Bericht der Kommission - „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008“ {SEK(2009) 1004} /* KOM/2009/0374 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.7.2009 KOM(2009) 374 endgültig BERICHT DER KOMMISSION „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008“ {SEK(2009) 1004} Einleitung BERICHT DER KOMMISSION „Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008“{SEK(2009) 1004 } Einleitung 1. In diesem Jahr wird erstmals einem wettbewerbspolitisch besonders wichtigem Aspekt ein eigenes Kapitel im Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik gewidmet. Das diesjährige Schwerpunktthema ist „Kartelle und Verbraucher“. 2. Anschließend gibt der erste Abschnitt des Berichts einen Überblick darüber, wie die wettbewerbspolitischen Instrumente − also die Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften − weiter entwickelt und angewandt wurden. Im zweiten Abschnitt geht es um die Anwendung dieser und anderer Instrumente in bestimmten Sektoren. Im dritten Abschnitt wird eine Übersicht über die im letzen Jahr entwickelten Tätigkeiten im Bereich Verbraucherschutz gegeben. Der vierte Abschnitt behandelt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN) und den nationalen Gerichten, der fünfte internationale Tätigkeiten. Abschließend wird im sechsten Abschnitt die interinstitutionelle Zusammenarbeit kurz beschrieben. 3. Aufgrund der äußerst schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Umstände in Europa im Jahr 2008 und deren Auswirkungen auf die Existenzfähigkeit der europäischen Unternehmen nimmt die Prüfung von Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Europäische Kommission im diesjährigen Bericht eine besondere Stellung ein. Entsprechendes forderte auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007[1]. 4. Weitere Informationen liefern ein detailliertes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen und die Website der GD Wettbewerb[2]. Schwerpunktthema: Kartelle und Verbraucher 5. Damit den Endkunden eines bestimmten Produkt- oder Dienstleistungsmarkts die Vorteile funktionierender Wettbewerbsregeln sicher zugute kommen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Kartelle bekämpft werden. Kartelle zählen zu den schwerwiegendsten Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Kartellmitglieder sind dem Wettbewerb nicht ausgesetzt und können folglich die Preise erhöhen, die Produktion einschränken und Märkte aufteilen. So landet das Geld der falschen Stelle, müssen Verbraucher überhöhte Preise zahlen und verringert sich die Auswahl an Produkten und Dienstleistungen. 6. Fälle wie das Bananenkartell[3] zeigen, dass sich Kartelle direkt auf den Endkunden auswirken können, wenn dieser Käufer oder Nutzer eines Produkts oder einer Dienstleistung ist. Höhere Preise für Verbraucherprodukte als Folge von Kartellen machen sich im Geldbeutel derjenigen bemerkbar, die diese alltäglichen Produkte und Dienstleistungen erwerben. Maßnahmen der Kommission – und der Wettbewerbsbehörden in den Mitgliedstaaten – setzen solch überhöhten Preisen ein Ende und verhindern sie für die Zukunft. Durch Abschreckung werden Unternehmen davon abgehalten, sich erneut an Kartellen zu beteiligen. 7. Auch auf Märkten, auf denen der direkte Kunde ein gewerblicher Abnehmer ist – wenn also die Verletzung des Wettbewerbsrechts schon früher in der Lieferkette stattfindet – profitieren die Verbraucher letztendlich von der Kartellbekämpfung. In der Sache Autoglas [4] beispielsweise ging es um Autofenster, die Verbraucher als Bestandteil ihres Autos oder im Fall von Reparaturen erwerben. Überhöhte Preise für Teile wie Autofenster haben Auswirkungen auf den Gesamtpreis des Autos oder der Reparatur. Der durch Wettbewerb entstehende Vorteil niedrigerer Preise kann nicht an den Verbraucher weitergegeben werden. Auch wenn ein höherer Preis für ein Vorprodukt vom Hersteller nicht über den Preis für das Endprodukt an den Verbraucher weitergegeben wird, kann der Verbraucher letztlich geschädigt werden, wenn dadurch z. B. andere Dienstleistungen gekürzt werden oder weniger Mittel für Innovationen und die Entwicklung künftiger, besserer Produkte zur Verfügung stehen. Auch wenn der Preisanstieg jeweils nur gering ist, können die Erhöhungen zusammen doch Folgen für große Innovations-, Produkt- und Dienstleistungsinvestitionen haben. Wieder gehen die Vorteile des Wettbewerbs verloren und nimmt das Gemeinwohl Schaden. 8. Die vorstehenden Beispiele zeigen, warum es so wichtig ist, dass die Kommission Kartelle sowohl auflöst als auch verhindert. Wenn die Kommission wettbewerbswidriges Verhalten untersagt und Kartellmitgliedern Geldbußen auferlegt, geschieht dies nicht nur, um diese Kartellmitglieder für ihre Verhalten in der Vergangenheit zu bestrafen, sondern vor allem, um Unternehmen von der Weiterführung oder Gründung von Kartellen abzuhalten. Die Kommission ist für die Entschädigung von Verbrauchern nicht zuständig. Schadensersatzklagen infolge von Kommissionsentscheidungen können vielmehr bei den einzelstaatlichen Gerichten eingereicht werden (siehe Kapitel 11 des Weißbuchs zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts[5], das konkrete politische Vorschläge dazu liefert, wie die derzeitigen Hindernisse für wirksamen Schadensersatz überwunden werden können). 9. Die vorbeugende Wirkung von Geldbußen geht über den Einzelfall hinaus. Durch ihre Geldbußenpolitik fördert die Kommission eine Kultur der Achtung des Wettbewerbsrechts auf Ebene des gesamten Unternehmenskonzerns. Auch wenn die Tat, die zum Gesetzesbruch geführt hat, von Einzelpersonen innerhalb einer kleineren Abteilung einer Organisation oder Tochtergesellschaft verübt wurde, lenkt die auf Konzernebene verhängte Geldbuße den Blick auf die Verantwortung von Geschäftsführung, Managern, Vorständen, Aufsichtsräten und Gesellschaftern, die das Wettbewerbsrecht ernst nehmen und Gesetzesbrüchen durch Mitarbeiter in jedem Geschäftsbereich des Unternehmenskonzern vorbeugen müssen. Auf diese Weise entfaltet eine Geldbuße Wirkung in einem ganzen Industriezweig, da alle in dem Bereich tätigen Unternehmen von dem Fall und den Risiken eines Kartells hören dürften. Zudem erlegt die Kommission Wiederholungstätern höhere Strafen auf: Verstößt ein Unternehmen mehrfach gegen das Wettbewerbsrecht, ist offensichtlich, dass es die Vorschriften nicht ernst genug nimmt und stärkere Abschreckungsmethoden notwendig sind. In der Sache Autoglas beispielsweise erhöhte die Kommission die Geldbuße für Saint-Gobain um 60 %, da das Unternehmen zum wiederholten Mal gegen das Wettbewerbsrecht verstieß und ihm schon zuvor für die Beteiligung an zwei Kartellen im Bereich Flachglas Geldbußen auferlegt worden waren[6]. Damit wird signalisiert, wie wichtig die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ist, und dass fortgesetzte oder erneute Verstöße zu höheren Geldbußen führen. 10. Die Kommission kann Kartelle auf unterschiedliche Weise aufdecken: Indem sie einen Markt auf Anzeichen für wettbewerbswidriges Verhalten prüft oder indem sie Hinweise aus verschiedenen anderen Quellen erhält, z. B. direkt von Verbrauchern oder anderen Kunden der am Kartell beteiligten Unternehmen. Sie können der Kommission auch von Personen zugespielt werden, die mit einem Unternehmen verbunden sind und „auspacken“ wollen, oder von Kartellmitgliedern selbst, die von der Kronzeugenregelung Gebrauch machen. Die harte Bestrafung von Kartellen bildet einen Anreiz, aus dem Kartell auszusteigen und im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammenzuarbeiten, d. h. belastende Beweismittel zu liefern. Die Kronzeugenregelung gibt es nicht, um einige das Wettbewerbsrecht verletzende Unternehmen vor Geldbußen zu schützen, sondern dient dem übergeordneten Ziel, wettbewerbschädliche Vereinbarungen zu beenden und gezielte Untersuchungen zu ermöglichen. 11. Nach der Kronzeugenregelung von 2006 kann dem ersten Unternehmen, das Beweismittel zur Verfügung stellt, die Geldbuße vollständig erlassen werden. Dieser Vorteil bildet für Kartellmitglieder einen äußerst starken Anreiz, das „Gesetz des Schweigens“ zu brechen. Im Kartellfall Kerzenwachse wurde dem Unternehmen, das die Kommission zuerst mit Informationen kontaktierte, die Geldbuße vollständig erlassen; drei weiteren Kartellmitgliedern wurde eine Ermäßigung gewährt, deren Umfang sich jeweils danach richtete, ab wann und in welchem Maße das Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet hat. Eine begünstigende Behandlung setzt selbstverständlich voraus, dass ein Unternehmen alle in seinem Besitz befindlichen Beweise zur Verfügung stellt und so zum Nachweis eines Kartells beiträgt. 12. 2008 setzte die Kommission ihr entschiedenes Vorgehen gegen Kartelle fort und belegte 34 Unternehmen[7] in sieben Kartellfällen[8] mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 2,271 Mrd. EUR. In der Sache Flachglas verhängte die Kommission mit 1,383 Mrd. EUR die bisher höchste Geldbuße in einer Kartellsache. 13. 2008 stellten die Kommissionsdienststellen außerdem einige allgemeine Schätzungen über den durch Kartelle verursachten wirtschaftlichen Schaden auf. Berücksichtigt wurden die 18 Kartelle, die zwischen 2005 und 2007 Gegenstand von Kommissionsentscheidungen waren, der Umfang der betroffenen Märkte, die Dauer der Kartelle und der – niedrig angesetzte – Preisaufschlag. Geht man von einem Preisaufschlag von 5–15 % aus, liegt der durch die 18 Kartelle verursachte Schaden bei etwa 4–11 Mrd. EUR. Setzt man den Durchschnitt dieser Spanne, also 10 %, an, ergibt sich ein Schaden für die Verbraucher von vorsichtig geschätzten 7,6 Mrd. EUR. Diese Zahl ist wohl noch zu niedrig angesetzt. Wirtschaftliche Publikationen zu diesem Thema gehen davon aus, dass der durchschnittliche Preisaufschlag bei 20–25 % liegen kann. 14. Des Weiteren berücksichtigt diese Zahl nicht die Vorteile, die durch Abschreckung und durch Förderung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts über Verbotsentscheide und Geldbußen erzielt wurden. Ein hartes Vorgehen gegen Kartelle sorgt dafür, dass Kartelle, die sonst möglicherweise gebildet worden wären, gar nicht erst zustande kommen. Die britische Wettbewerbsbehörde Office of Fair Trading (OFT) hat hierzu unlängst eine breit angelegte Expertenumfrage durchgeführt, aus der hervorgeht, dass möglicherweise für jedes aufgedeckte Kartell fünf andere Kartelle gar nicht erst gebildet oder eben aufgelöst wurden. Dieser Annahme zufolge könnten die 18 Kartellentscheidungen der Jahre 2005–2007 möglicherweise weitere Schäden für die Verbraucher in Höhe von 60 Mrd. EUR verhindert haben. 1. Instrumente 1.1. Kartelle – Artikel 81 und 82 EG-Vertrag 1.1.1. Entwicklung der Vorschriften und der Wettbewerbspolitik 15. Am 2. April dieses Jahres nahm die Kommission das Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts [9] an, das Teil eines laufenden politischen Projekts der Kommission ist. 16. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann nach EU-Recht jede Einzelperson Ersatz für erlittene Schäden fordern kann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Schäden und einem Kartell oder Verhalten besteht, das nach Artikel 81 EG-Vertrag verboten ist[10]. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass Opfer von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht in der Praxis nur selten entschädigt werden. 17. Das Weißbuch enthält konkrete Vorschläge, wie die Hindernisse, die derzeit einem wirksamen Ersatz im Wege stehen, beseitigt und zugleich die europäischen Rechtssysteme und -traditionen gewahrt werden können. In den Vorschlägen werden die Rechte und Pflichten sowohl der Kläger als auch der Beklagten in ausgewogener Weise berücksichtigt. Zugleich werden Vorkehrungen gegen Verfahrensmissbräuche vorgeschlagen. Oberstes Ziel ist es, alle Opfer besser zu entschädigen. Gleichzeitig haben wirksamere Entschädigungsmechanismen automatisch eine abschreckende Wirkung. Des Weiteren plant die Kommission einen nicht-verbindlichen Leitfaden für die Bemessung von Schadensersatz in Kartellfällen, der die Schadensersatzberechnung erleichtern soll. 18. Im Bereich der Kartellbekämpfung wurde ein neuer Mechanismus eingeführt, durch den die Kommission Kartellsachen über ein vereinfachtes Verfahren regeln kann. Das Paket für Vergleichsverfahren , das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, besteht aus einer Kommissionsverordnung[11] und einer Kommissionsmitteilung[12], die das neue System genau erläutern. Entscheiden die Parteien, nachdem sie Einblick in die Beweise in der Kommissionsakte haben, ihre Verwicklung in das Kartell, die genaue Art des Verstoßes und die eigene Haftbarkeit einzuräumen, wird die gegen sie verhängte Geldbuße um 10 % gesenkt. Vergleichsverfahren sollen die Verwaltungsabläufe vereinfachen und könnten dazu führen, dass weniger Kommissionsressourcen durch Kartellsachen vor Gemeinschaftsgerichten gebunden werden und somit Kommissionsressourcen frei werden, um andere Kartellfälle zu verfolgen und neue Verfahren zu eröffnen. 