5.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 212/145 |
Mittwoch, 6. Mai 2009
Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments
P6_TA(2009)0359
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2007/2124(REG))
2010/C 212 E/26
Das Europäische Parlament,
gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0273/2009),
1. |
beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; |
2. |
beschließt, den von seiner Konferenz der Präsidenten am 18. September 2008 gebilligten Verhaltenskodex für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorlagen als Anlage XVI e in seine Geschäftsordnung aufzunehmen; |
3. |
beschließt, dass die Änderungen am ersten Tag der siebenten Wahlperiode wirksam werden; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
DERZEITIGER WORTLAUT |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung1 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
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Abänderung 2 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 10 a (neu) |
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Artikel 10 a Beobachter
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Abänderung 51 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 11 |
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Alterspräsident |
Vorläufiger Vorsitz |
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Der Alterspräsident nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen wird, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen. |
Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen. |
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Abänderung 52 |
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Geschäftsordnung des Parlaments |
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Abänderung 3 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 24 – Absatz 4 a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 28 – Absatz 2 |
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Abänderung 5 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 30 a (neu) |
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Artikel 30 a Interfraktionelle Arbeitsgruppen
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Abänderung 6 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 36 – Absatz 1 |
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(Horizontale Änderung: Die Worte „Finanzielle Vorausschau“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „mehrjähriger Finanzrahmen“ ersetzt.) |
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Abänderung 7 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 39 – Absatz 1 |
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Abänderung 8 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 45 – Absatz 2 |
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Abänderung 9 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 47 – Spiegelstrich 3 |
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Abänderung 10 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 47 – Spiegelstrich 4 |
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Abänderung 11 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 47 a (neu) |
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Artikel 47 a Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen Sofern die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 47 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen. |
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Abänderung 12 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 |
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Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen. |
Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen. |
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Abänderung 13 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 51 – Absatz 3 |
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(Horizontale Änderung: In allen Bestimmungen, die das Mitentscheidungsverfahren betreffen, werden die Worte „Stellungnahme des Parlaments“ im gesamten Text der Geschäftsordnung durch „Standpunkt des Parlaments“ ersetzt.) |
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Abänderung 14 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 52 – Absatz 1 |
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Abänderung 15 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 52 – Absatz 2 |
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Abänderung 16 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 52 – Absatz 3 |
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In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht. |
Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht. |
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Abänderung 59 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 65 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) |
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Artikel 65a Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
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Abänderung 18 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 66 |
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Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 172 a im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist. |
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Abänderung 19 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 68 – Titel |
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Abänderung 20 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 68 – Absatz 1 |
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entfällt |
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Abänderung 21 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 68 – Absatz 7 |
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entfällt |
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Abänderung 22 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 68 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens) |
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Artikel 68a Unterzeichnung angenommener Rechtsakte Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 172 a überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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Abänderung 68 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 80 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3 |
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Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden . |
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch , gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags der Kommission einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 50 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen. |
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Abänderung 23 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 83 – Absatz 1 |
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Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschuss und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt. |
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Abänderung 24 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 83 – Absatz 6 a (neu) |
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Abänderung 25 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 97 – Absatz 3 |
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Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Parlament angenommenen Verzeichnis aufgeführt , das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist . Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen. |
Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen ; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht. |
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Dokumente des Parlaments, die nicht direkt über das Register zugänglich sind, werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht. |
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Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
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(Anlage XV entfällt.) |
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Abänderung 26 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 103 – Absatz 1 |
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Abänderung 60 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 116 – Absatz 1 |
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Abänderung 27 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 116 – Absatz 3 |
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Abänderung 28 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 116 – Absatz 4 |
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Abänderung 29 |
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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 131 a |
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Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen, und jedes Mitglied hat das Recht, durch Einreichung einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 142 Absatz 7 zu reagieren . |
Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann. |
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Abänderungen 30 und 66 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 142 |
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Aufteilung der Redezeit |
Aufteilung der Redezeit und Rednerliste |
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(Die Artikel 141 und 143 entfallen) |
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Abänderung 32 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 150 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu) |
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Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt. |
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Abänderung 33 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 156 |
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Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge einzuberufen. Änderungsanträge, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt. |
Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung , für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt. |
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Abänderung 34 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 157 – Absatz 1 |
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Abänderung 35 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 159 a (neu) |
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Artikel 159a Schlussabstimmung Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Plenum in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab. |
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Abänderung 36 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 160 – Absatz 1 |
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Abänderung 37 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 160 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
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Abänderung 38 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 162 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 |
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Abänderung 39 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 172 |
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Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind. |
Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind. |
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Die vom Parlament angenommenen Texte werden gesondert verteilt. Enthalten die vom Parlament angenommenen Legislativtexte Änderungen, werden sie in konsolidierter Fassung veröffentlicht. |
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Abänderung 40 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 172 a (neu) |
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Artikel 172 a Angenommene Texte
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Abänderung 41 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 175 |
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Einsetzung nichtständiger Ausschüsse |
Einsetzung von Sonderausschüssen |
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Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert. |
Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit bei deren Ablauf verlängert. |
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Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, dass das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern. |
Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern. |
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Abänderung 42 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 177 – Absatz 1 – Auslegung (neu) |
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Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet. |
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Abänderung 43 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 179 – Absatz 2 |
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Abänderung 44 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 179 – Absatz 2 – Auslegung (neu) |
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Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 47, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen. |
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Abänderung 45 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 182 a (neu) |
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Artikel 182 a Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter
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Abänderung 46 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 184 |
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Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. |
Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet. |
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Abänderung 47 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 186 |
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Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen. |
Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 34 bis 41, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen. |
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Abänderung 48 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 188 – Absatz 6 a (neu) |
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Abänderung 49 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 192 – Absatz 1 a (neu) |
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Abänderung 50 |
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Geschäftsordnung des Parlaments Artikel 204 – Buchstabe c a (neu) |
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