52009DC0687

Bericht der Kommission gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten /* KOM/2009/0687 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.12.2009

KOM(2009) 687 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

gemäß Artikel 4 und Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

2. TÄTIGKEITEN 3

3. ALLGEMEINER ÜBERBLICK 4

4. ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN 6

5. BEWERTUNG 11

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN 12

ANHANG: 14

1. EINLEITUNG

Der Rat (Justiz und Inneres) forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. April 2005 die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information zwischen den für die Einwanderungs- und Asylpolitik zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Daraufhin legte die Kommission im Oktober 2005 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten[1] vor. Die Entscheidung (2006/688/EG) wurde am 5. Oktober 2006 vom Rat erlassen.[2]

Mit dieser Entscheidung wird ein System für den sicheren Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Danach teilen die Mitgliedstaaten einander Informationen über geplante oder kurz zuvor ergriffene nationale Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen öffentlich zugänglich sind und aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden.

Nach Artikel 4 der Entscheidung erstellt die Kommission jedes Jahr einen allgemeinen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Dieser wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet und dient als Grundlage für eine auf Ministerebene geführte Debatte über die nationale Asyl- und Einwanderungspolitik.

Gemäß Artikel 5 evaluiert die Kommission das Funktionieren des Mechanismus zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen. Sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Da die Zweijahresfrist für die Bewertung der Funktionsweise des Systems nun abläuft, hält es die Kommission für angebracht, den Bericht und die Bewertung (gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5) als Gesamtdokument vorzulegen. Bei dieser Gelegenheit kann über die erste Durchführungsphase des Mechanismus zur gegenseitigen Information umfassend Bilanz gezogen werden.

2. TÄTIGKEITEN

Nach dem Inkrafttreten der Entscheidung am 4. November 2006 wurde das System im April 2007 in Betrieb genommen. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung richtete die Kommission über die internetgestützte Plattform CIRCA (Communication & Information Resource Centre Administrator) eine besondere Interessengruppe ein, zu der die von den Mitgliedstaaten bestimmten nationalen Kontaktstellen Zugang haben.

Ende September 2008 hatten alle Mitgliedstaaten ihre nationale Kontaktstelle benannt. Nahezu 60 nationale Sachverständige haben Zugang zu dem System, während die Mitgliedstaaten jeweils bis zu fünf Zugangsanträge gestellt haben.

Die Kommission veranstaltete im Februar 2007 eine Schulung zum Thema „CIRCA“, um die nationalen Kontaktstellen zu unterstützen und die Sachverständigen mit dem Netz vertraut zu machen. Zur Ergänzung und Vertiefung fand im Dezember 2007 ein Workshop statt, der für eine erste Bilanz sechs Monate nach Einführung des Systems Gelegenheit bot. Im April 2008 fand ein dritter Workshop zum möglichen Inhalt des vorliegenden Berichts statt.

Einhergehend damit informierte die Kommission die Mitgliedstaaten im Ausschuss für Einwanderung und Asyl über die wichtigsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Der Ausschuss erörterte auf der Grundlage eines Fragebogens, wie die Anwendung des Systems verbessert werden könnte. Darüber hinaus wurde der Ausschuss in seiner Sitzung vom 8. Juni 2009 auch über den Stand der Vorbereitungen zum Bericht und zur Bewertung informiert. Für Prüfungszwecke wurden die rein sachbezogenen Informationen des Berichts an die Vertreter der Kontaktstellen für den Informationsaustausch verteilt.

3. ALLGEMEINER ÜBERBLICK

Im Zeitraum April 2007 bis 30. September 2009 nutzten 16 Mitgliedstaaten das Informationssystem zur Übermittlung von Daten. Die Informationen bezogen sich auf 45 Maßnahmen. Rund die Hälfte der diesbezüglichen Informationen (21) bezog sich auf verabschiedete Rechtsvorschriften, während lediglich vier Maßnahmen Entwürfe von Rechtsvorschriften betrafen. Von fünf Mitgliedstaaten wurden insgesamt neun politische Absichten und langfristige Planungen mitgeteilt. Elf Mitgliedstaaten haben keine Informationen übermittelt (siehe Anhang). Während zu bestimmten Zeiten ein reger Informationsaustausch stattfand, wurden 2009 lediglich vier Maßnahmen über das Informationssystem mitgeteilt.