19. Am 3. Dezember veröffentlichte die Kommission Erläuterungen zu ihren Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen. Die Kommission wird vorrangig Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen verfolgen, die den Wettbewerb wahrscheinlich in einer die Verbraucher schädigenden Weise einschränken. Die Erläuterungen bilden den analytischen Rahmen für die Kommission bei der Entscheidung, ob ein Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen wahrscheinlich die Verbraucher schädigt. Sie enthalten einen allgemeinen Teil, in dem die wichtigsten Grundsätze eines wirkungsorientierten Ansatzes dargelegt werden, der die Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag festlegt. Anschließend wird dieser allgemeine analytische Rahmen auf die häufigsten Formen von Behinderungsmissbrauch (Ausschließlichkeitsbindungen, Rabatte, Kopplung und Bündelung, Kampfpreispraktiken, Lieferverweigerung und Kosten-Preis-Schere) angewendet. So wird transparenter und vorhersehbarer, welche Faktoren ein Tätigwerden der Kommission auslösen und – noch wichtiger – dürften marktbeherrschende Unternehmen schon im Vorfeld von bestimmten Vorgehensweisen abgehalten werden. 20. 2008 wurde ferner die Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen[13], der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor[14] und der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft[15] begonnen bzw. fortgesetzt. 1.1.2. Anwendung der Vorschriften 21. Zur Anwendung der Kartellvorschriften verhängte die Kommission 2008 in sieben Kartellentscheidungen[16] Geldbußen in Höhe von insgesamt 2,271 Mrd. EUR gegen 34 Unternehmen[17]. Die Geldbuße in der Sache Flachglas war mit 1,383 Mrd. EUR die bisher höchste in diesem Zusammenhang. 22. Zur Anwendung der Kartellvorschriften auf nicht kartellrechtliche Sachen nahm die Kommission im Juli eine Entscheidung[18] an, mit der Verwertungsgesellschaften im EWR, die Mitglied der International Confederation of Societies of Authors and Composers (CISAC ) sind, verboten wurde, in ihren bilateralen Gegenseitigkeitsvereinbarungen weiterhin Beschränkungen der Mitgliedschaft und Ausschließlichkeitsklauseln festzulegen und aufeinander abgestimmte Verhaltenweisen zur territorialen Abgrenzung dieser Vereinbarungen fortzusetzen. 23. Was die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeht, so nahm die Kommission im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache Microsoft vom März 2007 am 27. Februar eine Entscheidung an, in der sie befand, dass Microsoft seiner Verpflichtung, vollständige und genaue Interoperabilitätsinformationen zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereitzustellen, nicht nachgekommen sei. Gegen Microsoft wurde ein endgültiges Zwangsgeld in Höhe von 899 Mio. EUR verhängt[19]. Microsoft war in der Geschichte der europäischen Wettbewerbspolitik das erste Unternehmen, gegen das ein Zwangsgeld verhängt wurde, weil es einer früheren Entscheidung der Kommission nicht nachgekommen war. Die Kommission setzte ihr Verfahren gegen Microsoft fort, um dafür zu sorgen, dass das Unternehmen der Entscheidung von 2004 nachkommt und die Grundsätze erfüllt, die im Urteil des Gerichts erster Instanz (EuGeI) vom 17. September 2007 zu den Preis- und Lizenzbedingungen für die Interoperabilitätsinformationen, die Microsoft als Teil der durch die Entscheidung von 2004 auferlegten Abhilfemaßnahme offenlegen musste, festgehalten sind[20]. 24. In der Sache Intel übermittelte die Kommission am 17. Juni eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der die bereits in der Mitteilung vom 26. Juli 2007 dargelegte Meinung der Kommission bekräftigt wurde, dass Intel gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in der Absicht verstoßen habe, seinen wichtigsten Wettbewerber AMD vom Markt für Hauptprozessoren (CPUs) mit x86-Architektur zu verdrängen. 25. Zuletzt erließ die Kommission im November eine Entscheidung, mit der die Verpflichtungen rechtsverbindlich wurden, die von E.ON angeboten worden waren, um Bedenken auszuräumen, die sich aus einer Nachprüfung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag in Folge einer Untersuchung des Energiesektors ergeben hatten. 1.2. Staatliche Maßnahmen: Öffentliche Unternehmen und/oder Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten 26. Die Kommission war auch im Bereich von Artikel 86 EG-Vertrag tätig, der es den Mitgliedstaaten untersagt, in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, dem EG-Vertrag und insbesondere den Wettbewerbsregeln widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. 27. Im März erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie befand, dass Griechenland gegen Artikel 86 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen hatte, indem es Rechtvorschriften beibehielt, die dem etablierten staatlichen Unternehmen Public Power Corporation (PPC) Zugang zu fast allen nutzbaren Braunkohlereserven in Griechenland gewährten[21]. Da Braunkohle in Griechenland die günstigste Energiequelle darstellt, führten diese Rechtsvorschriften zu unfairen Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer und ermöglichten es PPC, seine beherrschende Stellung auf dem Stromgroßhandelsmarkt aufrechtzuerhalten. Griechenland wurde aufgefordert, Verpflichtungszusagen vorzulegen, die Wettbewerbern ausreichenden Zugang zu Braunkohle gewährleisten und – sofern die Kommission die Vorschläge als zufriedenstellend ansieht – durch eine zweite Entscheidung für Griechenland rechtverbindlich würden. 28. Am 7. Oktober erließ die Kommission eine Entscheidung[22], in der sie zu dem Schluss kam, dass die Änderung des slowakischen Postgesetzes einen Verstoß gegen Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag darstellt, da sie das Postmonopol auf den kürzlich liberalisierten Bereich der Zustellung von Hybridpostsendungen[23] ausweitet. Weder die Slowakische Republik noch Slovenská Pošta (der etablierte Postdienstleister) hatten nachgewiesen, dass diese Ausweitung des Postmonopols für den postalischen Universaldienst erforderlich wäre. Da es die Slowakische Republik versäumt hat, die Kommission über Maßnahmen zu informieren, die zur Beendigung des Verstoßes ergriffen wurden, leitete die Kommission aufgrund der Nichtbefolgung der Entscheidung vom 7. Oktober ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakische Republik ein[24]. 1.3. Fusionskontrolle 1.3.1. Entwicklung der Vorschriften und der Wettbewerbspolitik 29. Abhilfemaßnahmen sind Änderungen, die sich auf ein Zusammenschlussvorhaben beziehen und von den am Zusammenschluss beteiligten Parteien vorgeschlagen werden, um wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission auszuräumen. Als verbesserten Leitfaden hierzu nahm die Kommission am 22. Oktober eine neue Mitteilung über Abhilfemaßnahmen [25] an und änderte zugleich die Durchführungsverordnung[26]. Bei der Reform der Abhilfemaßnahmen handelt es sich in erster Linie um eine Kodifizierung der jüngsten Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte, eingeflossen sind jedoch auch die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung über Abhilfemaßnahmen bei Zusammenschlusssachen[27] und die Antworten im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu einem Entwurf für die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen. 30. Als Folge der Reform gelten strengere Informationsanforderungen für die beteiligten Unternehmen, die die verlangten Informationen systematisiert vorlegen müssen. In der Mitteilung werden außerdem die Anforderungen an den Umfang von Veräußerungen und die Geeignetheit von Erwerbern geklärt und verschärft. Ferner wird die Anwendung der Bestimmungen über vorab genehmigte Erwerber (Up-front buyer) und von Fix-it-first-Abhilfemaßnahmen erläutert. Es wird betont, dass Abhilfemaßnahmen, die nicht in der Veräußerung eines Geschäfts bestehen, nur dann akzeptabel sind, wenn sie in ihrer Wirkung mit einer Veräußerung gleichwertig sind. Außerdem können Schwierigkeiten bei der Kontrolle solcher Maßnahmen und das Risiko fehlender Wirkung zur Ablehnung der Maßnahmen führen. 1.3.2. Anwendung der Vorschriften 31. Die Zahl der bei der Kommission angemeldeten Vorhaben war mit 347 auch 2008 wieder sehr hoch. Nur in zwei anderen Jahren gingen mehr Anmeldungen ein. Insgesamt erließ die Kommission im Lauf des Jahres 340 endgültige Entscheidungen. Davon wurden 307 Vorhaben ohne Bedingungen in Phase I genehmigt. 118 Genehmigungen wurden ohne Bedingungen im Rahmen des normalen Verfahrens und weitere 189 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens erteilt. Weitere 19 Vorhaben wurden zwar in Phase I genehmigt, jedoch unter Bedingungen. Im Lauf des Jahres leitete die Kommission in zehn Fällen Phase II ein. Stark gestiegen ist die Zahl der nach Artikel 8 angenommenen Entscheidungen (14, d. h. 4,0 % aller Anmeldungen im Vergleich zu 2,5 % im Vorjahr) sowie die der in Phase I (zehn, d. h. 2,9 % 2008 im Vergleich zu 1,2 % 2007) und Phase II (drei, d. h. 0,9 % 2008 im Vergleich zu 0,7 % 2007) zurückgezogenen Anmeldungen. Verbotsentscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss komplett untersagt worden wäre, sind im Berichtsjahr nicht vorgekommen. 1.4. Beihilfenkontrolle 1.4.1. Entwicklung der Vorschriften und der Wettbewerbspolitik 32. Anfang 2008 konzentrierte sich die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen auf die weitere Umsetzung des Aktionsplans Staatliche Beihilfen[28] („Aktionsplan“). Der Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise verschob den Fokus jedoch und veranlasste die Kommission, zügig drei Mitteilungen über die Rolle der Beihilfenpolitik bei der Krisenbewältigung und im Erholungsprozess zu veröffentlichen. 33. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise erstellte die Kommission zunächst einen Leitfaden für die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten[29], die sich ausnahmsweise auf Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag stützen, der Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt. Die Kommission ergänzte und präzisierte ihre Erläuterungen für die Mitgliedstaaten in der Folge mit einer neuen Mitteilung zur Bankenrekapitalisierung in der Finanzkrise[30], um die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu sichern und die Finanzmärkte zu stabilisieren, ohne dass der Wettbewerb übermäßig verzerrt würde. Des Weiteren nahm die Kommission einen neuen Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen[31] an, der den Mitgliedstaaten zusätzliche Möglichkeiten an die Hand gibt, um die Auswirkungen der Kreditklemme auf die Realwirtschaft abzumildern. Alle Maßnahmen sind bis Ende 2010 befristet, doch wird die Kommission auf Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten prüfen, ob bei Anhalten der Krise die Maßnahmen über 2010 hinaus beibehalten werden sollten. 34. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans hat die Kommission wie angekündigt eine Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung[32] („AGVO“) angenommen, mit der eine Reihe von Beihilfemaßnahmen[33] automatisch genehmigt wird. Solche Beihilfen können die Mitgliedstaaten nun gewähren, ohne sie zuvor bei der Kommission anzumelden, sofern alle in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Im Rahmen des Maßnahmenpakets für den Klimaschutz führte die Kommission mit den neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen[34] eine Standardprüfung für Fälle von geringerer Bedeutung und eine eingehende Prüfung für Fälle, mit denen erhebliche Wettbewerbsverfälschungen einhergehen können, ein Ferner verlängerte sie die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau[35] um drei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2011. Eine neue Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Garantien[36] enthält klare, transparente Methoden zur Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie und sieht vereinfachte Vorschriften für KMU vor, darunter auch feste Safe-Harbour-Prämien sowie Einheitsprämien für geringwertige Garantien. 