52009DC0408

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Dritter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern /* KOM/2009/0408 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.7.2009

KOM(2009) 408 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Dritter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

INHALT

1. Einleitung 3

2. Zweiter Bewertungsbericht über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG (1999-2003): Schlussfolgerungen 3

3. Entwicklung seit dem zweiten Bericht (2004-2007) 4

3.1. Beitritt der zwölf neuen Mitgliedstaaten 4

3.2. Studie über die Rückverfolgbarkeit von Kulturgütern: Ausweitung auf die zwölf neuen Mitgliedstaaten (2007) 4

4. Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2004-2007 5

4.1. Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie 5

4.2. Bewertung der Anwendung der Richtlinie 6

4.2.1. Zusammenarbeit der Verwaltungen und Informationsaustausch zwischen den Behörden (Artikel 4 ) 7

4.2.2. Klage auf Rückgabe (Artikel 5) 8

5. Schlussfolgerungen 8

6. Die nächsten Schritte 9

ANHANG 10

1. EINLEITUNG

Durch die am 15. März 1993 erlassene Richtlinie 93/7/EWG des Rates[1] wurden Kooperationsmechanismen zwischen den nationalen Behörden sowie ein Rechtsverfahren zur Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern eingeführt.

Auf Gemeinschaftsebene unterliegen Kulturgüter dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“), vor allem den Bestimmungen über den freien Warenverkehr. Insbesondere die Artikel 28 und 29 EG-Vertrag verbieten Maßnahmen von gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Gemäß Artikel 30 stehen jedoch die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder –beschränkungen nicht entgegen, sofern diese „zum Schutze […] des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert […] gerechtfertigt sind.“ Gemäß Artikel 30 sind die Mitgliedstaaten damit weiterhin berechtigt, Kulturgüter zu benennen, die sie als nationales Kulturgut betrachten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen.

Die Richtlinie 93/7/EWG ist somit eine Begleitmaßnahme zum Binnenmarkt; sie zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarktes mit der Schutzgarantie für Kulturgüter, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft sind, in Einklang zu bringen.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht mit einer Bewertung ihrer Durchführung.[2]

Das vorliegende Dokument stellt den dritten Bericht zur Bewertung der Anwendung der Richtlinie dar. Es deckt den Zeitraum 2004-2007 ab und analysiert die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten.[3]

2. ZWEITER BEWERTUNGSBERICHT ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 93/7/EWG (1999-2003): SCHLUSSFOLGERUNGEN

Im zweiten Bericht wurde festgestellt, dass nach Ansicht der Mitgliedstaaten die Richtlinie wichtig für den Schutz des kulturellen Erbes ist und dass der durch die Richtlinie geschaffene gemeinschaftliche Rechtsrahmen ausreicht, auch wenn gewisse Verbesserungen notwendig sind. Laut diesem zweiten Bericht sollten also:

- die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden,

- die Frist für eine Rückgabeklage um ein Jahr verlängert werden,

- die Wertgruppen beibehalten werden und

- die Zeitabstände für den Bewertungsbericht unverändert bleiben.

Die Kommission bekundete ihre Absicht, die Fragen der Frist für Rückgabeklagen und der Zeitabstände für die Berichte dem Beratenden Ausschuss für Kulturgüter vorzulegen.

3. ENTWICKLUNG SEIT DEM ZWEITEN BERICHT (2004-2007)

3.1. Beitritt der zwölf neuen Mitgliedstaaten

Vor jedem Beitritt hat die Kommission die Entwürfe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie geprüft. Die Kandidatenländer erhielten zudem regelmäßige technische Hilfestellungen, um die korrekte Umsetzung zu erleichtern.

Die Kommission hat gegen mehrere Mitgliedstaaten[4] wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen innerhalb der festgelegten Frist Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Diese Verfahren wurden nach Mitteilung und Prüfung der nationalen Maßnahmen eingestellt.

Während des Zeitraums, in dem zwei Erweiterungen erfolgten (2004 und 2007), trat der Beratende Ausschuss für Kulturgüter (derzeit „Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern“) einmal, nämlich am 16. Februar 2005, zusammen. Neben anderen Fragen zur Richtlinie haben ihn die Mitgliedstaaten mit der Frage befasst, ob die Frist für die Rückgabeklage um ein Jahr verlängert werden solle. Dieser Antrag Griechenlands wurde von anderen Mitgliedstaaten wie Spanien und Italien unterstützt.

