18.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 67/126 |
Kosovo
P6_TA(2009)0052
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum Kosovo und zur Rolle der EU
(2010/C 67 E/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die am 26. Juni 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (S/RES/1244(1999)), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien für eine Regelung des Status des Kosovo, die am 7. Oktober 2005 von der Kontaktgruppe angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zu der Zukunft des Kosovo und der Rolle der EU (1), |
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unter Hinweis auf das Abkommen der Mitteleuropäischen Freihandelszone (CEFTA), das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht des UN-Sondergesandten über den zukünftigen Status des Kosovo und den Umfassenden Vorschlag für eine Regelung des Status des Kosovo vom 26. März 2007, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (2), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (3), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Februar 2008, |
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unter Hinweis auf die Schreiben des UN-Generalsekretärs vom 12. Juni 2008 an den Präsidenten Serbiens und den Präsidenten des Kosovo über die Umbildung der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), |
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unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 12. Juni 2008 an den Sicherheitsrat über die UNMIK (S/2008/354), |
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unter Hinweis auf die Geberkonferenz für das Kosovo, die am 11. Juli 2008 in Brüssel stattfand, |
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unter Hinweis auf die technische Vereinbarung zwischen UNMIK und EULEX vom 18. August 2008 über die Übergabe von Einsatzmitteln, |
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unter Hinweis auf die von der UN-Generalversammlung am 8. Oktober 2008 angenommene Resolution 63/3 (A/RES/63/3), in der die Versammlung beschloss, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, ob die einseitige Erklärung der Unabhängigkeit durch das Kosovo mit dem internationalen Recht in Einklang steht, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des UN-Sicherheitsrats vom 26. November 2008 (S/PRST/2008/44), mit der der Sicherheitsrat einstimmig den Bericht von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon über die UNMIK (S/2008/692) billigte und damit genehmigte, dass die Mission EULEX im gesamten Gebiet des Kosovo disloziert wird, |
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gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Versammlung des Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt und sich zu dem vom VN-Sondergesandten Martti Ahtisaari vorgelegten umfassenden Vorschlag für die Regelung des Status des Kosovo (CSP) bekannt hat, |
B. |
unter Hinweis darauf, dass sich die Regierung Serbiens konstruktiv verhalten und sinnvolle Verhandlungen im Hinblick auf ein Übereinkommen eingeleitet hat und dass die Regierung Serbiens trotz der widrigen Umstände weiterhin eine pro-europäische Haltung einnimmt, |
C. |
in der Erwägung, dass der Umfassende Vorschlag in der Verfassung und in anderen Gesetzen des Kosovo verankert ist, dass 25 Länder auf Ersuchen der politischen Führung des Kosovo eine Internationale Lenkungsgruppe (ISG) gebildet haben, deren Hauptzweck in der uneingeschränkten Umsetzung des Umfassenden Vorschlags besteht, dass die ISG einen Internationalen Zivilvertreter (ICR) ernannt hat, der im Einklang mit dem Umfassenden Vorschlag vom Internationalen Zivilbüro im Kosovo unterstützt wird, und dass das Kosovo demnach seine internen Angelegenheiten regelt, jedoch unter anderem bei seiner Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Minderheitenrechten überwacht wird, |
D. |
in der Erwägung, dass bislang 54 Staaten, darunter 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben, |
E. |
in der Erwägung, dass die 27 EU-Mitgliedstaaten einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR), Pieter Feith, in das Kosovo entsandt haben, der auch als ICR fungiert, und dass der ICR die vollumfängliche Umsetzung des Umfassenden Vorschlags überwacht und der EUSR die Unterstützung und den Rat der Europäischen Union für den politischen Prozess im Kosovo anbietet, |
F. |