Die Informationen wurden nicht immer im gleichen Format zur Verfügung gestellt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung werden die Informationen anhand des Mitteilungsformulars im Anhang zu der Entscheidung übermittelt. Sofern möglich, ist ein Internet-Link zum vollständigen Text der Maßnahme anzugeben. In bestimmten Fällen verwendeten die Mitgliedstaaten jedoch nicht das Formular, sondern beschränkten sich auf die Übermittlung einer Rohfassung der betreffenden Maßnahme. Dies hat die Aufnahme der Informationen teilweise erschwert, da die interessierten Mitgliedstaaten den Kern der Maßnahme oder ihre möglichen Auswirkungen dadurch nicht sofort erfassen konnten. Außerdem wurden die Formulare unterschiedlich ausgefüllt. Während einige Formulare relativ vollständige (und trotzdem knappe) Angaben enthalten, sind andere auf eine oberflächliche Beschreibung beschränkt, so dass nicht klar war, um welche Art von Maßnahme es sich handelt.

In einigen Fällen wurde überhaupt kein Formular verwendet, sondern lediglich die englische Bezeichnung der betreffenden Maßnahme genannt. Zudem wurde der Text der Maßnahme nur in der Originalsprache übermittelt. Dies führte mitunter zu Verständnisschwierigkeiten. Gemäß dem Anhang zu der Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten die vollständige Bezeichnung der Maßnahme, eine kurze Beschreibung sowie ihre Kommentare und Anmerkungen in eine andere Amtssprache der EU-Organe übersetzen.

4. ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN

Politische Absichten und langfristige Planungen

Am 20. April 2007 übermittelte das Vereinigte Königreich zwei Unterlagen, die das britische Innenministerium im März 2007 verabschiedet hat: „Securing the UK Border – Our vision and strategy for the future“ und „Enforcing the Rules – A strategy to ensure and enforce compliance with our immigration laws “ (Schutz der Außengrenzen des Vereinigten Königreichs – Konzepte und Strategien für die Zukunft“ und „Durchsetzung der Bestimmungen – eine Strategie, um die Einhaltung unserer Zuwanderungsgesetze zu gewährleisten und durchzusetzen). In diesen Unterlagen wird der neue Ansatz der britischen Regierung in Bezug auf die Grenzpolitik und die Anwendung der Einwanderungsvorschriften erläutert.

Am 25. Juni 2007 übermittelte Spanien Informationen über das „Strategiepapier für Bürgerschaft und Integration “, in dem das Integrationskonzept Spaniens für den Zeitraum 2007-2010 erläutert wird.

Am 17. April 2008 informierte Rumänien über den Regierungsbeschluss zur Annahme der „ Nationalen Einwanderungsstrategie “ für den Zeitraum 2007 – 2010.

Am 13. April 2007 informierten die Niederlande über ihre Absicht, eine „ Verordnung zur Überarbeitung des vorigen Ausländergesetzes “ zu erlassen.

Darüber hinaus berichteten die Niederlande am 1. August 2008 über ein Schreiben des Justizministers und des stellvertretenden Justizministers an den Parlamentspräsidenten hinsichtlich der Prüfung der „ Anwendung von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge “. Dieses Schreiben vom 9. Juni 2008 enthält die Schlussfolgerungen zu einer Bewertung der Politik der Niederlande in Bezug auf Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention.

Darüber hinaus informierten die Niederlande die Mitgliedstaaten am 29. September 2008 über einen „ Plan für eine moderne Einwanderungspolitik“ . Der Plan wurde am 27. Juni 2008 im niederländischen Parlament vorgestellt und enthält einen Vorschlag der niederländischen Regierung in Bezug auf die Aufnahme und den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen , die in den Niederlanden ansässig sein wollen.

Schließlich legten die Niederlande am 12. Februar 2009 Informationen über die Annahme einer Unterlage zur „ Gewährleistung wirksamer Asylverfahren und einer wirksamen Rückkehrpolitik “ vor. Darin wird die Absicht der Regierung erläutert, strengere und zügigere Asylverfahren einzuführen, mit denen auch die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern gefördert werden soll.

Am 9. Dezember 2008 übermittelte Schweden Informationen über die Annahme der „ Internationalen Strategie der schwedischen Einwanderungsbehörde “. In der Unterlage wird eine umfassende internationale Strategie für den gesamten Tätigkeitsbereich der Behörde erläutert (vom Generaldirektor im Juni 2008 angenommen).