3.2. Studie über die Rückverfolgbarkeit von Kulturgütern: Ausweitung auf die zwölf neuen Mitgliedstaaten (2007)

Ende 2006 gab die Kommission eine Erweiterung der Studie über die Rückverfolgbarkeit von Kulturgütern in den 15 alten Mitgliedstaaten sowie in den drei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums auf die zwölf neuen Mitgliedstaaten in Auftrag. Die neue Studie von 2007 bestätigte die Schlussfolgerungen der Studie von 2004[5], nach der die Rückverfolgbarkeit nur für nationales Kulturgut und, in geringerem Maße, für Kulturgüter, die auf der Grundlage einer Ausfuhrgenehmigung zirkulieren, sichergestellt ist.

Überdies bestätigte diese Studie die Empfehlungen der Basisstudie, insbesondere die Zweckmäßigkeit folgender Maßnahmen:

- Einführung eines einheitlichen Musters für die Genehmigung der Verbringung von Kulturgütern auf dem Gebiet der Gemeinschaft,

- Schaffung einer europäischen Datenbank für Transferlizenzen und Ausfuhrgenehmigungen in Drittländer,

- Einrichtung eines Systems zur Kennzeichnung von Kulturgütern und

- Institutionelle Verankerung eines Netzwerks zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Einige Mitgliedstaaten, darunter z. B. Frankreich, wünschen eine Prüfung dieser Empfehlungen im Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern. Die Kommission vertritt indessen die Auffassung, dass diese Empfehlungen, die über den rechtlichen Rahmen der Richtlinie 93/7/EWG hinausgehen, im Lichte der Grundsätze des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag)[6] zu bewerten sind.

4. ANWENDUNG DER RICHTLINIE IM ZEITRAUM 2004-2007

4.1. Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen .[7]

Allgemein sind die Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Richtlinie ein nützliches Instrument für die Rückgabe von nationalem Kulturgut ist, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurde und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Sie sind sich ebenfalls einig darin, dass die Richtlinie trotz eines gewissen vorbeugenden Charakters für die Bewahrung des kulturellen Erbes an sich kein Instrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern darstellt.

Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten folgende Feststellungen:

- eine geringe Anwendungshäufigkeit der Richtlinie sowohl im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit als auch bei Klagen auf Rückgabe (siehe Anhang);[8]

- die Zweckmäßigkeit einer verstärkten verwaltungstechnischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene;

- die Notwendigkeit, gewisse Anpassungen der Richtlinie vorzunehmen, um sie wirksamer zu gestalten.

Im Übrigen begründen die meisten Mitgliedstaaten die seltene Anwendung der Richtlinie damit, dass sie verwaltungstechnisch aufwändig und kostspielig sei. Denselben Mitgliedstaaten zufolge bevorzugen die nationalen Behörden deswegen zivil- oder strafrechtliche Verfahren. Im Übrigen sind einige Mitgliedstaaten wie Frankreich, Italien oder Ungarn der Ansicht, dass die Beschränkung der Anwendung allein auf nationales Kulturgut, das im Anhang der Richtlinie aufgeführt ist oder zu öffentlichen Sammlungen bzw. kirchlichen Inventaren gehört, zusätzliche restriktive Wirkung hat.

Verbesserungsvorschläge der Mitgliedstaaten

Zur Verbesserung der Effizienz der Richtlinie sprechen sich fast alle Mitgliedstaaten für eine Änderungen von Artikel 7 Absatz 1 aus, um die Frist für Rückgabeklagen zu verlängern. Diese Frist von zurzeit nur einem Jahr könnte zum Beispiel auf drei Jahre verlängert werden. Frankreich und Italien beispielsweise sind der Ansicht, dass auch präzisiert werden müsste, wann die Frist beginnt.

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten (darunter Belgien, Deutschland, Spanien, Zypern, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei) befürwortet ebenfalls eine Änderung des Anhangs der Richtlinie entweder zur Aufnahme neuer Kategorien von Gütern wie bestimmten zeitgenössischen Kunstwerken oder zwecks Änderung der bestehenden Wertgruppen[9] oder auch der Zeitabstände für die Berichte.

