch einen Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme ersetzt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung betraut ist und in dem der Generalsekretär / Hohe Vertreter und die ESA Beobachterstatus haben.

(13) Die Akkreditierungstätigkeiten müssen unabhängig von den programmverwaltenden Behörden durchgeführt werden, insbesondere unabhängig von der Kommission, den übrigen Organen der Agentur und der ESA sowie den anderen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften verantwortlichen Stellen. Daher ist es geboten, dass der Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme zum einen auch als Instanz für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme fungiert und zum anderen innerhalb der Agentur als autonomes Organ agiert, das seine Entscheidungen unabhängig trifft.

(14) Da die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, kommt es – wenn eine effiziente Lenkung bezüglich der Sicherheitsaspekte und die Wahrung des Grundsatzes einer strikten Trennung der Zuständigkeiten gewährleistet sein sollen, wie dies in der Verordnung vorgesehen ist – entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des Ausschusses strikt auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme beschränkt bleiben und keinesfalls auf die der Kommission übertragenen Aufgabenbereiche übergreifen.

(15) Wichtig ist auch, dass die Akkreditierungstätigkeiten mit den Maßnahmen der für die Programmverwaltung zuständigen Behörden sowie der übrigen für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, dass der Vertreter der Kommission den Vorsitz im Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme führt.

(16) In Anbetracht der Spezifität und Komplexität der Systeme ist es unabdingbar, dass der Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme seine Aufgaben kollektiv wahrnimmt, indem er sich um Konsensbildung bemüht und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezieht, und dass ein Verfahren zur kontinuierlichen Begleitung eingeführt wird, um die Vielzahl der zu treffenden Einzelentscheidungen optimal abzustimmen. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den Akkreditierungsarbeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Stufe der Sicherheitsüberprüfung vorweisen können.

(17) Damit der Ausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, ist des Weiteren vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten ihm sämtliche zweckdienlichen Unterlagen übermitteln, dass sie den vom Ausschuss beauftragten Personen Zugang zu allen für die Sicherheit der Systeme relevanten Standorten in ihrem Hoheitsgebiet gewähren und dass sie auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Standorte verantwortlich sind.

(18) Im Hinblick auf eine reibungslose verwaltungstechnische Abwicklung muss der Verwaltungsrat der Agentur jede Entscheidung treffen können, die gewährleistet, dass die Agentur ihre Aufgaben erfüllt. In diesem Kontext ist es auch erforderlich, dass der Verwaltungsrat der Agentur den gemäß Artikel 6 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 zu erstellenden Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach dessen Annahme zum selben Zeitpunkt den anderen Gemeinschaftsorganen übermittelt, zu dem der Exekutivdirektor der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung den betreffenden Organen die endgültigen Jahresabschlüsse übermittelt.

(19) Bei den im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systemen, deren Nutzung weit über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht, handelt es sich um Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze gemäß Artikel 156 EG-Vertrag geschaffen wurden. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen bei.

(20) Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 ist somit zu ändern –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet „Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates zur Errichtung der GNSS-Agentur“.

2. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „GNSS-Agentur“ (nachstehend „die Agentur“) errichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Vorbehaltlich des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter Wahrung der Rolle der Kommission als Verwalterin der europäischen GNSS-Programme erfüllt die Agentur nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien folgende Aufgaben im Rahmen dieser Programme:

a) In Bezug auf die Sicherheit der europäischen GNSS-Programme gewährleistet sie unbeschadet der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

• i) die Sicherheitsakkreditierung; dazu initiiert und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit der europäischen GNSS-Systeme durch;

• ii) den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den Entscheidungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.

b) Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der europäischen GNSS-Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.

c) Ferner führt sie weitere Aufgaben in speziellen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Bereichen aus, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden können.

