52009DC0261

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung des Aktionsplans zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2009/0261 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.6.2009

KOM(2009) 261 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung des Aktionsplans zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung des Aktionsplans zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik

1. HINTERGRUND

Im Dezember 2005 verabschiedete die Kommission ihren Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2005)647)[1] als Beitrag zu ihrer Initiative, das Regelungsumfeld zugunsten von Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen zu vereinfachen.

Der Plan wurde vom Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und dem Rat der Fischereiminister gebilligt.

Die Maßnahmen des Aktionsplans wurden regelmäßig ergänzt durch die zum Teil fischereibezogenen Initiativen des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission.

Die Mitgliedstaaten wurden zweimal jährlich über die Fortschritte informiert[2], die im Rahmen der besseren Rechtsetzung im Fischereisektor erzielt wurden[3]. Ziel der Vorschläge war es, Rechtstexte verständlicher zu formulieren, Verwaltungskosten zu senken, neue Initiativen besser abzustimmen und die Datenübertragung zu rationalisieren.

Jetzt ist es an der Zeit, eine erste Bilanz zu ziehen, die nächsten Schritte zu überlegen und etwaige Mängel zu beheben. Dies wäre auch der geeignete Moment für eine Rückschau, welche Vereinfachungsbemühungen auf einzelstaatlicher Ebene verwirklicht wurden, da eine bessere Rechtssetzung ein gemeinsames Ziel der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist. Aufgrund der nur begrenzten Rückmeldungen aus den Mitgliedstaaten kann jedoch über die dort erzielten Fortschritte nicht berichtet werden[4].

2. INHALT DES AKTIONSPLANS

In Übereinstimmung mit den Zielen des Aktionsplans werden in dieser Mitteilung die Fortschritte in folgenden Bereichen überprüft:

- Screening der Rechtsvorschriften zur Gemeinsamen Fischereipolitik (acquis communautaire);

- wichtigste angenommen Legislativvorschläge;

- Senkung des Verwaltungsaufwands, der Fischern durch die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entsteht.

2.1. Acquis communautaire

Die Kommission hat das Screening der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel eingeleitet, Rechtsakte zu ermitteln, die aufgehoben oder kodifiziert werden können, um die Vorschriften eindeutiger zu fassen und gleichzeitig den Umfang des Gemeinschaftsrechts zu reduzieren[5].

Im Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts sind die Fischereivorschriften in Kapitel 04 zusammengestellt. Die Zahl der Rechtsakte ist regelmäßig gestiegen. Am 1. März 2009 waren im Fundstellennachweis 795 Rechtsakte verzeichnet.

Derart viele Rechtsakte in einem Sektor wie der Fischerei, der wirtschaftlich nur begrenzt ins Gewicht fällt und keine ausufernde Anzahl von Akteuren hat, bedürfen einer Erläuterung. Es gibt im Wesentlichen drei Gründe, die diese Zahl erklären.

Zum einen gibt es das Problem der genauen Klassifizierung: Einige Rechtsakte sind in verschiedenen Abschnitten von Kapitel 04 aufgelistet, wodurch sich die Gesamtzahl natürlich erhöht.

Zum anderen müssen zahlreiche Empfehlungen und Beschlüsse regionaler Fischereiorganisationen durch spezifische Rechtsakte in Gemeinschaftsrecht übernommen werden. Sobald die meisten Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen umgesetzt und in der Gemeinschaft in Kraft getreten sind, dürfte diese Zahl deutlich zurückgehen.

Drittens sind einige Rechtsakte mittlerweile überholt, d.h. sie sind formal noch in Kraft, aber ohne jede Rechtswirkung, und sollten aus dem geltenden Rechtsbestand entfernt werden. Beim Screening wurden etwa 60 Rechtsakte als überholt eingestuft. Durch eine Reihe von Rechtsakten, die dieselbe Form haben wie die aufzuhebenden Rechtsakte, wurde deren Aufhebung vorgeschlagen[6].