35. Zudem wurden öffentliche Konsultationen eingeleitet zu: neuen Vorschriften über staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die mögliche Verlängerung der Mitteilung zur Filmwirtschaft bis 2012 (Annahme vorgesehen für Januar 2009), den Erläuterungen zur eingehenden Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben und zu Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen im Bereich Ausbildung sowie von einzeln anzumeldenden staatlichen Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer mit dem Gemeinsamen Markt. 36. 2008 leitet die Kommission auch öffentliche Konsultationen zu Verfahrensfragen ein, wie etwa die Konsultationen zu Entwürfen für einen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren[37] und ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen. Ziel beider Texte ist es, im Einklang mit dem Aktionsplan die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Wirksamkeit von Beihilfeverfahren zu verbessern. Die Gespräche mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten über den Verhaltenskodex und das vereinfachte Verfahren sollen Anfang 2009 stattfinden. Zurzeit ist vorgesehen, die Entwürfe im ersten Halbjahr 2009 zu veröffentlichen. Die Kommission leitete außerdem eine Konsultation zu einem Entwurf einer Kommissionsbekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilferechts durch nationale Gerichte ein[38]. 37. 2008 arbeitete die Kommission weiter an einer besseren Durchsetzung und der Kontrolle der Einhaltung von Beihilfeentscheidungen. Die Kommission ist bestrebt, auf der Grundlage der Bekanntmachung über die Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen von 2007[39] eine wirksame und sofortige Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen zu erreichen. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen belegen, dass im Berichtszeitraum große Fortschritte bei der Rückforderung von Beihilfen erzielt wurden. Dies spiegelt sich auch im Betrag der Rückzahlungen wieder: Von den 10,3 Mrd. EUR an rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die gemäß den seit 2000 ergangenen Entscheidungen zurückzufordern sind, wurden bis Ende 2008 rund 9,3 Mrd. EUR (d. h. 90,7 %) auch tatsächlich zurückgezahlt. Darüber hinaus wurden Rückerstattungszinsen auf zurückgeforderte Beihilfen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR entrichtet. 38. Wie im Aktionsplan angekündigt, ist die Kommission weiterhin energisch gegen Mitgliedstaaten vorgegangen, die die an sie gerichteten Rückforderungsentscheidungen nicht wirksam vollstreckt haben. 2008 leitete die Kommission rechtliche Schritte gemäß Artikel 88 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag ein: Sie entschied in fünf Fällen (u. a. Italien und die Slowakische Republik betreffend) nach Artikel 88 Absatz 2 und in acht Fällen (u. a. Italien und Spanien betreffend) nach Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag zu verfahren. 39. Für mehr Transparenz und bessere Kommunikation hat die GD Wettbewerb auf ihrer Website ein Vademekum zum Beihilfenrecht[40] mit den wichtigsten Bestimmungen über die Beihilfenkontrolle veröffentlicht. 1.4.2. Anwendung der Vorschriften 40. Die Herbstausgabe 2008 des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Anzeigers für staatliche Beihilfen[41] lässt erkennen, dass die Mitgliedstaaten zunehmend von der in den kürzlich geänderten EU-Beihilfevorschriften vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Beihilfen gezielter einzusetzen. So hatten durchschnittlich 80 % der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2007 gewährten Beihilfen eine horizontale Zielsetzung, gegenüber rund 50 % Mitte der 90er Jahre und flossen mehr Mittel in Beihilfen für Forschung und Entwicklung (FuE) und Umweltbeihilfen. Angesichts der derzeitigen Finanzkrise haben die Mitgliedstaaten und die Kommission durch eine abgestimmte Vorgehensweise dafür gesorgt, dass Unterstützungsregelungen zugunsten des Finanzsektors im Einklang mit den EG-Beihilfevorschriften rasch durchgeführt werden konnten. 41. In den vergangenen 25 Jahren ist das Gesamtbeihilfevolumen von über 2 % des BIP in den 80er Jahren auf rund 0,5 % im Jahr 2007 zurückgegangen. Der Beihilfeanzeiger bestätigt einerseits den Trend, dass die Mitgliedstaaten ihre Beihilfen stärker auf horizontale Ziele konzentrieren, andererseits jedoch lässt er für 2008 in einigen Ländern infolge der jüngsten Finanzkrise mit einem deutlichen Anstieg des Anteils der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen rechnen. 42. 2008 genehmigte die Kommission 88 angemeldete Regelungen nach dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation [42] von 2006. Bei 66 handelte es sich um reine FuE-Regelungen, bei neun um innovationsorientierte und bei 13 um gemischte Beihilferegelungen, die sowohl FuE- als auch Innovationsziele verfolgten. 43. Des Weiteren wurde am 11. März für mehrere Einzelfälle in der italienischen Luftfahrtindustrie nach Prüfung auf Grundlage der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996[43] und 1986[44] eine wichtige Entscheidung[45] angenommen. Sie betrifft 17 einzelne FuE-Projekte in der Luftfahrtindustrie, die von Italien in den 90er Jahren gefördert worden waren. Nach der Entscheidung müssen die Darlehen für die meisten Einzelprojekte, in manchen Fällen zuzüglich Verzugszinsen, sofort zurückgezahlt werden. Die Begünstigten haben innerhalb der mit der Entscheidung gesetzten Frist von zwei Monaten etwa 350 Mio. EUR zurückgezahlt. 44. Im Bereich Risikokapitalfinanzierungen für KMU genehmigte die Kommission 18 Risikokapitalregelungen nach den Risikokapitalleitlinien[46]. 11 Regelungen wurden auf Grundlage von Kapitel 4 dieser Leitlinien genehmigt, da sie die Safe-Harbour-Bestimmungen erfüllten, nach denen eine vereinfachte Prüfung möglich ist. Drei Regelungen wurden nach Kapitel 5 eingehend geprüft[47]. In drei Fällen kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Beihilfeelement enthalten war[48]. Eine Regelung wurde teilweise nicht als Beihilfe eingestuft und teilweise nach Kapitel 4 der Leitlinien geprüft[49]. 45. Im Bereich der industriellen Umstrukturierung erging die Entscheidung an Rumänien, dass in Zusammenhang mit der Privatisierung von Automobile Craiova gewährte rechtswidrige Beihilfen in Höhe von 27 Mio. EUR zurückzufordern sind. Das Unternehmen war zu Konditionen verkauft worden, die darauf abzielten, Produktion und Beschäftigung in einem gewissen Umfang aufrechtzuerhalten, wofür ein geringerer Kaufpreis akzeptiert worden war[50]. Des Weiteren stellte die Kommission nach mehrjähriger Prüfung fest, dass die Versuche Polens, die Werften in Gdynia und Stettin umzustrukturieren und ihre Rentabilität wiederherzustellen, fehlgeschlagen sind[51]. Die Kommission forderte Polen daher auf, die rechtswidrige Beihilfe durch eine kontrollierte Veräußerung der Vermögenswerte der Werften und anschließende Liquidation der Unternehmen von den Werften zurückzufordern. 2. Sektorale Entwicklungen 2.1. Energie und Umwelt 46. Das von der Kommission am 19. September 2007 vorgestellte Maßnahmenpaket zum Energiebinnenmarkt war 2008 Gegenstand intensiver Gespräche zwischen den drei für die Rechtsetzung zuständigen EU-Organen. Das Parlament nahm seine Stellungnahmen im Sommer in erster Lesung an (am 18. Juni für Strom und am 9. Juli für Gas). Der Rat „Energie“ fand am 10. Oktober zu einem Kompromiss. 47. Am 23. Januar legte die Kommission ein weitreichendes Vorschlagspaket vor, das zur Umsetzung der ehrgeizigen Zusagen der EU im Bereich Klimawandel und zur Förderung erneuerbarer Energien bis 2020 und darüber hinaus beitragen soll. Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission erzielten das Europäische Parlament und der Europäische Rat im Dezember eine Einigung über Ziele, die 2020 rechtsverbindlich werden sollen. Es wurde vereinbart, Treibhausgasemissionen um 20 % zu reduzieren, den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf 20 % anzuheben und die Energieeffizienz um 20 % zu steigern. Die Einigung betraf Änderungen am Emissionshandelssystem, die Aufteilung der über das Emissionshandelssystem hinausgehenden Reduktionsmaßnahmen, verbindliche nationale Ziele für den Anteil erneuerbarer Energiequellen, einen rechtlichen Rahmen für die umweltverträgliche Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) sowie damit zusammenhängende Vorschläge zum CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen und zur Kraftstoffqualität. Ziel ist die Umwandlung Europas in eine kohlenstoffarme Wirtschaft und größere Energieversorgungssicherheit. Im Sinne der allgemeinen Strategie umfasst das Paket auch neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Darin werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Umweltschutzbeihilfen als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können. Diese Leitlinien gelten seit April. Im Juli nahm die Kommission die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung an, derzufolge staatliche Beihilfen für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz bei Erfüllung bestimmter Kriterien von der Anmeldepflicht befreit sind. 48. Am 13. November nahm die Kommission eine zweite Überprüfung der Energiestrategie [52] an, die weitreichende Vorschläge zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit enthält und unter anderem herausstellt, wie wichtig dafür ein funktionierender Wettbewerb im Energiebinnenmarkt ist. 49. Für reibungslos funktionierende Energiemärkte ist es erforderlich, dass neue Marktteilnehmer Zugang zu Energienetzen und Kunden haben. Die Kommission hat sich im Berichtsjahr weiterhin auf drei allgemeine Arten des Missbrauchs im Strom- und Gassektor konzentriert, die die durch die Sektoruntersuchung festgestellten wesentlichen Störungen der Funktionsweise des Marktes umfassen. Bei diesen Kartelluntersuchungen stehen Behinderungsmissbrauch, Ausbeutungsmissbrauch und Absprachen im Blickpunkt. 50. 2006 leitete die Kommission als Folgemaßnahme zur Untersuchung des deutschen Strommarkts Nachprüfungen auf diesem Markt ein[53], die zu dem vorläufigen Schluss führten, dass E.ON auf zweierlei Weise gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verstoßen haben könnte: Zum einen soll es als Großhändler auf dem Strommarkt strategisch die Erzeugungskapazitäten einiger Kraftwerke auf dem Großmarkt zurückgehalten haben, um die Preise in die Höhe zu treiben. Darüber hinaus befürchtete die Kommission, dass E.ON eine Strategie entwickelt und umgesetzt haben könnte, um Dritte von Investitionen in die Stromerzeugung abzuhalten. Zum anderen soll E.ON als Übertragungsnetzbetreiber den selbst erzeugten Strom auf dem sekundären Regelenergiemarkt begünstigt haben[54]. Im Juni konsultierte die Kommission interessierte Dritte zu den von E.ON vorgeschlagenen strukturellen Verpflichtungszusagen, mit denen die Bedenken der Kommission bezüglich des etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf den deutschen Strommärkten ausgeräumt werden sollen[55]. Aus den Stellungnahmen ging hervor, dass die Verpflichtungszusagen angemessen und erforderlich waren, um die Bedenken auszuräumen. In der Folge nahm die Kommission am 26. November eine Entscheidung an, mit der die Verpflichtungszusagen von E.ON rechtsverbindlich wurden, und schloss ihre Nachprüfungen ab[56]. 51. Auf dem Strommarkt war die Kommission außerdem in weiteren Fällen tätig. Im Dezember übermittelte sie Electricité de France (EdF) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der dem Unternehmen Marktabschottung durch langfristige Verträge, bei denen es sich de iure und/oder de facto um Ausschließlichkeitsvereinbarungen handelte, zur Last gelegt wird[57]. Ferner setzte die Kommission ihre Nachprüfungen in der Sache Suez/Electrabel fort, die dasselbe mutmaßliche Verhalten in Belgien betrifft[58]. Nachdem die Kommission 2006 unangemeldete Nachprüfungen in Räumlichkeiten von E.ON AG (E.ON), E.ON Ruhrgas AG und Gaz de France (GdF ) in Deutschland und Frankreich durchgeführt[59] und im Juli 2007 förmliche Verfahren eingeleitet hatte[60], übermittelte sie E.ON und GdF eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. 2.2. Finanzdienstleistungen 52. Im Herbst traf die Finanzkrise die Wirtschaft in allen Mitgliedstaaten. Es handelt sich um eine systemische Krise und die Regierungen vieler EU-Mitgliedstaaten ergriffen Maßnahmen, um das Finanzsystem zu stabilisieren, das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen und das Risiko einer ernstlichen Kreditklemme zu minimieren. 