5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/145


Mittwoch, 6. Mai 2009
Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments

P6_TA(2009)0359

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2007/2124(REG))

2010/C 212 E/26

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0273/2009),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

beschließt, den von seiner Konferenz der Präsidenten am 18. September 2008 gebilligten Verhaltenskodex für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorlagen als Anlage XVI e in seine Geschäftsordnung aufzunehmen;

3.

beschließt, dass die Änderungen am ersten Tag der siebenten Wahlperiode wirksam werden;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung1

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.

Das Parlament kann Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder beschließen , die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.

1.

Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden1.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10 a

Beobachter

1.

Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

2.

Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.

Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

Abänderung 51

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 11

Alterspräsident

Vorläufiger Vorsitz

1.

In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz bis zur Verkündung der Wahl des Präsidenten.

1.

In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einen der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

2.

Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

2.

Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

Der Alterspräsident nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen wird, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

Abänderung 52

Geschäftsordnung des Parlaments

1.

Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

1.

Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt

2.

Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm der Alterspräsident den Vorsitz. Allein der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

2.

Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischen Interesse beinhalten, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 28 – Absatz 2

2.

Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage im Bulletin des Parlaments veröffentlicht.

2.

Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 30 a (neu)

 

Artikel 30 a

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

1.

Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.

Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Die Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 36 – Absatz 1

1.

Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Finanziellen Vorausschau.

1.

Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Finanzielle Vorausschau“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „mehrjähriger Finanzrahmen“ ersetzt.)

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 39 – Absatz 1

1.

Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

1.

Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 45 – Absatz 2

2.

In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nicht zulässig, sofern sie nicht vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, jedoch können gemäß Artikel 151 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge eingereicht werden . Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine vorrangige Debatte im Plenum erfüllt, wenn der Bericht gemäß einem in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrecht ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.

2.

In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 154 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 – Spiegelstrich 3

die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bemühen sich, gemeinsam Teile des Textes zu bestimmen , die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit ;

die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit . Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 47 a beschließen kann; die Sätze 2 und 3 von Artikel 179 Absatz 2 finden entsprechend Anwendung ;

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 – Spiegelstrich 4

der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzes des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitz des assoziierten Ausschusses dazu konsultiert – in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. Der Vorsitz des federführenden Ausschusses trägt jeder gemäß dem dritten Spiegelstrich erzielten Vereinbarung Rechnung ;

der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen . Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 a (neu)

 

Artikel 47 a

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Sofern die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 47 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 51 – Absatz 3

3.

Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Stellungnahme des Parlaments übermittelt.

3.

Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.

 

(Horizontale Änderung: In allen Bestimmungen, die das Mitentscheidungsverfahren betreffen, werden die Worte „Stellungnahme des Parlaments“ im gesamten Text der Geschäftsordnung durch „Standpunkt des Parlaments“ ersetzt.)

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 1

1.

Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

1.

Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen , so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 2

2.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Konsultationsverfahren zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.

2.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 3

3.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen.

3.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen , es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Abänderung 59

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 65 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)

 

Artikel 65a

Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

1.

Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorgänge (Anlage XVI e) geführt.

2.

Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.

3.

Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.

Abänderung 18

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 66

1.

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er dessen Abänderungen übernommen , den Vorschlag der Kommission darüber hinaus jedoch nicht geändert hat, oder falls keines der beiden Organe den Vorschlag der Kommission geändert hat, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 172 a im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

2.

Vor der Bekanntgabe überprüft der Präsident, dass gegebenenfalls vom Rat vorgenommene technische Anpassungen den Vorschlag in der Sache nicht betreffen. In Zweifelsfällen konsultiert er den zuständigen Ausschuss. Wenn bestimmte Änderungen als Änderungen in der Sache angesehen werden, unterrichtet der Präsident den Rat, dass das Parlament eine zweite Lesung einleiten wird, sobald die in Artikel 57 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

3.

Nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe unterzeichnen der Präsident und der Präsident des Rates gemeinsam den vorgeschlagenen Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 68 dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Abänderung 19

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Titel

Abänderung 20

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Absatz 1

1.

Der Wortlaut der gemeinsam vom Parlament und vom Rat angenommenen Rechtsakte wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind.

entfällt

Abänderung 21

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Absatz 7

7.

Die genannten Rechtsakte werden auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

entfällt

Abänderung 22

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)

 

Artikel 68a

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 172 a überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 68

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 80 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden .

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch , gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags der Kommission einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 50 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Abänderung 23

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 83 – Absatz 1

1.

Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, so trägt der zuständige Ausschuss dafür Sorge, dass das Parlament von der Kommission umfassend über ihre Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet wird, gegebenenfalls vertraulich .

1.

Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen . Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 46 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 179 Absatz 2, Artikel 47 oder Artikel 47 a findet gegebenenfalls Anwendung.

 

Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschuss und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt.

Abänderung 24

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 83 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.

Vor der Abstimmung über die Zustimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung über die Zustimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

Abänderung 25

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 97 – Absatz 3

3.

Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und andere Dokumente, die in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung aufgeführt werden, werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

3.

Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Parlament angenommenen Verzeichnis aufgeführt , das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist . Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen ; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

Dokumente des Parlaments, die nicht direkt über das Register zugänglich sind, werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

 

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

 

(Anlage XV entfällt.)

Abänderung 26

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 103 – Absatz 1

1.

Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzis formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

1.

Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

Abänderung 60

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116 – Absatz 1

1.

Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.

1.

Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft , die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind , eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.

Abänderung 27

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 116 – Absatz 3

3.

Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll.

3.

Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text .

Abänderung 28

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 116 – Absatz 4

4.

Eine derartige Erklärung wird am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die angegebenen Institutionen übermittelt. Sie wird ins Protokoll der Sitzung aufgenommen, in der sie bekannt gegeben wird. Mit dieser Veröffentlichung ist das Verfahren abgeschlossen.

4.

Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird .

Abänderung 29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 131 a

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen, und jedes Mitglied hat das Recht, durch Einreichung einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 142 Absatz 7 zu reagieren .

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.

Abänderungen 30 und 66

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 142

Aufteilung der Redezeit

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

1.

Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

1.

Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

 

1a.

Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.

 

1b.

Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.

2.

Die Redezeit wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

2.

Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

a)

ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

a)

ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

b)

ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

b)

ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

c)

den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

c)

den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

3.

Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

3.

Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

 

3a.

Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

 

3b.

Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die in Namen ihrerFraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.

 

3c.

Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.

4.

Die Redezeit ist für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung auf eine Minute begrenzt.

4.

Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.

 

4a.

Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

5.

Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können insbesondere im Anschluss an die Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments erneut angehört werden.

5.

Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

7.

Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

7.

Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

 

(Die Artikel 141 und 143 entfallen)

Abänderung 32

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 150 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Abänderung 33

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 156

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge einzuberufen. Änderungsanträge, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung , für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Abänderung 34

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 157 – Absatz 1

1.

Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

1.

Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

Abänderung 35

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 159 a (neu)

 

Artikel 159a

Schlussabstimmung

Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Plenum in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.

Abänderung 36

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 160 – Absatz 1

1.

Außer in den in Artikel 99 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 5 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

1.

Außer in den in Artikel 99 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 159 a vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

Abänderung 37

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 160 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.

Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

2.

Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage . Ist eine Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

Abänderung 38

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 162 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

4.

Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis sechs durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen.

4.

Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen , es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung .

Abänderung 39

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 172

1.

Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält , wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

1.

Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden , wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden gesondert verteilt. Enthalten die vom Parlament angenommenen Legislativtexte Änderungen, werden sie in konsolidierter Fassung veröffentlicht.

 

2.

Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

2.

Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

3.

Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zum Protokoll sprechen.

3.

Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

4.

Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muss innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

4.

Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 40

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 172 a (neu)

 

Artikel 172 a

Angenommene Texte

1.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

2.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von den beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.

3.

Das Verfahren gemäß Artikel 204a findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen und ihre sprachliche Korrektheit und terminologische Kohärenz sicherzustellen.

4.

Die vom Parlament nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung des Parlaments nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.

5.

Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 41

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 175

Einsetzung nichtständiger Ausschüsse

Einsetzung von Sonderausschüssen

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit bei deren Ablauf verlängert.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, dass das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.

Abänderung 42

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 177 – Absatz 1 – Auslegung (neu)

 

Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

Abänderung 43

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 179 – Absatz 2

2.

Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung einer Angelegenheit als nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze wird hiervon unterrichtet und kann eine Empfehlung an die Konferenz der Präsidenten abgeben. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Arbeitswochen nach ihrer Befassung mit der Frage der Zuständigkeit. Andernfalls wird die Frage auf die Tagesordnung der folgenden Tagung gesetzt.

2.

Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen.

Abänderung 44

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 179 – Absatz 2 – Auslegung (neu)

 

Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 47, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

Abänderung 45

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 182 a (neu)

 

Artikel 182 a

Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

1.

Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

2.

Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls vom Vorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

3.

Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei Mitentscheidungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.

Abänderung 46

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 184

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

Abänderung 47

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 186

Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 34 bis 41, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Abänderung 48

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 188 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.

Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen einer Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

Abänderung 49

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 192 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.

Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

Abänderung 50

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von den jeweiligen Organen des Parlaments angenommen wurden (Anlagen XVIa, XVIb und XVIe).