2.
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beschließt, Anlage VI seiner Geschäftsordnung durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
Mittwoch, 6. Mai 2009 „ ANLAGE VI
Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments
I.
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;
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2.
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die Beziehungen zu anderen EU-Organen und -Einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;
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3.
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die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern, insbesondere denjenigen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;
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4.
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die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;
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5.
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Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen.
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Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen in seinem Zuständigkeitsbereich.
II.
Entwicklungsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere:
a)
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den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,
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b)
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die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen,
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c)
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die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungs-führung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern;
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2.
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Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen;
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3.
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die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.
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Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.
III.
Ausschuss für internationalen Handel
Der Ausschuss ist zuständig für:
Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere:
1.
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die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen;
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2.
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Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind;
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3.
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die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern;
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4.
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die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.
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Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.
IV.
Haushaltsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union;
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2.
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die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;
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3.
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den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;
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4.
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den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen;
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5.
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die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB);
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6.
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die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses;
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7.
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die finanziellen Auswirkungen aller gemeinschaftlichen Rechtsakte und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse;
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8.
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die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 72 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;
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9.
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die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.
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V.
Haushaltskontrollausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse;
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2.
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den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;
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3.
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die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB;
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4.
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die Überwachung der Kosteneffizienz der verschiedenen Formen der Gemeinschaftsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union;
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5.
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die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen;
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6.
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die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte;
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7.
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die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.
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VI.
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen);
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2.
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den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union);
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3.
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das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen);
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4.
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die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen;
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5.
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die Steuervorschriften;
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6.
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die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, –Institutionen und –Märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen.
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VII.
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik wie z.B. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialen Schutz;
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2.
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Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
|
3.
|
den Europäischen Sozialfonds;
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4.
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die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen;
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5.
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die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner;
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7.
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alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
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8.
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die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:
—
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das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),
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—
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die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,
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—
|
die Europäische Stiftung für Berufsbildung,
|
—
|
die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
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sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen EU-Institutionen und internationalen Organisationen.
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VIII.
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf:
a)
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die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Geräuschpegel, den Klimawechsel, den Schutz der Artenvielfalt,
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b)
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die nachhaltige Entwicklung,
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c)
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die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,
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d)
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die Sanierung von Umweltschäden,
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f)
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die Europäische Umweltagentur;
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g)
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die Europäische Chemikalienagentur
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2.
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die Volksgesundheit, insbesondere:
a)
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die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Volksgesundheit,
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b)
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pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,
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c)
|
die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,
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d)
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die Europäische Arzneimittel-Agentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;
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|
3.
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die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere:
a)
|
die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,
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b)
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die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren; die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,
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c)
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die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.
|
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IX.
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Industriepolitik der Union und die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen;
|
2.
|
die Forschungspolitik der Union, einschließlich Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse;
|
4.
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die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle und des Instituts für Referenzmaterialien und Mmessungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich;
|
5.
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gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen, die Sicherheit der Energieversorgung und Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;
|
6.
|
den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor;
|
7.
|
die Informationsgesellschaft und die Informationstechnologie, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur.
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X.
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes und der Zollunion auf Gemeinschaftsebene, insbesondere:
a)
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den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,
|
b)
|
die Niederlassungsfreiheit,
|
c)
|
die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor;
|
|
2.
|
Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes;
|
3.
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die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der Volksgesundheit und der Lebensmittelsicherheit, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes.
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XI.
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere:
a)
|
gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,
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b)
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den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,
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c)
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die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,
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d)
|
die Verkehrssicherheit,
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e)
|
die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen;
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XII.
Ausschuss für regionale Entwicklung
Der Ausschuss ist zuständig für:
die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere:
a)
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den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union;
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b)
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die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;
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c)
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die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union;
|
d)
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die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit;
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e)
|
die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
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XIII.
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik;
|
2.
|
die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente;
|
3.
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die Rechtsvorschriften in den Bereichen:
a)
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Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Tierfutter, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,
|
b)
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Aufzucht und Wohlergehen der Tiere;
|
|
4.
|
die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
|
5.
|
die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;
|
6.
|
das Gemeinschaftliche Sortenamt;
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XIV.
Fischereiausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung;
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2.
|
die Erhaltung der Fischbestände;
|
3.
|
die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;
|
4.
|
die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente für die Ausrichtung der Fischerei;
|
5.
|
die internationalen Fischereiabkommen.
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XV.
Ausschuss für Kultur und Bildung
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere
a)
|
die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,
|
b)
|
den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,
|
c)
|
die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen;
|
|
2.
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die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens;
|
3.
|
die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft;
|
4.
|
die Jugendpolitik und die Entwicklung einer Sport- und Freizeitpolitik;
|
5.
|
die Informations- und Medienpolitik;
|
6.
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die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.
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XVI.
Rechtsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
die Auslegung und Anwendung des Rechts der Union, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;
|
2.
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die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist;
|
3.
|
die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Gesetzgebungsvorschläge für seine amtliche Kodifizierung;
|
4.
|
den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz;
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5.
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die gemeinschaftlichen Rechtsakte, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen:
a)
|
Zivil- und Handelsrecht,
|
c)
|
Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,
|
|
6.
|
Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen;
|
7.
|
die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen;
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8.
|
ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen;
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9.
|
das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften;
|
10.
|
die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder;
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11.
|
den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs;
|
12.
|
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.
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XVII.
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
|
den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union;
|
2.
|
die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt;
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3.
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die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten;
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4.
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den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere:
a)
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Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,
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b)
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Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,
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c)
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Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;
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5.
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die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA) und andere Organisationen und Einrichtungen in demselben Bereich;
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6.
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die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.
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XVIII.
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Abhaltung der Konvente und Regierungskonferenzen;
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2.
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die Durchführung des EU-Vertrags und die Bewertung seines Funktionierens;
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3.
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die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union;
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4.
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die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung der interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum;
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5.
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das einheitliche Wahlverfahren;
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6.
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die politischen Parteien auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums;
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7.
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die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat;
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8.
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die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.
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XIX.
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Der Ausschuss ist zuständig für:
1.
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die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen;
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2.
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die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern;
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3.
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die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz;
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4.
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die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;
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5.
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die Umsetzung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit in alle Politikbereiche (‚gender mainstreaming‘);
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6.
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die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen;
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7.
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die Informationspolitik in Bezug auf Frauen.
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XX.
Petitionsausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für:
2.
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die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten.“
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