Gesetzesentwürfe

Am 7. Mai bzw. 5. Juni 2007 wurden weitere Informationen über die Legalisierung von Asylbewerbern in den Niederlanden übermittelt; diese Angaben wurden zuvor unter der Rubrik „politische Absichten“ genannt. Nach den Rechtsvorschriften wird ausländischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. April 2001 einen Asylantrag gestellt haben und sich seit dem 1. April 2001 ununterbrochen in den Niederlanden aufhalten, von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Ausländischen Staatsangehörigen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen, wird keine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser Vorschrift erteilt. Ausländischen Staatsangehörigen, die in verschiedenen Verfahren falsche Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht haben und deren Angaben zur Identität oder Nationalität als falsch bestätigt wurden, wird ebenfalls keine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser Vorschrift erteilt.

Am 3. Mai 2007 informierte Italien über einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Einwanderungsvorschriften und der Bedingungen für Ausländer. Dieser umfasst unter anderem eine bevorzugte Behandlung von hochqualifizierten Arbeitnehmern (in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Kultur, Kunst sowie im Bereich der höheren Führungsebene, in der Unterhaltungsbranche und im Sport), denen rasch eine Aufenthaltsgenehmigung für höchstens fünf Jahre erteilt werden soll. Darüber hinaus wurden Maßnahmen für eine wirksame Rückführungspolitik mitgeteilt.

Am 8. November 2007 berichtete Italien über das Senatsgesetz Nr. 1201 bezüglich eines Gesetzesentwurfs für Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung , mit denen der Schutz von Wanderarbeitnehmern verbessert und die Sanktionen für Arbeitgeber verschärft werden sollen.

Am 17. Juni 2008 informierte die Tschechische Republik über einen Vorschlag zur legalen Zuwanderung , in dem die Einführung einer „ Grünen Karte “ vorgesehen ist. Dieser Vorschlag sollte Mitte 2009 in Kraft treten. Die „Grüne Karte“ sollte gleichzeitig als Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gelten. Für bestimmte Beschäftigungsfälle gilt sie als langfristige Aufenthaltserlaubnis.

Angenommene Rechtsvorschriften

Am 8. März 2007 übermittelte die Slowakische Republik über die Änderungen im neuen Asylgesetz , durch die der Begriff „subsidiärer Schutz“ eingeführt wird. Am 31. Januar 2008 übermittelte die Slowakische Republik Informationen über weitere Änderungen des Asylgesetzes.

Am 2. Juli 2007 informierte Ungarn über das neue ungarische Einwanderungsgesetz („Gesetz II 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen“), das am 1. Juli 2007 in Kraft trat und in erster Linie der Anpassung an die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften – vor allem den Schengen-Besitzstand – dient.

Am selben Tag informierte Ungarn über das neue „ Asylgesetz LXXX 2007“, das am 25. Juni 2007 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Mit dem neuen Gesetz soll in erster Linie die Einhaltung einschlägiger EG-Richtlinien (Asylanerkennungsrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie und Richtlinie über Aufnahmebedingungen) gewährleistet werden. Ferner wird u. a. der Begriff „subsidiärer Schutz“ in die ungarische Gesetzgebung aufgenommen. Am 21. Dezember 2007 wurde eine englische Fassung des neuen Gesetzes übermittelt.

Schließlich übermittelte Ungarn am 18. August 2009 den Text von zwei Regierungserlässen (Nr. 113/2007 und Nr. 114/2007) zur Umsetzung des Gesetzes über die Aufnahme und den Aufenthalt von Personen mit Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt (Gesetz I 2007). Die Erlässe dienen der Umsetzung des Freizügigkeitsgesetzes (seit 1. Januar 2007 in Kraft).

Am 6. Juli 2007 informierte Malta über eine neue Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige.

Am selben Tag informierte Polen über eine vom Minister für Arbeit und Soziales am 27. Juni 2007 verabschiedete Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die keine Arbeitserlaubnis benötigen. Die neuen Vorschriften sollen einerseits die ordnungsgemäße Beschäftigung von Ausländern fördern und andererseits zum Ausgleich des Personalmangels, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Baubranche, beitragen. Die Verordnung trat am 5. Juli 2007 in Kraft.

Zudem übermittelte Polen am 31. Januar 2008 Informationen über eine weitere Änderung der Verordnung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, die keine Arbeitserlaubnis benötigen. Der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von höchstens drei Monaten wurde auf sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten verlängert. Die Verordnung trat am 1. Februar 2008 in Kraft.

Schließlich informierte Polen am 20. Juli 2007 über das Gesetz vom 24. Mai 2007 zur Änderung des Ausländergesetzes (und einiger anderer Gesetze), das der Umsetzung der Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG dient. Darüber hinaus enthält die Änderung auch Regelungen zur Legalisierung von Ausländern , die sich mindestens seit dem 1. Januar 1997 ohne Unterbrechung illegal im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis für einen festen Zeitraum von einem Jahr beantragt haben. Dieses Gesetz trat am 20. Juli 2007 in Kraft.

Am 27. September 2007 informierte Deutschland über ein neues Gesetz zur Änderung des deutschen Einwanderungsgesetzes , das in erster Linie der Umsetzung von elf Richtlinien dient. Darüber hinaus wurde das Aufenthaltsgesetz (seit 1. Januar 2005 in Kraft) geändert, um Schein- und Zwangsehen zu verhindern, die internationale Sicherheit zu stärken, die Eingliederung von Ausländern zu fördern (einschließlich des geduldeten Aufenthalts bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen) und um potenziellen Unternehmensgründern die Einreise nach Deutschland zu erleichtern.

Portugal teilte am 6. November 2007 mit, dass es neue Rechtsvorschriften erlassen habe (Gesetz 23/2007 vom 4. Juli 2007 und Erlass 84/2007 vom 5. November 2007). Dadurch wird ein Rechtsrahmen für die Ein- und Ausreise von Ausländern in das bzw. aus dem nationalen Hoheitsgebiet sowie für den Aufenthalt von Ausländern im und die Abschiebung von Ausländern aus dem nationalen Hoheitsgebiet festgelegt. Mit diesem Gesetz hat Portugal mehrere Richtlinien, in erster Linie Richtlinien über legale Zuwanderung, in nationales Recht umgesetzt.

Am 12. März 2008 teilte Slowenien mit, dass es das „Gesetz zur Gewährung von internationalem Schutz“ erlassen habe (seit 1. Januar 2008 in Kraft). Mit diesem Gesetz setzte Slowenien die Richtlinien im Asylbereich in innerstaatliches Recht um. Abgesehen von den in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen wird mit dem Gesetz ein neues Kapitel über die dauerhafte Wiedereingliederung nach festgelegten Quoten eingeführt.

Am 8. April 2008 teilte die Tschechische Republik mit, dass sie das Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik geändert habe (in Kraft seit 21. Dezember 2007). Das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ist der Basisrechtsakt, der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Ausländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhalten bzw. in das Hoheitsgebiet einreisen, sowie Visa- und Abschiebebestimmungen enthält. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsetzung der Richtlinien 2005/71/EG und 2001/51/EG, die Verpflichtung für Ausländer, sich bei der Beantragung eines Visums Fingerabdrücke abnehmen und ein Lichtbild anfertigen zu lassen, den Nachweis von Kenntnissen der tschechischen Sprache als notwendige Voraussetzung für die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sowie die neuen Vorschriften im Zusammenhang mit betrügerischen Handlungen zwecks Erhalt von Aufenthaltstiteln für die Tschechische Republik („Scheinehen“).

Ebenfalls am 8. April 2008 teilte Schweden mit, dass das schwedische Ausländergesetz und die Ausländerverordnung geändert worden seien (bereits seit Anfang 2006 in Kraft). Das Ausländergesetz enthält u. a. Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in Schweden sowie Bedingungen für die Gewährung von Visa und zum Aufenthaltsrecht, Bedingungen für Flüchtlinge und anderweitig schutzbedürftige Personen, Bedingungen hinsichtlich der Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Schweden, für die Ingewahrsamnahme von Ausländern, zur Durchsetzung von Einreiseverweigerungen und zu Rückführungsanordnungen, zu Rechtsmitteln und zum Rechtsbeistand sowie Bedingungen für vorübergehenden Schutz. Die Ausländerverordnung enthält u. a. Bestimmungen zu Reisedokumenten und Visa, zum Aufenthaltsrecht, zur Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, zu Kontrollen und Zwangsmaßnahmen, zur Auskunftspflicht und zur Einreiseverweigerung sowie Bestimmungen zur Rückführung.

Österreich übermittelte am 16. April 2008 eine Fassung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich ( Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) sowie des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl ( Asylgesetz 2005). Diese Gesetze traten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Am 13. August 2009 übermittelte Österreich den Wortlaut der Änderungen zum Asyl-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie zum Fremdenrecht (seit 1. April 2009 in Kraft).

Am 10. Mai 2007 informierte Griechenland über Legalisierungsverfahren für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen. In Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes 3536/2007 ist ein Legalisierungsverfahren für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen festgelegt, die seit ihrer Einreise vor dem 31. Dezember 2004 in Griechenland leben und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen dürfen. Die betroffenen Personen müssen spezielle Nachweise über ihren Wohnsitz in Griechenland erbringen. Auf Ehepartner und minderjährige Kinder der genannten Drittstaatsangehörigen finden die Vorschriften getrennt Anwendung.

Am 15. Mai 2008 stellte Griechenland – unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung des Rates – Informationen über den Präsidentenerlass Nr. 106/2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG zur Verfügung. Zum selben Zeitpunkt wurden auch Informationen zum Gemeinsamen Ministerialerlass Nr. 16928/17-8-07 (geändert durch den Gemeinsamen Ministerialerlass Nr. 999/03-3-08) über den Nachweis von Kenntnissen der griechischen Sprache sowie der griechischen Geschichte und Kultur für Drittstaatsangehörige, die eine Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, mitgeteilt.

Spanien übermittelte am 23. September 2008 Informationen über ein neues Gesetz zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr von arbeitslosen Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunftsland. Die Maßnahme, die durch den Regierungserlass 4/2008 vom 19. September 2008 angenommen wurde, bietet die Möglichkeit, das beitragsabhängige Arbeitslosenentgelt von arbeitslosen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Spanien aufhalten und in ihr Heimatland zurückkehren möchten, in zwei Tranchen auszuzahlen. Gemäß der allgemeinen Vorschrift müssen die Beschäftigten aus Drittländern stammen, mit denen Spanien bilaterale Vereinbarungen über die soziale Sicherheit unterzeichnet hat.

Endgültige Entscheidungen der Gerichte und höchsten Gerichte

Keine Informationen.

Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf eine große Gruppe von Drittstaatsangehörigen oder Verwaltungsentscheidungen allgemeiner Art

Am 3. Mai 2007 übermittelte Italien Informationen über eine Richtlinie zum Aufenthalt von minderjährigen Ausländern, die der Innenminister und der Familienminister angenommen haben, sowie über ein Rundschreiben zum Thema Aufenthaltserlaubnis für Amateursportler , die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

Darüber hinaus übermittelte Italien am 6. Dezember 2007 Informationen über einen Beschluss des Innenministers über Aufenthaltstitel, um den sozialen Schutz von Zuwanderern zu gewährleisten, die unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten.

Spanien übermittelte am 25. Juni 2007 Informationen zu zwei Ministerialerlässen : Der erste betrifft die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel , der zweite betrifft Einladungsschreiben von Einzelpersonen, die Ausländer zum Zweck eines privaten oder touristischen Aufenthalts nach Spanien einladen .

Ferner übermittelte Spanien am 2. August 2007 Bestimmungen für die Bearbeitung der von Drittstaatsangehörigen an Bord von spanischen Schiffen gestellten Anträge auf eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Spanien.

Schließlich übermittelte Spanien am 17. Januar 2008 Informationen über einen Beschluss der spanischen Regierung vom 21. Dezember 2007 betreffend das Kontingent an ausländischen Arbeitnehmern aus Drittstaaten in Spanien für das Jahr 2008.

Verschiedenes

Am 2. November 2007 übermittelten die Niederlande Informationen über einen Beschluss des Staatsrates (Abteilung für Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten), den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG (Anfang des Artikels und Buchstabe c) zu ersuchen .

Schweden übermittelte am 22. Juli 2008 Informationen über Leitlinien des Generaldirektors der schwedischen Einwanderungsbehörde zur Anwendung der Dublin-Verordnung, unter besonderer Berücksichtigung von Griechenland (im Mai 2008 angenommen).

