52009DC0143

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Mitteilung zur Nichtverbreitung von Kernmaterial /* KOM/2009/0143 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.3.2009

KOM(2009) 143 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Mitteilung zur Nichtverbreitung von Kernmaterial

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Mitteilung zur Nichtverbreitung von Kernmaterial

1. EINLEITUNG

Angesichts der politischen Rahmenbedingungen widmete sich die internationale Gemeinschaft in den letzten Jahren im Rahmen der Vereinten Nationen, der G8 und anderer internationaler Foren verstärkt der Frage der Verringerung des Verbreitungsrisikos. Da weltweit das Interesse an der Kernenergie wieder auflebt und die Zahl der Länder wächst, die die Möglichkeiten zur Durchführung eines zivilen Kernenergieprogramms prüfen, wird eine Stärkung der internationalen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Nichtverbreitung immer dringlicher.

Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV)[1] enthält den allgemeinen Rahmen für die Vorgehensweise zur Sicherstellung der Nichtverbreitung und weist der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) eine zentrale Rolle in diesem Zusammenhang zu. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist die letzte Instanz in Fällen schwerwiegender Verletzungen der Nichtverbreitungsverpflichtungen.

Die Europäische Union, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in diesem Bereich in vielfältiger Weise tätig; hierunter fallen z. B. Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Maßnahmen, die sich auf die Gemeinschaftsverträge stützen. In diesem Rahmen kann die EU einen bedeutenden Beitrag zur Nichtverbreitung auch auf internationaler Ebene leisten und sich dabei auf ihre umfangreichen Erfahrungen mit der Kernenergie und die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente stützen.

In ihrer jüngsten Mitteilung „Umgang mit der internationalen Problematik der nuklearen Sicherheit und Sicherung“[2] kündigte die Kommission an, dass sie eine gesonderte Mitteilung zu den verschiedenen, insbesondere im Rahmen des Euratom-Vertrags verfügbaren EU-Instrumenten im Bereich der Nichtverbreitung von Kernmaterial an das Parlament und den Rat richten werde.

Daher soll in dieser Mitteilung der globale Kontext dargestellt werden, wobei die Notwendigkeit verstärkter internationaler Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Nichtverbreitung hervorgehoben wird (Abschnitt 2). Ferner werden die wichtigsten einschlägigen Instrumente der EU, insbesondere im Rahmen des Euratom-Vertrags (Abschnitt 3), und die Möglichkeiten des Einsatzes dieser Instrumente – in enger Abstimmung mit der IAEO – zur Entwicklung besserer internationaler Sicherungsmaßnahmen beschrieben (Abschnitt 4).

2. GLOBALER KONTEXT: NOTWENDIGKEIT VERSTÄRKTER INTERNATIONALER SICHERUNGSMASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERBREITUNG

Die wachsende Energienachfrage weltweit, verbunden mit der Sorge um die Energieversorgungssicherheit und dem Bewusstsein, dass die CO2-Emissionen allgemein gesenkt werden müssen, um die Folgen des Klimawandels einzudämmen, hat weltweit das Interesse an der Kernenergie wieder aufleben lassen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Nichtverbreitungsvertrag allen Vertragsparteien das Recht zugestanden wird, die Kernenergie für friedliche Zwecke auszubauen und zu nutzen.

Das Verbreitungsrisiko bei der Nutzung der Kernenergie ist im Wesentlichen durch zwei Nukleartätigkeiten gegeben: die Urananreicherung und die Wiederaufarbeitung abgebrannter Kernbrennstoffe. Diese Tätigkeiten erfordern äußerst komplexe und kostspielige Technologien, die wirtschaftlich nur zu rechtfertigen sind, wenn eine Marktnachfrage einer großen Zahl von Kernkraftwerken besteht.

Vor dem aktuellen Hintergrund eines wachsenden Interesses an der Kernenergie muss die internationale Gemeinschaft alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Risiko der Gefährdung der nuklearen Sicherheit und/oder der Abzweigung von Kernmaterial oder -technologien für nicht friedliche Zwecke zu minimieren. Daher sollte die internationale Gemeinschaft sicherstellen, dass weiterhin die Voraussetzungen im Hinblick auf die Nichtverbreitung im Nuklearbereich erfüllt sind, unter anderem, dass die Normen des NVV und der IAEO eingehalten werden.