Außerdem wird die Zahl der Rechtsakte durch die bereits erfolgte[7] oder anstehende[8] Kodifizierung zurückgehen, namentlich nach Verabschiedung der neuen Fischereikontrollregelung, durch die nicht weniger als elf Verordnungen geändert werden.

Der Zugang zum Gemeinschaftsrecht im Fischereisektor wird dem Nutzer hierdurch erleichtert. Diese Überlegung lag auch der Entscheidung zugrunde, die in einem bestimmten Meeresgebiet geltenden Rechtsvorschriften in den Europäischen Meeresatlas[9] aufzunehmen, ein Projekt, mit dem die räumliche Dimension der europäischen Meerespolitik aufgezeigt werden soll. Durch diese Verknüpfung von Raum und Vorschriften lässt sich auf einen Blick erkennen, welche rechtlichen Auflagen in den verschiedenen Meeresgebieten der EU zu beachten sind.

2.2. Wichtigste Vorschläge

Die wichtigsten Vorschläge im Aktionsplan und im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm der Kommission betreffen vier Bereiche:

1. Bestandsbewirtschaftung;

2. Datenerhebung;

3. Fischereiaufsicht;

4. Beihilfen.

(a) Zur Vereinfachung der Rechtstexte, die bestandserhaltende Maßnahmen zum Gegenstand haben, wurden verschiedene Verordnungen im Rahmen der jährlichen Festsetzung der TAC und Quoten geändert; dies hat die Texte klarer und verständlicher gemacht und vor allem wurde der Versuchung widerstanden, möglichst alle Bestimmungen in einen Rechtsakt zu packen.

Hervorgehoben werden aber sollte eine andere Initiative, nämlich die vorgeschlagene neue Arbeitsmethode im Vorfeld der Ratsbeschlüsse zu den Fangmöglichkeiten, die eine verstärkte Einbindung aller Interessengruppen und eine bessere Koordinierung mit den wissenschaftlichen Gutachtern bedeutet. Die Kommission legt inzwischen frühzeitig eine Absichtserklärung zu den Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr vor[10]. Dieser neue Ansatz bewährt sich und führt zu besseren Ergebnissen, besonders durch die Konsultation von Interessengruppen bei der Ausarbeitung der Texte, die für die Fischwirtschaft wichtig sind.

Außerdem genannt werden sollte der Vorschlag für eine Ratsverordnung über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen[11]. Mit diesem Vorschlag, der Gegenstand einer umfassenden Konsultation war, werden gleich mehrere Vereinfachungsziele verfolgt. Erstens soll eine bestehende Verordnung ersetzt werden, deren Lektüre durch wiederholte Änderungen erschwert wird; zweitens werden klarere, besser aufeinander und auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmte Maßnahmen eingeführt; drittens wird in der geplanten Verordnung zwischen grundsätzlichen Maßnahmen unterschieden, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, während viertens die Verabschiedung rein technischer Vorschriften für die vier betroffenen Gebiete der Kommission übertragen wird; und fünftens schließlich sollen den Mitgliedstaaten unter genau definierten Bedingungen Managementbefugnisse übertragen werden. Leider haben Einwände gegen diesen Vorschlag die Annahme dieser lang erwarteten Verordnung hinausgezögert.

(b) Die GFP muss sich auf die besten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten stützen. Die Erhebung aussagekräftiger Fischereidaten spielt daher eine ganz entscheidende Rolle. Zur Verbesserung der Datenqualität und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mussten die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften hierzu überarbeitet werden. Auch haben die bisherigen Erfahrungen es angezeigt erscheinen lassen, die Erhebung einschlägiger Daten zu rationalisieren und Doppelarbeit zu vermeiden. Außerdem sollte die Regelung einheitlich und kostenwirksam sein. Das Ergebnis all dieser Erwägungen war die Verabschiedung einer neuen gemeinschaftlichen Rahmenregelung[12]. Auch die Durchführungsbestimmungen zu der verabschiedeten Verordnung[13] sind von dem Ziel geleitet, den Verwaltungsaufwand abzubauen und den Einsatz elektronischer Mittel zu fördern.