Die Niederlande übermittelten den Mitgliedstaaten am 2. Oktober Informationen über politische Entscheidungen im Asylbereich , die im Hinblick auf bestimmte Herkunftsländer erlassen wurden. Die Entscheidungen betreffen die Verwendung von Länderinformationen bei der Bewertung von Asylanträgen in den Niederlanden. Am 14. August 2009 übermittelten die Niederlande den neuen Anhang zu diesem Dokument.

5. BEWERTUNG

Die Mitgliedstaaten und die Kommission[3] haben betont, dass die nationalen Einwanderungspolitiken wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen im Schengen-Raum, der gemeinsamen Visumpolitik, der engen Beziehungen der Mitgliedstaaten im Wirtschafts- und Sozialbereich und der Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik eindeutig Auswirkungen über die Landesgrenzen hinweg haben. Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat aus nationalen oder regionalen Gründen ergreift, können sich rasch auf andere Mitgliedstaaten auswirken. Der systematische Austausch von Informationen ist nützlich, weil er eine bessere Kenntnis der Politik der Mitgliedstaaten und eine effektivere Koordinierung zwischen ihnen ermöglicht, die Qualität neuer EU-Rechtsvorschriften beeinflussen kann und das gegenseitige Verständnis und Vertrauen verbessern hilft.

Wie die praktische Anwendung des Systems zum gegenseitigen Informationsaustausch gezeigt hat, haben sich diese Erwartungen jedoch nicht erfüllt. Der Umfang der zur Verfügung gestellten Informationen sollte zwar nicht als einziger Bewertungsfaktor herangezogen werden, dennoch scheint das System nicht hinreichend angewendet zu werden. Obwohl jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung selbst beurteilen muss, ob seine eigenen nationalen Maßnahmen voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, wurde überraschenderweise offenbar nur ein geringer Teil der Maßnahmen so eingestuft. Darüber hinaus haben relativ viele Mitgliedstaaten (BE, BU, CY, DK, EE, FI, FR, IE, LV, LT, LU) noch nie Informationen zu einer Maßnahme über den Mechanismus zum gegenseitigen Informationsaustausch mitgeteilt.

Zudem hat sich der Informationsaustausch innerhalb des Netzes mittlerweile verlangsamt, und das, obwohl die Kommission die Mitgliedstaaten mehrmals dazu angehalten hat, das System zu nutzen. Warum der Informationsmechanismus von den Mitgliedstaaten in letzter Zeit so selten genutzt wurde, obwohl sie ihre Einwanderungs- und Asylpolitik weiterentwickelt haben, ist unklar. Die Kommission bemerkt, dass es gleichzeitig Anfragen zu Maßnahmen mit möglicherweise weitreichenden Folgen gegeben hat, die in anderen Mitgliedstaaten erörtert oder verabschiedet wurden, da über das Netz keine derartigen Informationen mitgeteilt wurden. Dies zeigt, dass ein Mangel an Informationen den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen, das eine Voraussetzung für die wirksame Zusammenarbeit in der Einwanderungs- und Asylpolitik ist, wirklich behindern kann.

Vor allem die Übermittlung von Informationen über geplante Maßnahmen bietet Anlass zur Besorgnis. Lediglich über vier Gesetzesentwürfe und neun Maßnahmen betreffend politische Absichten oder langfristige Planungen wurden Informationen mitgeteilt. Die geringe Zahl an Initiativen in diesem Stadium eines Beschlussfassungsprozesses trägt auf jeden Fall nicht dazu bei, dass der Meinungsaustausch im Hinblick auf die Entwicklung eines koordinierten politischen Vorgehens angeregt wird.

Das Informationssystem sollte einen flexiblen, schnellen und unbürokratischen Informationsaustausch ermöglichen, wobei die Vertraulichkeit der Informationen sowie der Datenschutz gewährleistet werden. Dies stellt insofern einen zusätzlichen Nutzen im Vergleich zu anderen Plattformen und Mechanismen innerhalb der EU dar, als mit diesen nicht immer ein gegebenenfalls notwendiger Informationsaustausch in „Echtzeit“ und auf Ad-hoc-Basis möglich ist.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Durch eine Stärkung des Informations- und Meinungsaustausches innerhalb der EU kann ein hohes Maß an politischer und operativer Solidarität bei der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik gewährleistet werden. Einzelstaatliche Maßnahmen, die im Alleingang getroffen werden, können den Zusammenhalt und das Vertrauen innerhalb Europas schwächen.[4]

Dass der Informationsaustausch in diesem Bereich gefördert werden muss, wurde auch im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hervorgehoben. Danach soll die gegenseitige Unterrichtung über Migrationsfragen erforderlichenfalls durch eine Verbesserung der bestehenden Instrumente verstärkt werden.[5]

Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Mitteilung hinsichtlich des Stockholmer Programms[6] fest, dass der Informationsaustausch der Mitgliedstaaten über Legalisierungen verbesserungsbedürftig sei.

Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass eine wirksame Kommunikation ein wesentlicher Bestandteil bei der Weiterentwicklung der Einwanderungs- und Asylpolitik der EU bleiben soll, da gerade in diesen Bereichen der Bedarf an Informationsaustausch noch steigen wird. Wenn das Informationssystem weiter so funktioniert, wie es derzeit der Fall ist, kann dieses Ziel jedoch nicht erreicht werden.

Da das Informationssystem erst relativ kurz in Betrieb ist, wäre es nach Ansicht der Kommission nicht sachdienlich, gemäß Artikel 5 Änderungen zu der Entscheidung vorzuschlagen. Nichts deutet darauf hin, dass deren mangelhafte Anwendung auf den Inhalt ihrer Vorschriften zurückzuführen ist. Auch hat die Nutzung des CIRCA-Netzes keine größeren technischen Probleme verursacht, wie in den oben genannten Workshops festgestellt wurde.

Mit Blick auf die Zukunft hält es die Kommission für wünschenswert, das Informationssystem in einen rationelleren und allgemeineren Rahmen zu integrieren. Gelegenheit dazu bietet die Einführung der Methode zur Überwachung der Umsetzung des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl, die der Ausarbeitung eines Jahresberichts der Kommission für den Rat dient. Der erste Bericht über diese Methode wird 2010 veröffentlicht; ein ausführlicherer Bericht, der auch die im Rahmen des Stockholmer Programms und des dazugehörigen Aktionsplans eingegangen Verpflichtungen erfasst, ist für 2011 vorgesehen.[7]

Demzufolge werden die derzeit über das Informationssystem mitgeteilten Informationen in künftigen Jahren im Jahresbericht der Kommission zur Umsetzung des Pakts enthalten sein.

ANHANG:

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN

Mitgliedstaaten | Verwaltungs-entscheidung | Verabschiedetes Gesetz | Gesetzes-entwurf | Gerichtliche Entschei-dungen | Verschiedenes | Politische Absichten, langfristige Planungen | Insgesamt |

Österreich | 2 | 2 |

Belgien | 0 |

Bulgarien | 0 |

Zypern | 0 |

Tschechische Republik | 1 | 1 | 2 |

Dänemark | 0 |

Estland | 0 |

Finnland | 0 |

Frankreich | 0 |

Deutschland | 1 | 1 |

Griechenland | 3 | 3 |

Ungarn | 4 | 4 |

Irland | 0 |

Italien | 3 | 2 | 5 |

Lettland | 0 |

Litauen | 0 |

Luxemburg | 0 |

Malta | 1 | 1 |

Niederland | 1 | 3 | 4 | 8 |

Polen | 3 | 3 |

Portugal | 1 | 1 |

Rumänien | 1 | 1 |

Slowakei | 1 | 1 |

Slowenien | 1 | 1 |

Spanien | 4 | 1 | 1 | 6 |

Schweden | 2 | 1 | 1 | 4 |

Vereinigtes Königreich | 2 | 2 |

Insgesamt | 7 | 21 | 4 | 0 | 4 | 9 | 45 |

[1] KOM(2005) 480 endgültig.

[2] ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 40.

[3] Vgl. beispielsweise: Mitteilung der Kommission – Schritte zu einer Gemeinsamen Einwanderungspolitik, KOM (2007) 780 endgültig.

[4] Vgl. Mitteilung der Kommission: Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa: Grundsätze, Maßnahmen und Instrumente“ (KOM(2008) 359 endgültig).

[5] Ratsdokument 13440/08.

[6] Mitteilung der Kommission: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger - KOM(2009) 262/4.

[7] Mitteilung der Kommission: Methode zur Verfolgung der Umsetzung des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl, KOM(2009) 266 endgültig.