53. Im Bereich der Wettbewerbspolitik – und insbesondere der Beihilfenkontrolle – war es Aufgabe der Kommission, umgehende Rechtssicherheit für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu schaffen und so das Finanzsystem zu stabilisieren. Ferner trug sie dazu bei, wettbewerbsrechtliche für alle Unternehmen gleiche Ausgangsbedingungen zu wahren und zu verhindern, dass Probleme einfach durch nationale Maßnahmen in andere Mitgliedstaaten verlagert werden. 54. In ihrer im Oktober veröffentlichten Mitteilung über die „Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“[61] erläuterte die Kommission ihren allgemeinen Ansatz und stellte Leitlinien für eine Reihe staatlicher Maßnahmen auf, insbesondere für staatliche Garantien, der zu Beginn verbreitetsten Reaktion auf die Krise. 55. Dann rückte die Rekapitalisierung von Banken in den Blickpunkt der Mitgliedstaaten. Im Dezember veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Prüfung solcher Maßnahmen nach den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft: „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“[62]. 56. Die darin vorgestellte Prüfungsmethode ermöglichte die rasche Ausarbeitung und Genehmigung zahlreicher nationaler Regelungen und Einzelmaßnahmen zur Bewältigung der Krise und verhinderte schädliche wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen Banken und zwischen Mitgliedstaaten. 57. Die Kommission genehmigte auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c Beihilfen für folgende Unternehmen: Sachsen LB[63], IKB[64], West LB[65], Roskilde Bank[66], Hypo Real Estate[67], Bradford & Bingley[68]. 58. Angesichts der Verschärfung der Krise entschied die Kommission Anfang Oktober, staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen, der Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt. 2008 genehmigte die Kommission die folgenden Beihilferegelungen zur Stabilisierung der Finanzmärkte: 11 Garantieregelungen (Dänemark[69], Finnland[70], Frankreich[71], Irland[72], Italien[73], Lettland[74], Niederlande[75], Portugal[76], Slowenien[77], Schweden[78] und Spanien[79]), zwei Rekapitalisierungsregelungen (Frankreich[80] und Italien[81]), eine Regelung zum Erwerb von Aktiva (Spanien[82]) und vier umfassende Regelungen , die zwei oder mehr der vorstehenden Elemente beinhalten (Deutschland[83], Griechenland[84], Österreich[85], Vereinigtes Königreich[86]). 59. Die Kommission genehmigte 2008 auch eine Reihe von Einzelbeihilfen , einschließlich Rekapitalisierungs-, Garantie- und Liquiditätsbeihilfen: ING[87], KBC[88], Parex[89], SNS Reaal[90], Bayern LB[91], Fortis[92], Dexia[93], Nord LB[94], IKB[95], Carnegie Sweden[96], Aegon[97], Fortis Bank und Fortis Bank Luxemburg[98]. 60. Die Kommission handelte rasch, um das Vertrauen in die Märkte wiederherzustellen. Durch die Annahme dieser Entscheidungen schaffte sie für die Mitgliedstaaten Klarheit und Rechtssicherheit und zeigte, dass die Wettbewerbspolitik der EU in pragmatischer und verantwortungsvoller Weise auf veränderte Marktbedingungen reagieren kann. 61. Die Finanzkrise hatte schwere Folgen für die Realwirtschaft in der EU. Die Banken senkten ihren Fremdkapitalanteil und wurden sehr viel risikoscheuer als in früheren Jahren. Der Zugang zu Krediten wurde für Unternehmen zunehmend schwieriger. Die Herausforderung für die Kommission bestand darin, staatliche Eingriffe zu verhindern, die zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen und die angestrebte bessere Zielorientierung von Beihilfen untergraben würden. Die Kommission teilt die Auffassung, dass staatliche Beihilfen unter bestimmten Bedingungen notwendig sind, um die Krise überwinden zu können. Staatliche Beihilfen sollten jedoch nicht eingesetzt werden, um eine notwendige Umstrukturierung von Unternehmen mit strukturellen Problemen hinauszuzögern oder zu verhindern. Mit diesem Ziel vor Augen unternahm die Kommission über die Sondermaßnahmen für den Finanz- und Bankensektor hinaus verschiedene weitere Schritte, um die Situation in der Realwirtschaft zu verbessern. 62. Besonders wichtig ist der „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“[99]. Dieser gibt den Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten, um gegen die Folgen der Kreditklemme für die Realwirtschaft vorzugehen. So können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2010 u. a. folgende Arten von Beihilfen gewähren: - pauschale Zuwendungen von bis zu 500 000 EUR pro Unternehmen für die nächsten zwei Jahre zur Überwindung der derzeitigen Schwierigkeiten, - staatliche Kreditgarantien mit ermäßigten Prämien, - subventionierte Kredite insbesondere zur Herstellung umweltfreundlicher Produkte (durch die Umweltschutznormen vorzeitig erfüllt oder übertroffen werden) und - Risikokapitalbeihilfen bis zu 2,5 Mio. EUR (statt wie bisher 1,5 Mio. EUR) pro KMU und Jahr, sofern private Investoren mindestens 30 % (statt wie bisher 50 %) der Investitionskosten tragen. Zudem wurde der Nachweis eines Marktversagens auf dem Markt für Exportkreditversicherungen vereinfacht. 63. Durch einen proaktiven Ansatz der Kommission konnten Genehmigungen für Krisenmaßnahmen sehr zügig erteilt werden. Die ersten Maßnahmen wurden Ende des Jahres genehmigt (N 661/08 – „KfW-Sonderprogramm“ als Teil des deutschen Konjunkturprogramms und N 668/08 – „Bundesregelung Kleinbeihilfen“, Deutschland). 2.3. Elektronische Kommunikation 64. Der Bereich der elektronischen Kommunikation unterliegt in der EU auch weiterhin raschem technologischem und wirtschaftlichem Wandel. 2008 sind die Investitionen in die elektronische Kommunikation zum sechsten Mal in Folge angestiegen. Der Übergang von nationalen Monopolen zu wettbewerbsbestimmten Märkten hat sich fortgesetzt. 65. Der Rechtsrahmens der EU für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rechtsrahmen“)[100], der den Zugang zu herkömmlichen Infrastrukturen erleichtern, Investitionen in alternative Netzinfrastrukturen fördern und für die Verbraucher zu einem breiteren Angebot und niedrigeren Preisen führen soll, bildet weiterhin die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der meisten Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. 2008 prüfte die Kommission 121 Anmeldungen nationaler Regulierungsbehörden, wobei sie in 83 Fällen eine Stellungnahme übermittelte und in 33 Fällen nicht Stellung nahm. In fünf Fällen hatte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und leitete daher nach Artikel 7 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie eine eingehende Prüfung (Phase II) ein. 66. Der Rechtsrahmen und die zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Prinzipien ermöglichen die Abgrenzung innerstaatlicher geographischer Märkte, auf denen eindeutig andere Wettbewerbsbedingungen herrschen, so dass sich die Regulierungsarbeit auf die Gebiete konzentrieren kann, in denen weitere Vorabregulierung erforderlich ist. Mehrere nationale Regulierungsbehörden haben bei ihren Bemühungen um eine Deregulierung und Prüfung der Märkte für elektronische Kommunikation diesen Ansatz verfolgt. Vor dem Hintergrund zunehmenden Wettbewerbs insbesondere auf den Einzelhandelsmärkten zeigt die Empfehlung der Kommission von 2007[101] über relevante Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nun Wirkung. 2008 kamen die meisten nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss, dass auch bei Berücksichtigung nationaler Besonderheiten, alle oder ein Teil der nicht mehr in der Empfehlung genannten Märkte dereguliert werden sollten. 67. 2008 setzte Kommission die Überprüfung des Rechtsrahmens fort. Am 24. September nahm das Europäische Parlament in erster Lesung Stellungnahmen zu den Legislativvorschlägen der Kommission an. Am 27. November erzielte der Rat der Europäischen Union eine politische Einigung über das Maßnahmenbündel zur Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation. 68. Da Terminierungsentgelte in der EU hoch und nicht kohärent geregelt sind, hat die Kommission eine Empfehlung vorgelegt (voraussichtliche Annahme 2009), die Terminierungsentgelte auf ein tragbares Niveau senken soll. Zudem erarbeitet die Kommission derzeit auch eine Empfehlung über einen angemessenen Regulierungsansatz und entsprechende Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Netzen der nächsten Generation. Die Kommission hat außerdem ihre Empfehlung zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie[102] zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Sinne einer effizienteren Zusammenarbeit zwischen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission vereinfacht. 69. Im Bereich der staatlichen Beihilfen im Kommunikationssektor unterstützt die Kommission Beihilfemaßnahmen, die auf einen möglichst flächendeckenden und bezahlbaren Breitbandzugang für die EU-Bürger abzielen. Die Kommission stellte im Berichtsjahr bei staatlichen Maßnahmen auf dem Breitbandmarkt zwei wesentliche Tendenzen fest: Während einige Mitgliedstaaten sich hauptsächlich auf die Bereitstellung einer erschwinglichen Breitbandgrundversorgung für alle Bürger und Unternehmen konzentrieren (üblicherweise in ländlichen Gebieten, in denen eine solche Versorgung fehlt), gehen andere Mitgliedstaaten dazu über, Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze, so genannte Netze der „nächsten Generation“, zu fördern[103]. Kommissionsentscheidungen zu staatlichen Beihilfen für den Breitbandzugang bezogen sich 2008 auf die erstgenannte Kategorie. 70. Die Kommission erstellt derzeit auch Leitlinien über die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf die staatliche Finanzierung der Einführung von Breitbandnetzen, einschließlich der Einführung des Zugangs zu Breitbandnetzen der nächsten Generation. 2.4. Informationstechnologie 71. Der Sektor Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ist von digitaler Konvergenz und gleichzeitig wachsender Bedeutung von Interoperabilität und Standardisierung geprägt. Die Markttendenz geht hin zu konvergenteren Diensten sowie vertikaler und horizontaler Integration: Die Unternehmen versuchen, digitale und physische Netze zu kontrollieren und Standardplattformen sowohl zu errichten als auch zu kontrollieren. 72. In Folge des Kommissionsverfahrens gegen Microsoft zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im IKT-Sektor hatte das Unternehmen 2007 seine Lizenzgebühren für Interoperabilitätsinformationen gesenkt. Am 21. Februar 2008 gab es dann freiwillig seine „Interoperabilitätsprinzipien“ bekannt und legte auf seiner Website zahlreiche Informationen zur Interoperabilität offen. 73. In der Sache Intel übermittelte die Kommission am 17. Juni eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin bekräftigte sie ihre bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Juli 2007 dargelegte Meinung, dass Intel gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 82) in der Absicht verstoßen habe, seinen wichtigsten Wettbewerber AMD vom Markt für Hauptprozessoren (CPUs) mit x86-Architektur zu verdrängen. 74. Im Bereich der Fusionskontrolle erließ die Kommission zwei Entscheidungen, die die Branche der Satellitennavigation betreffen. Am 14. Mai genehmigte die Kommission die Übernahme von Tele Atlas , einem von zwei Anbietern von Datenbanken für digitale Navigationskarten im gesamten EWR durch TomTom , einen Hersteller von tragbaren Navigationsgeräten (PND) und Navigationssoftware[104]. Am 26. Juni wurde die geplante Übernahme von NAVTEQ , dem einzigen ernsthaften Wettbewerber von Tele Atlas, durch den Mobiltelefonhersteller Nokia genehmigt[105]. Beide Übernahmen waren vertikaler Art und erforderten eine eingehende Prüfung nach den neuen Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse. 2.5. Medien 75. Am 17. September fand im Rahmen eines Runden Tisches über Chancen und Hindernisse für den Internet-Einzelhandel im Europäischen Binnenmarkt ein Austausch mit hochrangigen Vertretern von Verbrauchern und Industrie statt. Im Blickpunkt standen die durch das Internet eröffneten Geschäftsmöglichkeiten sowie die in Europa bestehenden Hindernisse für einen stärkeren Internethandel mit Musik und Waren. Zu einem Eckpunktepapier der GD Wettbewerb für die Teilnehmer gingen mehr als 30 Beiträge ein. Am 16. Dezember wurde ein Folgetreffen zu Online-Musikdiensten abgehalten. 76. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Schutzrechten für Musikdienste erließ die Kommission am 16. Juli eine wichtige Entscheidung gegen 24 Verwertungsgesellschaften im EWR[106], die die Urheberrechte ihrer Autoren (Komponisten und Texter) verwalten. Die sogenannte CISAC -Entscheidung untersagt Beschränkungen der Mitgliedschaft und Ausschließlichkeitsklauseln in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften für alle Nutzungsformen, sowie eine abgestimmte Verhaltenweise zur territorialen Abgrenzung dieser Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Rechteverwertung per Internet, Kabelweiterleitung und Satellitenübertragung. 