(c ) Die Fischereiaufsicht ist ein ganz wesentlicher Bereich der GFP. Fischereikontrollregelungen wurden von Anfang an getroffen und haben sich seither weiterentwickelt. Es überrascht daher nicht, dass hier mittlerweile komplexe Rechtsvorschriften existieren, deren Umsetzung teuer ist. Die Komplexität ist darauf zurückzuführen, dass über die Jahre ständig neue Vorschriften hinzugefügt wurden, meistens auf verschiedene Verordnungen verteilt und oft das Ergebnis verbindlicher internationaler Beschlüsse. Zum Teil überschneiden sich die Regeln oder widersprechen sich sogar. Das bestehende System mit seinen vielen Auflagen ist für Verwaltungen ebenso wie für die Fischwirtschaft kosten- und arbeitsaufwendig.

Daher steht im Zentrum der Vereinfachungsbemühungen der GFP eine gründliche Überarbeitung der Kontrollregelung. Dies war Ausgangspunkt für verschiedene Vorschläge:

- Neufassung der bestehenden Kontrollvorschriften;

- Bekämpfung des illegalen Fischfangs;

- Förderung moderner Technologien;

- Verfahren für die Erteilung von Fanglizenzen und Fangerlaubnissen.

Angestrebt wird ein einziger Rechtsrahmen, der für alle Bestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten gilt[14], und parallel ein Gemeinschaftssystem zur Eindämmung der illegalen Fischerei, unabhängig von den Gewässern, in denen sie praktiziert wird, und unter Ausnutzung der weltweit modernsten Kontrollstandards und -techniken[15]. Die neue Regelung ist außerdem ein kühner Schritt hin zu einer papierlosen Verwaltung[16] und einem einheitlichen, vereinfachten und benutzerfreundlichen System für die Beantragung von Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer[17].

Diese Initiativen bedeuten größere Klarheit und Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften und überdies Kostensenkungen, die nachstehend in Abschnitt 4 näher ausgeführt werden.

Auch genannt werden sollte unter den Vorschlägen zur Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollvorschriften der Entwurf einer Kommissionsverordnung zu Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83.

Umrechnungsfaktoren werden zum Zwecke des Quotenmanagements genutzt, um das verarbeitete Gewicht von Fischereierzeugnissen in Lebendgewicht der betreffenden Fischart umzurechnen; sie werden hauptsächlich verwendet, um die Richtigkeit von Eintragungen in den Logbüchern zu überprüfen. Das Bestehen unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren in verschiedenen Mitgliedstaaten führt zu Schwierigkeiten und einer gewissen Ungleichheit bei der Kontrolle und der Durchsetzung der Vorschriften. Diese Umrechnungsfaktoren müssen daher gemeinschaftsweit vereinfacht und harmonisiert werden. In der genannten Verordnung sind die gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes festgelegt, die von den nationalen Verwaltungen zur Berechnung der Quotenausschöpfung und von den Kapitänen der Fischereifahrzeuge zur Schätzung des Lebendgewichts der Fänge an Bord und bei der Anlandung zu verwenden sind.

(d) Unter bestimmten Umständen können Unternehmen staatliche Beihilfen oder Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden. Im Interesse größerer Rechtsklarheit wurden die Rechtsvorschriften für das Finanzinstrument der Fischerei in einer einzigen Verordnung[18] und ihrer Durchführungsverordnung[19] zusammengefasst. Um öffentliche Beihilfen darüber hinaus finanzierbarer zu machen, werden Zuschüsse der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, die aus dem Europäischen Fischereifonds kofinanziert werden und Teil eines operationellen Programms sind, nicht anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischereisektor geprüft. Diese Ausnahmeregelung gilt inzwischen auch für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sondermaßnahmen für Unternehmen gewähren, die von der durch die Ölpreissteigerung von 2008 ausgelösten Wirtschaftskrise betroffen sind[20].

