1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/133


Donnerstag, 12. März 2009
Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut

P6_TA(2009)0131

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut und anderen flankierenden Maßnahmen

2010/C 87 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act für Europa‘“ (KOM(2008)0394) und der Arbeitsprogramme 2008 und 2009 der Kommission,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) die Geschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf dem Binnenmarkt erleichtern, es jedoch auch für größere Unternehmen zugänglich sein wird,

1.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 138 EG-Vertrag eine Konsultation mit den Sozialpartnern mit dem Ziel einzuleiten, die Bestimmungen für die Arbeitnehmerbeteiligung auf dem Binnenmarkt zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen, auszuarbeiten beziehungsweise zu stärken;

2.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der bestehenden europäischen Satzungen für Unternehmen und der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (z.B. die Rechtssachen „Daily Mail und General Trust“, „Sevic Systems“, „Inspire Art“, „Überseering“ und „Cartesio“) im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeteiligung in Gremien der Unternehmen und die mögliche Umgehung oder Unterlaufung der einschlägigen nationalen Bestimmungen zu bewerten;

3.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der oben vorgeschlagenen Konsultation grenzüberschreitende Probleme im Hinblick auf verantwortungsvolle Unternehmensführung, Steuerrecht und finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an Beteiligungsprogrammen zu bewerten; fordert eine mögliche Überprüfung und/oder neue Vorschläge, die mit dem Rat und dem Parlament erörtert werden sollen;

4.

fordert die Kommission auf, die Einführung einer Regel für die Satzung der Europäischen Privatgesellschaft zu prüfen, wonach die Rückzahlung eines Darlehens oder anderer Leistungen, die von einem Anteilseigner gewährt wurden, zurückzustellen sind, wenn ein Beitrag zum Gesellschaftskapital angemessener gewesen wäre (d.h. im Falle einer Überschuldung des Unternehmens); ist der Auffassung, dass die Einführung einer Regelung in Betracht gezogen werden sollte, wonach die Anteilseigner Auszahlungen zurückerstatten müssen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums einer drohenden Insolvenz des Unternehmens geleistet wurden;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.