Die Tschechische Republik, Frankreich, Italien und Österreich unterstreichen die Schwierigkeiten, die sich bei Klagen auf Rückgabe zum Beispiel durch die unterschiedliche Auslegung der Begriffe „erforderliche Sorgfalt“ oder „angemessene Entschädigung“ durch die nationalen Rechtsprechungsorgane ergeben, bei denen eine solche Klage eingereicht wird. Aus diesem Grund befürworten diese Mitgliedstaaten eine Vereinheitlichung der Auslegung dieser Begriffe; die Tschechische Republik schlägt dementsprechend vor, die Artikel 9 und 11 der Richtlinie zu ändern, um die Verpflichtungen des Besitzers beim Erwerb eines Kulturgutes zu präzisieren. Wie bereits erwähnt, weisen einige Mitgliedstaaten (darunter Frankreich, Italien und Ungarn) darauf hin, dass die Begriffe „Kulturgut“ und „nationales Kulturgut“ in jedem Mitgliedstaat anders interpretiert werden, was die Durchführung der Richtlinie durch die für ihre Anwendung zuständigen Behörden erschwert. Diese Mitgliedstaaten schlagen daher vor, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu überprüfen.

Schließlich sind einige Mitgliedstaaten der Ansicht, dass ein Satz Leitlinien für den Ablauf der Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 4) die Durchführung der Richtlinie erleichtern würde.

4.2. Bewertung der Anwendung der Richtlinie

Aufgrund der Angaben der Mitgliedstaaten zum Zeitraum 2004-2007 stellte die Kommission in der Tabelle im Anhang die Fälle zusammen, in denen Artikel 4 und 5 der Richtlinie im entsprechenden Zeitraum zur Anwendung kamen.

Die Mitgliedstaaten wandten insbesondere Artikel 4 an; dieser sieht Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Form von Anträgen auf Nachforschung nach Kulturgütern und von Unterrichtung im Fall des Auffindens von Kulturgütern auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates vor. Überdies geben drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Zypern und Lettland) an, dass sie einem anderen Mitgliedstaat gestattet haben, zu überprüfen, um welche Art von Gütern es sich handelte; Spanien, Österreich und Schweden geben an, Verwaltungsmaßnahmen zur materiellen Konservierung eines Kulturgutes getroffen zu haben, und Ungarn und Griechenland erklären, vorläufige Maßnahmen beantragt zu haben, um zu verhindern, dass das entsprechende Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird.

In den Berichten der Mitgliedstaaten werden ebenfalls 148 Fälle aufgeführt, in denen Kulturgüter nach Verhandlungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ohne Gerichtsverfahren zurückgegeben wurden.

Schließlich geben die nationalen Behörden an, während des Bezugszeitraums in acht Fällen Klage auf Rückgabe gemäß Artikel 5 erhoben zu haben.[10]

Dennoch betont die Kommission wie bei den vorangegangenen Bewertungen, dass sich nur schwer überprüfen lässt, ob die im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 4 und 5 übermittelten Daten korrekt sind. In diesem Zusammenhang weisen einige für die Anwendung der Richtlinie zuständige nationale Behörden auf bestehende Schwierigkeiten beim Sammeln aller Informationen insbesondere zu Klagen hin.