Auf internationaler Ebene ist die IAEO mit ihren Sicherungsmaßnahmen, die sich aus dem NVV ergeben, dem erweiterten Sicherungssystem auf der Grundlage der umfassenden Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle sowie dem Recht zur Haltung von Spaltmaterial wichtigster Akteur bei der Verhütung der Verbreitung von Kernmaterial. In jüngster Zeit wurden unter anderem folgende globale Initiativen in diesem Bereich ergriffen: die vom G8-Gipfel 2008 unterstützte Initiative, mit der die Bedeutung der Nichtverbreitung/Sicherheitsüberwachung, der nuklearen Sicherheit und der Sicherung kerntechnischer Anlagen („3S“) beim Ausbau der Kernenergie hervorgehoben wurde[3], die Initiative der USA für die Globale Kernenergiepartnerschaft (Global Nuclear Energy Partnership - GNEP), das internationale Projekt für innovative Kernreaktoren und Brennstoffkreisläufe (International Project on Innovative Nuclear Reactors and Fuel Cycles - INPRO) und die Globale Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus.

Zusätzlich zum NVV wurde 2005 ein Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism[4]) verabschiedet. Die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer spielt ebenfalls eine wichtige Rolle, insbesondere über die Umsetzung der Leitlinien zur Beschränkung der Ausfuhr kerntechnischer Produkte (siehe auch Abschnitt 3.2).

Die EU verfügt über mehrere Instrumente zur Unterstützung der Ziele der nuklearen Nichtverbreitung (siehe Abschnitt 3). Außerdem ist sie bei der Urananreicherung und der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstoffe technologisch weltweit führend, wobei die Wettbewerbsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz der europäischen Märkte für angereichertes Uran und die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstoffe hervorzuheben sind.

In ihrer Mitteilung „Eine Energiepolitik für Europa“[5] nannte die Kommission als eine der wichtigsten Prioritäten die Unterstützung der Nichtverbreitung, die im Rahmen einer wirksamen EU-Energieaußenpolitik weiterzuverfolgen sei. Die Bedeutung der Nichtverbreitung für die Nutzung und künftige Entwicklung der Kernenergie wurde in der Mitteilung zur Aktualisierung des Hinweisenden Nuklearprogramms[6] im Rahmen der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie[7] erneut bekräftigt. Die Kommission hob in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, die Zusammenarbeit zwischen Euratom und der IEAO auszubauen, um die erwünschte Wirkung auf internationaler Ebene zu erreichen. Am 7. Mai 2008 wurde eine gemeinsame Erklärung der Kommission und der IAEO[8] unterzeichnet, um die Kooperation im Bereich der Kernenergie zu stärken.

Kürzlich verwies das Europäische Parlament erneut auf die besondere Bedeutung des Euratom-Vertrags im Zusammenhang mit der Verpflichtung der die Kernenergie nutzenden Mitgliedstaaten, die internationalen Sicherheits- und Nichtverbreitungsstandards einzuhalten[9].

3. WICHTIGSTE EU-INSTRUMENTE IM BEREICH DER NICHTVERBREITUNG

Zur Unterstützung ihrer Ziele im Bereich der Nichtverbreitung verfügt die EU über mehrere Instrumente, insbesondere im Rahmen der GASP, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags.

Die Nichtverbreitung ist ein zentrales politisches Ziel der GASP, insbesondere seit 2003, als die EU eine Europäische Sicherheitsstrategie[10] verabschiedete; es folgte die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen[11]. Der im Dezember 2008 genehmigte Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie[12] und die Neuen Handlungslinien zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, denen der Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) am 8./9. Dezember 2008 zustimmte[13], zeigten, dass die Bedrohung durch Massenvernichtungswaffen weiter gestiegen ist und dieses Thema nach wie vor einen hohen Stellenwert auf der politischen Agenda der EU hat. Die Kommission wird bei der Umsetzung der Neuen Handlungslinien mittels verschiedener Gemeinschaftsinstrumente und –strategien eine wichtige Rolle spielen. Die EU unterstützt ferner uneingeschränkt die Resolution 1540 des UN-Sicherheitsrats[14], und es werden derzeit Gemeinsame Aktionen des Rates zur Unterstützung der Maßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) durchgeführt.

Gemeinschaftsinstrumente auf der Grundlage des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags ermöglichen ebenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Nichtverbreitung, insbesondere das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC[15]), das Instrument für Heranführungshilfe (IPA[16]) und das Instrument für Stabilität (IfS[17]). Kohärenz und die Nutzung von Synergien sämtlicher EU-Instrumente, insbesondere mit dem Instrument für Stabilität, sind Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

Über das Instrument für Stabilität unterstützt die Kommission Drittländer bei der Entwicklung von Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen im chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bereich (CBRN). Bisher waren die Länder der ehemaligen Sowjetunion Schwerpunktbereich. 2009 bis 2011 soll die EU-Unterstützung für diese Länder konsolidiert und die Hilfe auf neue Regionen ausgedehnt werden, die Anlass zur Besorgnis geben (z. B. Südostasien, Mittlerer Osten und Teile Afrikas), insbesondere im nuklearen und biologischen Bereich. Die Umsetzung der UNSC-Resolution 1540 soll durch die Unterstützung der IAEO (Kernbrennstoffbank-Initiative), die Beschäftigung von früher auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen tätigen Wissenschaftlern, die Bekämpfung des Kernmaterialschmuggels – einschließlich betrügerischer finanzieller Praktiken – und einen Beitrag zu einer effizienteren Ausfuhrkontrolle und Grenzüberwachung vorangebracht werden. Regionale CBRN-Exzellenzzentren, die sich auf die Fachkenntnis der GFS stützen, werden in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle spielen. Ausgestattet mit etwa 300 Mio. EUR für den Zeitraum 2007–2013 ist das Instrument für Stabilität ein wichtiges Hilfsmittel im Hinblick auf die Nichtverbreitung; mit ihm soll – im Zusammenwirken mit anderen EU-Instrumenten – eine globale CBRN-Sicherheitskultur entwickelt werden.

Hauptzweck des Euratom-Vertrags war von Beginn an der friedliche Ausbau der Kernenergie. Daher betreffen zahlreiche Bestimmungen des Vertrags Tätigkeiten und Einrichtungen, die zur Nichtverbreitung von Kernmaterial - auch auf internationaler Ebene - beitragen, insoweit als die Gemeinschaft Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen eingehen kann (Kapitel 10 Euratom-Vertrag). Die wichtigsten Euratom-Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ziel der Nichtverbreitung sind:

3.1. Sicherheitsüberwachung

Mit Kapitel 7 des Euratom-Vertrags wurde bereits zehn Jahre vor der Auflage des NVV zur Unterzeichnung die Euratom-Sicherheitsüberwachung geschaffen. Die Kommission hat sich zu vergewissern, dass Spaltmaterial (Plutonium, Uran und Thorium) nicht zu anderen als den von ihren Benutzern in der Gemeinschaft angegebenen beabsichtigten Zwecken verwendet wird, wobei es sich um Nutzer in der Kernindustrie (Betreiber von Kernreaktoren, Anreicherungsanlagen oder Wiederaufarbeitungsanlagen) oder um Nutzer außerhalb der Kernindustrie (Forschungseinrichtungen, medizinische Institute) handeln kann. Die Sicherheitsüberwachung (Inspektionen und die entsprechende Kernmaterialbuchführung) bildet die erste Schutzmaßnahme gegen die Abzweigung von Kernmaterial von deklarierten Tätigkeiten für nicht friedliche Zwecke.

Seit dem Inkrafttreten des NVV obliegt es der IAEO, sicherzustellen, dass weltweit die Nichtverbreitungsverpflichtungen eingehalten werden.

Die Euratom-Sicherheitsüberwachung ist ein kollektives System für Kernmaterialnachweis und -kontrolle in allen EU-Mitgliedstaaten[18], sowohl für innergemeinschaftliche Zwecke als auch im Rahmen der Sicherungsabkommen bzw. –übereinkommen mit der IAEO. Diese grundlegenden Sicherungsabkommen bzw. -übereinkommen wurden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Euratom und der IAEO geschlossen.

Daher kontrollieren IAEO-Inspektoren auch Nuklearanlagen in der EU. IAEO- und Euratom-Inspektoren arbeiten bei der Sicherheitsüberwachung in der EU in enger Abstimmung. Inspektionen werden vollständig koordiniert und mit der gleichen Ausrüstung vorgenommen. Jede Inspektionsbehörde zieht jedoch aus den Inspektionen eigene Schlussfolgerungen.

Die enge Zusammenarbeit mit der IAEO erstreckt sich auch auf die Umsetzung der Zusatzprotokolle zu den IAEO-Sicherungsabkommen/-übereinkommen in der Gemeinschaft; diese ergänzen das IAEO-Sicherungssystem und ermöglichen über die Aufdeckung der Abzweigung von deklariertem Kernmaterial hinaus auch die Aufdeckung nicht deklarierter Nukleartätigkeiten.

In allen EU-Mitgliedstaaten ist ein Zusatzprotokoll zum jeweiligen Sicherungsabkommen in Kraft. Die Kommission verfolgt aufmerksam den Prozess des Wechsels der wenigen noch nicht beigetretenen neuen Mitgliedstaaten zu dem trilateralen Sicherungsübereinkommen - einschließlich des Zusatzprotokolls - zwischen Euratom, der IAEO und den Nichtkernwaffenstaaten der EU und der sich daraus ergebenden Aussetzung ihrer bilateralen Sicherungsabkommen mit der IAEO.

Die Kommission unterstützt ferner den Methodentransfer für die Sicherheitsüberwachung im Rahmen der Anwendung verschiedener Gemeinschaftsinstrumente. Seit Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts unterstützt die Kommission mit dem Programm TACIS und heute mit dem Programm INSC insbesondere den Methodentransfer für die Kernmaterialbuchführung in die GUS-Staaten; sie plant die gleichen Maßnahmen für andere Drittländer.

3.2. Gesundheitsschutz, physischer Schutz, illegaler Handel und Ausfuhrkontrollen

Auf der Grundlage der Gesundheitsschutzbestimmungen (Kapitel 3 Euratom-Vertrag) existieren seit langem Rechtsvorschriften für die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten[19] und die Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen[20], außerdem die Verbringungsrichtlinie[21], die diese ergänzt. In all diesen Rechtsakten sind Genehmigungs- und Meldeverfahren vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass Besitz, Verwendung und Transport von radioaktivem Material nicht ohne angemessene Regulierungsaufsicht stattfinden.

Ferner trat Euratom dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial[22] bei und verhandelte Änderungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen. Der physische Schutz betrifft auch die Bereiche des Gefahrguttransports und der Seeverkehrssicherheit, die beide für den Transport von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen relevant sind.

Seit einigen Jahren unterstützt die Europäische Kommission über das Instrument für Stabilität Projekte zur Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels. In diesem Zusammenhang ist über die Arbeitsgruppe für Grenzverwaltung eine Koordinierung mit den USA und der IAEO möglich.

Die Verordnung 1334/2000 des Rates[23], die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ist das Gemeinschaftsinstrument, das die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ihren Verpflichtungen gegenüber der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer nachzukommen. Die Kommission ist an der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer als Beobachterin beteiligt und führt den Vorsitz in dem durch die Verordnung eingesetzten Ausschuss, der alle Umsetzungsfragen behandelt. Sie legt regelmäßig Vorschläge zur Aktualisierung der Verordnung und/oder zu ihrer besseren Anpassung an internationale Verpflichtungen vor. 2006 schlug die Kommission eine Reform des Gemeinschaftssystems für die Kontrolle der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vor, um dessen Effizienz zu erhöhen, die schwersten Zuwiderhandlungen strafrechtlich ahndbar zu machen und das System den Bestimmungen der Resolution 1540 des UN-Sicherheitsrats für Durchfuhr und Vermittlung anzupassen.

Für den breiteren CBRN-Kontext entwickelt die Kommission derzeit eine Sicherheitsstrategie, in die die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007 zur Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen in vollem Umfang einfließen sollen. Diese Strategie soll Mitte 2009 vorgestellt werden. Von Februar 2008 bis Januar 2009 bemühte sich eine CBRN-Task Force auf EU-Ebene um die Ermittlung konkreter Maßnahmen zur Erhöhung der CBRN-Sicherheit in Europa. Die Task Force setzte sich aus Sachverständigen aus Behörden der Mitgliedstaaten, dem Privatsektor, Europol, Eurojust und den EU-Institutionen zusammen.

3.3. Euratom-Versorgungsagentur

Die Euratom-Versorgungsagentur[24] leistet ihren Beitrag zur Nichtverbreitung derzeit hauptsächlich durch folgende Aktivitäten:

- Genehmigung des Abschlusses von Lieferverträgen bei der physischen Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial in die bzw. aus der Gemeinschaft;

- Sicherstellung, dass Lieferverträge ausschließlich für friedliche Verwendungszwecke abgeschlossen werden und eine Sicherungsklausel enthalten;

- Ausfuhrgenehmigungsverfahren für in der Gemeinschaft erzeugtes Kernmaterial[25].

Ferner ist die Möglichkeit des Anlegens von Kernmaterial-Handelsbeständen oder -Sicherheitsbeständen im Einklang mit Artikel 72 Euratom-Vertrag von Bedeutung.

Die Kommission verfügt über das Eigentumsrecht an allen „besonderen spaltbaren Stoffen, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der (…) Sicherheitsüberwachung unterliegen“ (Kapitel 8 Euratom-Vertrag). Mit der Eigentümerschaft ist die Verantwortung für die Sicherheitsüberwachung generell verbunden, die Maßnahmen des physischen Schutzes einschließt.

3.4. Forschung und Gemeinsame Forschungsstelle (GFS)

Die speziell die Forschung betreffenden Bestimmungen (Kapitel 1 Euratom-Vertrag) liegen allen Nuklearforschungsprogrammen der Gemeinschaft zugrunde. In deren Rahmen kann – im Zusammenhang mit der Entwicklung innovativer Reaktorkonzepte – auch die Vermeidung der Verbreitung von Kernmaterial behandelt werden. Die Bereiche des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung, die nicht die spezifischen Tätigkeiten der Sicherheitsüberwachung betreffen, stehen der internationalen Zusammenarbeit offen, die den Nichtverbreitungszielen dieser Mitteilung förderlich sein kann.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), eingerichtet durch Artikel 8 Euratom-Vertrag, war immer eine besondere Stütze der Kommission und der IAEO. Die GFS wurde mit der Entwicklung von Methoden und Technologien zur Umsetzung der Sicherheitsüberwachung, der Ausbildung von Kommissions- und IAEO-Inspektoren und der Durchführung des EU-Programms zur Unterstützung der IAEO betraut.

Als führende Einrichtung bei der Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels wurde die GFS beauftragt, durch Schulung von Behörden und Experten während des Erweiterungsprozesses an der Übernahme des bestehenden Gemeinschaftsrechts in den neuen Mitgliedstaaten mitzuwirken.

Durch die Einrichtung der zwei Labors unmittelbar an den Standorten der beiden europäischen Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und im Vereinigten Königreich und ihren bedeutenden Beitrag – gemeinsam mit der IAEO – zu dem japanischen On-site-Labor verfügt die GFS nun über anerkannte Kompetenzen bei der Sicherheitsüberwachung von Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs. Ferner wurde sie mit der technischen Umsetzung des TACIS-Programms für nukleare Sicherheit beauftragt. Im Rahmen des TACIS-Programms unterstützte die Kommission ab 1994 in beträchtlichem Umfang auch die Wissenschafts- und Technologiezentren in Moskau[26] und Kiew[27], die die Verbreitung sensibler Kenntnisse eindämmen sollen, die Wissenschaftler im Rahmen von Programmen auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen erworben haben. Forschungsarbeiten zu friedlichen Zwecken, an denen 70 000 Wissenschaftler teilnahmen, wurden mit Erfolg unterstützt. Mit dem Instrument für Stabilität werden fortlaufend Programme zur Umstellung der Tätigkeit von Waffenspezialisten in den GUS-Staaten und anderen Regionen unterstützt.

4. OPTION FÜR DIE ZUKUNFT

Die Europäische Union könnte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten folgende wichtige Maßnahmen im Bereich der Nichtverbreitung ergreifen:

- Ausbau der Unterstützung für den Nichtverbreitungsvertrag, dessen Sicherungsmaßnahmen und das Zusatzprotokoll;

- Ausbau der Zusammenarbeit mit wichtigen Kernenergieländern durch bilaterale Euratom-Abkommen, in Abstimmung mit Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung vom Mai 2008[28];

- Beitrag zum Aufbau eines internationalen Systems einer Kernbrennstoff-Versorgungsgarantie für Länder, die sich bereit erklären, die Kernenergie auszubauen, ohne über eigene Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs zu verfügen.

4.1. Ausbau der Unterstützung für den Nichtverbreitungsvertrag und die Sicherungsmaßnahmen

Eine Hauptpriorität im Hinblick auf die Nichtverbreitung ist die Aufrechterhaltung und Intensivierung der Unterstützung für den NVV und die nuklearen Sicherungsmaßnahmen.

Die Europäische Union, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und in enger Zusammenarbeit mit der IAEO ihre Bemühungen fortsetzen, um die Glaubwürdigkeit des NVV-Systems zu stärken und zu fördern, indem sie ein gemeinsames Konzept für die Bekämpfung der Verbreitungsrisiken entwickeln, insbesondere bezüglich der Länder, die entweder den NVV nicht unterzeichnet haben oder aber Vertragsparteien sind, jedoch keine ausreichenden Garantien für seine Umsetzung bieten.

In diesem Zusammenhang sollten konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen getroffen werden, wobei alle verfügbaren Instrumente komplementär einzusetzen sind:

- Ausbau eines internationalen Rahmens für sensible Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf;

- Beitrag zur Umsetzung der „Neuen Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“, die Bestimmungen enthalten, mit denen Ausfuhrkontrollen und die Kapazitäten zur Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels ausgebaut werden sollen;

- Prüfung der geeignetsten Sanktionen bei Verstoß gegen die Nichtverbreitungsverpflichtungen durch Drittstaaten oder exportierende EU-Staaten.

Die Europäische Union, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten könnten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche diesen Prozess erleichtern und ihre Unterstützung des NVV in all ihren Zuständigkeitsbereichen ausbauen. Zu den wichtigsten Maßnahmen könnten gehören:

- eine verstärkte Zusammenarbeit mit der IAEO im Bereich der internationalen Sicherungsmaßnahmen, bei der sich die Kommission auf eine große Zahl hoch qualifizierter Euratom-Inspektoren stützen kann, die bereits mit der IAEO zusammengearbeitet haben, sowie auf ihre Erfahrung mit Sicherungsmaßnahmen bei zivil genutztem Kernmaterial in Kernwaffenstaaten;

- das Anstreben der vollen Einhaltung der erweiterten NVV-Regelung bei Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere, wenn bilaterale Euratom-Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie abgeschlossen werden sollen (Abschnitt 4.2); Instrumente wie das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) und das Instrument für Stabilität (IfS) könnten zur Unterstützung dieser Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden;

- Berücksichtigung der vollen Einhaltung der erweiterten NVV-Regelung als wichtigen Aspekt bei der Einführung multilateraler Brennstoff-Versorgungsgarantien (Abschnitt 4.3).

Es wird damit gerechnet, dass sich die IAEO in Zukunft aufgrund der wachsenden Zahl der Länder, die ein Kernkraftprogramm aufstellen bzw. dies wünschen, einer beträchtlichen Herausforderung gegenübersehen wird, für die sie all ihre Mittel benötigen wird. Euratom könnte sich um Möglichkeiten bemühen, die technische Unterstützung der IAEO bei ihren Aufgaben - unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche beider Organisationen - auszubauen.

4.2. Ausbau der Zusammenarbeit mit wichtigen Kernenergieländern durch bilaterale Euratom-Abkommen

Bisher wurden Euratom-Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie ausschließlich mit wichtigen Lieferländern (USA, Kanada, Australien, Kasachstan) oder Abnehmerländern (Japan) abgeschlossen.

