52009PC0088R(02)

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2009/0088 endg./3 - CNS 2009/0022 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.3.2009

KOM(2009) 88 endgültig/3

2009/0022 (CNS)

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Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen des Programms „bessere Rechtsetzung“ hat die Kommission eine Initiative zur Aktualisierung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Acquis) gestartet[1]. Zur Feststellung des derzeit geltenden Acquis erfolgt ein Screening aller Rechtsakte im Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts. Ergibt dieses Screening, dass bestimmte Rechtstexte nicht länger angewendet werden, so veranlasst die Kommission aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit deren Aufhebung, entweder über einen eigenen Rechtsakt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt des Rates oder eine förmliche Bestätigung. Die Aufhebung überholter Rechtsakte im Rahmen der GFP ist im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm vorgesehen, das im Zuge der Umsetzung der Strategie zur Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen verabschiedet wurde: Dokument KOM (2008) 712 – Anhang zum Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2009.

Auch mit der Annahme des Aktionsplans 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik[2] hat sich die Kommission zur Überarbeitung des geltenden Gemeinschaftsrechts im Fischereisektor verpflichtet.

Das durchgeführte Screening ergab, dass eine Reihe von Rechtsakten des Rates zwar förmlich noch in Kraft, aber längst überholt sind. Die Streichung dieser Rechtsakte aus dem tatsächlich angewendeten Acquis erfordert einen förmlichen Rechtsakt des Rates derselben Art wie der aufzuhebende Rechtsakt (d.h. Entscheidung, Verordnung oder Richtlinie). Da nur eine einzige Richtlinie aufgehoben werden soll, die überdies in ihrer Form einer Entscheidung gleicht, wurde sie in den Vorschlag zur Aufhebung von Entscheidungen und Beschlüssen aufgenommen. Ein zweiter Vorschlag betrifft die Aufhebung von veralteten Ratsverordnungen.

Sobald die entsprechenden Rats- und Kommissionsrechtsakte verabschiedet sind, werden die als überholt eingestuften Rechtstexte aus dem Fundstellennachweis für das geltende Gemeinschaftsrecht gestrichen. Hierdurch wird die EU-Rechtsetzung klarer, verständlicher und aktuell.

2009/0022 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Gemeinschaftsorgane verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.

(2) Die nachstehende Richtlinie und die nachstehenden Entscheidungen und Beschlüsse zur Gemeinsamen Fischereipolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt:

- Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten[3]. Diese Richtlinie ist inzwischen gegenstandslos, da die einschlägigen Bestimmungen hierfür in die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates[4] übernommen wurden;

- Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über einen finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen[5]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf die erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1995 bezieht;

- Entscheidung 94/117/EG des Rates vom 21. Februar 1994 zur Festlegung der Mindestanforderung an Struktur und Ausrüstung von Kleinbetrieben, die Fischereierzeugnisse in Griechenland vermarkten[6]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da die Sachlage, auf die sie sich bezieht, nicht länger gegeben ist;

- Entscheidung 94/317/EG des Rates vom 2. Juni 1994 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 1995 zu verlängern[7]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht;

- Entscheidung 94/318/EG des Rates vom 2. Juni 1994 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 1995 zu verlängern[8]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht;

- Entscheidung 1999/386/EG des Rates vom 7. Juni 1999 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zum Internationalen Delfinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft[9]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf einen abgelaufenen Übergangszeitraum bezieht;

- Beschluss 2001/179/EG des Rates vom 26. Februar 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzierung im Fischereibereich an Guinea-Bissau[10]. Dieser Beschluss ist inzwischen gegenstandslos, da er sich auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht;

- Entscheidung 2001/382/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Bewirtschaftung weit wandernder Arten[11]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht;

- Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die Gemeinsame Fischereipolitik[12]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf erstattungsfähige Ausgaben der Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 und einen Sachverhalt bezieht, der abgeschlossen ist. Außerdem wurde eine neue Entscheidung des Rates 2004/465/EG für die Ausgaben ab dem Jahr 2004 angenommen[13];

- Entscheidung 2004/662/EG des Rates vom 24. September 2004 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 2005 zu verlängern[14]. Diese Entscheidung ist inzwischen gegenstandslos, da sie sich auf einen abgelaufenen Übergangszeitraum bezieht;

- Beschluss 2004/890/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Austritt der Europäischen Gemeinschaft aus der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten[15]. Dieser Beschluss ist inzwischen gegenstandslos, da der Austritt der Depositarregierung der Konvention notifiziert wurde;

- Beschluss 2005/76/EG des Rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung für die Europäische Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004[16]. Dieser Beschluss ist inzwischen gegenstandslos, da er sich auf einen abgelaufenen Zeitraum bezieht.

(3) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholte Richtlinie sowie diese überholten Entscheidungen und Beschlüsse aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufzuhebende Richtlinie, Entscheidungen und Beschlüsse

Richtlinie 83/515/EWG, Entscheidung 89/631/EWG, Entscheidung 94/117/EG, Entscheidung 94/317/EG, Entscheidung 94/318/EG, Beschluss 1999/386/EG, Beschluss 2001/179/EG, Entscheidung 2001/382/EG, Entscheidung 2001/431/EG, Entscheidung 2004/662/EG, Beschluss 2004/890/EG und Beschluss 2005/76/EG werden aufgehoben.

Artikel 2

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] KOM(2003)71.

[2] KOM(2005)647.

[3] ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 15.

[4] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

[5] ABl. L 364 vom 14.12.1989, S. 64.

[6] ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 28.

[7] ABl. L 142 vom 7.6.1994, S. 30.

[8] ABl. L 142 vom 7.6.1994, S. 31.

[9] ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

[10] ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 33.

[11] ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 25.

[12] ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

[13] ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114.

[14] ABl. L 302 vom 29.9.2004, S. 5.

[15] ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 27.

[16] ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 20.