in der Erwägung, dass die regionale Stabilität der westlichen Balkanstaaten eine Priorität für die Europäische Union ist, die aus diesem Grund die Mission EULEX auf den Weg gebracht hat, und dass EULEX bereits seine ursprüngliche operationelle Stärke im gesamten Kosovo erreicht und dementsprechend seine Aufgaben in den Bereichen Justiz, Polizei, Strafvollzug und Zoll, einschließlich bestimmter Aufgaben der Exekutive, übernommen hat, und zwar zum Zweck der Beobachtung, Anleitung und Beratung der zuständigen Institutionen des Kosovo auf allen den Rechtsstaat im weiteren Sinn betreffenden Gebieten, |
G. |
unter Hinweis darauf, dass EULEX dadurch, dass sein Einsatzgebiet auch in dem Teil des Kosovo nördlich des Ibar liegt, einen Beitrag zum Erreichen des von allen Seiten vereinbarten Ziels leistet, den Rechtsstaat zu verwirklichen, im gesamten Kosovo eine kohärente Rechtsordnung zu schaffen und allen Bürgern gleichen Zugang zum Recht zu gewähren, |
Rolle Europas
1. |
begrüßt die erfolgreiche Dislozierung von EULEX-Kräften im gesamten Gebiet des Kosovo, auch in dem Teil nördlich des Flusses Ibar, in Übereinstimmung mit dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und der späteren genannten Erklärung des Vorsitzes des UN-Sicherheitsrats vom 26. November 2008; |
2. |
bekräftigt das Eintreten der Europäischen Union für die Einhaltung des internationalen Rechts und ihr Bemühen um eine führende Rolle bei der Herbeiführung von Stabilität für das Kosovo und die westlichen Balkanstaaten insgesamt; erklärt sich erneut bereit, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovo durch das Angebot einer eindeutigen Perspektive der EU-Mitgliedschaft, wie es sie auch für den ganzen umliegenden Raum angeboten hat, zu unterstützen; |
3. |
ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Unabhängigkeit des Kosovo anzuerkennen; |
4. |
verweist auf seine genannte Entschließung vom 29. März 2007, in der die Möglichkeit einer Teilung des Kosovo deutlich zurückgewiesen wird; |
5. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die UNMIK, wie vom Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für die UNMIK im Kosovo, Lamberto Zannier, erklärt wurde, seit dem 9. Dezember 2008 keine Restkompetenz im Polizei- und im Zollbereich mehr hat und in naher Zukunft alle verbleibenden Befugnisse im Bereich der Justiz auf EULEX übertragen wird, womit sie dafür sorgt, dass das Kosovo als einheitlicher Rechtsstaat funktioniert; |
6. |
fordert die Staatengemeinschaft auf, EULEX volle Unterstützung zu leisten und die Übernahme sämtlicher relevanter Aufgaben der UNMIK auf den Gebieten Zoll, Polizei und Rechtsprechung im gesamten Kosovo durch EULEX zu erleichtern; |
7. |
erwartet, dass EULEX entsprechend seinem EU-Mandat darauf hinarbeitet, die stabile Entwicklung des Kosovo zu fördern und Rechtsstaatlichkeit für alle Bevölkerungsgruppen im gesamten Kosovo zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, dass EULEX den Interessen aller ethnischen Minderheiten im Kosovo Rechnung trägt, weil es sich unter anderem um Beschwerden gegen Diskriminierung, Schikane und Gewalt aus ethnischen Gründen sowie um die vielen noch ausstehenden Eigentumsprobleme kümmern wird; |
8. |
begrüßt die Zustimmung der Regierung Serbiens zur Dislozierung von EULEX, der bisher wichtigsten Mission der ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik), und die Bereitschaft der Regierung zur Zusammenarbeit mit EULEX; legt Serbien nahe, diese konstruktive Haltung beizubehalten, die durchaus in Einklang mit den Bestrebungen Serbiens in Richtung EU-Beitritt in Einklang steht; |
9. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die aufgrund der Übergangsregelung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Serbiens getroffene Entscheidung, einen leitenden Kosovo-serbischen Polizeibeamten zu ernennen, der innerhalb der Polizei des Kosovo tätig ist, jedoch unmittelbar der EULEX untersteht, als ersten Schritt bei dem Bemühen um eine angemessene Vertretung aller Minderheiten in der Polizei des Kosovo; |
10. |
vertritt die Auffassung, dass die zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Serbiens ausgehandelten Übergangsregelungen anhand der Entwicklungen vor Ort überprüft werden müssen, sobald EULEX die volle Einsatzfähigkeit erreicht hat; |
11. |
