6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/15


Dienstag, 24. März 2009
Verträge betreffend die Milleniums-Entwicklungsziele (MDG)

P6_TA(2009)0152

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) (2008/2128(INI))

2010/C 117 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 18. September 2000, in der sich die internationale Gemeinschaft zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) verpflichtet hat, um die Armut in der Welt bis 2015 um die Hälfte zu reduzieren, und die auf mehreren UN-Konferenzen, insbesondere der Konferenz von Monterrey zur Entwicklungsfinanzierung, bekräftigt wurde,

unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona am 15. und 16. März 2002 eingegangen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen - Zwischenbilanz (1),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“ (2), unterzeichnet am 20. Dezember 2005,

unter Hinweis auf das „MDG-Paket“ der Kommission von 2005,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission mit dem Titel „Die Einlösung der Zusagen der Europäischen Union hinsichtlich der Entwicklungsfinanzierung“ (KOM(2007)0164),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“(KOM(2006)0087),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zu den Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung (3),

in Kenntnis der Ergebnisse und des Schlussdokuments zu den Folgemaßnahmen der Internationalen Konferenz von Monterrey über Entwicklungsfinanzierung zur Überprüfung der Umsetzung des Monterrey-Konsenses (Doha, Katar, 29. November bis 2. Dezember 2008) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (5),

in Kenntnis des Dokuments der Kommission vom 19. Juni 2007 mit dem Titel „Der MDG-Vertrag, ein Ansatz für eine längerfristige und besser vorhersehbare Budgethilfe“,

unter Hinweis auf die neue strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Afrika (6),

in Kenntnis der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vom 2. März 2005 und der Schlussfolgerungen des hochrangigen Forums von Accra (2. bis 4. September 2008) zu den Folgemaßnahmen zu dieser Erklärung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zu der Wirksamkeit der Hilfe und der Korruption in Entwicklungsländern (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit im Vorfeld der hochrangigen Veranstaltung der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Millenniums-Entwicklungsziele vom 25. September 2008 (8),

unter Hinweis auf das Dokument der Kommission mit dem Titel „The Aid Delivery Methods. Guidelines of the Programming, Design & Management of General Budget Support“ (9),

gestützt auf die Bestimmungen des Abkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000, insbesondere auf Artikel 58 in der Fassung von 2005, in dem die finanzierungsfähigen Einrichtungen aufgeführt sind,

in Kenntnis der von der OECD gegebenen Empfehlungen für bewährte Praktiken betreffend die Budgethilfe in ihrem Dokument mit dem Titel: „Harmonising Donor Practices for Effective Aid Delivery“ (10),

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 2/2005 über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse: Verwaltung des Aspekts „Reform der öffentlichen Finanzen durch die Kommission“ zusammen mit den Antworten der Kommission (11),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 10/2008 des Rechnungshofs zur „Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“, zusammen mit den Antworten der Kommission,

in Kenntnis des Berichts „Évaluation de l'Appui Budgétaire Générale - Rapport de Synthèse“, veröffentlicht im Mai 2006 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele (13),

–unter Hinweis auf das von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0085/2009),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union aufgrund ihrer Zustimmung zur Millenniumserklärung zur Entwicklung (2000) zusammen mit der gesamten internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, ihre Bemühungen auf die acht Millenniums-Entwicklungsziele zu konzentrieren und den Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum Jahr 2015 zu halbieren,

B.

in der Erwägung, dass nach neueren Schätzungen noch immer etwa 1,4 Milliarden Menschen unterhalb der Armutsgrenze (von 1,25 US-Dollar pro Tag) leben, was mehr als einem Viertel der Bevölkerung der Entwicklungsländer entspricht,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2007 neue Verpflichtungen übernommen haben, die erheblich dazu beitragen sollen, den Rückstand bei der Umsetzung dieser Ziele aufzuholen,

D.