Der Abschluss eines bilateralen Euratom-Kooperationsabkommens zur friedlichen Nutzung der Kernenergie sollte eine Priorität für alle Länder werden, die in einen signifikanten Kernmaterialhandel mit den EU-Mitgliedstaaten und/oder der EU-Industrie eintreten wollen. Angesichts des weltweit wieder auflebenden Interesses an der Kernenergie könnte die EU einen Beitrag dadurch leisten, dass sie mit Drittländern Euratom-Abkommen schließt, die eine hohe nukleare Sicherheit gewährleisten und sicherstellen sollen, dass alle Länder sich auf eine ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie verpflichten.

Die Euratom-Abkommen enthalten Bestimmungen betreffend Sicherungsmaßnahmen, das Zusatzprotokoll und alle relevanten internationalen Übereinkommen (zu Aspekten wie nukleare Sicherheit, Abfallentsorgung, physischer Schutz). Bei der Aushandlung und Unterzeichnung von Euratom-Abkommen mit internationalen Partnern wird die Gemeinschaft sich daher darum bemühen, dass die Partner auch allen einschlägigen internationalen Übereinkünften beitreten.

Ebenso sollte sich die Gemeinschaft in allen neuen Euratom-Abkommen oder bei der Änderung bestehender Abkommen um die Verpflichtung der anderen Partei bemühen, dass jede Verbringung von Kernmaterial oder Ausrüstung, die unter das Abkommen fällt, entsprechend den Leitlinien der Kernmaterial-Lieferländer stattfindet. So könnten Bedingungen für den Retransfer in Drittländer von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft aufgenommen werden, die das Risiko der Umlenkung von Kernmaterial oder -technologien zu nicht erwünschten Zielorten verringern würden.

4.3. Beitrag zum Aufbau eines internationalen Systems einer Kernbrennstoff-Versorgungsgarantie für Länder, die sich bereit erklären, die Kernenergie auszubauen, ohne über eigene Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs zu verfügen

Die Eindämmung des Verbreitungsrisikos erfordert eine strenge Kontrolle des Kernbrennstoffkreislaufs. Gleichzeitig ist es wichtig, den Ländern legitimen Zugang zu Kernbrennstoffen zu gewähren, die die Kernenergie unter sicheren Bedingungen entwickeln wollen. In diesem Zusammenhang wurden – auch von Mitgliedstaaten – Vorschläge bezüglich einer Kernbrennstoff-Versorgungsgarantie für Länder vorgelegt, die bereit sind, auf eigene Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs zu verzichten.

Die Europäische Union könnte einen signifikanten Beitrag zur internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich leisten, da Europa über die fortschrittlichsten und sichersten Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf verfügt, insbesondere bei der Urananreicherung und der Wiederaufarbeitung, den sensibelsten Tätigkeiten im Hinblick auf das Verbreitungsrisiko.

In diesem Zusammenhang beschloss der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2008[29] grundsätzlich, die Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Aufsicht der IAEO zu unterstützen; hierzu könnte die Europäische Union bis zu 25 Mio. EUR beitragen, sobald die Bedingungen und Modalitäten für eine solche Bank festgelegt und vom Gouverneursrat der IAEO genehmigt sind. Gleichzeitig begrüßte der Rat die Bereitschaft der Kommission, im Rahmen der entsprechenden Gemeinschaftsinstrumente zu diesem Projekt beizutragen. Zur Beschleunigung des Entscheidungsprozesses könnte die Kommission ein Mandat erhalten, an der Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Einrichtung der Kernbrennstoffbank mitzuarbeiten. Einer der Hauptvorteile einer multilateralen Vorgehensweise wäre die Ermutigung neuer Marktteilnehmer, freiwillig auf komplexe und kostspielige Investitionen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Bedarf stünden, zu verzichten, wobei gleichzeitig zusätzliche Garantien für die Brennstoff-Versorgungssicherheit gegeben würden.

Mit einem aktiven Beitrag zu einer solchen Initiative könnte die Europäische Union die verfügbaren Euratom[30]- und sonstigen Gemeinschaftsinstrumente (wie das Instrument für Stabilität und das Instrument für nukleare Sicherheit) umfassend nutzen, wobei sie die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen und des Euratom-Vertrags sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Nuklearmarktes berücksichtigen sollte.

Da die Versorgungssicherheit bei Kernbrennstoffen Voraussetzung für die Gewährleistung der Nichtverbreitung ist – insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Verbreitung sensibler Technologien (z. B. Anreicherungstechnologien) – sollte die Euratom-Versorgungsagentur in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle einnehmen.