Im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung von Fischerei- und Aquakulturunternehmen aus nationalen Haushaltsmitteln sollten zwei Vereinfachungsinitiativen erwähnt werden. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen wurde, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, auf 30 000 EUR angehoben[21]. Von der Anmeldepflicht ausgenommen wurden durch eine andere Verordnung[22] auch bestimmte Beihilfen an Fischereibetriebe, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. Betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen, d.h. praktisch alle EU-Unternehmen, deren Verwaltungslast hierdurch deutlich gesenkt wird.

3. DATENVERARBEITUNG

Um angemessene Maßnahmen für eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen entwickeln und die korrekte und einheitliche Durchführung solcher Maßnahmen überwachen zu können, müssen die Kommissionsdienststellen eine große Zahl von Daten sammeln und auswerten, die - hauptsächlich von den Mitgliedstaaten - über das ganze Jahr eingehen. Auch wenn sich durch regelmäßigen technologischen Fortschritt die Qualität der Daten und ihre rechtzeitige Erhebung deutlich verbessert haben, erfordert die Verarbeitung derartig umfangreicher Datenmengen regelmäßige Systemerweiterungen.

Die Kommission hat daher bei der Einführung moderner Technologien im Fischereisektor eine Vorreiterrolle übernommen und setzt sich seit mehr als einem Jahrzehnt für deren Einsatz, ständigen Ausbau und die Weiterentwicklung auf einzelstaatlicher Ebene ein, angefangen mit dem VMS (Vessel Monitoring System), einem leistungsfähigen Instrument, das die Fernüberwachung von Schiffen erlaubt.

Im Aktionsplan wird besonderes Gewicht auf den Einsatz der Informationstechnologie zur Förderung eines papierlosen Umfeldes gelegt, namentlich bei der Aufzeichnung und Übertragung von Fischereidaten sowie der Verwaltung von Fanggenehmigungen für EU- und Nicht-EU-Schiffe[23]. Zur Umstellung auf EDV wurden spezielle Anwendungen wie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem ERS (Electronic Reporting System) und FAP (Fishing Authorisation Permits) entwickelt. Sie ergänzen die Systeme zur Verarbeitung der Daten zu den Fangflotten, den Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge und der Vermarktung der Fischereierzeugnisse. Ein weitere Ausbau der Netze ist durch eine Verknüpfung mit EDMONET möglich , dem europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerk, das in der Mitteilung Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union [24] angekündigt wurde .

4. VERRINGERUNG DER VERWALTUNGSLAST

Die Mitgliedstaaten sind nach einschlägigen Rechtsvorschriften zur Datenerhebung und Datenübertragung verpflichtet. Diese Melde- oder Berichterstattungspflichten[25] haben über die Jahre an Umfang zugenommen. Sie verursachen Verwaltungen und Unternehmen erhebliche Kosten und sollten soweit wie möglich wieder zurückgefahren werden. Die Kommissionsdienststellen haben im Zuge der Verabschiedung des Aktionsplans eine Untersuchung bestehender GFP-Meldepflichten mit dem Ziel in Auftrag gegeben, entsprechende Auflagen streichen zu können, wenn die übermittelten Angaben überholt, überflüssig oder nur von begrenztem Nutzen sind. Nach Abschluss dieser Untersuchung werden alle Datenanforderungen der GFP in eine eigene Datenbank aufgenommen, zu der die Mitgliedstaaten Zugang haben (OBONT: OBligation On the NeT) und die die Verwaltungen laufend unterrichtet, welche Daten der Kommission in welchem Format wann übermittelt werden müssen.

