25.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 76/11


Donnerstag, 19. Februar 2009
Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft

P6_TA(2009)0061

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (2008/2246(INI))

2010/C 76 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 136 bis 145 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 9. Dezember 1989 zur Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und insbesondere deren Artikel 17 und 18,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta des Europarats, die 1996 überarbeitet wurde, und insbesondere deren Artikel 21,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza angenommen und im Dezember 2007 im Europäischen Parlament von den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten feierlich unterzeichnet wurde, und insbesondere deren Artikel 27,

unter Hinweis auf die Konvention Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend den Schutz der Arbeitnehmervertreter und ihre Möglichkeiten im Betrieb, die am 23. Juni 1971 angenommen wurde, und insbesondere deren Artikel 5,

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (6) und die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern (9),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (KOM(2008)0419) und das zugehörige Arbeitsdokument (SEK(2008)2166),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2008 über die Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG in der Europäischen Union (KOM(2008)0146) und das zugehörige Arbeitsdokument (SEK(2008)0334),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A6-0023/2009),

A.

in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durch die Mitgliedstaaten verzögert und dass sich einige Mitgliedstaaten darauf beschränkt haben, ihre anwendbaren Mindestanforderungen in einigen Aspekten abzuschreiben,

B.

in der Erwägung, dass die aktuelle Finanzkrise Auswirkungen auf die Wirtschaft in Europa haben wird, was die Umstrukturierungen, Zusammenschlüsse und Verlagerungen von Unternehmen auf europäischer Ebene angeht,

C.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/14/EG dem Ziel dient, einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über die Zukunft des Unternehmens, in dem sie beschäftigt sind, sowie für die wirksame Unterrichtung der Arbeitnehmer zu schaffen, um sich auf die wirtschaftlichen Entwicklungen dieses Unternehmens einzustellen,

D.

in der Erwägung, dass die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern zentrale Elemente einer sozialen Marktwirtschaft sind und nicht als Hindernis für die wirtschaftliche Entfaltung von Unternehmen betrachtet werden sollten,

E.

in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union 23 000 000 Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern gibt (die 99 % aller Unternehmen ausmachen und mehr als 100 000 000 Menschen beschäftigen) und dass die EU-Institutionen die Pflicht haben, das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung zu gewährleisten und zu verbessern,

Den Prozess der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Union schrittweise stärken

1.

räumt ein, dass die Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG in einigen Mitgliedstaaten erheblich verzögert wurde und dass daher für ihre Bewertung noch mehr Zeit benötigt wird; betont jedoch, dass in den Mitgliedstaaten, in denen es kein allgemeines System für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gab, die Wirkung dieser Richtlinie offensichtlich ist;

2.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2002/14/EG noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

3.

hält es für notwendig, dass die Initiativen der Kommission in dieser Richtung ermöglichen müssen, die Probleme, die bei der Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG oder bei der Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen aufgetreten sind, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern klar zu ermitteln und zu lösen;

4.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG bestimmte junge Arbeitnehmer, teilzeitbeschäftigte Frauen oder kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen nicht berücksichtigt haben; regt die Mitgliedstaaten unter diesen Umständen an, ihre Bestimmungen zur Berechnung der Beschäftigtenzahl an Geist und Buchstaben der Richtlinie anzupassen, d.h. dass die Berechnung der Schwellenwerte stets auf der Grundlage der tatsächlichen Zahl der Arbeitnehmer ohne andere Auflagen erfolgt;

5.

hält es für angebracht, dass die Mitgliedstaaten unter Achtung ihrer nationalen Gepflogenheiten genau die Bedingungen und Beschränkungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG über vertrauliche Informationen festlegen und Folgendes beachten:

a)

die Dauer dieser Verpflichtung nach Ablauf des Mandats der genannten Arbeitnehmervertreter,

b)

die Kriterien und Fälle des berechtigten Interesses des Unternehmens, diese Informationen geheim zu halten, oder das Risiko, dem Betrieb zu schaden, falls diese Informationen weitergegeben werden;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Umsetzungsmaßnahmen:

a)