4.2.1. Zusammenarbeit der Verwaltungen und Informationsaustausch zwischen den Behörden (Artikel 4 )

Aus den Berichten der Mitgliedstaaten ergibt sich, dass auf nationaler Ebene eine gute Zusammenarbeit und ein reger Informationsaustausch zwischen den für die Anwendung der Richtlinie zuständigen zentralen Behörden und den anderen Behörden mit Zuständigkeiten im Bereich der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgütern (insbesondere Zoll und Polizei) herrschen. Im Übrigen sind die zentralen Behörden der Auffassung, dass dies für die Anwendung der Richtlinie unerlässlich ist. Beispielsweise wurde das Bestehen von Kooperationsabkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Ungarn, Tschechische Republik, Polen und Rumänien), von Ad-hoc-Einrichtungen wie des Office central de lutte contre le trafic des biens culturels (Zentrales Amt für die Bekämpfung des Schmuggels von Kulturgütern) (Frankreich) oder von Arbeitsgruppen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren (Deutschland und Portugal) gemeldet. Die Niederlande teilen mit, dass sie eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit beispielsweise im Hinblick auf den Austausch von Fachwissen, Erfahrungen und Ausbildung beabsichtigen[11]. Belgien kündigt an, dass ab 2008 regelmäßige Treffen zwischen den betroffenen Behörden und ein Kooperationsprojekt vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten sind sich auch einig über die Bedeutung einer guten Verwaltungszusammenarbeit und eines guten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Richtlinie. Hierzu bemerkt Griechenland, dass es alle Informationen zu unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Gegenständen über nationale Gerichte oder INTERPOL und nicht von den als zuständig für die Durchführung der Richtlinie benannten nationalen Behörden erhalten hat. Ferner weist die griechische Behörde darauf hin, dass sie stets die anderen für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden über die registrierten Diebstähle in ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet. Diesbezüglich stellt Griechenland eine mangelhafte Zusammenarbeit der Verwaltungen auf europäischer Ebene fest. Frankreich unterstreicht die Zweckmäßigkeit einer Kontakt- und Kommunikationsplattform auf europäischer Ebene zwischen den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden. Den Niederlanden zufolge sollte diese Zusammenarbeit auf die Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert werden[12]. Die Tschechische Republik und Litauen schlagen vor, die Kommunikation mit Hilfe elektronischer Instrumente wie eines gemeinsamen Internetportals[13] zu verbessern. Hierzu verweist die Kommission auf das Pilotprojekt ITCG ( Information on Transfer of Cultural Goods – Informationen über die Verbringung von Kulturgütern), das den Informationsaustausch über den Schutz von Kulturgütern zwischen den zuständigen Behörden fördern sollte[14]. Schließlich vermerkt Portugal ebenfalls, dass das kulturelle Erbe wirksamer bewahrt werden könnte, wenn alle zuständigen Behörden auch mit IN'TERPOL und EUROPOL zusammenarbeiten würden.

Die Mitgliedstaaten bestätigen, dass gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit der Verwaltungen ähnlich denen, die 2002 vom Ausschuss für die Ausfuhr und die Rückgabe von Kulturgütern angenommenen wurden, nützlich wären. Ihrer Meinung nach stellen diese Leitlinien ein sehr wichtiges Instrument für die Information über die geltenden nationalen Vorschriften für den Schutz von Kulturgütern und über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dar. Schließlich erkennen alle Mitgliedstaaten den Ausschuss für die Ausfuhr und die Rückgabe von Kulturgütern als einen Rahmen an, der die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den vertretenen nationalen Behörden fördert.

4.2.2. Klage auf Rückgabe (Artikel 5)

Laut den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben wurden im Zeitraum 2004-2007 acht Rückgabeklagen nach Artikel 5 eingereicht.

Die Mitgliedstaaten führen diese geringe Zahl auf zwei Hauptgründe zurück: 1) auf den Anwendungsbereich der Richtlinie, welche nur nationales Kulturgut erfasst, das ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht wurde und entweder zu einer der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Güterkategorien oder zu öffentlichen Sammlungen bzw. kirchlichen Inventaren gehört, sowie 2) auf die Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe, welche ein Jahr ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaaten Kenntnis von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Besitzers oder Inhabers erhalten hat. Aus diesen Gründen geben mehrere Mitgliedstaaten an, dass sie lieber auf andere juristische Mittel wie die Bestimmungen der UNESCO-Konvention[15] zurückgreifen, um Kulturgüter zurückzufordern.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der beiden vorangehenden Bewertungsberichte sind die meisten Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Richtlinie ein nützliches Instrument zur Rückforderung bestimmter unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter ist, das zur Bewahrung des Kulturerbes beiträgt. Diese Mitgliedstaaten sehen auch eine vorbeugende d. h. abschreckende Wirkung der Richtlinie gegen die illegale Ausfuhr von Kulturgütern. Die Mitgliedstaaten bedauern indessen gewisse Beschränkungen der Richtlinie wie zum Beispiel die einjährige Frist für die Einreichung einer Klage auf Rückgabe.

Hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Rahmen der Richtlinie beobachtet die Kommission eine Verbesserung sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Sie nimmt jedoch die Mängel zur Kenntnis, die bei der Erhebung von Informationen und ihrem Austausch zwischen den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen Behörden und den anderen nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für den Schutz von Kulturgütern einerseits und zwischen den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten andererseits bestehen. Dementsprechend schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zur Förderung einer besseren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden zu treffen. Zur Unterstützung wird die Kommission die Leitlinien für die Verwaltungszusammenarbeit aktualisieren und die Listen der für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden veröffentlichen. Hierzu weist die Kommission nachdrücklich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hin, ihr bei jeder Veränderung die aktualisierten Angaben zu der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/7/EWG offiziell benannten nationalen Stelle mitzuteilen, damit die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Zur Klage auf Rückgabe weist die Kommission darauf hin, dass die geringe Zahl von eingereichten Klagen auch auf den Erfolg der Maßnahmen zur Verwaltungszusammenarbeit und insbesondere auf erfolgreiche Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zur Rückgabe zurückgeführt werden könnte[16]. Es besteht indessen unter den Mitgliedstaaten Konsens darüber, dass die geltende Frist von einem Jahr durch ihre Kürze die Wirksamkeit der Richtlinie begrenzt und daher verlängert werden sollte. Über andere Vorschläge zur Änderung der Richtlinie, beispielsweise den Vorschlag, den Anhang um weitere Güterkategorien zu erweitern oder die Wertgruppen dieser Güter zu ändern, besteht dagegen kein Konsens.

6. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

In Anbetracht des Informationsstandes über die Anwendung der Richtlinie ist die Kommission der Ansicht, dass über eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie nachgedacht werden sollte. Die Kommission ist ferner der Meinung, dass bei allen Änderungsvorschlägen vorher gründlich analysiert werden sollte, welche Auswirkungen sie für die für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden mit sich bringen.

Die Kommission wird daher dem Ausschuss für die Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgütern vorschlagen, im Jahr 2009 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter seiner Federführung zu bilden. Die Gruppe wird zum Ziel haben, die Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie zu benennen und im Hinblick auf eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie wirksame Lösungen vorzuschlagen, die für alle Mitgliedstaaten akzeptabel sind.

***

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

ANHANG

Tabellarische Übersicht über die Rückgaben, die Klagen auf Rückgabe und die Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Zeitraum 2004-2007[17]

- Übersicht über die Rückgaben (alle aufgrund außergerichtlicher Einigung)

Jahr | Ersuchter Mitgliedstaat | Ersuchender Mitgliedstaat | Gegenstand |

2004 | Deutschland | Griechenland | 1 Antike(Marmorrelief, Bruchstück einer Kolossalstatue) |

2006 | Österreich | Frankreich | 2 Teile eines Flachreliefs |

2006 | Lettland | Polen | 2 Flachreliefs aus Holz (Teile eines Altars) |

2006 | Vereinigtes Königreich | Griechenland | 1 antiker Gegenstand |

2006 | Schweden | Griechenland | 48 antike Gegenstände |

2007 | Österreich | Ungarn | 1 Gemälde von W. Farkas |

2007 | Frankreich | Vereinigtes Königreich | 1 hebräisches Manuskript, 14. Jh. |

? | Deutschland | Tschechische Republik | 1 Engelsstatue, Holz, mehrfarbig, 18. Jh. |

? | Deutschland | Österreich | 1 Tagebuch aus königlichem Besitz |

? | Deutschland | Tschechische Republik | 4 Heiligenstatuen, Holz, mehrfarbig, 18. Jh. |

? | Spanien | Italien | 1 römische Skulptur |

? | Spanien | Schweden | 86 sakrale Gegenstände |

? | Frankreich | Spanien | 1 Gemälde |

- Übersicht über die Verhandlungen zur einvernehmlichen Rückgabe (Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr | Ersuchter Mitgliedstaat | Ersuchender Mitgliedstaat | Ergebnis |

2006 | Polen | Lettland | Noch nicht abgeschlossen |

2006 | Tschechische Republik | Deutschland | Noch nicht abgeschlossen (Druckplatte des Buches „De Revolutionibus orbium coelestium“) |

? | Deutschland | Österreich | Noch nicht abschlossen (1 Gouache) |

? | Spanien | Schweden | Noch nicht abgeschlossen (1 Emailschatulle) |

- Übersicht über die erhobenen Klagen auf Rückgabe (Artikel 5 der Richtlinie 93/7/EWG)[18]

Jahr | Ersuchender | Ersuchter | Gegenstand |

2005 | Griechenland | Vereinigtes Königreich | 1 byzantinische Ikone (noch anhängig) |

2006 | Italien | Österreich | 336 archäologische Objekte (noch anhängig) |

2006 | Tschechische Republik | Deutschland | Taufbecken (Klage 2008 wegen Verjährung abgewiesen) |