77. Die untersagten Beschränkungen schützten die ausschließlichen Rechte der Verwertungsgesellschaften in ihrem jeweiligen Gebiet, sowohl bei der Verwaltung von Urheberrechten als auch bei der Lizenzierung des Repertoires an Nutzer. Durch die Bestimmungen über die Mitgliedschaft wurden die Inhaber von Urheberrechten daran gehindert, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl als Rechteverwalter zu ernennen. Die Ausschließlichkeitsklausel und die abgestimmte Verhaltensweise ließen keinen Wettbewerb zwischen Gesellschaften zur Lizenzierung von Rechten und keine Mehrgebietslizenzen entstehen. 78. Im Berichtsjahr überwachte die Kommission weiterhin den Übergang vom analogen zum digitalen terrestrischen Rundfunk in den EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen Italien, das aufgrund einer Beschwerde des italienischen Verbraucherverbands Altroconsumo[107] eingeleitet worden war, überprüften die Kommissionsdienststellen die jüngsten Änderungen der italienischen Rundfunkvorschriften[108] und tauschten sich mit den italienischen Behörden über den Geltungsbereich der neuen Rechtsvorschriften und Kriterien für die Digitalisierung von terrestrischen Fernsehnetzen aus. Durch die Änderung der Vorschriften dürften neuen Marktteilnehmern und kleinen existierenden Betreibern mehr Frequenzen zur Verfügung stehen. 79. Ferner genehmigte die Kommission auch 2008 staatliche Beihilfen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten , bei denen der öffentlich-rechtliche Auftrag und die Finanzierung vollkommen transparent gestaltet sind und die staatliche Finanzierung nicht über das für die Erfüllung dieses Auftrags erforderliche Maß hinausgeht. 2008 erließ die Kommission nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Verbindung mit der Rundfunkmitteilung zwei Entscheidungen über die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Eine betraf das allgemeine Finanzierungssystem der belgischen (flämischen) öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt VRT[109]. In der anderen ging es um die Finanzierungsregelung der irischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten RTÉ und TG4[110]. Die Kommission genehmigte außerdem dringend erforderliche Beihilfen zur Behebung der finanziellen Probleme zweier öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten: Die Beihilfe für France Télévisions[111] wurde nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag und die Beihilfe für TV2 Danmark[112] nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sowie nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt. 80. Nach einer öffentlichen Konsultation, die zwischen Januar und März durchgeführt wurde, legte die Kommission im November einen Entwurf für eine neue Rundfunkmitteilung [113] vor. Sie soll Gegenstand einer weiteren öffentlichen Konsultation sein und dient dem Zweck, für alle Marktteilnehmer mehr Klarheit zu schaffen und einen sicheren Rechtsrahmen aufzustellen, der den neuen technologischen Gegebenheiten Rechnung trägt. 81. Im Oktober leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation zu ihren Plänen ein, die Geltungsdauer für die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft [114] festgelegten Prüfkriterien zu verlängern. Nach den derzeitigen Kriterien sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Filmproduktionen unter bestimmten Bedingungen zulässig, und zwar besonders dann, wenn kulturbezogene Filme gefördert und dabei bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden (Territorialisierungsklausel, Beihilfeintensität). 82. 2008 genehmigte die Kommission mehrere Filmförderregelungen, so z. B. die ungarische[115], finnische[116] und deutsche[117] Filmförderregelung sowie die italienische Regelung zu Steueranreizen für die Filmproduktion[118]. 83. Außerdem gab die Kommission 2008 grünes Licht für zwei große Übernahmen im Medienbereich. Am 14. Februar genehmigte sie unter Bedingungen und Auflagen die geplante Übernahme der Reuters Group (Vereinigtes Königreich) durch die Thomson Corporation (Kanada). Am 11. März wurde die Genehmigung für die Übernahme des Online-Werbetechnologie-Unternehmens DoubleClick durch Google erteilt[119], wobei die Kommission zum ersten Mal die Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse anwendete. 2.6. Verkehr 84. Das Jahr 2008 hielt im Verkehrssektor große Herausforderungen bereit, da im ersten Halbjahr die Erölpreise kontinuierlich stiegen und im zweiten Halbjahr die Wirtschaftskrise einsetzte. Der Konjunkturrückgang hatte erhebliche Auswirkungen auf die Fracht- und Personenbeförderung in allen Verkehrszweigen. Angesichts der Wirtschaftskrise setzte sich die Konsolidierung im Verkehrssektor fort und wird voraussichtlich auch 2009 weitergehen. 85. Im Straßenverkehrssektor wendet die Kommission weiterhin die bestehenden Beihilfevorschriften auf öffentliche Dienstleistungsaufträge und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an, da die überarbeitete Verordnung für öffentliche Dienstleistungen im Bereich des Landverkehrs[120] noch nicht in Kraft ist. Nach dem Urteil in der Rechtssache Altmark[121] gingen bei der Kommission zahlreiche Beschwerden ein, die von ihr geprüft wurden; zudem wurden Fördermaßnahmen für lokale und regionale Busdienste angemeldet, die vor allem ohne vorhergehende öffentliche Ausschreibung vergebene Aufträge betrafen. Die Kommission erließ eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Personenbeförderung mit Bussen im Bezirk Lienz in Österreich[122]. Sie eröffnete ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Maßnahmen zugunsten der im Straßentransport tätigen französischen SNCF-Tochter Sernam , da sie Zweifel daran hatte, dass die in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 festgelegten Bedingungen erfüllt wurden. 86. Im Bereich des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs wurden die Schienengüterverkehrsdienste in der EU am 1. Januar 2007 vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Bei den internationalen Schienenpersonenverkehrsdiensten wird dies ab dem 1. Januar 2010 der Fall sein. Im Juli 2008 traten die Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen [123] in Kraft. Die Kommission erläutert darin ihren Ansatz bei staatlichen Beihilfen für Eisenbahnunternehmen im Sinne der Richtlinie 91/440/EWG[124] und für Unternehmen, die Personenbeförderungsdienste im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr durchführen. Die dargelegten Maßnahmen sollen die Transparenz öffentlicher Finanzierungen verbessern und die Rechtssicherheit erhöhen. 2008 erließ die Kommission mehrere Entscheidungen zur Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs[125] sowie Entscheidungen im Bereich der Fusionskontrolle . Am 19. März genehmigte die Kommission die Übernahme des spanischen Logistikunternehmens Transfesa durch die Deutsche Bahn [126]. Am 25. November gab die Kommission die Übernahme des ungarischen Unternehmens MÁV Cargo durch das österreichische Unternehmen RCA unter Bedingungen frei[127]. 87. Am 1. Juli nahm die Kommission die Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Seeverkehrsdienstleistungen [128] an, da die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über Linienkonferenzen mit Wirkung vom 18. Oktober aufgehoben und der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste ausgeweitet worden war. In den Leitlinien werden die Grundsätze erläutert, die die Kommission bei der Abgrenzung der Märkte und der Bewertung des Informationsaustauschs im Linienverkehr und von Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Seekabotage-, Linien- und/oder Trampdiensten zugrunde legt. 88. Am 21. Oktober veröffentlichte die Kommission den Entwurf einer Freistellungsverordnung zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des EG-Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen („Konsortien“)[129], weil die entsprechende Gruppenfreistellungsverordnung 2010 ausläuft. Mit der Annahme der neuen Gruppenfreistellungsverordnung wird die 2003 begonnene Reform der Wettbewerbsvorschriften für Seeverkehrsdienste zum Abschluss gebracht werden. 89. Am 12. Dezember veröffentlichte die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen , die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen[130], um die Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr[131] bezüglich der maximalen Intensität und Laufzeit der Beihilfen anzupassen. Auf diese Weise wurden die günstigeren Bedingungen aufgenommen, die für Projekte zulässig sind, die unter das zweite „Marco Polo“-Programm über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II)[132] bzw. die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T)[133] fallen. 90. Im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachtete die Kommission nach eingehender Prüfung des Sachverhalts die Ausgleichszahlungen, die Frankreich an die Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 1991-2001 geleistet hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar[134]. Die Kommission leitete ferner eine förmliche Prüfung des Ausgleichs ein, den CalMac und Northlink für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch den Betrieb von Passagierfähren zwischen den schottischen Inseln erhielten[135]. 91. Im Bereich der Luftfahrt trat am 1. November die Verordnung über Luftverkehrsdienste [136] in Kraft, die nun den rechtlichen Rahmen für den Luftverkehr in der EU bildet und folgende Bereiche regelt: die Gewährung von Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und die Aufsicht über diese Genehmigungen, den Marktzugang, die Eintragung von Luftfahrzeugen und den Bereich Leasing, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und die Preisfestsetzung. Zudem führte die Kommission ihre Vorarbeiten für eine neue Verordnung zur Vereinfachung und Modernisierung der Vorschriften für computergesteuerte Buchungssysteme (CRS) fort[137]. 92. Als die Luftfahrtgesellschaften zunächst mit hohen Rohölpreisen und dann mit einem Rückgang der Nachfrage infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise konfrontiert wurden, war es Aufgabe der Kommission, Entscheidungen zu verschiedenen Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zu erlassen. In der Sache Olympic Airways/Olympic Airlines gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein von Griechenland vorgelegter Privatisierungsplan, der unter anderem den gebündelten Verkauf bestimmter Vermögenswerte der beiden Unternehmen vorsah, keine staatliche Beihilfe beinhaltete, sofern die Verpflichtungszusagen Griechenlands eingehalten würden[138]. In einer separaten, aber damit zusammenhängenden Entscheidung befand die Kommission, dass Griechenland seit der letzten Kommissionsentscheidung im Jahr 2005 der nationalen Luftfahrtgesellschaft weitere Beihilfen gewährt hatte, und ordnete deren Rückforderung an[139]. Im Juni leitete die Kommission eine förmliche Prüfung eines Darlehens in Höhe von 300 Mio. EUR ein, das Italien Alitalia gewährt hatte[140]. Im November erließ die Kommission dann eine endgültige Negativentscheidung, mit der sie die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen anordnete[141]. Gleichzeitig genehmigte sie den Liquidationsplan von Alitalia[142]. 93. Im Bereich der Flughafeninfrastruktur schloss die Kommission die förmliche Prüfung der staatlichen Beihilfen für DHL und den Flughafen Leipzig/Halle ab[143]. Sie befand, dass die Kapitalzuführungen für den Flughafen Leipzig mit den Vorschriften des EG-Vertrags vereinbar sind, nicht aber die DHL gewährten Garantien und die Patronatserklärung. Die Kommission ordnete daher die Rückforderung der im Wege der Garantien gewährten, nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfe an und untersagte die Patronatserklärung. Das Gericht erster Instanz erklärte eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2004 für nichtig, mit der diese angeordnet hatte, dass Belgien die Ryanair bei seiner Niederlassung in Charleroi gewährten, nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen zurückfordern müsse[144]. Dem Gericht zufolge hätte die Kommission die Maßnahmen der Region Wallonien und von Brussels South Charleroi Airport gemeinsam prüfen müssen. Da zwischen der Region und dem Flughafenbetreiber enge wirtschaftliche Verbindungen bestanden, hätte sie auf die Maßnahmen der Region Wallonien den Grundsatz des privaten Kapitalgebers anwenden müssen. 94. Im Bereich der Fusionskontrolle genehmigte die Kommission am 6. August die geplante Übernahme der Northwest Airline Corporation („NWA“) durch Delta Air Lines , Inc . („Delta“) nach der Fusionskontrollverordnung. Beide Unternehmen sind US-amerikanische Fluggesellschaften[145]. Am 17. Dezember gab die Kommission nach eingehender Prüfung den Zusammenschluss von KLM und Martinair frei[146]. 95. Im Rahmen des im April 2007 unterzeichneten EU-US-Luftverkehrsabkommens , das den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem US-Verkehrsministerium im Wettbewerbsbereich vorsieht, lancierten die Europäische Kommission und das US-Verkehrsministerium im März ein gemeinsames Forschungsprojekt zu Fluggesellschaftsallianzen [147]. Dieses Projekt soll die Vertiefung der Kenntnisse über den transatlantischen Luftverkehr, die Auswirkungen von Allianzen auf den Wettbewerb im Luftverkehr und der infolge des EU-US-Luftverkehrsabkommens möglicherweise veränderten Rolle von Allianzen ermöglichen. 2.7. Pharmazeutische Industrie 96. Die wichtigste Maßnahme, die die Kommission 2008 zur Anwendung der Kartellvorschriften in diesem Wirtschaftszweig ergriff, war die Einleitung der Untersuchung des Pharmasektors[148] am 15. Januar 2008. Noch am selben Tag führte die Kommission nicht angekündigte Nachprüfungen bei einer Reihe von Originalpräparateherstellern und von Generikaherstellern durch. Dies war das erste Mal, dass die Kommission bereits zu Beginn einer Sektoruntersuchung Nachprüfungen durchführte. 97. Die Untersuchung des Pharmasektors wurde aufgrund von Informationen eingeleitet, die auf mögliche Wettbewerbsprobleme auf dem EU-Markt für pharmazeutische Erzeugnisse hinwiesen. Anzeichen dafür waren beispielsweise ein Innovationsrückgang, der an der Zahl der auf den Markt gebrachten neuartigen Arzneimittel abzulesen war, sowie Fälle, in denen Generika mit Verzögerungen auf den Markt gebracht wurden. Im Rahmen der Untersuchung wurde geprüft, ob bestimmte Geschäftspraktiken von Pharmaunternehmen zu den Verzögerungen bei der Markteinführung von Generika und zum Innovationsrückgang beitrugen. Besonderes Augenmerk galt den Geschäftspraktiken, mit denen Originalpräparatehersteller möglicherweise nicht nur den Wettbewerb mit Generikaherstellern, sondern auch die Entwicklung von Originalpräparaten durch Wettbewerber verhindern oder verzögern. Ferner wurden die Schwachstellen der für den Pharmasektor geltenden Rechtsvorschriften untersucht, auf die befragte Unternehmen und Behörden hingewiesen hatten. 98. Im Laufe der Untersuchung konsultierte die Kommission alle betroffenen Akteure, d. h. Originalpräparate- und Generikahersteller, Industrieverbände, Verbraucherverbände und Patientenvereinigungen, Versicherungsunternehmen, Ärzte-, Apotheker- und Krankenhausverbände, Gesundheitsbehörden, das Europäische Patentamt, Parallelhändler und Wettbewerbsbehörden. Die Kommission richtete Auskunftsverlangen an über hundert Pharmaunternehmen in der EU und verschiedene andere Akteure. Sie legte dabei eine Stichprobe von 219 chemischen Wirkstoffen von verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln zugrunde, die in den Jahren 2000 bis 2007 in der EU verkauft wurden. 99. Am 28. November veröffentlichte die Kommission ihren Zwischenbericht über die Untersuchung des Pharmasektors[149]. Er bestätigt die Verzögerungen bei der Markteinführung von Generika wie auch den Innovationsrückgang und untersucht mögliche Gründe dafür, insbesondere Geschäftspraktiken von Unternehmen. Dem Bericht zufolge spielen Patentrechte eine entscheidende Rolle im Pharmasektor. Er geht aber weder auf ein Fehlverhalten in konkreten Fällen noch auf die Vereinbarkeit der untersuchten Verhaltensweisen mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ein. 100. Der Sektoruntersuchung ist zu entnehmen, dass Originalpräparatehersteller eine Vielzahl von Strategien (eine so genannte „tool-box“) entwickeln und anwenden, um sich kontinuierliche Einnahmen aus ihren Arzneimitteln zu sichern. Haben die Strategien Erfolg, kann das den Markteintritt von Wettbewerbern verzögern oder verhindern. Der Bericht weist jedoch auch darauf hin, dass Verzögerungen bei der Markteinführung von Generika auch andere Gründe als das Verhalten von Wettbewerbern haben können. 101. Die befragten Akteure äußerten sich auch zu den für den Pharmasektor geltenden Rechtsvorschriften und wiesen auf Probleme und Schwachstellen hin, die ihrer Ansicht nach im Zusammenhang mit der Markteinführung und dem Wettbewerb bestehen. Sowohl die Generikahersteller als auch die Originalpräparatehersteller befürworteten ein einheitliches Gemeinschaftspatent und eine einheitliche, spezialisierte Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die Zwischenergebnisse der Untersuchung weisen in dieselbe Richtung. Die Befragten wiesen ferner auf Engpässe hin, die ihrer Ansicht nach bei den Zulassungs-, Preisfestsetzungs- und Erstattungsverfahren bestehen und möglicherweise zu Verzögerungen bei der Markteinführung von Arzneimitteln beitragen. 2.8. Nahrungsmittelindustrie 102. Angesichts des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise Ende 2007 und im ersten Halbjahr 2008 gab die Kommission im Mai die Mitteilung „Steigende Lebensmittelpreise – Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems“ [150] heraus, mit der eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen wurde, um die Funktionsweise der Lebensmittel-Versorgungskette und andere Aspekte wie die Konzentration und Segmentierung im Einzelhandel und im Vertriebssektor in der EU zu untersuchen. Im Dezember schlug die Kommission in einer zweiten Mitteilung „Lebensmittelpreise in Europa“ [151] einen Fahrplan zur Verbesserung der Lebensmittelversorgungskette vor. 103. In der Mitteilung wird eine rigorose und kohärente Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften auf den Versorgungsmärkten durch die Europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden gefordert und die wichtige Rolle des Kartell- und Fusionskontrollrechts hervorgehoben. 104. 2008 sorgte die Kommission weiter für die Einhaltung der Verpflichtungszusagen von Coca-Cola und verhängte auf der Grundlage von Artikel 81 EG-Vertrag eine Geldbuße gegen ein Kartell von Bananenhändlern . Die nationalen Wettbewerbsbehörden untersuchten den Nahrungsmittelsektor sehr genau und leiteten verschiedene Prüfverfahren ein. Da Einzelhandelsmärkte meist als nationale Märkte definiert werden, ist eine kohärente und koordinierte Vorgehensweise besonders wichtig. So hielt die GD Wettbewerb zwei Sitzungen der ECN-Untergruppe Nahrungsmittel (im Juli und im November) ab, um bewährte Verfahren für diese Märkte zu erörtern und auszutauschen. 105. Die Konsolidierungstendenz im Nahrungsmittelsektor ist auch in den Zusammenschlussvorhaben zu erkennen, die 2008 bei der Kommission angemeldet wurden. Mehrere dieser Vorhaben wurden von der Kommission eingehend geprüft oder – erst nach umfangreichen Veräußerungen – in Phase I genehmigt. In der Sache Friesland/Campina [152] prüfte die Kommission den geplanten Zusammenschluss zweier niederländischer Molkereigenossenschaften, die auf mehreren Märkten für Milchprodukte tätig sind. Das Vorhaben wurde genehmigt, nachdem die beteiligten Unternehmen Verpflichtungszusagen gemacht hatten, die den Zugang zu Rohmilch in den Niederlanden gewährleisten. In der Sache ABF/GBI [153] untersuchte die Kommission die geplante Teilübernahme von GBI durch Associated British Foods (ABF) und genehmigte das Vorhaben unter Bedingungen. Ferner prüfte sie die geplante Übernahme des österreichischen Unternehmens ADEG durch die deutsche REWE-Gruppe [154] und genehmigte auch diesen Zusammenschluss unter Bedingungen. 2.9. Postdienste 106. Die dritte Postrichtlinie , die im Februar von Parlament und Rat angenommen wurde, leitete eine wichtige neue Phase im Bereich der Postdienste ein[155]. Gemäß dieser Richtlinie muss der Großteil der EU-Mitgliedstaaten diesen Markt bis zum 31. Dezember 2010 vollständig öffnen, die verbleibenden Mitgliedstaaten zwei Jahre später. Die Richtlinie sieht die Abschaffung des reservierten Bereichs in allen Mitgliedstaaten vor, bestätigt den Umfang und das Qualitätsniveau des Universaldienstes und stärkt die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden, damit die Mitgliedstaaten bei Bedarf eine Vielzahl von Maßnahmen zur Gewährleistung und Finanzierung des Universaldiensts ergreifen können. Vor diesem Hintergrund werden staatliche Beihilfen und folglich auch die Beihilfekontrolle durch die Kommission an Bedeutung gewinnen. 107. Im Rahmen der Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Postsektor hat die Kommission 2008 eine Reihe von Entscheidungen erlassen, um sicherzustellen, dass Postbetreibern, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und deren Tochtergesellschaften keine unrechtmäßigen Vorteile gewährt werden. Die Kommission setzte ihre Untersuchung der angeblichen Überkompensierung der Deutsche Post AG [156] für ihre Universaldienstverpflichtungen fort und erließ im Oktober eine Anordnung zur Auskunftserteilung, da Deutschland sich weigerte, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Ferner prüfte die Kommission, ob Postbetreiber in anderer staatliche Unterstützung erhielten. In diesem Zusammenhang ist auf den Abschluss der Untersuchung der Beihilfen für den Flughafen Leipzig und DHL hinzuweisen[157]. Die Kommission genehmigte zwar die dem Flughafen Leipzig für den Bau der Start- und Landebahn Süd gewährten Beihilfen, verbot aber die Patronatserklärung und bestimmte andere Garantien, die DHL als Beihilfe für die Verlagerung seines europäischen Drehkreuzes nach Leipzig erhalten hatte. Die Beihilfe, die DHL bereits gewährt worden war, muss nun zurückgezahlt werden. 3. Verbraucher 108. Die Kommission misst Verbraucherangelegenheiten im Rahmen ihrer Wettbewerbspolitik höchste Bedeutung bei und ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk dieser Politik auf dem Verbraucherwohl liegen sollte. 109. Die Berücksichtigung des Verbraucherwohls in der Wettbewerbspolitik erfordert einen echten Dialog zwischen den Kommissionsdienststellen und den Verbrauchern bzw. Verbraucherverbänden. Aus diesem Grund wurde 2008 eine Verbindungsstelle für Verbraucherfragen in der GD Wettbewerb eingerichtet. Nun können Verbraucher und Verbrauchervertreter den Kommissionsdienststellen Informationen übermitteln, die sowohl zu einem besseren Verständnis der Märkte beitragen als auch ein etwaiges Marktversagen leichter erkennen lassen[158]. Außerdem können die Verbraucher wie auch ihre Vertreter selbst am besten darlegen, wie sie die Auswirkungen einer bestimmten Maßnahme wahrnehmen. 110. Bei der Entwicklung einer staatlichen Politik müssen die Anliegen der wichtigsten Akteure, zu denen auch die Verbraucher zählen, und die Auswirkungen dieser Politik auf die verschiedenen Akteure bekannt sein. Mit Hilfe der von ihnen gelieferten Informationen kann sich die Kommission ein genaueres Bild davon machen, welche Folgen diese Politik in der Praxis hätte, und besser dafür Sorge tragen, dass die angestrebten Ziele in vollem Umfang erreicht werden. So wurden z. B. im Rahmen des Runden Tisches über Chancen und Hindernisse für den Internet-Einzelhandel im Europäischen Binnenmarkt[159] sowie des Weißbuchs Schadenersatzklagen umfassende Konsultationen durchgeführt und Verbraucher wie auch Verbraucherverbände befragt. Auch im Zuge der Untersuchung des Pharmasektors[160] und in Fusionskontrollsachen hat die Sicht der Verbraucher der Kommission immer wieder die Möglichkeit geboten, besser zu verstehen, wie die verschiedenen Aspekte des Marktes zusammenhängen. In den Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen[161] wurde dieser Ansatz bekräftigt. Die Prioritäten werden ab 2009 zum Tragen kommen. 4. Europäisches Wettbewerbsnetz und Gerichte der Mitgliedstaaten 111. Das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) bietet den Wettbewerbsbehörden der EU eine Plattform, um Durchsetzungsmaßnahmen konstruktiv zu koordinieren, eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten und wettbewerbspolitische Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. 112. 