fordert EULEX auf, die Bearbeitungsrückstände bei den internationaler Überwachung unterliegenden Gerichtsverfahren in Angriff zu nehmen und dabei den Fällen von Gewalt zwischen den Volksgruppen, Kriegsverbrechen und Korruption auf hoher Ebene Vorrang zu geben, um einen Beitrag zur Stärkung des Rechtsstaats zu leisten; |
12. |
vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung eines funktionierenden Zeugenschutzprogramms von entscheidender Bedeutung für wirkungsvolle rechtliche Maßnahmen gegen hochrangige Straftäter im Kosovo ist, insbesondere im Fall von Kriegsverbrechen; |
13. |
fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um für eine kohärente externe Aktion der Union und die Ausführung der genannten Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu sorgen; ersucht deshalb den Leiter der EULEX KOSOVO Mission, Yves de Kermabon und den EUSR, täglich Hand in Hand zu arbeiten; legt der EU dringend nahe, gemeinsam koordiniert vorzugehen, wenn sie sich stärker darum bemühen, die Beteiligung der Kosovo-Serben am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben des Kosovo zu fördern, und fordert den EUSR auf, dafür zu sorgen, dass die Regierung des Kosovo unverzüglich konkrete Schritte in dieser Richtung unternimmt, auch durch gezielte Wirtschaftsentwicklungsmaßnahmen zugunsten des Gebiets von Mitrovica, sobald dort der Rechtsstaat wieder hergestellt ist; |
14. |
ersucht den Hohen Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik, sein klares Bekenntnis zu der europäischen Mission im Kosovo (EULEX KOSOVO) zum Ausdruck zu bringen und diesen Staat so bald wie möglich zu besuchen; |
15. |
begrüßt die Zusage der Kommission, sämtliche verfügbaren Instrumente der Gemeinschaft, insbesondere das Heranführungsinstrument, einzusetzen, um die sozioökonomische Entwicklung des Kosovo zu fördern, Transparenz, Effizienz und Demokratie in Staat und Gesellschaft im Kosovo zu verbessern und auf Frieden und Stabilität im Kosovo und im gesamten umgebenden Raum hinzuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie vorzulegen, in der Möglichkeiten zur Stärkung der sozioökonomischen und politischen Entwicklung des Kosovo geprüft werden, und geht davon aus, dass diese Studie auf einem ernst gemeinten Dialog mit den Organen des Kosovo beruhen wird und dass diese erneut die entsprechende politische Verpflichtung eingehen, die nötigen Reformen zu betreiben; |
16. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihr Augenmerk dringend auf die Förderung örtlicher Projekte richten sollte, die eine Aussöhnung zwischen den Volksgruppen und mehr Mobilität in der Bevölkerung begünstigen; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass Projekte, die beispielsweise die Restaurierung geschändeter Friedhöfe unter unmittelbarer Beteiligung örtlicher Akteure zum Zweck haben, für die Volksgruppen im Kosovo von beträchtliche symbolische Wert wären und zu einem besseren Klima zwischen den Volksgruppen beitragen würden; fordert die Kommission und den EUSR auf, dafür zu sorgen, dass solche Initiativen einen hohen Stellenwert für die Regierung des Kosovo haben; |
18. |
ist der Auffassung, dass die Einrichtung eines multi-ethnischen Europa-Kollegs zusätzlich zu den bestehenden Hochschuleinrichtungen in Priština und Mitrovica und von Kultur-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen eigens für die serbische Volksgruppe im zentralen Kosovo wichtige Anstöße zur Förderung der Integration der serbischen Volksgruppe im Kosovo geben würde; fordert die Kommission daher auf, in enger Zusammenarbeit mit der Regierung des Kosovo Sofortmaßnahmen zur Durchführung dieses Vorhabens zu treffen; |
19. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regierung des Kosovo bei der Überwindung der akuten Personalengpässe in entscheidenden Bereichen der Staatsverwaltung zu unterstützen, die Fortbildung von Staatsbediensteten zu fördern und bei der Verbesserung der Kommunikationsinfrastruktur Hilfe zu leisten, um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen und die Bande zwischen den Behörden und der Zivilgesellschaft zu stärken; |
Staatsführung im Kosovo
20. |
begrüßt die verbesserte Sicherheitslage im Kosovo; unterstützt die Anstrengungen der Polizei des Kosovo, einen anspruchsvollen Grad an Professionalität und Zuverlässigkeit zu erreichen, und betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Notwendigkeit einer multi-ethnischen Polizei in sämtlichen Gebieten des Kosovo; begrüßt daher die Rückkehr einzelner serbischer Polizisten in die Polizei des Kosovo und fordert die Staatsorgane des Kosovo auf, die Wiedereingliederung der Polizisten, deren Rückkehr noch aussteht, zu unterstützen; |