den Begriff „Unterrichtung“ genau zu definieren, ohne Möglichkeiten für unterschiedliche Auslegungen zuzulassen, und zwar unter Achtung des Geistes der Richtlinie 2002/14/EG, d.h. indem den Arbeitnehmervertretern ermöglicht wird, die zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen und sich nicht darauf zu beschränken, das Ende des Verfahrens der Unterrichtung abzuwarten, wenn die Beschlüsse der Unternehmen unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben,

b)

die Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2002/14/EG in den Inhalt der Unterrichtung einzubeziehen,

c)

die rechtzeitige Unterrichtung vor der Anhörung vorzuschreiben,

d)

die lückenlose Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG in Bezug auf die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung insbesondere zur Erzielung einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e zu gewährleisten,

e)

die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ebenfalls einzubeziehen, um den sozialen Dialog zu festigen;

7.

ermahnt diejenigen Mitgliedstaaten, die über keine wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verfügen, wie sie in Artikel 6 Absatz 3 für den Fall der Missachtung der Bestimmungen, über die Wahrnehmung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorgesehen sind, solche einzuführen;

8.

fordert alle Mitgliedstaaten, die über kein System zum Schutz der Arbeitnehmervertreter verfügen, auf, ein solches einzuführen;

9.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten, in denen der Schutz der Arbeitnehmervertreter traditionell durch eine zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelte Vereinbarung gesichert ist, einen starken zusätzlichen Schutz für diese Arbeitnehmervertreter für den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen vorsehen;

Die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durchführen und verbessern

10.

ist der Auffassung, dass eine Reihe möglicher Sanktionen festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden muss, die die Mitgliedstaaten gegen Arbeitgeber verhängen könnten, die das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung, wie es in der Richtlinie 2002/14/EG beschrieben ist, missachten;

11.

betont, dass die Subsidiarität kein Argument dafür sein darf, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen versäumen, ausreichend strenge Sanktionen festzulegen, die die Arbeitgeber abhalten, gegen die Richtlinie 2002/14/EG zu verstoßen;

12.

verweist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1994 (10), demzufolge eine Pflicht, die geeigneten Rechtsmittel zu schaffen, für die Mitgliedstaaten, deren verfahrenstechnisches und institutionelles System Mängel aufweist, besteht, und das geeignete Maßnahmen für den Verwaltungs- oder Rechtsweg sowie angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht nachkommen, definiert;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in Erwartung einer Überarbeitung der Richtlinie 2002/14/EG bei der Festlegung von Maßnahmen für den Verwaltungs- oder Rechtsweg und von Sanktionen gegen die Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht nachkommen, von der Rechtsprechung der Gerichtshofs leiten zu lassen;

14.

ist der Auffassung, dass in den von den Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsvorschriften der Automatismus des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit der richtigen Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG gewährleistet werden muss;

15.

hält es für notwendig, Modalitäten für die Ausübung des Mandats eines Arbeitnehmervertreters festzulegen, damit dieses während der Arbeitszeit wahrgenommen und als solche bezahlt wird;

16.

hält es für notwendig, den Arbeitnehmervertretern der öffentlichen Verwaltung und aus Unternehmen des Staats- und Finanzsektors dieselben Rechte auf Unterrichtung und Anhörung zu garantieren, die den übrigen Arbeitnehmern gewährt werden;

17.

hält es für notwendig, die Möglichkeit der direkten Anhörung auszuschließen, wenn es eine gewählte oder gewerkschaftliche Vertretungsstruktur gibt, und dadurch zu vermeiden, dass sich die Arbeitgeber über die direkte Anhörung in Themen einmischen, die in den gewerkschaftseigenen Bereich der Tarifverhandlungen fallen, wie das Arbeitsentgelt;

18.

fordert, die Notwendigkeit zu prüfen, die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl des Unternehmens bzw. des Betriebs zu ändern, ab denen die Richtlinie 2002/14/EG gilt, um nur die Kleinstunternehmen von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen;

19.