Artikel 3

Organe

Organe der Agentur sind der Verwaltungsrat, der Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme und der Exekutivdirektor.“

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat und einem von der Kommission ernannten Vertreter. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist einmal zulässig. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt ein Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter teil.“

4. Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„7. Jedes Mitglied, das einen Mitgliedstaat vertritt, verfügt über eine Stimme. Das Mitglied, das die Kommission vertritt, verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Gesamtheit der Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten entspricht. Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an der Abstimmung nicht teil.“

5. Artikel 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) ist zuständig für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 sowie mit dem Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale; vor der Beschlussfassung wird in jedem Fall die Kommission gehört;“.

6. In Artikel 6 Buchstabe g werden die Worte „spätestens am 15. Juni“ ersetzt durch die Worte „spätestens am 1. Juli“.

7. In Artikel 6 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i) wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse.“

8. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unter Aufsicht des Verwaltungsrates gemäß den der Agentur von der Kommission vorgegebenen Leitlinien wahrnimmt.“

9. Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Sie kann einmal um weitere vier Jahre verlängert werden.“

10. Artikel 8 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;“.

11. Artikel 9 wird aufgehoben.

12. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme

1. Innerhalb der Agentur wird auf der Grundlage dieses Artikels ein Ausschuss für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme eingerichtet, der die der Agentur durch Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i übertragene Aufgabe im Bereich der Akkreditierung wahrnimmt. Der Ausschuss ist die zuständige Instanz für die Sicherheitsakkreditierung der Systeme.

2. Die Tätigkeiten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Systeme bestehen darin, die Konformität der Systeme mit den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 genannten Sicherheitsanforderungen zu validieren und damit ihren Einsatz gemäß diesen Anforderungen zu ermöglichen. Dies erfordert formelle Validierungsbeschlüssse, sogenannte Akkreditierungsbeschlüsse.

Die Tätigkeit des Ausschusses ist ausschließlich auf die im Folgenden definierten Akkreditierungstätigkeiten beschränkt und darf keinesfalls auf die der Kommission durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgabenbereiche übergreifen.

3. Der Ausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission aus dem Kreis anerkannter Akkreditierungsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs / Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teil.

4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben orientiert sich der Ausschuss an folgenden Grundsätzen:

– Die Aufgaben werden kollektiv wahrgenommen, wobei eine Konsensbildung angestrebt wird und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezogen werden.

– Es wird ein Verfahren zur kontinuierlichen Begleitung eingeführt, um die Vielzahl der zu treffenden Einzelentscheidungen optimal abzustimmen.

– Mit den Akkreditierungsarbeiten werden Fachleute betraut, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Stufe der Sicherheitsüberprüfung vorweisen können.

– Bei der Ausführung der Akkreditierungstätigkeiten wird dem Unabhängigkeitserfordernis sowie der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung Rechnung getragen, sowohl im Verhältnis zu den für die Programmverwaltung zuständigen Behörden als auch im Verhältnis zu den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften verantwortlichen Stellen.

5. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vertreter der Kommission. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Ausschuss verfügt über alle Mittel, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben – in Abstimmung mit der Kommission, dem Generalsekretär / Hohen Vertreter, der ESA und den Mitgliedstaaten – erforderlich sind, insbesondere um seine Dossiers zu verfolgen, die Sicherheitsverfahren einzuführen und zu überwachen, Systemsicherheitsprüfungen durchzuführen, seine Entscheidungen vorzubereiten und die Sekretariatsgeschäfte abzuwickeln.

7. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der in Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Mehrheit. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Ausschussvorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme über die Auswirkungen der Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Programme.

8. Sollten die Beratungen des Ausschusses die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren, so gelten die Verfahren der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren[7].

9. Die Mitgliedstaaten

- übermitteln dem Ausschuss alle zweckdienlichen Unterlagen;

- gewähren den vom Ausschuss beauftragten Personen Zugang zu allen für die Sicherheit der Systeme relevanten Standorten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden;

- sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und der Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme unterliegen; zu diesem Zweck arbeiten sie mit dem Ausschuss zusammen.“

- Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten sowie Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausschusses für die Sicherheitsakkreditierung der europäischen GNSS-Systeme sowie im Zusammenhang den Verträgen und Vereinbarungen anfallen, die von der Agentur in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden;“.

13. Artikel 22 wird aufgehoben.

14. In allen Artikeln, in denen das Wort „Behörde“ verwendet wird, wird dieses durch das Wort „Agentur“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Energie und Verkehr

Kapitel 06 02: Binnen-, Luft- und Seeverkehrspolitik

Europäische Satellitennavigationsprogramme (Galileo und EGNOS)

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

06 02 09 01 Galileo-Aufsichtsbehörde – Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

06 02 09 02 Galileo-Aufsichtsbehörde – Haushaltszuschüsse im Rahmen von Titel 3

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Die europäische GNSS-Aufsichtsbehörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit Regulierungsfunktionen, die für unbegrenzte Zeit errichtet wurde.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

06020901 | NOA | GM | Nein | Ja[8] | Nein | Nr. 1.A |

06020902 | NOA | GM | Nein | Ja | Nein | Nr. 1.A |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[9] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 7,800[10] | 7,890 | 8,200 | 9,600 | 11,500 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 7,800 | 7,890 | 8,200 | 9,600 | 11,500 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[11] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 7,800[12] | 7,890 | 8,200 | 9,600 | 11,500 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 7,800 | 7,890 | 8,200 | 9,600 | 11,500 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[13] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,122 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a + c + d + e | 7,922 | 8,012 | 8,322 | 9,722 | 11,622 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b + c + d + e | 7,922 | 8,012 | 8,322 | 9,722 | 11,622 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a + c + d + e + f |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[14] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Eine rasche und explizite Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 ist aus folgenden Gründen angezeigt:

15. Die derzeitige Situation, d. h. das Nebeneinander zweier einander teilweise widersprechender Texte, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, ist in rechtlicher Hinsicht unbefriedigend. Die aus dieser Situation resultierenden Unsicherheiten und Unklarheiten müssen schnellstmöglich ausgeräumt und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 angepasst werden. Dabei geht es um die Glaubwürdigkeit des Rechtsrahmens der Programme, insbesondere gegenüber Dritten.

16. Zwar sieht die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 vor, dass die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, doch wird gleichzeitig der Aufsichtsbehörde die Aufgabe der Sicherheitsakkreditierung übertragen. Es bedarf dringend einer Klärung, worin genau die Rolle der Behörde in Bezug auf Sicherheit und Akkreditierung besteht.

17. Es gilt, eine gute öffentliche Lenkung der Programme sicherzustellen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 berühren jedoch in keiner Weise die internen Organe der Behörde, in denen die Kommission nach wie vor lediglich über geringe Befugnisse verfügt. Damit gewährleistet ist, dass die Behörde künftig unter „Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission“ und „nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien“ handelt, muss hier Abhilfe geschaffen werden.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Europäische Parlament und der Rat die Kommission in Erwägung 17 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 aufgefordert haben, „einen Vorschlag zur formalen Anpassung der Verwaltungsstrukturen der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 festgelegten Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der Behörde vorzulegen.“

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Wie in Erwägung 33 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 dargelegt, kann die Errichtung von Satellitennavigationssystemen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da dies die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaates übersteigt. Eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene ist somit der am besten geeignete Weg für die Durchführung der europäischen GNSS-Programme (Galileo und EGNOS).

Im Übrigen befindet sich der Vorschlag – aus den in Abschnitt 5.1 dargelegten Gründen – selbstverständlich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008, dem Basisrechtsakt für die europäischen GNSS-Programme, der insbesondere deren Finanzierung im Zeitraum 2008-2013 regelt.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Der vorgeschlagenen Änderung zufolge sollen der Agentur folgende Aufgaben übertragen werden:

- Sicherheitsakkreditierung; Die Agentur initiiert und überwacht die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit der europäischen GNSS-Systeme durch.

- Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der europäischen GNSS-Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.

- Sie gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den Entscheidungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzplanung ausdrücklich die Ziele 1 und 2 umfasste, die bereits Teil der der Agentur aufgrund der Verordnung 1321/2004, geändert durch die Verordnung 1942/2006, übertragenen Aufgaben waren. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung kommt jedoch noch eine dritte Aufgabe hinzu, nämlich der Betrieb der Sicherheitszentrale. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Personalbestand der Agentur und damit auch auf die Haushaltsplanung, insbesondere in den beiden letzten Jahren (Beginn der Tätigkeit der Sicherheitszentrale).

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Interner Prüfer der Agentur ist der Interne Auditdienst der Kommission.

6.2 Bewertung

6.2.1 Ex-ante-Bewertung:

Die Ex-ante-Bewertung wurde bei Errichtung der Agentur im Jahr 2004 vorgenommen.

6.2.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Mit der vorgeschlagenen Änderung der die Agentur betreffenden Rechtsvorschriften sollen die Lehren aus den Erfahrungen gezogen werden, die bisher in Bezug auf die Verwaltung der Agentur, den von ihr geleisteten Beitrag und ihre Rolle innerhalb der europäischen Satellitennavigationsprogramme gewonnen wurden.

Der Vorschlag ist im Kontext einer allgemeineren Bewertung der Verwaltung der europäischen Satellitennavigationsprogramme zu sehen, die bereits zum Erlass der Verordnung 683/2008 geführt hat.

6.2.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

DIE AGENTUR UNTERLIEGT DER KONTROLLE DURCH DAS AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Sicherheitsakkreditierung | 9 | 13 | 14 | 15 | 15 |

Bedienstete auf Zeit | 5 | 9 | 10 | 10 | 10 |

Vertragsbedienstete / ENDs | 4 | 4 | 4 | 5 | 5 |

Beitrag zur Vorbereitung der Vermarktung | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 |

Bedienstete auf Zeit | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |

Vertragsbedienstete / ENDs | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |

Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale | 0 | 0 | 0 | 8 | 13 |

Bedienstete auf Zeit | 0 | 0 | 0 | 8 | 13 |

Vertragsbedienstete / ENDs | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Support & Management | 17 | 18 | 19 | 19 | 19 |

Bedienstete auf Zeit | 13 | 14 | 14 | 14 | 14 |

Vertragsbedienstete / ENDs | 4 | 4 | 5 | 5 | 5 |

Insgesamt | 35 | 40 | 42 | 51 | 56 |

Bedienstete auf Zeit | 23 | 28 | 29 | 37 | 42 |

Vertragsbedienstete / ENDs | 12 | 12 | 13 | 14 | 14 |

8 .2 Verwaltungskosten

8 .2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[17] (XX 01 01) | A*/AD |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[18] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[19] |

INSGESAMT |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde werden folgende Aufgaben übertragen:

18. in Bezug auf die Sicherheit der europäischen GNSS-Programme gewährleistet sie

19. i) die Sicherheitsakkreditierung; dazu initiiert und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit der europäischen GNSS-Systeme durch;

20. ii) den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den Entscheidungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.

21. Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der europäischen GNSS-Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.

22. Ferner führt sie weitere Aufgaben in speziellen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Bereichen aus, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden können.

8 .2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8 .2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

Exekutivagenturen[20] |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

– intra muros |

– extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,122 | 0,122 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit |

Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit (Vollzeitäquivalent) zur Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen innerhalb der Agentur |

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[21] |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

[5] ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18.

[6] ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

[7] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

[8] Eine entsprechende Vereinbarung wird derzeit ausgehandelt.

[9] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen.

[10] Einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 2 Mio. EUR aus dem im Haushaltsjahr 2007 erzielten Überschuss sowie der Reserve in Höhe von 390 000 EUR unter Titel 3.

[11] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

[12] Einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 2 Mio. EUR aus dem im Haushaltsjahr 2007 erzielten Überschuss sowie der Reserve in Höhe von 390 000 EUR unter Titel 3.

[13] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – mit Ausnahme der Artikel XX 01 04 und XX 01 05 – fallen.

[14] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[15] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[16] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[17] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[18] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[19] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[20] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[21] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.