21. |
betont, dass es einer dezentralisierten Staatsführung bedarf, wie sie im Umfassenden Vorschlag vorgesehen ist; hebt hervor, dass die Dezentralisierung nicht nur im Interesse der serbischen Volksgruppe ist, sondern allen Bürgern des Kosovo zugute kommen wird, weil sie eine transparentere Staatsführung und mehr Bürgernähe herbeiführt; |
22. |
bekräftigt erneut die Bedeutung einer starken Zivilgesellschaft, die die Prinzipien der Demokratie als Basis der Staatsführung im Kosovo festigen würde; fordert in diesem Zusammenhang die Regierung des Kosovo auf, ohne politische Einmischung friedliche Bürgerbewegungen und den Aufbau freier Medien zu unterstützen; |
23. |
hebt hervor, dass die in der Verfassung des Kosovo verankerten Bestimmungen über Minderheitenschutz durchgeführt werden müssen, und betrachtet eine uneingeschränkte Durchsetzung der Minderheitenrechte als wesentlich für die Stabilität des Kosovo und des ganzen umgebenden Raums; |
24. |
fordert die Regierung des Kosovo auf, weiterhin ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Geist des Friedens, der Toleranz und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs zwischen allen Volksgruppen im Kosovo, nämlich Albaner, Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Gorani, Türken und Bosnier zu fördern und angemessene Rahmenbedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen in das Kosovo zu schaffen, unter anderem durch Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, in die Infrastruktur und in die Grundversorgung in einschlägigen Bereichen, sowie dafür zu sorgen, dass Minderheiten den Nutzen von den genannten Maßnahmen haben können; |
25. |
erklärt sich besorgt wegen der vom UN-Generalsekretär in dem genannten UNMIK Bericht geäußerten Kritik an der Änderung der Kriterien für die Auswahl der Begünstigten von Rückkehrfördermitteln, die das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen des Kosovo plant; weist die Regierung des Kosovo darauf hin, dass die zur Verfügung stehenden knappen Mittel in Anbetracht des deutlichen Rückgangs der Zahl der Rückkehrer weiterhin ausschließlich für die Förderung der Rückkehr von Vertriebenen ins Kosovo eingesetzt werden sollten; |
26. |
fordert die internationalen und innerstaatlichen Organe auf, die Rechtsstellung der im Kosovo lebenden staatenlosen Roma, Ashkali und Ägypter und auch ihre Eigentumsrechte zu regeln; fordert die genannten Organe auf, die Situation dieser Volksgruppen zu verbessern, indem sie ihnen gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen der üblichen Qualität und, soweit möglich, Bildung in ihrer Muttersprache gewähren, ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitswesen einräumen, ihnen angemessene Sanitär- und Wohnverhältnisse verschaffen und für ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche und politische Leben sorgen; |
27. |
erklärt sich zutiefst besorgt über die akuten Gesundheitsmängel bei Roma-Familien in den Flüchtlingslagern Osterode und Cesmin Lug; ist der Auffassung, dass dieser Zustand direkt mit dem unangemessenen Standort dieser Lager – hochgiftigen Abraumhalden bei den Bleibergwerken von Trepça – zusammenhängt; begrüßt es, dass die Kommission anfänglich bei der Regierung des Kosovo vorstellig geworden ist, und fordert die Kommission auf, sich weiterhin um die möglichst baldige Verlegung der betroffenen Familien zu bemühen; |
28. |
ersucht die Mitgliedstaaten, mit der zwangsweisen Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten, vor allem Kosovo-Serben und Kosovo-Roma, die seit vielen Jahren in Westeuropa leben, zurückhaltend und sensibel zu verfahren und begleitende Maßnahmen für die sozio-ökonomische Integration der Betroffenen durchzuführen; |
29. |
betont, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt ein Kernaspekt des europäischen Aufbauwerks ist; hebt hervor, dass das Verständnis der multiethnischen Dimension des religiösen und kulturellen Erbes Voraussetzung für Frieden und Stabilität in diesem Raum ist; fordert deshalb alle beteiligten Seiten auf, in einen technischen Dialog über den Schutz, die Erhaltung, die Wiederherstellung und die Förderung des kulturellen und religiösen Erbes und der kulturellen Identität im Kosovo einzutreten; |
30. |
verweist auf die Verfassung des Kosovo, in der die Gleichstellung von Frauen und Männern eindeutig verankert ist, aber auch darauf, dass Frauen an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Kosovo nicht ausreichend beteiligt und in Bezug auf Bildungs- und Beschäftigungschancen benachteiligt sind; fordert die Regierung des Kosovo auf, mit Unterstützung der Kommission Maßnahmen einzuleiten und auszuführen, die Chancengleichheit für Frauen, die angemessene Vertretung von Frauen in den Institutionen des Kosovo und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben des Staates sicherstellen; fordert zusätzlich die Regierung des Kosovo auf, wirkungsvolle Maßnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen zu treffen; |
31. |
verlangt, im Rahmen von Programmen wie Erasmus Mundus Akademikeraustausch zu fördern, um Bürger des Kosovo dazu anzuregen, Qualifikationen und Erfahrungen in der Europäischen Union zu erwerben, in der Erwartung, dass ihnen eine breite bildungsmäßige Basis helfen wird, am Aufbau der Demokratie in diesem Staat mitzuwirken; |
32. |
fordert das Kosovo und Serbien eindringlich auf, einen konstruktiven Dialog über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu pflegen und zur regionalen Zusammenarbeit beizutragen; |
33. |
betont, dass der Privatisierungsprozess entschlossen und transparent vonstatten gehen muss, um nicht den Eindruck von Vetternwirtschaft und Korruption entstehen zu lassen; |
34. |
erklärt sich besorgt über die wirtschaftliche Lage im Kosovo und die negativen Auswirkungen, die das langsame Tempo der Reformen, die weit verbreitete Korruption und die organisierte Kriminalität auf die Wirtschaft und die Glaubwürdigkeit der Institutionen im Kosovo haben; hebt hervor, dass die Regierung des Kosovo greifbare Anstrengungen machen muss, um zusätzlich für Transparenz und demokratische Kontrolle zu sorgen und die Bande zwischen der politischen Ebene und der Zivilgesellschaft zu stärken; fordert die Regierung des Kosovo auf, sowohl öffentliche Gelder als auch Gelder von internationalen Gebern transparent und überprüfbar zu verwenden, und fordert die Kommission auf, das Kosovo dabei zu unterstützen, sich europäischen Maßstäben in Bezug auf die Kontrolle des öffentlichen Sektors und die Transparenz in der Wirtschaft anzunähern; betrachtet dies als eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines attraktiven Umfelds für Investitionen und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit; |
35. |
unterstreicht die Wichtigkeit einer uneingeschränkten regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und die Verpflichtung, die Bestimmungen des CEFTA-Abkommens einzuhalten und sie in vollem Umfang umzusetzen; |
36. |
legt den Staatsorganen des Kosovo nahe, in erneuerbare Energiequellen zu investieren und sich um regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu bemühen; |
37. |
erklärt sich erheblich besorgt über die Energieknappheit im Kosovo und weist auf die Notwendigkeit hin, dieses Problem zu lösen; erklärt sich jedoch beunruhigt über das Vorhaben der Regierung, ein einziges großes Braunkohlekraftwerk in einem dicht besiedelten Gebiet zu errichten; fordert die Regierung des Kosovo auf, die Auswirkungen eines neuen Braunkohlekraftwerks auf die Umwelt, die öffentliche Gesundheit und die Nutzung knapper Ressourcen wie Boden und Wasser zu berücksichtigen, die EU-Umweltnormen einzuhalten und die europäische Klimaschutzpolitik zu beachten; |
38. |
fordert den ICR auf, die Auflösung des Kosovo-Schutzkorps und die Einrichtung der Kosovo-Sicherheitstruppe (KSF) unter der unmittelbaren Kontrolle der KFOR zu beobachten; fordert die Regierung des Kosovo auf, eine vollständige zivile Kontrolle der KSF sicherzustellen; ist der Überzeugung, dass eine Überarbeitung des Abkommens von Kumanovo zwischen der NATO und der Regierung Serbiens erst möglich ist, wenn Stabilität und Sicherheit uneingeschränkt garantiert und die Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo geklärt worden sind; |
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39. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung des Kosovo, der Regierung Serbiens, dem Delegationsleiter der UNMIK, dem Delegationsleiter von EULEX/KOSOVO, dem Europäischen Sonderbeauftragten, den Mitgliedern der Internationalen Lenkungsgruppe und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207.
(2) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.
(3) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.