macht die Mitgliedstaaten darauf aufmerksam, dass, obwohl noch Zweifel hinsichtlich der genauen Bedeutung des Begriffs „Unternehmen“ in der Richtlinie 2002/14/EG bestehen, eine umfangreiche einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei ihren Umsetzungsmaßnahmen darauf zu beziehen, um Reaktionen gegen solche Maßnahmen wegen Unregelmäßigkeiten zu verhindern;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die es erlauben, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und alle Punkte zu überprüfen, die Lücken aufweisen oder Schwierigkeiten aufwerfen, wie die nationalen Bestimmungen und Gepflogenheiten zur Berechnung der Beschäftigtenzahl der Unternehmen, die Anwendung der spezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und die Garantien, die für die in Artikel 6 vorgesehene Vertraulichkeitsklausel gelten sollten; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie nicht umgesetzt haben oder die sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben;

21.

fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbericht über die durch die Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG erzielten Ergebnisse vorzulegen, und zwar in Bezug auf die Stärkung des sozialen Dialogs und der Fähigkeit zur Antizipierung, Prävention und Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich ihrer Fähigkeit, administrative, rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten in den kleinen und mittleren Unternehmen zu vermeiden, und gegebenenfalls die geeigneten Vorschläge hinzuzufügen;

22.

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Privatgesellschaft (KOM(2008)0396), der die besonderen Bedürfnisse kleiner Unternehmen berücksichtigt;

23.

fordert die Kommission, die für die Kontrolle von Fusionen und Übernahmen zuständig ist, auf, dafür zu sorgen, dass nationale und gemeinschaftsrechtliche Regeln im Bereich Unterrichtung und Anhörung bei den Entscheidungen zu Fusionen und Übernahmen eingehalten werden;

24.

ist der Ansicht, dass Informationen, welche sich – sollten sie bekannt werden – wirtschaftlich extrem schädigend auf das Unternehmen auswirken könnten, bis zur endgültigen Entscheidung über das Unternehmen betreffende substanziell wirtschaftliche Fragen (z. B. in Form einer Absichtserklärung („Letter of intent“)) der absoluten Vertraulichkeit unterliegen sollten;

25.

fordert die Kommission auf, die Verbesserung des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung regelmäßig bekannt zu machen und auf die Tagesordnung des europäischen sozialen Dialogs – sowohl auf branchenübergreifender als auch auf sektoraler Ebene – zu setzen;

26.

fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu ermutigen, die nationale Umsetzung zukunftsorientiert und positiv zu beeinflussen, u.a. durch die Verbreitung bewährter Verfahren;

27.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Initiativen zu ergreifen, um zwischen den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eine tatsächliche Kultur der Zusammenarbeit in der Europäischen Union zu verstärken und dabei die Art der Themen sowie die Besonderheiten und die Größe der Unternehmen zu berücksichtigen;

28.

stellt mit Genugtuung fest, dass in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zum Seearbeitsübereinkommen von 2006 bei bestimmten Fragen, die z.B. Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer oder die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags betreffen, auf die Anhörung hingewiesen wird;

29.

begrüßt die Initiative der Kommission, in ihrer Mitteilung „Mehr und bessere Arbeitsplätze in der Seefahrt der Europäischen Union durch Überprüfung des sozialrechtlichen Rahmens“ vom 10. Oktober 2007 (KOM(2007)0591) die Richtlinie 2002/14/EG aufzugreifen, und fordert sie auf, dabei die durch Artikel 3 Absatz 3 ermöglichte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zu überdenken;

30.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Koordinierungen der Richtlinien 94/45/EG, 98/59/EG, 2001/23/EG, 2001/86/EG, 2002/14/EG, 2003/72/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 zu untersuchen, um die Notwendigkeit von Änderungen zur Beseitigung von Überschneidungen und Widersprüchen zu prüfen; ist der Auffassung, dass die etwaigen Änderungen gleichzeitig vorgenommen werden sollten;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(2)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(3)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(4)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(6)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 34.

(8)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

(9)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 138.

(10)  Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-382/92, Slg. 1994, S. I-2435); Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-383/92, Slg. 1994, S. I-2479).