Der Europäische Rat hat im März 2007 noch einmal betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine wichtige Maßnahme ist, um die Wirtschaft Europas anzukurbeln. Er kam überein, dass der durch EU-Rechtsvorschriften verursachte Verwaltungsaufwand bis zum Jahr 2012 um 25 % verringert werden sollte[26].

Die GFP wird ihren Beitrag leisten und zählt zu den 13 von der Kommission vorgeschlagenen vorrangigen Bereichen, in denen verursachte Verwaltungskosten gemessen werden sollen. Die Fischereikontrollregelung[27] – logischerweise der Bereich mit den weitaus meisten Meldepflichten - wurde ausgewählt, um die durch diese Pflichten verursachten Kosten anhand des Standardkostenmodells der EU (SKM[28]) zuzuordnen und zu messen. Dieses Modell basiert im Wesentlichen auf der Feststellung, wie viel Zeit und Geld Unternehmen aufwenden, wenn sie ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an Behörden oder Dritte nachkommen (Meldungen, Kontrollen, Statistiken usw.).

Nach den Schätzungen einer externen Beraterfirma entstehen den Unternehmen durch die Informationspflichten im Rahmen der geltenden Fischereikontrollregelung Kosten in Höhe von nahezu 80 Mio. EUR, hauptsächlich durch das Ausfüllen und Bearbeiten von Logbüchern, Anlandeerklärungen und Verkaufsbelegen[29].

Die neue Kontrollregelung, bei der Informations- und Kommunikationstechnologien umfassend eingesetzt und Datenbanken effizient genutzt werden, wird eine Verringerung dieser Verwaltungslasten für die Fischwirtschaft um bis zu 30 % der derzeitigen Kosten mit sich bringen.

Neben den Maßnahmen, die im Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union [30] aufgeführt sind, wurden im Fischereisektor auch noch andere Möglichkeiten zur Kostensenkung genutzt. Ein Beispiel für eine maßgeschneiderte Maßnahme im Gesundheitsbereich ist die Ausnahme von Schiffen, die keine 12 Meter lang sind und nur für kurze Zeiträume von weniger als 24 Stunden fischen, von der Dokumentations- und der Untersuchungspflicht im Rahmen des HACCP-Verfahrens. Die veranschlagten Einsparungen belaufen sich auf rund 14 Mio. EUR[31].

Deutliche Kostensenkungen für Unternehmen wird auch die geplante Umstellung auf die elektronische Bearbeitung von Fanggenehmigungen (Anträge und Erteilung) mit sich bringen. Ziel der anstehenden GFP-Reform wird es darüber hinaus sein, eine bessere Aufgabenverteilung und weniger zentrales Datenmanagement durch die Kommission anzustreben[32].

5. FOLGENABSCHÄTZUNG

Bei der Folgenabschätzung handelt es sich um ein Instrument, das die Entwicklung politischer Konzepte und Strategien begleitend unterstützt. Ziel ist eine hohe Qualität der Kommissionsvorschläge bei gleichzeitig möglichst einfachem Regelungsumfeld. Einsatz und Ergebnis müssen in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Den zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen eines Vorschlags ist entsprechend Rechnung zu tragen. Eine Folgenabschätzung kann durchaus dazu führen, dass auf die Durchführung einer geplanten Maßnahme verzichtet wird.

Für 16 Vorhaben im Fischereisektor wurden Folgenabschätzungen vorgenommen; 13 davon wurden dem Ausschuss für Folgenabschätzung vorgelegt, einem beratenden Gremium, das von der Kommission 2006 mit dem Ziel eingerichtet wurde, gleichbleibend hochwertige Folgenabschätzungen zu gewährleisten. Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Kommissionsvorschlägen werden veröffentlicht[33].