2008 tagte das ECN in unterschiedlichen Zusammensetzungen: Die Leiter aller Wettbewerbsbehörden kamen zu ihrer Jahrestagung zusammen und die sektorspezifischen Gruppen hielten Sitzungen ab; zudem fanden Vollversammlungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen statt. Die wichtigsten Themen im Jahr 2008 waren: 1) die jüngsten Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik, 2) die Erfahrungen der nationalen Wettbewerbsbehörden mit den Durchsetzungsinstrumenten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, 3) die Überprüfung der Politik der Kommission im Bereich der horizontalen Vereinbarungen und vertikalen Beschränkungen, 4) sektorspezifische Fragen wie die Preisstarrheit im Einzelhandel, die multilateralen Interbankenentgelte (MIF), der Europäische Zahlungsverkehrsraum (SEPA) und die Untersuchung des Pharmasektors. 113. 2008 setzte sich der „Konvergenzprozess“ im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fort, der sich insbesondere am ECN-Kronzeugenregelungsmodell ablesen lässt. Ende 2008 verfügten bereits 25 Mitgliedstaaten über Kronzeugenregelungen und auch Malta und Slowenien werden voraussichtlich in Kürze solche Regelungen einführen. Außerdem haben viele ECN-Mitglieder ihre Kronzeugenregelungen an das ECN-Modell angepasst bzw. arbeiten an einer Anpassung. 114. Ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit des ECN ist die Zusammenarbeit in Einzelfällen: 2008 wurde die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über rund 150 von den nationalen Wettbewerbsbehörden aufgenommene Untersuchungen[162] unterrichtet. Wie in früheren Jahren gab es aufgrund der durch die Verordnung und die ECN-Bekanntmachung eingeführten flexiblen und pragmatischen Vorgehensweise nur sehr selten Diskussionen über die Fallzuweisung und noch seltener wurde ein Fall an eine andere Stelle verwiesen. Um eine kohärente Anwendung des EU-Rechts zu gewährleisten, prüften die Kommissionsdienststellen 61 geplante Entscheidungen, die ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übermittelt wurden, bzw. übernahmen bei diesen Entscheidungen eine beratende Rolle. 115. Auch die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dargelegten Mechanismen für die Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts funktionierten 2008 reibungslos. So wurden bei der Kommission mehrere zum Jahresende noch ausstehende Stellungnahmen angefordert. Ferner wurden ihr rund 50 Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten übermittelt. Die GD Wettbewerb schloss zudem 15 Zuschussvereinbarungen für die Aus- und Weiterbildung von Richtern ab und leitete eine weitere diesbezügliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein. 5. Internationale Tätigkeiten 116. In einer zunehmend globalisierten Weltwirtschaft muss auch die Wettbewerbspolitik global ausgerichtet sein. Die GD Wettbewerb wird dieser Herausforderung gerecht, indem sie ihre Beziehungen zu Partnern in der ganzen Welt im Rahmen bilateraler und multilateraler Foren vertieft und ausbaut. EU-Kommissarin Kroes misst der effizienten internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik höchste Bedeutung bei. 117. Vor dem Hintergrund der Erweiterung war 2008 die Zusammenarbeit mit Kroatien und der Türkei besonders eng. Kroatien hat beträchtliche Fortschritte bei der Erfüllung der Benchmarks für die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen im Kapitel Wettbewerb erzielt und ist auch in der verbleibenden wichtigen Frage der Umstrukturierung seiner Werften deutlich vorangekommen. In der Türkei fehlt weiterhin ein System für die Kontrolle und Überwachung staatlicher Beihilfen. Die GD Wettbewerb unterstützte auch die westlichen Balkanstaaten bei der weiteren Anpassung ihrer Wettbewerbsvorschriften an das EU-Recht, so beispielsweise bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und beim Aufbau der für die Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlichen Einrichtungen. 118. Im Bereich der bilateralen Zusammenarbeit setzte die Kommission ihre enge Kooperation mit der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Durchsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fort. Wie in früheren Jahren fand ein intensiver Austausch mit den Vereinigten Staaten, Kanada und Japan im Rahmen spezifischer Abkommen über Wettbewerbsfragen statt. Auch die Zusammenarbeit mit China und Korea gehörte zu den Prioritäten des Jahres 2008. Darüber hinaus beteiligte sich die GD Wettbewerb aktiv an den laufenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit der Ukraine, Indien und Südkorea sowie den Verhandlungen über den handelspolitischen Teil des Assoziierungsabkommens mit Zentralamerika, um zu verhindern, dass der Handel und andere wirtschaftliche Vorteile, die mit diesen Abkommen angestrebt werden, durch wettbewerbswidrige Praktiken (einschließlich staatlicher Beihilfen) konterkariert werden. 119. Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit spielte die GD Wettbewerb weiterhin eine führende Rolle im Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN): sie gehört der Lenkungsgruppe an, ist am Vorsitz der Kartell-Arbeitsgruppe beteiligt und ist aktives Mitglied der anderen Arbeitsgruppen (Fusionen, „Umsetzung der Wettbewerbspolitik, Einseitige Verhaltensweisen und Advocacy). Die GD Wettbewerb beteiligte sich weiterhin aktiv an der Arbeit des Wettbewerbsausschusses der OECD und spielte eine führende Rolle bei einem Rundtischgespräch während der Jahrestagung der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wettbewerbsrecht und -politik der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD). 6. interinstitutionelle Zusammenarbeit 120. Die Kommission setzte 2008 ihre Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaftsinstitutionen nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarungen bzw. Protokolle fort[163]. 121. 2008 nahm das Europäische Parlament (EP) Entschließungen bzw. Berichte zur Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts, zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sowie zum Weißbuch Schadenersatzklagen an. Die parlamentarischen Ausschüsse erörterten die Wettbewerbsberichte 2006 und 2007, die 2009 angenommen werden sollen. Die Kommission nahm an Debatten des Europäischen Parlaments über andere Wettbewerbsfragen wie z. B. den Einsatz staatlicher Beihilfen zur Bewältigung der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise teil. 122. Die Kommission arbeitete eng mit dem Rat zusammen und unterrichtet ihn über wichtige wettbewerbspolitische Initiativen wie die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Bankensektor und anderer staatlicher Beihilfen zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise. Die Kommission leistete ferner wettbewerbspolitische Beiträge für Schlussfolgerungen des Rates. 2008 unterstützte sie damit vor allem den Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ (z. B. Lissabon-Strategie, Industrie- und KMU-Politik), den Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ (Legislativpaket „Energiebinnenmarkt“, Energie- und Klimapaket) und den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Prüfung des Binnenmarktes, Europäischer Zahlungsverkehrsraum, Risikokapital, Europäisches Konjunkturprogramm). 123. Die Kommission unterrichtet den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und den Ausschuss der Regionen über wichtige wettbewerbspolitische Initiativen und nimmt dort an den diesbezüglichen Debatten teil, so z. B. im Zusammenhang mit der Annahme des EWSA-Berichts zum jährlichen Wettbewerbsbericht der Kommission. Ferner nahm die Kommission an Sitzungen der EWSA-Ausschüsse teil, in denen das Thema Wettbewerb und Demokratie im Binnenmarkt, der jährliche Wettbewerbsbericht 2007 und das Weißbuch zu Schadenersatzklagen auf der Tagesordnung standen. [1] Siehe Randnummer 30 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (2008/2243(INI)). [2] http://ec.europa.eu/competition/index_de.html [3] Siehe Pressemitteilung IP/08/1509 vom 15.10.2008. [4] Siehe Pressemitteilung IP/08/1685 vom 12.11.2008. [5] Weitere Informationen zu diesem Thema und zur politischen Initiative der Kommission in diesem Bereich sind auf folgender Website zu finden:http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/index.html [6] Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 in der Sache COMP/30.988 – Flachglas (Benelux) (ABl . L 21 vom 8.8.1984, S. 13) und Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1988 in der Sache COMP/31.906 – Flachglas (Italien) (ABl. L 33 vom 4.2.1989, S. 44) . [7] Nicht enthalten in dieser Zahl sind Unternehmen, denen die Geldbuße für ihre Zusammenarbeit gemäß der Kronzeugenregelung erlassen wurde. [8] Chloropren-Kautschuk, Internationale Umzugsdienste, Natriumchlorat, Aluminiumfluorid, Kerzenwachse, Bananen und Flachglas. [9] Weitere Informationen zu diesem Thema und zur politischen Initiative der Kommission in diesem Bereich sind auf folgender Website zu finden:http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/index.html [10] Verbundene Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04, Manfredi , Slg. 2006, I-6619. Siehe auch Rechtssache C-453/99, Courage vs Crehan, Slg. 2001, I-6297. Der EuGH bezieht sich nur auf Verstöße gegen Artikel 81 EG-Vertrag; aus der Argumentation des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass dieselben Erwägungen auch für Artikel 82 EG-Vertrag gelten. [11] Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3). [12] Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1). [13] Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S.21). [14] Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30). [15] Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8). [16] Chloropren-Kautschuk, Internationale Umzugsdienste, Natriumchlorat, Aluminiumfluorid, Kerzenwachse, Bananen und Flachglas. [17] Nicht enthalten in dieser Zahl sind Unternehmen, denen die Geldbuße für ihre Zusammenarbeit gemäß der Kronzeugenregelung erlassen wurde. [18] Sache COMP/38.698 – CISAC . [19] Sache COMP/34.792 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [20] Bereits im Jahr 2006 hatte die Kommission ein endgültiges Zwangsgeld in Höhe von 280,5 Mio. EUR gegen Microsoft verhängt, weil das Unternehmen keine vollständigen und genauen Interoperabilitätsinformationen bereitstellt hatte. [21] Vgl. Pressemitteilung IP/08/386 vom 5.3.2008. [22] ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 10. Siehe auch Pressemitteilung IP/08/1467 vom 7.10.2008. [23] Hybridpost ist eine besondere Form des Postdienstes, bei der der Inhalt vom Absender elektronisch an den Postdienstbetreiber übermittelt wird, der die Postsendung dann ausdruckt, kuvertiert, sortiert und zustellt. [24] Siehe Pressemitteilung IP/08/1997 vom 17.12.2008. [25] Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. C 267 vom 22.10.2008, S. 1). [26] Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3). [27] Merger Remedies Study (Untersuchung über Abhilfemaßnahmen bei Zusammenschlusssachen), GD Wettbewerb, Europäische Kommission, Oktober 2005. [28] „Aktionsplan staatliche Beihilfen. Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 (KOM(2005)107 endg. vom 7.6.2005). [29] ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. [30] ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2. [31] ABl. C 16 vom 21.1.2009, S. 1. [32] ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. [33] Beihilfen zugunsten von KMU; Forschung, Innovation, Regionalentwicklung, Ausbildung, Beschäftigung, Risikokapital, Umweltschutz, Unternehmertum u. a. [34] ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. [35] ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3 [36] ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10 und ABl. C 244 vom 25.9.2008, S. 32. [37] Siehe Pressemitteilung IP/08/1950 vom 11.12.2008. [38] Sie würde die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen (ABl. C 312 vom 23.11.1995, S. 8) ersetzen. [39] ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. [40] Das Vademekum ist über folgende Website abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.html#vademecum [41] KOM(2008)751 endg. vom 17.11.2008. [42] ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. [43] ABl. C 45 vom 17.2.1996, S.5. [44] ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2. [45] Sache C 61/2003 (ex NN 42/01) – Legge Aeronautica n. 808/85 – FuE-Einzelprojekte. [46] ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2. [47] Sachen N 263/2007 – Technologiegründerfonds Sachsen (ABl. C 93 vom 15.4.2008, S. 1), N 521/2007 – Risikokapitalregelung „Clusterfonds Start-up!