[1] Der Vertrag wurde im Juli 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 5. März 1970 in Kraft. Insgesamt 189 Parteien unterzeichneten den Vertrag, u. a. auch die fünf Kernwaffenstaaten.

[2] Mitteilung der Kommission „Umgang mit der internationalen Problematik der nuklearen Sicherheit und Sicherung“, KOM(2008) 312 endg. vom 22.5.2008.

[3] Bericht über die internationale Initiative zu Kernenergieinfrastrukturen auf der Grundlage der „3S“, G8-Gipfel, Hokkaido, Japan, 9.7.2008.

[4] Beschlossen von der UN-Generalversammlung am 13. April 2005.

[5] KOM(2007) 1 endg. vom 10.1.2007.

[6] KOM(2008) 776 endg. vom 13.11.2008.

[7] KOM(2008) 781 endg. vom 13.11.2008.

[8] Pressemitteilung IP/08/719 vom 7.5.2008.

[9] Bericht des Europäischen Parlaments - Konventionelle Energiequellen und Energietechnologie (A6-0348/2007 endg. vom 26.9.2007).

[10] „Ein sicheres Europa für eine bessere Welt“, angenommen vom Europäischen Rat am 12.12.2003.

[11] Dok. des Rates 15708/03 vom 12.12.2003.

[12] Dok. des Rates S 407/08 vom 11.12.2008.

[13] Dok. des Rates 17172/08 vom 17.12.2008.

[14] Zur Verhütung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, verabschiedet vom UN-Sicherheitsrat am 28. April 2004, S/RES/1540 (2004).

[15] Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, ABl. L 81 vom 22.3.2007.

[16] Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe, ABl. L 210 vom 31.7.2006.

[17] Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität, ABl. L 327 vom 24.11.2006.

[18] Einschließlich des Kernmaterials im zivilen Kernbrennstoffkreislauf der Kernwaffenstaaten.

[19] Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 148 vom 19.6.1993 .

[20] Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. L 346 vom 31.12.2003 .

[21] Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. L 337 vom 5.12.2006.

[22] INFCIRC/274/Rev.1.

[23] Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.

[24] Die Versorgungsagentur wird in Kapitel 6 Euratom-Vertrag eingesetzt, worin ihr das Bezugsrecht für Spaltmaterial, das ausschließliche Recht zum Abschluss von Lieferverträgen und die Zuständigkeit für die Versorgungssicherheit zugesprochen wird.

[25] Bei der Gewährung der Genehmigung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien: die Verwendung für andere Zwecke als Kernsprengungen; die Anwendung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen; die Anwendung von Maßnahmen zum physischen Schutz; besondere Bedingungen für den Retransfer in einen anderen Nichtkernwaffen-Drittstaat sowie für weitere Retransfers dieser Art.

[26] Gegenstand der Arbeit des ISTC (International Science and Technology Centre) in Moskau sind Beschäftigung und Neuorientierung früher auf dem Waffengebiet tätiger Wissenschaftler aus Russland, Armenien, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan und Tadschikistan. Das ISTC wird von den Empfängerländern und der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea und Norwegen gemeinsam betrieben.

[27] Gegenstand der Arbeit des STCU (Science and Technology Centre of Ukraine) in Kiew ist die Beschäftigung und Neuorientierung früher auf dem Waffengebiet tätiger Wissenschaftler aus der Ukraine, Aserbaidschan, Georgien, Moldau und Usbekistan. Das STCU wird von den Empfängerländern und der EU, den USA und Kanada gemeinsam betrieben.

[28] Mitteilung der Kommission „Umgang mit der internationalen Problematik der nuklearen Sicherheit und Sicherung“, KOM(2008) 312 endg. vom 22.5.2008.

[29] 2914. Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 8. Dezember 2008.

[30] Die Bestimmungen für gemeinsame Unternehmen (Kapitel 5 Euratom-Vertrag) könnten ein Modell für die Einrichtung einer multilateralen Kernbrennstoffkreislaufanlage bieten. Die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen an der Finanzierung oder Geschäftsführung gemeinsamer Unternehmen – und damit die Beteiligung von Nicht-EU-Parteien - ist ausdrücklich vorgesehen.