Die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei hat ihre Verwaltung auf die Erfordernisse des Folgenabschätzungsverfahrens eingestellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten angemessenen Schulungen und sind in allen Bereichen auf dem neuesten Entwicklungsstand, um die Folgen wichtiger Vorschläge bestmöglich einschätzen zu können.

6. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE

Die Kommission setzt sich, nicht zuletzt zur Untermauerung ihrer Rechenschaftspflicht, für eine stärkere Einbindung aller interessierten Kreise durch einen transparenten Konsultationsprozess ein. Hauptsächlich über den Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA)[34] und die mittlerweile sieben Regionalbeiräte[35] holt sie daher regelmäßig die Stellungnahmen aller beteiligten Akteure im Fischereisektor ein.

Die Kommission hat 49 Arbeitsgruppensitzungen und 12 Hauptversammlungen des BAFA organisiert. Der Ausschuss verabschiedete 21 Stellungnahmen für die Kommission sowie 18 Entschließungen und Positionspapiere. Außerdem nahm der BAFA im Rahmen von Anhörungen der Kommission 16 mal mündlich Stellung. Die Hauptpunkte der neuen GFP-Reform werden in einer Ad hoc-Gruppe erörtert.

Gleichzeitig hat die Kommission rund 60 Sitzungen der Regionalbeiräte organisiert, jährlich im Schnitt zehn Konsultationspapiere veröffentlicht und rund 250 Empfehlungen entgegengenommen.

Neben gezielten Konsultationen hat die Kommission die Meinung interessierter Gruppen auch über Fragebogenaktionen auf ihrer Website eingeholt, zu Themenkreisen wie Meerespolitik, IUU-Fischfang, Haifang, Fischereiaufsicht und zuletzt das Grünbuch zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik.

7. AKTIONSPLAN

Die Zusagen, die die Kommission in ihrem Aktionsplan gemacht hat, wurden erfüllt. Doch die Kommission setzt ihre Bemühungen um Vereinfachung des Regelungsumfelds im Fischereisektor auch künftig fort, da bessere Rechtsetzung ein fortlaufendes Ziel ist.

In das Jahresprogramm der Kommission werden gezielte Maßnahmen zur Vereinfachung der GFP aufgenommen. So sieht das Programm für 2009 zum Beispiel eine Überarbeitung der Vorschriften der Gemeinsamen Marktorganisation in der Absicht vor, die Rechtsklarheit zu fördern und die Verwaltungslast durch den größtmöglichen Einsatz elektronischer Hilfsmittel zu senken.

Die Aufhebung sinnloser Melde- und Informationspflichten bleibt ebenso Ziel wie die Zusammenfassung von Vorschriften in möglichst wenig Rechtsakten, die klar formuliert und zugänglich sind.

Die anstehende Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik wird von dem Gedanken der Vereinfachung ausgehen und gleichzeitig den neuen Verfahrensregeln Rechnung tragen, die der Vertrag von Lissabon für das Rechtsetzungsverfahren vorsieht.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ebenfalls für eine Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds einzusetzen, überflüssige Vorschriften in ihrer nationalen Gesetzgebung zu streichen und verstärkt auf IKT zurückzugreifen.

ANHANG

Bezugsdokumente zum Aktionsplan

Vorschläge

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Änderungen der Protokolle der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten abgeschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu genehmigen (KOM(2007)595 vom 15.10.2007);

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)324 vom 4.6.2008);

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM/2008/721 vom 14.11.2008);

- Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83.

Mitteilungen

- Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft (KOM(2006)246 vom 24.5.2006);

- Mitteilung der Kommission an den Rat - Fangmöglichkeiten 2007 Policy Statement der Europäischen Kommission (KOM(2006)499 vom 15.9.2006);

- Mitteilung der Kommission an den Rat - Fangmöglichkeiten 2008: Absichtserklärung der Europäischen Kommission (KOM(2007)295 vom 6.6.2007);

- Mitteilung der Kommission an den Rat - Fangmöglichkeiten 2009: Absichtserklärung der Europäischen Kommission (KOM(2008)331 vom 30.5.2008);

- Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)39 vom 5.2.2007);

- Mitteilung der Kommission zur förmlichen Bestätigung, dass mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik überholt sind (ABl. C 43 vom 21.2.2009, S.2).