“ Freistaat Bayern (ABl. C 100 vom 22.4.2008, S. 2) und N 700/2007 – Finance Wales JEREMIE Fund (ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 2). [48] N 836/2006 – Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (ABl. C 67 vom 12.3.2008, S. 1), C 33/2007 – IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 20), N 389/2007 – Beteiligungsfonds des Landes Niedersachsen im Rahmen der Strukturfondsförderung 2007-2013 (ABl. C 145 vom 11.6.2008, S. 1). [49] N 696/2007 – EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg (ABl. C 180 vom 17.7.2008, S. 3). [50] Sache C 46/2007 – Privatisierung von Automobile Craiova (ABl. C 239 vom 6.9.2008, S. 12). Siehe Pressemitteilung IP/08/315 vom 27.2.2008. [51] Sache C 17/2005 – Umstrukturierungsbeihilfe für die Gdingener Werft (ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 7) und C 19/2005 – Umstrukturierungsbeihilfe für die Stettiner Werft (ABl. C 222 vom 9.9.2005, S. 7). Siehe Pressemitteilung IP/08/1642 vom 6.11.2008. [52] Siehe Pressemitteilung IP/08/1696 vom 13.11.2008. [53] Siehe MEMO/06/483 vom 12.12.2006. [54] Unter Regelenergie versteht man spontane Ersatzleistungen zur Aufrechterhaltung der Netzfrequenz im elektrischen Energieversorgungssystem. Die Kommission hatte Bedenken, dass E.ON sein stromerzeugendes Tochterunternehmen begünstigten könnte, obwohl es höhere Preise berechnete, und die höheren Kosten auf den Endverbraucher abwälzen könnte, und dass E.ON andere Stromerzeuger daran hindern könnte, Regelenergie auf den von E.ON beherrschten Märkten anzubieten. [55] Siehe MEMO/08/396 vom 12.6.2008. [56] Siehe Pressemitteilung IP/08/1774 vom 26.11.2008. [57] Siehe MEMO/08/809 vom 29.12.2008. [58] Siehe MEMO/07/313 vom 26.7.2007. [59] Siehe MEMO/06/205 vom 17.5.2006. [60] Siehe MEMO/07/316 vom 30.7.2007. [61] ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. [62] ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2. [63] C 9/2008 – Umstrukturierungsbeihilfe für die Sachsen LB, Deutschland. [64] C 10/2008 – Umstrukturierungsbeihilfe für die IKB, Deutschland. [65] C 43/2008 – Umstrukturierungsbeihilfe für die West LB, Deutschland. [66] N 366/2008 – Rettungsbeihilfe für die Roskilde Bank, Dänemark. [67] NN 44/2008 – Rettungsbeihilfe für die Hypo Real Estate, Deutschland. [68] NN 41/2008 – Rettungsbeihilfe für Bradford & Bingley, Vereinigtes Königreich. [69] NN 51/2008 – Garantieregelung für Banken in Dänemark. [70] N 567/2008 – Finnische Garantieregelung. [71] N 548/2008 – Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des französischen Bankensektors (Refinanzierung), noch nicht veröffentlicht. [72] NN 48/2008 – Garantieregelung für Banken in Irland. [73] N 520a/2008 – Garantieregelung für italienische Banken. [74] N 638/2008 – Garantieregelung für Banken. [75] N 524/2008 – Garantieregelung für niederländische Finanzinstitute. [76] NN 60/2008 – Garantieregelung für Kreditinstitute in Portugal. [77] NN 531/2008 – Garantieregelung für Kreditinstitute in Slowenien. [78] N 533/2008 – Unterstützungsmaßnahmen für den Bankensektor in Schweden. [79] NN 54b/2008 – Spanische Garantieregelung für Finanzinstitute. [80] N 613/2008 – Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des französischen Bankensektors (Rekapitalisierung). [81] N 648/2008 – Rekapitalisierungsregelung zugunsten des Finanzsektors in Italien. [82] NN 54a/2008 – Fonds für den Erwerb von Finanzaktiva in Spanien. [83] NN 512/2008 – Garantieregelung für Finanzinstitute in Deutschland. [84] N 560/2008 – Beihilfenregelung für den Bankensektor in Griechenland. [85] N 557/2008 – Beihilfenregelung für den österreichischen Finanzsektor. [86] N 507/2008 – Beihilfenregelung für den Bankensektor im Vereinigten Königreich. [87] N 528/2008 – Maßnahme zugunsten von ING (Rekapitalisierung), Niederlande. [88] N 602/2008 – Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten von KBC, Belgien. [89] NN 68/2008 – Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von JSC Parex Bank, Lettland. [90] N 611/2008 – SNS Reaal/Neue Kapitalspritze der niederländischen Regierung, Niederlande. [91] N 615/2008 – Garantie- und Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten der Bayern LB, Deutschland. [92] N 574/2008 – Maßnahme zugunsten von Fortis, Belgien/Luxemburg/Niederlande. [93] NN 45-49-50/2008 – Garantien für Verbindlichkeiten von Dexia, Belgien. [94] N 655/2008 – Garantiemaßnahme zugunsten der Nord LB, Deutschland. [95] N 639/2008 – Garantiemaßnahme zugunsten der IKB, Deutschland. [96] NN 64/2008 – Rettungsbeihilfe für Carnegie Investment Bank, Schweden. [97] N 569/2008 – Maßnahme zugunsten von Aegon, Niederlande. [98] NN 42-46-53A/2008 – Umstrukturierungsbeihilfe für Fortis Bank und Fortis Bank Luxemburg. [99] ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. [100] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABL. L 108 vom 24.4.2002, S. 7); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21); Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51); Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABL. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). [101] Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65). [102] Empfehlung der Kommission vom 15.10.2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABL. L 301 vom 12.11.2008, S. 23). [103] Netzzugang der nächsten Generation ist ein weitgefasster Begriff, um die meist aus Glasfaser bestehenden neuen Breitbandnetze zu bezeichnen, die den Endverbrauchern viel schnellere und symmetrischere Breitbandverbindungen liefern als die derzeitigen (beispielsweise ADSL). [104] Sache COMP/M.4854 – TomTom/Tele Atlas [105] Sache COMP/M.4942 – Nokia/NAVTEQ. [106] Sache COMP/38.698 – CISAC-Vereinbarung . [107] Siehe Pressemitteilung IP/07/1114 vom 18.8.2007 und das von Altroconsumo an die Kommission übermittelte Dokument von 2008 (http://www.altroconsumo.it/mercato-e-concorrenza/altroconsumo-esposto-alla-commissione-europea-sul-passaggio-al-digitale-si-parte-il-15-ottobre-ma-la-concorrenza-e-all-italiana-s222543.htm). [108] Artikel 8-novies des Gesetzes 101/08 (Legge 06/06/2008, n. 101 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 8 aprile 2008, n. 59, recante disposizioni urgenti per l'attuazione di obblighi comunitari e l'esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee), veröffentlicht im italienischen Amtsblatt vom 7. Juni 2008 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana – Serie Generale, numero 132, 7 giugno 2008). [109] Sache E 8/2006 – Staatliche Finanzierung der flämischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt VRT . [110] Sache E 4/2005 – Finanzierungsregelung der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten RTÉ und TNAG (TG4) . [111] Sache N 279/2008 – Kapitalspritze für France Télévisions (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [112] Sache N 287/2008 – Rettungsbeihilfe für TV2/Danmark A/S (ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 3). [113] Siehe Pressemitteilung IP/08/1626 vom 4.11.2008. [114] Siehe Pressemitteilung IP/08/1580 vom 24.10.2008. [115] Sache N 202/2008 – Ungarische Filmförderregelung (ABl. C 237 vom 28.10.2008, S. 1). [116] Sache NN 70/2006 – Finnische Filmförderregelung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [117] Sache N 477/2008 – Deutsche Filmförderregelung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [118] Sache N 595/2008 – Italienische Regelung zu Steueranreizen für die Filmproduktion (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [119] Sache COMP/M.4731. [120] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). [121] Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH („Altmark“) , Slg. 2003, I-7747. [122] Sache C 16/2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [123] ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13. [124] Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). [125] In den Sachen N 685/2007 (ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 1), N 495/2007 (ABl. C 152 vom 18.6.2008, S.21), N 11/2008 und N 34/2008 (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 3), N 159/2008 (ABl. C 202 vom 8.8.2008, S. 2), N 195/2008 (ABl. C 329 vom 24.12.2008, S.3) und N 352/2008 (ABl. C 7 vom 13.1.2008, S. 1). [126] Sache COMP/M.4786, Deutsche Bahn/Transfesa . [127] Sache COMP/M.5096, RCA/MÁV Cargo. [128] ABl. C 245 vom 26.9.2008, S. 2. Siehe auch Pressemitteilung IP/08/1063 vom 1.7.2008. [129] ABl. C 266 vom 21.10.2008, S. 2. Siehe auch Pressemitteilung IP/08/1566 vom 22.10.2008. [130] Mitteilung der Kommission betreffend die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen (ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 10). [131] ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. [132] Eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1). [133] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. [134] Sache C 58/2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [135] Sache C16/2008 (ABl. C 126 vom 23.5.2008, S. 16). [136] Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, durch die die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 (das sogenannte „Dritte Paket“) ersetzt werden (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). [137] Die geplante Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2299/89 (ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1) ersetzen. [138] Sachen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [139] Sache C 61/2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [140] Sache NN 31/2008 (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 34). [141] Sache C 26/2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [142] Sache N 510/2008 (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6). [143] Sache C 48/2006 (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1), [144] Sache T-196/04 Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi . [145] Sache COMP/M.5181. [146] Sache COMP/M.5141. [147] Siehe Pressemitteilung IP/08/459 vom 18.3.2008. [148] Sache COMP/39.514, Beschluss der Kommission vom 15. Januar 2008 über die Einleitung einer Untersuchung des pharmazeutischen Wirtschaftszweigs nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates. Weitere Informationen sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/index.html [149] Pharmaceutical Sector Inquiry, Preliminary Report, DG Competition Staff Working Paper, 28.11.2008. [150] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Steigende Lebensmittelpreise – Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems (KOM(2008)321 endg. vom 20.5.2008). In der Mitteilung werden strukturelle und zyklische Faktoren untersucht und eine Drei-Punkte-Strategie vorgeschlagen. Diese umfasst neben kurzfristigen Maßnahmen im Rahmen der Generalüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Überwachung des Einzelhandelssektors Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots der Landwirtschaft und zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit einschließlich der Förderung von Biokraftstoffen der zweiten und dritten Generation sowie die Beteiligung an den weltweiten Bemühungen um die Linderung der Folgen der gestiegenen Lebensmittelpreise für die ärmsten Bevölkerungsschichten. [151] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Lebensmittelpreise in Europa (KOM(2008)821 endg. vom 9.12.2008). [152] Sache COMP/M.5046, Friesland Foods/Campina (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [153] Sache COMP/M.4980, ABF/GBI BUSINESS (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [154] Sache COMP/M.5047, REWE / ADEG (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). [155] Richtlinie 2008/06/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3). [156] Sache C 36/2007, Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutsche Post AG (ABl. L 247 vom 19.10.2007, S. 21). [157] Sache C 48/2006, Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1). [158] 2008 gingen bei der GD Wettbewerb rund 2 500 Schreiben von Bürgen zu Kartell-, Fusionskontroll- und Beihilfefragen ein. [159] Weitere Informationen sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/competition/sectors/media/online_commerce.html. [160] Siehe Pressemitteilung IP/08/1829 vom 28.11.2008. [161] Siehe Pressemitteilung IP/08/1877 vom 3.12.2008. [162] Über 55 % dieser Untersuchungen betrafen die Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag (v. a. im Kartellbereich), 30 % die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag und die verbleibenden die Anwendung von Artikel 81 wie auch von Artikel 82 EG-Vertrag (v. a. in den Bereichen Energie, Nahrungsmittel, Medien, Verkehr, Telekommunikation und Post). [163] Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission; Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. November 2005; Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen vom 17. November 2005.