2006 | Tschechische Republik | Österreich | 1 Madonnenstatue aus Cholina, 15. Jh. (nach 2007 zurückgegeben) |

2006 | Tschechische Republik | Österreich | 1 Gemälde aus einer Kirche (noch anhängig) |

2006 | Tschechische Republik | Österreich | 80 Gegenstände aus Kirchen oder Klöstern (noch anhängig) |

2006 | Tschechische Republik | Österreich | 4 Skulpturen aus einem Luxushotel (noch anhängig) |

2007 | Griechenland | Deutschland | 90 antike Gegenstände (2009 zurückzugeben) |

- Antrag auf Nachforschungen zu Gegenständen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr | Ersuchender | Ersuchter | Ergebnis |

2004 | Ungarn | Österreich | Positiv (Gemälde von W. Farkas wiedergefunden) |

2004-2007 | Griechenland | Alle zentralen Behörden der Mitgliedstaaten | Negativ (39 Anträge betreffend 439 aus Kirchen und Klöstern gestohlene Gegenstände) |

2004-2005 | Österreich | Griechenland (20 Anträge) | Negativ wegen unzureichender Angaben zu den Gegenständen: 35 Gemälde und 11 886 Kunstwerke oder -gegenstände. Letzterer Antrag bezogen auf Kunstwerke kam aus Bulgarien. |

2005-2006 | Deutschland Belgien Bulgarien Ungarn Tschechische Republik Rumänien Slowakei |

2007 | Portugal Finnland |

2005 | Lettland | Polen | 2 Flachreliefs aus Holz (Teile eines Altars) |

2006 | Finnland | Deutschland | Negativ (der Gegenstand befindet sich in den USA) |

2006 | Frankreich | Vereinigtes Königreich | 1 Musikinstrument (laut den Angaben Frankreichs keine Antwort) |

2006 | Niederlande | Deutschland | Negativ (Antrag auf Archivrecherchen abgelehnt) |

2006 | Polen | Lettland | Noch nicht abschlossen (1 Gegenstand) |

? | Deutschland | Litauen | Positiv |

? | Italien | Österreich | Negativ (1 Zahnprothese aus der Römerzeit). Der Antrag wurde wegen Fristüberschreitung abgelehnt. |

? | Tschechische Republik | Deutschland | 2 Skulpturen zurückgegeben, ein Antrag abgelehnt, 1 Klage auf Rückgabe (Taufbecken) |

? | Tschechische Republik | Österreich | Noch nicht abgeschlossen |

? | Rumänien | Frankreich | Noch nicht abgeschlossen |

? | Rumänien | Deutschland | Rückgabe (3 Gegenstände) |

? | Rumänien | Österreich | Noch nicht abgeschlossen |

? | Rumänien | Vereinigtes Königreich | Noch nicht abgeschlossen |

? | Schweden | Spanien | Rückgabe von 86 sakralen Gegenständen |

? | Schweden | Spanien | Noch nicht abgeschlossen (1 Emailschatulle) |

- Unterrichtungen über das Auffinden von Objekten (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 93/7/EWG)

Jahr | Unterrichtender Mitgliedstaat | Unterrichteter Mitgliedstaat | Ergebnis |

2004 | Frankreich | Griechenland | Negativ. Da die einjährige Frist abgelaufen war, konnte die Richtlinie nicht angewandt werden. Griechenland musste die antike Amphore kaufen. |

2005 | Ungarn | Österreich | Positiv (Gemälde von W. Farkas) |

2006 | Österreich | Frankreich | Rückgabe (2 Teile eines Flachreliefs) |

2006 | Österreich | Tschechische Republik | Rückgabe nach Klage auf Rückgabe einer Madonnenstatue aus Cholina |

2006 | Vereinigtes Königreich | Griechenland | 1 antiker Gegenstand zurückgegeben |

2007 | Deutschland | Griechenland | 3 Beschlagnahmen 1) 90 antike Gegenstände (werden 2009 an Griechenland zurückgegeben) 2) 3 antike Gegenstände (Untersuchungen dauern noch an) 3) 1 antiker Gegenstand (Untersuchungen dauern noch an) In drei anderen Fällen war das Ergebnis negativ, da festgestellt wurde, dass die Objekte nicht unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet Griechenlands verbracht worden waren. |

? | Deutschland | Österreich | Negativ |

? | Österreich | Bulgarien | Noch nicht abschlossen (antike Münzen) |

? | Zypern | Bulgarien | Noch nicht abgeschlossen (3 Gegenstände) |

? | Spanien | Italien | Rückgabe (römische Skulptur) |

? | Spanien | Italien | Noch nicht abgeschlossen (1 Bibel, 16. Jh.) |

? | Litauen | Deutschland | Positiv |

[1] Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74) geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 60 vom 1. März 1997, S. 59) und durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S.43).

[2] Erster Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (KOM (2000)325 endg. vom 25. Mai 2000) .Zweiter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern, (KOM (2005)675 endg.).

[3] Von Estland, Irland, Luxemburg, Malta und Bulgarien erhielt die Kommission keinen nationalen Anwendungsbericht.

[4] Malta, Polen, die Slowakei und Bulgarien.

[5] http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/goods/dir937_de.htm

[6] Im Zeitraum 2004-2007 bearbeitete die Kommission eine einzige Beschwerde über Behinderung der Ausfuhr eines Kulturgutes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 29 EG-Vertrag).

[7] Um vergleichbare Daten zu erhalten, hat die Kommission den für die Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG zuständigen nationalen Behörden denselben Fragebogen wie für die Vorbereitung des zweiten Umsetzungsberichts übermittelt.

[8] Diese Tabelle wurde den für die Durchführung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden zur Stellungnahme und Genehmigung vorgelegt.

[9] Bestimmte Mitgliedstaaten (Zypern, Vereinigtes Königreich) befürworten eine Erhöhung der Schwellenwerte, andere eine Herabsetzung (Spanien, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien, Slowakei, Schweden und Rumänien).

[10] Abgesehen von dem Antrag der Tschechischen Republik gegen Deutschland betreffend die Taufbecken, welcher 2008 wegen Verjährung abgelehnt wurde, waren die Verfahren Ende 2007 noch anhängig.

[11] Pure Art - preventive criminal analysis of the Dutch art and antiques trade , INTRAVAL, Groningen-Rotterdam 2007. Dieser Bericht wurde im Anschluss an eine Untersuchung über die Anfälligkeit des Kunstmarktes der Niederlande für das organisierte Verbrechen erstellt.

[12] Die Richtlinie 93/7/EWG gilt gemäß Anhang II Kapitel 28 Ziffer 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.

[13] Ein europäisches Portal, das den Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung aktualisierter Daten über die Ausfuhrgenehmigungen gestattet und Informationen über illegale Ausfuhren liefert. Dieses Portal würde insbesondere Zugriff auf die nationalen Datenbanken über gestohlene Gegenstände bieten (Circa-Gruppe).

[14] Das Pilotprojekt ITGC wurde zwischen 1997 und 2000 über das Programm IDA ( Interchange of Data between Administrations – Datenaustausch zwischen Verwaltungen) finanziert. Sein im Mai 2000 erschienener Abschlussbericht sah die Einrichtung einer zweiteiligen Internetseite vor: Der eine, öffentliche Teil sollte die Informationen über Kulturgüter (nationale Rechtsvorschriften, Formulare für ihre Verbringung, Kontaktadressen usw.) enthalten, während der andere Bereich Behörden vorbehalten bleibt, die dort in standardisiertem Format vertrauliche Informationen austauschen können. Obwohl die Kommission 2003 vorschlug, die Umsetzung dieses Projekts einzuleiten, wurde das Verfahren zur Genehmigung blockiert.

[15] Konvention über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, Paris, 14. November 1970.

[16] Siehe die Tabelle „Übersicht über die Rückgaben (alle aufgrund außergerichtlicher Einigung)“ im Anhang.

[17] Quelle: Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie. Diese Tabellen wurden von den für die Anwendung der Richtlinie 93/7/EWG zuständigen zentralen Stellen überprüft. Einige Daten wurden allerdings von den beiden jeweils betroffenen Mitgliedstaaten nicht bestätigt.Die einzelnen Vorgänge im Zusammenhang mit einer bestimmten Rückgabe können in mehreren Tabellen erscheinen.

[18] 2004 wurden zwei Klagen Italiens, eine aus dem Jahr 2002 (Rückgabe einer griechischen Rüstung (Panoplia)) und eine aus dem Jahr 2001 betreffend 911 archäologische Gegenstände, von den niederländischen bzw. deutschen Gerichten abgewiesen.