in der Erwägung, dass das Fehlen des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu grundlegenden Dienstleistungen Millionen von Menschen das Leben kostet und den Kreislauf der Armut fortsetzt, obgleich der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Grundbildung ein Menschenrecht ist, für dessen Achtung und Umsetzung die Regierungen die Verantwortung tragen,

E.

in der Erwägung, dass die MDG-Verträge eines von mehreren Instrumenten sein könnten, um den durch die Nahrungsmittelkrise entstandenen Herausforderungen in den Entwicklungsländern, insbesondere im Agrarsektor, zu begegnen,

F.

in der Erwägung, dass die meisten Entwicklungsländer ungeachtet der zahlreichen Anstrengungen, denen sie bisher zustimmen konnten, nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich ihnen im Gesundheits- und Bildungsbereich stellen, und in der Erwägung, dass Hilfe von außen daher unverzichtbar ist,

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament aufgerufen ist, die Entlastung für den Europäischen Entwicklungsfonds zu erteilen,

H.

in Anbetracht der Absicht der Kommission, den Einsatz der Budgethilfe während der Laufzeit des zehnten EEF erheblich zu steigern, um die Wirksamkeit ihrer Hilfe zu verbessern und die selbst gesetzten Ziele zu erreichen,

I.

in der Erwägung, dass Lehrer und Fachkräfte des Gesundheitswesens in den Entwicklungsländern derzeit unter schlechten Bedingungen arbeiten, dass zwei Millionen Lehrer und mehr als vier Millionen medizinische Fachkräfte benötigt werden, damit die Millenniumsziele erreicht werden können, und dass ein angemessenes Maß an Hilfe in Form von Budgethilfe im Rahmen eines MDG-Vertrags dazu beitragen könnte, dass diese angestellt und ausgebildet werden können,

J.

in der Erwägung, dass der ständige Mangel an Lehrern und Fachkräften des Gesundheitswesens durch die von den reichen Ländern organisierte Abwanderung von Fachkräften noch verschlimmert wird,

K.

in Anbetracht der Absicht der Europäischen Union, ihre Ausgaben für die Budgethilfe weiterhin zu erhöhen, insbesondere durch eine signifikante Erhöhung der sektorspezifischen Budgethilfe für Gesundheit und Bildung, vor allem in den afrikanischen Staaten,

L.

in der Erwägung, dass in den MDG-Verträgen konkrete Zielvorgaben im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für die Bereiche Gesundheit und Grundbildung festgelegt sind, dass sich ein MDG-Vertrag jedoch auch auf andere vorrangige Bereiche erstrecken könnte,

M.

in der Erwägung, dass gemäß der offiziellen Position des Parlaments zur Entwicklungshilfe, die in Ziffer 6 seiner oben genannten Entschließung vom 16. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniumsziele formuliert ist, (…) „eine mengenmäßige Aufstockung der Hilfe einhergehen muss mit einer qualitativen Verbesserung, d. h. dass die Wirksamkeit der Hilfe durch die drei K – Koordination, Komplementarität, Kohärenz – verbessert werden muss, sowie dadurch, dass die Transaktionskosten der Hilfe verringert, die Kalkulierbarkeit und die Nachhaltigkeit der Hilfsmechanismen verbessert, das Tempo der tatsächlichen Auszahlung der Hilfe beschleunigt, weitere Hilfen freigegeben, Lösungen für nicht nachhaltige Schuldenlasten gefunden, eine solide Staatsführung sowie die Bekämpfung der Korruption gefördert und die Aufnahmefähigkeit der Hilfeempfänger verbessert werden“,

N.

in der Erwägung, dass ein vorhersehbarer und langfristiger Mittelfluss einen unmittelbaren und wirksamen Beitrag zur konkreten Umsetzung der in den MDG-Verträgen festgelegten Armutsbekämpfungsstrategien leisten könnte,

O.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten der Union trotz ihrer Zusagen von Monterrey (2002), Gleneagles (2005), Paris (2005) und Accra (2008), die Quantität und Qualität der Entwicklungshilfe aufzustocken, noch immer nicht die gesamte Hilfe ausreichen, zu deren Bereitstellung sie sich verpflichtet haben, und dass sich ein Teil dieser Hilfe, wenn sie denn gewährt wird, als unangemessen erweist,

P.

in der Erwägung, dass offenbar in 30 % der Fälle bei der Auszahlung der derzeit von der Kommission gewährten Budgethilfe aufgrund ihrer äußerst aufwändigen Verwaltungsverfahren Verzögerungen auftreten,

Q.

in der Erwägung, dass die mangelnde Vorhersehbarkeit der Budgethilfe vor allem daher rührt, dass die Auszahlung der meisten dieser Hilfen an jährlich zu erfüllende Auflagen gebunden ist, und dass diese mangelnde Vorhersehbarkeit dazu führt, dass die Empfängerländer die Hilfen ausgeben müssen, bevor sie gezahlt wurden und ohne sichergehen zu können, dass sie überhaupt gezahlt werden,

R.

in der Erwägung, dass dieser Mangel an Vorhersehbarkeit der europäischen Entwicklungshilfe auch die Empfängerländer betrifft, die über eine gewisse Rechtssicherheit und ein stabiles rechtliches Umfeld verfügen,

S.

in der Erwägung, dass die Kommission der wichtigste multilaterale Geber von Entwicklungshilfe und einer der wichtigsten Geber von Budgethilfe ist und dass sie zunehmend von dieser Art der Hilfe Gebrauch macht, die ein Fünftel der in den letzten Jahren bereitgestellten Hilfen ausmacht,

T.

in der Erwägung, dass die Budgethilfe zwar bereits ein Instrument ist, mit dem die Hilfe der Gemeinschaft verbessert werden kann, sie aber vorhersehbarer sein und langfristiger eingesetzt werden sollte,

U.

in der Erwägung, dass die derzeit von der Kommission gewährte Budgethilfe im Allgemeinen auf einen Zeitraum von drei Jahren sowie bei bestimmten Agenturen einem Jahr angelegt ist,

V.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für einen MDG-Vertrag keine Auswirkungen auf den Haushalt hat, und in der Erwägung, dass der MDG-Vertrag kein neues Instrument ist, sondern eine Durchführungsvereinbarung für die bestehenden Instrumente darstellt,

W.

in der Erwägung, dass der Status des Kommissionsdokuments über die MDG-Verträge nach dem derzeitigen Stand unklar ist,

X.

in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission der Zeitpunkt gekommen ist, die jährliche Überprüfung der herkömmlichen Auflagen der einzelnen Geber durch das Konzept eines „Vertrags“ zu ersetzen, das auf greifbare Ergebnisse bei der Verwirklichung der Millenniumsziele abzielt,

Y.

in der Erwägung, dass sich aus dem Begriff „Vertrag“ eine finanzielle Verpflichtung ergibt, durch die eine bessere Vorhersehbarkeit des Geberlands und im Gegenzug ein stärkeres Engagement des Empfängerlands im Hinblick auf konkret zu erreichende Ergebnisse gewährleistet wird,

Z.

in der Erwägung, dass die Kommission den Abschluss einer ersten Reihe von MDG-Verträgen für einen Zeitraum von sechs Jahren, d. h. bis zum Ende der Laufzeit des zehnten EEF, geplant hat,

AA.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission, Verträge für einen Zeitraum von sechs Jahren zu schließen, über die derzeitige Tendenz der anderen weltweiten Geber für den Fonds hinausgeht,

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen hat, sich über zusätzliche freiwillige Beiträge an den EEF an der Finanzierung der MDG-Verträgezu beteiligen,

AC.

in der Erwägung, dass nach den MDG-Verträgen zum Instrument der allgemeinen Budgethilfen, das auf der Grundlage der im Abkommen von Cotonou festgelegten Kriterien erarbeitet wurde, keine Änderungen hinsichtlich der Beschlüsse zu den laufenden Programmen und der unterschiedlichen Vorschriften für die Durchführung der allgemeinen Budgethilfen erforderlich sind, dass die MDG-Verträge nicht die Schaffung eines neuen Finanzinstruments vorsehen und daher weiterhin auf den im Abkommen von Cotonou enthaltenen Bestimmungen zu den Budgethilfen basieren, und ebenso in der Erwägung, dass die MDG-Verträge weiterhin mit den kürzlich abgeschlossenen internen Leitlinien für die allgemeinen Budgethilfen vereinbar sind,

AD.

in der Erwägung, dass eines der Förderkriterien für den MDG-Vertrag die Einhaltung von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou betreffend Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit ist,

AE.

in der Erwägung, dass eine wirksame Budgethilfe den Empfängern die Finanzierung ihrer eigenen konkreten Strategien und Programme zur Verbesserung des Zugangs zu leistungsfähigen öffentlichen Diensten im Gesundheits- und Bildungsbereich gestatten sollte,

AF.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Zusage, die Mitglieder der Parlamente und die Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen systematisch an ihrem Dialog mit den Regierungen der Entwicklungsländer zu beteiligen, nicht eingehalten hat, und ferner in der Erwägung, dass nach dem heute bestehenden breiten Konsens die Entwicklung aus Gründen der Wirksamkeit zur Gänze in den Händen der Regierungen sowie der Parlamente und der zivilgesellschaftlichen Organisationen der Entwicklungsländer liegen sollte,

AG.

in der Erwägung, dass nach den Plänen der Kommission diejenigen Länder als förderfähig gelten sollen, die auf makroökonomischer Ebene sowie im Hinblick auf die Haushaltsführung zufriedenstellende Ergebnisse beim Einsatz der Budgethilfe erzielen, und dass sich die Kommission damit von anderen Budgethilfegebern wie dem IWF oder der Weltbank unterscheidet, welche entgegen dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Empfängerlands zahlreiche Auflagen an ihre Hilfe knüpfen,

AH.

in der Erwägung, dass zahlreiche Länder, die mehr und bessere Hilfe benötigen, um die Verwirklichung der Millenniumsziele zu beschleunigen, die derzeit von der Kommission festgelegten Kriterien zum Abschluss eines MDG-Vertrags nicht erfüllen,

AI.

in der Erwägung, dass sich die MDG-Verträge in ihrer derzeitigen Form ausschließlich auf die AKP-Staaten erstrecken,

AJ.

in der Erwägung, dass die Budgethilfe der Kommission an einem massiven Mangel an Transparenz und Eigenverantwortlichkeit bei den armen Ländern krankt und die Finanzierungsabkommen nur selten veröffentlicht werden,

AK.

in der Erwägung, dass der Hauptgrundsatz der Entwicklungshilfe darin besteht, diese Hilfe denjenigen zu gewähren, die sie am dringendsten benötigen, und sie dort zu gewähren, wo sie am effektivsten eingesetzt werden kann,

AL.

in der Erwägung, dass zum Beispiel im Fall von Burkina Faso niemand über die laufenden Verhandlungen über einen MDG-Vertrag zwischen Burkina Faso und der Kommission informiert war und auf der Website der Delegation der Kommission in Burkina Faso derzeit keine Informationen zu dem Thema zu finden sind,

AM.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik verpflichtet hat, einen Ansatz zu verfolgen, der auf Ergebnissen und auf der Verwendung von Leistungsindikatoren beruht,

AN.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Budgethilfe weiterhin an die Ergebnisse knüpfen muss, die von den Empfängerländern im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der Rechte der Frau erzielt werden,

AO.

in der Erwägung, dass die Kommission bereits Vereinbarungen über Budgethilfe mit Burkina Faso (2005-2008), Äthiopien (2003-2006), Ghana (2007-2009), Kenia (2004-2006), Madagaskar (2005-2007), Malawi (2006-2008), Mali (2003-2007), Mosambik (2006-2008), Tansania (2006-2008), Uganda (2005-2007) und Sambia (2007-2008) geschlossen hat,

AP.

in der Erwägung, dass es 650 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt, von denen 80 % in Entwicklungsländern leben und jeder fünfte in extremer Armut lebt; in der Erwägung, dass sie eine der größten Gruppen von Ausgegrenzten und Armen bilden, die vielfach diskriminiert werden und selten Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung haben,

AQ.

in der Erwägung, dass die Unterzeichnerstaaten des besagten UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der „Allgemeinen Verpflichtungen“ und insbesondere des Artikels 32 verpflichtet sind, Behinderungen in ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen,

AR.

in der Erwägung, dass sich die MDG bis 2015 nicht erreichen lassen, ohne dass der Integration und Beteiligung von Menschen mit Behinderungen gebührende Beachtung geschenkt wird,

AS.

in der Erwägung, dass im Bericht über die Durchführung der EU-Afrika-Strategie vom 22. November 2008, insbesondere in Ziffer 37, bei den Bemühungen um die Erreichung der MDG die eklatante Tatenlosigkeit im Hinblick auf die Situation von Menschen mit Behinderungen bemängelt wird,

Millenniumsziele - Entwicklungszusammenarbeit

1.

bekräftigt, dass die Entwicklungshilfe bedarfs- und leistungsorientiert sein sollte und die Entwicklungspolitik in Partnerschaft mit den Empfängerländern konzipiert werden sollte;

2.

bekräftigt, dass die Geberländer zur Erreichung der Millenniumsziele sämtliche ihrer Verpflichtungen einhalten und die Qualität der von ihnen gewährten Hilfe verbessern müssen;

3.

hebt die Notwendigkeit hervor, neue Instrumente für eine besser vorhersehbare und nachhaltigere Hilfe zu entwickeln;

4.

weist auf das Ziel der Abuja-Erklärung hin, wonach mindestens 15 % des Staatshaushalts für das Gesundheitswesen ausgegeben werden sollten, sowie auf das Ziel der globalen Kampagne für Bildung, wonach 20 % des Staatshaushalts für Bildung ausgegeben werden sollten;

Schwerpunktbereiche

5.

fordert die Kommission auf, ihre Hilfe im Gesundheits- und Bildungsbereich, insbesondere bei der Basisgesundheit und der Primarbildung, weiterhin an die in diesen Bereichen erzielten Ergebnisse zu knüpfen, und fordert die Kommission außerdem auf, präzise zu erläutern, welche Bedeutung die in diesen Bereichen erzielten Leistungen hinsichtlich einer breiteren Palette von Indikatoren erhalten sollen und wie sie die Fortschritte in diesen Bereichen zu bewerten beabsichtigt;

Wirksamkeit der Hilfe – Stabilität und Vorhersehbarkeit

6.

fordert die Kommission auf, die Vorhersehbarkeit der Budgethilfe durch die Vergabe von MDG-Verträgen zu verbessern, sowie dadurch, dass sie die sich aus diesen Verträgen ergebenden Grundsätze auf eine größere Anzahl von Ländern und auf die sektorspezifische Budgethilfe ausdehnt;

7.

erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, die unnötigen Verzögerungen, die sich aufgrund ihrer äußerst aufwendigen Verwaltungsverfahren ergeben, erheblich zu verringern;

8.

fordert die Regierungen der Entwicklungsländer auf, entsprechend den Empfehlungen der Abuja-Erklärung ihre Ausgaben für das Gesundheitswesen auf 15 % ihres Staatshaushalts aufzustocken und ihre Ausgaben für Bildung auf 20 % ihres Staatshaushalts anzuheben, wie in der globalen Kampagne für Bildung befürwortet;

Budgethilfe

9.

fordert die Kommission auf, einen hohen Ausgabenanteil in Form von Budgethilfe zu gewähren und dabei für die AKP-Staaten insbesondere eine signifikante Erhöhung der Budgethilfe im sozialen Bereich und für die anderen Regionen eine Aufstockung der sektorspezifischen Budgethilfe anzustreben;

MDG-Verträge

10.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass den förderfähigen Ländern mit dem Vorschlag der Kommission für die MDG-Verträge ein garantierter Mindestbetrag (70 % der gesamten Mittelbindung) in Aussicht gestellt wird;

11.

bringt indes seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass das MDG-Vertragsdokument keinen Zeitplan für die Umsetzung dieser Verträge, die vor allem für den Sechsjahreszeitraum des zehnten EEF ausgearbeitet wurden, enthält, und fordert die Kommission daher zur Bekanntgabe eines genauen Zeitplans auf;

12.

stellt fest, dass das vordringliche Ziel des MDG-Vertrags im Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe und zur beschleunigten Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für die bedürftigsten Länder besteht;

13.

fordert die Kommission zur Annahme einer Mitteilung auf, in der die MDG-Vertragsinitiative formell festgehalten wird, sowie dazu, diese Initiative auf diejenigen Nicht-AKP-Staaten auszudehnen, die die Förderkriterien erfüllen;

Parlamente und Zivilgesellschaft – Eigenverantwortlichkeit – Transparenz

14.

ersucht die Kommission und die begünstigten Länder, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Parlamente und ihre Zivilgesellschaft, darunter Organisationen behinderter Menschen, an allen Phasen des Budgethilfe-Dialogs, einschließlich der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung des in den MDG-Verträgen aufgestellten Programms, beteiligt werden;

15.

hebt hervor, dass die Geber nicht darauf beharren sollten, den Empfängern einseitige Auflagen zu erteilen, sondern sich stattdessen um die Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung, Demokratie und Stabilität in den Empfängerländern durch transparente Kriterien, die in Partnerschaft mit diesen Ländern aufgestellt werden, bemühen sollten;

16.

ist der Auffassung, dass die Auflagenbindung für die Auszahlung der variablen Tranche im Sinne der Transparenzförderung auf Ergebnissen beruhen sollte, da dies die Geber wie auch die Empfänger motiviert, die tatsächliche Wirkung der ausgegebenen Mittel zu analysieren, und sich die Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der öffentlichen Mittel erhöhen würde;

17.

fordert die Kommission zu einer regelmäßigen Überprüfung der Ergebnisse ihrer Programme auf, sowie dazu, dem Parlament diese Ergebnisse zur Verfügung zu stellen;

18.

empfiehlt, dass sich die Kommission um eine Verbesserung des Dialogs zwischen Gebern und Empfängern bemüht, um insbesondere die tatsächlichen Bedürfnisse und die Bereiche, in denen Mittel benötigt werden, zu ermitteln;

19.

fordert eine stärkere Mitwirkung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU an der Festlegung der Prioritäten, an der Aushandlung der MDG-Verträge sowie an allen anderen Phasen des Verfahrens;

Auswahlkriterien – Kreativität und Flexibilität

20.

fordert die Kommission auf, ihre Budgethilfe von den Ergebnissen abhängig zu machen, die im Hinblick auf verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz sowie bei der Förderung und Achtung der Menschenrechte vor allem der Ärmsten und am stärksten Benachteiligten wie Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, Frauen und Kinder zu verzeichnen sind, und dafür Sorge zu tragen, dass die Budgethilfe keinen anderen als den im MDG-Vertrag festgelegten Bereichen zugute kommt;

21.

bekräftigt, dass die nationalen Richtprogramme in Zusammenarbeit mit den Parlamenten der betreffenden Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und der Zivilgesellschaft erarbeitet werden sollten;

22.

stellt fest, dass in dem Vorschlag für die MDG-Verträge nicht erwähnt ist, welche Länder in der ersten Runde der MDG-Verträge im Blickpunkt stehen, und stellt ferner fest, dass sich die MDG-Verträge in ihrer derzeitigen Form ausschließlich auf die AKP-Staaten erstrecken;

23.

bedauert es, dass die Budgethilfe der Union für Entwicklungsländer zunehmend vom IWF festgelegten Bedingungen unterliegt, die erfüllt sein müssen, damit Entwicklungshilfe der Union geleistet werden kann; ist der Auffassung, dass diese Konditionalität im Widerspruch zu der Politik der Eigenverantwortlichkeit der Empfängerländer steht;

24.

hebt die Notwendigkeit hervor, andere Budgethilfe-Ansätze für die Länder zu entwickeln, die im Rahmen der MDG-Verträge nicht förderfähig sind, vor allem für die Länder, die sich in einer fragilen Situation befinden, und betont, dass es den am stärksten von fragilen Situationen betroffenen Staaten unmöglich ist, die derzeit geltenden Förderkriterien zu erfüllen;

25.

empfiehlt, die MDG-Verträge auch den Ländern zur Verfügung zu stellen, die unter das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit fallen;

26.

fordert die Kommission auf, präzise zu erläutern, inwieweit sie die Verknüpfung der vorgeschlagenen MDG-Verträge mit anderen Modalitäten der Mittelzuteilung vorgesehen hat;

27.

warnt vor der Gefahr eines unterschiedslosen und unverhältnismäßigen Einsatzes von MDG-Verträgen, die als die einzige tatsächlich wirksame Form der Mittelzuteilung angesehen werden könnten, und ermahnt die Kommission daher, die Instrumente der Mittelzuteilung zu wählen, die für die jeweilige Situation am besten geeignet sind;

28.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Beteiligung der Parlamente der Empfängerländer an Haushaltsverfahren und die Beteiligung der Parlamente und der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung nationaler Politiken dadurch zu stärken, dass sie mehr finanzielle Unterstützung gewährt, im politischen Dialog mit den Empfängerländern die Notwendigkeit dieser Beteiligung unterstreicht und den Schwerpunkt auf diejenigen Indikatoren öffentlicher Finanzverwaltung legt, die auf eine Steigerung der Verantwortlichkeit der Regierungen gegenüber ihren Bürgern abzielen;

Bewertung - Leistungsindikatoren

29.

ersucht die Kommission, die einzelnen MDG-Verträge in Zusammenarbeit mit den Partnerländern anhand einer Reihe von Leistungsindikatoren zu prüfen, um die bei der Umsetzung dieser Verträge erzielten Ergebnisse zu bewerten; die Einbindung von Personen und Kindern mit Behinderungen sollte ebenfalls anhand dieser Indikatoren bewertet werden;

Geschlechterspezifischer Aspekt

30.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass sie ihre Budgethilfe unbedingt weiterhin an die Ergebnisse knüpfen sollte, die von den Empfängerländern bei der Berücksichtigung des geschlechterspezifischen Aspekts und bei der Förderung der Rechte der Frau erzielt werden, und ersucht darum, dass die Leistungsindikatoren der MDG-Verträge in diesem Bereich gestärkt und auf andere Bereiche wie die Rechte der Frau und die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgedehnt werden; fordert sie auf, die an Budgethilfe gebundenen geschlechterspezifischen Leistungsindikatoren zu stärken und sie auf andere Bereiche auszudehnen, etwa die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Frauenrechte, insbesondere den Zugang aller Frauen zu Information und zu globalen Dienstleistungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit, die Verbesserung des Zugangs zu und den Ausbau der Inanspruchnahme von Familienplanungsmethoden, die verstärkte Förderung von Bildung und Emanzipation von Frauen sowie die Bekämpfung von Diskriminierung und den Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem AKP-Ministerrat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0420.

(4)  A/Conf.212/L.1/Rev1 vom 9. Dezember 2008.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0237.

(6)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 633.

(7)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 316.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0406.

(9)  Im Januar 2007 von der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht, AIDCO - DEV – RELEX.

(10)  DAC-Referenzdokument, Band 2, 2006.

(11)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(12)  IDD and Associates, Mai 2006.

(13)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 396.