Rechtsakte des Rates

- Entscheidung des Rates 2009/xx/EG zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie von elf überholten Entscheidungen und Beschlüssen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik ….. ;

- Beschluss 2007/409/EG des Rates zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S.68);

- Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S.1);

- Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S.1);

- Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S.1);

- Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S.1);

- Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/90 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S.33);

- Verordnung (EG) Nr. xx/2009 des Rates zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik…..

Rechtsakte der Kommission

- Entscheidung 2009/309/EG der Kommission zur Aufhebung von 13 überholten Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S.24);

- Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 120 vom 10.5.2007, S.1);

- Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6);

- Verordnung (EG) Nr. 696/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 6);

- Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16);

- Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S.3);

- Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3);

- Verordnung (EG) Nr. 148/2009 der Kommission zur Aufhebung von elf überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 50 vom 21.2.2009, S.10);

- Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung) (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S.7).

[1] Vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfeld der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2004)820) und das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen An analysis of the possibilities of simplification and improvement of the regulatory environment of the CFP and of its implementation (SEC(2004)1596).

[2] http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/simplification/action_plan_en.htm.

[3] EG, Bessere Rechtsetzung - einfach erklärt , 2006.

[4] Es liegen Mitteilungen der Tschechischen und der Slowakischen Republik vor.

[5] KOM(2003)71 und KOM(2006)689.

[6] Verordnung (EG) Nr. 148/2009 der Kommission zur Aufhebung von elf überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik, Entscheidung 2009/309/EG der Kommission zur Aufhebung von 13 überholten Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Vorschläge KOM(2009) 88 und 89. In Fällen, in denen eine angemessene Rechtsgrundlage fehlt, erfolgte die Streichung über eine förmliche Bestätigung, dass die Rechtsakte überholt sind (2009/C 43/02).

[7] Verordnung (EG) Nr. 696/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder; Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilung zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur.

[8] Unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates.

[9] SEK(2007)1278, S.8.2.

[10] (KOM(2006)499), KOM(2007)295 und KOM(2008 )331.

[11] KOM(2008) 324.

[12] Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

[13] Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.

[14] KOM(2008)721. Dieser Vorschlag ist im dritten Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds genannt (KOM(2009)17, S.8).

[15] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999.

[16] Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.

[17] Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/90 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94.

[18] Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds.

[19] Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Programmen und Bewertungen hat die Kommission ein Vademecum (C(2007) 3812) und zwei Arbeitspapiere (C(2007)2575 und 2578) herausgegeben.

[20] Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft.

[21] Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004.

[22] Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen.

[23] Mit Hilfe beträchtlicher finanzieller Unterstützung der EU konnten die Mitgliedstaaten entsprechend umrüsten und ihre technische Infrastruktur weiterentwickeln (auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts).

[24] KOM(2007)575, S.3.2.3.

[25] Auch bekannt als Informationspflichten.

[26] Die Mitgliedstaaten haben sich zum Teil eigene Ziele gesetzt (KOM(2009)16, Anhang 10).

[27] Verordnung (EWG) Nr. 2847/1993 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik.

[28] SEK(2005) 791, im Jahr 2006 aktualisiert.

[29] Diese Maßnahme betrifft 22 Mitgliedstaaten.

[30] KOM(2007)23.

[31] Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

[32] Grünbuch - Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)163)

[33] http://ec.europa.eu/governance/impact/practice_en.htm.

[34] Beschluss 1999/478/EG der Kommission zur Einsetzung eines neuen beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur.

[35] Beschluss 2004/585/EG des Rates zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik.