25.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/41


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Energie: Überprüfung der Energiestrategie und Energieleistung von Gebäuden“

(2009/C 200/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bedauert, dass kein Vorschlag für ein spezifisches verbindliches Rechtsinstrument zur Verwirklichung des Ziels einer 20 %igen Verbesserung der Energieeffizienz unterbreitet worden ist;

betont die Bedeutung von Lösungsansätzen, die Industrietätigkeit und Energieerzeugung verknüpfen (beispielsweise Nutzung der Abwärme, Kühlung, Energieerzeugung sowie Kraft-Wärme-Kopplung und polyvalente Energieerzeugung);

verweist auf die Bedeutung der Arbeit der regionalen und lokalen Energiebehörden in der EU, die strategische Partner für die europäische Energiepolitik sind. Ihre Tätigkeit sollte seitens der EU noch stärker gefördert und anerkannt werden;

betont, dass es rasch ermöglicht werden muss, mit Strukturfondsmitteln energieeffiziente Baumaßnahmen zu finanzieren;

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, dauerhaft die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze im Wohnungswesen einschl. Renovierungsarbeiten zu genehmigen;

anerkennt die Bemühungen der Europäischen Kommission, in Zusammenarbeit mit der EIB und der EBWE Finanzinstrumente zur Verbesserung der Energieeffizienz zu konzipieren. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass sie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugänglich sind, um diese in ihrer Aufgabe als zentrale Akteure der Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu unterstützen.

Berichterstatter

:

Jean-Louis Joseph, Bürgermeister von Bastidonne (FR/SPE)

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite Überprüfung der Energiestrategie — EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität KOM(2008) 781 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

KOM(2008) 780 endg. — 2008/0223 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Zweite Überprüfung der Energiestrategie der Europäischen Union

1.

vertritt die Auffassung, dass die energiepolitischen Herausforderungen für die Gegenwart und Zukunft der Europäischen Union und ihrer Bürger sowie für den weltweiten Klimaschutz entscheidend sind, bekräftigt die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Partner bei der erfolgreichen Konzipierung, Planung und Verwirklichung der Europäischen Energiepolitik und bedauert, dass dieser Rolle bei der zweiten Überprüfung der Energiestrategie so gut wie keine Aufmerksamkeit gewidmet wurde;

2.

erkennt die Wichtigkeit der Frage der Versorgungssicherheit an, die im Mittelpunkt dieser zweiten Überprüfung der Energiestrategie steht und ein politisch äußerst sensibles Thema ist. In den Mitgliedstaaten herrschen diesbezüglich unterschiedliche Gegebenheiten. Diese u.a. historisch begründeten Unterschiede erfordern ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene, um die Ungleichgewichte abzubauen, die Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu stärken und die Risiken für die EU insgesamt zu verringern;

3.

erkennt darüber hinaus an, dass seit der ersten Überprüfung der Energiestrategie erhebliche Fortschritte erzielt wurden. So wurde insbesondere das so genannte „20-20-20“-Ziel festgelegt und dank der vor Kurzem erzielten Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat das erste Energie-Klima-Legislativpaket geschnürt;

4.

vertritt die Auffassung, dass diese durchaus bemerkenswerten Fortschritte jedoch nur ein notwendiger erster Schritt sind. Das 20-20-20-Ziel muss daher in der europäischen Energiepolitik weiterhin vorrangig verfolgt werden, um die erforderliche Kohärenz und Fortführung der erfolgreich eingeleiteten Maßnahmen sicherzustellen;

5.

betont, dass die Energieeffizienz daher zu den wichtigsten Anliegen der EU in Energiefragen zählen muss, und verweist auf die „Trias Energetica“, ein Konzept, mit dem die Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen des Energieverbrauchs auf den Klimawandel in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung wie folgt eingestuft werden: Energieeffizienz, Förderung erneuerbarere Energieträger und Optimierung der Nutzung fossiler Brennstoffe. Die Energieeffizienz ist nicht nur der Dreh- und Angelpunkt für die Verwirklichung des 20-20-20-Ziels, sondern auch ein wichtiger Aspekt der Versorgungssicherheit. Bedauerlicherweise ist die Energieeffizienz jedoch als einziges der 20℅-Ziele bislang nicht in einem verbindlichen Rechtsinstrument verankert worden;

6.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von der Europäischen Kommission anlässlich der Veröffentlichung der zweiten Überprüfung der Energiestrategie vorgeschlagen wurden (insbesondere die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), bedauert jedoch, dass

6.1

die Energieeffizienz ganz allgemein nur an vierter Stelle der fünf Prioritäten des EU-Aktionsplans für Energieversorgungssicherheit und -solidarität steht;

6.2

kein Vorschlag für ein spezifisches verbindliches Rechtsinstrument zur Verwirklichung des Ziels einer 20 %igen Verbesserung der Energieeffizienz unterbreitet worden ist. Es muss eine klarere Verbindung zu den in der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG) genannten Zielen und Instrumenten hergestellt werden. Dies ist ein konkretes Instrument, mit dem ein erster Schritt hin zur Erreichung des Ziels von 20 % gemacht werden kann;

6.3

die Europäische Kommission — nach den Szenarien im Anhang zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie zu urteilen — teilweise auf eine Entwicklung setzt, die sich ihrem Einfluss entzieht (Anstieg der Ölpreise), um ihr 20 %-Ziel in Bezug auf Energieeffizienz zu erreichen. Dies lässt deutlich den mangelnden politischen Willen erkennen und wird durch die unzureichenden Investitionen in die Energieeffizienz unterstrichen. Ein derartiges Verhalten ist umso mehr zu bedauern, als dank der zu erwartenden Gewinne Investitionen in diesen Bereichen als effektive Konjunktur- und Beschäftigungsmaßnahmen wirken, die in der derzeitigen Krise grundlegend wichtig sind;

6.4

die Vorschläge für Energieeffizienz im Rahmen der zweiten Überprüfung der Energiestrategie keine gesonderten Maßnahmen für die Industrie enthalten, die doch Energiegroßverbraucher ist. Für die Versorgungssicherheit müssen jedoch Lösungsansätze gewählt werden, die Industrietätigkeit und Energieerzeugung verknüpfen (beispielsweise Nutzung der Abwärme, Kühlung, Energieerzeugung sowie Kraft-Wärme-Kopplung und polyvalente Energieerzeugung);

6.5

begrüßt, dass die wichtige Rolle des Verkehrssektors für das Erreichen von Zielen im Energiebereich anerkannt wird, bedauert jedoch, dass im Rahmen der zweiten Überprüfung der Energiestrategie angesichts der starken Erdölabhängigkeit dieses Sektors keine einschlägige Strategie vorgeschlagen wurde. Dieser Sektor allein ist für über 30 % des Endenergieverbrauchs in der EU verantwortlich. Er ist direkt von der Problematik Versorgungssicherheit betroffen, da er fast ausschließlich von Erdöl abhängt, das zu mehr als 80 % in die EU eingeführt werden muss. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission daher auf, parallel zum Energieeffizienzpaket Vorschläge für Verkehrseffizienz vorzulegen. In diesem Bereich gibt es ein sehr großes ungenutztes Potenzial für die Minderung der Treibhausgasemissionen, so beispielsweise Investitionen in schienengebundene und andere kollektive Verkehrsmittel, energieeffiziente Fahrzeuge, Car-Sharing, umweltbewusstes Fahren, verstärkte Fahrradnutzung usw.;

7.

unterstreicht die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Energieeffizienz. In diesem Zusammenhang

a.

bekräftigt er seine Unterstützung für den „Konvent der Bürgermeister“ und verweist auf seine einschlägige Sondierungsstellungnahme, in der er betont hat, „dass lokale Maßnahmen für das Erreichen des Ziels einer 20 %-igen Steigerung der Energieeffizienz äußerst wichtig sind. Die entscheidende Rolle der Regionen und Städte bei der Erreichung dieses Ziels wurde bereits von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament anerkannt (1).;

b.

sieht er in der Raumplanung auf lokaler Ebene ein wichtiges Mittel, um die Gesellschaft in einem ganzheitlichen Ansatz in Richtung auf mehr Klimaverträglichkeit und Energieeffizienz zu strukturieren. Auf dieser Ebene findet die Lokalisierung statt, nämlich von Infrastruktur, Arbeitsplätzen, Geschäfts- und Wohngebieten, was zu einem geringeren Verkehrsbedarf und zu einem energieeffizienten Verkehr beitragen kann, ebenso wie der Ausbau von Fernwärme, Windkraft und Erdwärme;

c.

hält er im öffentlichen Sektor umfangreiche Energieeinsparungen im Allgemeinen für machbar — ein wichtiges Potenzial, das bislang nicht ausgeschöpft wurde. Eine angemessene Förderung und entsprechende Anreize können sowohl die Energieeffizienz steigern und die Energiekosten senken als auch die Beschäftigung ankurbeln;

d.

begrüßt er die Ankündigung einer „neuen Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“ und fordert, dass die für diese Initiative bereitgestellten Mittel in erster Linie zur Finanzierung von Vorhaben auf regionaler und lokaler Ebene aufgewendet werden und das Hauptaugenmerk auf die Energieeffizienz gerichtet wird;

e.

verweist er auf die Bedeutung der Arbeit der regionalen und lokalen Energiebehörden in der EU, die strategische Partner für die europäische Energiepolitik sind. Ihre Tätigkeit sollte seitens der EU noch stärker gefördert und anerkannt werden;

f.

fordert er die Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und der lokalen und regionalen Gebietkörperschaften und ihrer Netze, um eine neue Vision der Energieeffizienz auf der Grundlage eines „Bottom-up“-Ansatzes zu konzipieren;

8.

hält in Bezug auf die sechs vorrangigen, als Prioritäten der Gemeinschaft eingestuften Infrastrukturmaßnahmen ungeachtet ihres Inhalts fest, dass

a.

Kostenvoranschläge für diese Maßnahmen erstellt werden sollten, um vor der formellen Genehmigung der als vorrangig vorgeschlagenen Maßnahmen einen fundierten Vergleich mit anderen Initiativen zu ermöglichen, da diese Maßnahmen einen erheblichen Teil der verfügbaren Mittel schlucken würden;

b.

einigen dieser sechs vorgeschlagenen Maßnahmen größere Priorität eingeräumt werden sollte als anderen, da bereits sehr genaue Bestimmungen für ihre Umsetzung (Formulierung von Mitteilungen und Aktionsplänen einschl. der Finanzmittel) vorgesehen sind, wohingegen der Zeitplan für die Durchführung der anderen Maßnahmen noch viel unbestimmter ist;

c.

ein Verbund eine wesentliche Voraussetzung ist, um Risikostreuung zu ermöglichen und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Ausschuss stimmt ferner zu, dass für die Sicherung der Gas- und Energieversorgung aller EU-Bürger umfassende Änderungen der internen Energieinfrastruktur in der EU erforderlich sind, und betont, dass diese Änderungen auch für die Dezentralisierung der Energieerzeugung und den Ausbau der erneuerbaren Energieträger in Europa von grundlegender Bedeutung sind. Jedwede Entscheidung über Investitionen in die europäische Energieinfrastruktur muss den Zielen der EU in diesem Bereich Rechnung tragen. Der Ausschuss stellt ungeachtet des Inhalts der sechs vorrangigen, als Prioritäten der Gemeinschaft eingestuften Infrastrukturmaßnahmen fest, dass der detaillierte Finanzbedarf, der 2009/2010 ermittelt werden soll, schätzungsweise enorm sein wird, und fordert dringend dazu auf, in künftigen EU-Haushalten auch Energieeffizienzvorhaben und der Verringerung der Auswirkungen von Fernreisen eine gewisse Priorität einzuräumen;

9.

hebt in Bezug auf Investitionen außerdem hervor, dass eine stärkere Dezentralisierung des europäischen Energiesystems umfangreiche Investitionen, eine Abstimmung mit den lokalen und regionalen Interessenträgern sowie die stärkere Anerkennung ihrer Rolle im Bereich der Energiepolitik erfordert;

10.

unterstreicht bezüglich der einheimischen Energiereserven, dass

a.

im Einklang mit dem 20-20-20-Ziel und angesichts der mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Vorteile der Schwerpunkt auf die erneuerbaren Energieträgern gelegt werden muss, und verweist auf seine Stellungnahme zum Thema „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2). Darüber hinaus

befürwortet er den Vorschlag zur Vorlage einer „Mitteilung zur Überwindung der Hindernisse für erneuerbare Energien in der EU“, die seiner Meinung nach so schnell wie möglich, spätestens jedoch 2010 veröffentlicht werden muss. Diese Mitteilung muss regelmäßig aktualisiert werden und die für die Beseitigung der ermittelten Hemmnisse erforderlichen Maßnahmen umfassen;

betont er, dass die Bewältigung der Probleme in Bezug auf die Transport- und Verteilernetze für den Ausbau der erneuerbaren Energieträger entscheidend sind, und fordert die Europäische Kommission auf, eine Mitteilung zum Aufbau eines europäischen Supernetzes vorzulegen, das in der zweiten Überprüfung der Energiestrategie angesprochen wird. In dieser Mitteilung sollten in erster Linie die Infrastrukturfragen und Möglichkeiten erörtert werden, die die Technologien der neuen intelligenten Netze („smart grids“) für die Verwirklichung des 20-20-20-Ziels der EU und die Umstellung auf eine stärker dezentralisierte Energieerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger bieten. Außerdem sollten die in der zweiten Überprüfung der Energiestrategie enthaltenen Vorschläge für die Transport- und Verteilernetze in die vorgeschlagene Mitteilung einbezogen werden, um einen wirklich allumfassenden Ansatz sicherzustellen;

b.

die Kernenergie sich auf einen im großen Maße importierten Brennstoff stützt und somit nicht als „einheimische Energie“ angesehen werden kann. Die Nutzung der Kernenergie hat jedoch sehr wohl „einheimische“ Auswirkungen zulasten der nachgeordneten Gebietskörperschaften, und zwar insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Gefahren und die Entsorgung ihrer Abfälle. In diesem Zusammenhang begrüßt der Ausschuss die Ankündigung eines „Geänderten Vorschlags für eine Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für nukleare Sicherheit“ und empfiehlt, dabei auch auf nachhaltige Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und die damit verbundenen Kosten einzugehen;

c.

auch Kohle ein in immer stärkeren Maße importierter Brennstoff ist und nicht nur ihr Transport, sondern auch ihre Verbrennung und die dabei entstehenden Rückstände erhebliche Emissionsprobleme verursachen. Wenn überhaupt, dann darf Kohle künftig nur noch in emissionsarmen hocheffizienten Kohlekraftwerken genutzt werden;

d.

die Europäische Kommission bei der Bewertung der Möglichkeiten für die Nutzung der einheimischen „nicht konventionellen“ Reserven fossiler Brennstoffe (siehe Punkt 2.5, Absatz 7 und 8 der zweiten Überprüfung der Energiestrategie) weiterhin die strengsten Umweltnormen anlegen und alle mit der Nutzung dieser Reserven verbundenen Externalitäten bei der Bewertung ihrer Kostenwirksamkeit berücksichtigen muss;

e.

die Rangfolge der Förderungsprioritäten entsprechend festgelegt werden sollte, um die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf den Einsatz sauberer, erneuerbarer Meeres-Energieträger wie Offshore-Wind, Wellen, Gezeiten und Strömungen voranzubringen, da diese bislang noch nicht kommerziell genutzt werden, die EU jedoch über das Potenzial verfügt, in diesem Bereich einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen und eine ökologische Vorreiterrolle zu übernehmen

11.

befürwortet die Ankündigung einer „Mitteilung zur Finanzierung von Technologien mit geringer Kohlenstoffintensität“. Da in diesem Zusammenhang die nach der Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie zur Verfügung stehenden Emissionshandelserlöse einbezogen werden sollen, verweist er auf seine einschlägige Stellungnahme, in der er empfiehlt, „dass mindestens 30 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten von den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für […] die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz beim Endverbrauch […] [verwendet werden]“ (3).

Er unterstreicht außerdem, dass für die noch in den Kinderschuhen steckenden Kohlenstoffabscheidungstechnologien (CCS), die weder das Energieerzeugungs- noch das Versorgungssicherheitsproblem lösen können, im Interesse einer möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Haushaltsmittel im Vergleich zu anderen Technologien in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger keine unverhältnismäßig hohen Finanzhilfen bereitgestellt werden dürfen;

12.

begrüßt den Vorschlag zur Erstellung einer Agenda für 2030 und den Entwurf eines Zukunftsbilds für 2050. Echte strategische Leitlinien, Investitionsentscheidungen und Infrastrukturvorhaben können nur langfristig angelegt sein. Der Ausschuss nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass in der nicht erschöpfenden Liste der Themen für das Zukunftsbild für 2050 das Thema „Kohlenstofffreie Stromversorgung der EU ab 2050“ Vorrang zu genießen scheint und bereits im kommenden Strategieplan für die Energietechnologie aufgegriffen werden soll. Dieses Thema ist sicherlich wichtig und zukunftsträchtig, doch sind andere Themen mindestens ebenso dringlich, wenn nicht noch mehr. Eine Zukunftsvision 2050 muss auf einer globalen Strategie beruhen und darf sich nicht nur auf punktuelle thematische Prioritäten beschränken.

B.   Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

I.   Politische Empfehlungen

13.

begrüßt die Idee einer Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;

14.

verweist auf die Notwendigkeit, dringend umfassende Maßnahmen für die Energieeffizienz von Gebäuden zu ergreifen, da diese Vorteile mit sich bringen, und zwar

für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU;

in sozialer Hinsicht (die Bürger stehen vor immer größeren Schwierigkeiten, ihre Heizungskosten zu bezahlen). Der Ausschuss weist außerdem darauf hin, dass die derzeitige Krise die bestehenden sozioökonomischen Ungleichheiten zwischen den Bürgern, die Investitionen in die Gebäuderenovierung im Sinne der Energieeffizienz tätigen und infolge ihre Stromkosten senken können, und der immer größeren Zahl an Bürgern, die derartige Renovierungskosten nicht tragen können und somit immer höhere Stromrechnungen bezahlen müssen, noch weiter verstärken wird;

in wirtschaftlicher Hinsicht und durch die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen auf lokaler Ebene;

15.

betont die Dringlichkeit dieser Fragen und fordert den Rat und das Europäische Parlament daher auf, rasch geeignete und ehrgeizige Maßnahmen zu ergreifen. Er fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, diesmal Verzögerungen wie bei der Umsetzung und Anwendung der ersten Richtlinie zu vermeiden;

16.

fordert die Europäische Kommission auf, die Umsetzung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz dadurch zu erleichtern, dass sie ein Programm für den Austausch von bewährten Praktiken sowie Informationen über den Einsatz technischer Lösungen und die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Verbesserung der Energieeffizienz zwischen den Mitgliedstaaten wie auch ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einrichtet;

17.

betont die grundlegende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung dieser Richtlinie

aufgrund der Verwaltung ihrer eigenen Gebäude;

aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die Raumplanung und die Erteilung von Baugenehmigungen, die Nutzung wärmedämmender Baustoffe sowie die Qualität bei der Ausführung von Bau- und Sanierungsarbeiten;

bei der Sammlung und Verwertung von Sekundärrohstoffen, um das Aufkommen an Energieressourcen (für Strom und Wärme) zu erhöhen;

aufgrund ihrer Bürgernähe;

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa haben freiwillig zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Energieleistung von Gebäuden ergriffen, z.B. Maßnahmen zur Rationalisierung des Energieverbrauchs in privaten und öffentlichen Gebäuden oder Aktionen im Zuge der Revitalisierung städtischer Räume. Die Mitgliedstaaten müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträger als strategische Partner umfassend in die Umsetzung dieser Richtlinie einbinden, sollten sich ihre Erfahrung zu Nutze machen und für die Förderung und Nachahmung der bewährtesten Verfahren sorgen. Der Ausschuss fordert daher dazu auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Aufstellung nationaler Aktionspläne zu beteiligen;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie mit dieser vorgeschlagenen Neufassung in verschiedenen Punkten gestärkt wird, und befürwortet insbesondere

die Vorschläge zur progressiven Senkung oder Abschaffung des Schwellenwerts von 1 000 m2. Er begrüßt die Festsetzung einer Mindest-Gesamtnutzfläche von 250 m2 in Artikel 12 Absatz 1 der Neufassung;

die geplante Verbesserung des Systems der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (insbesondere die Verpflichtung zur Information über die Energieleistung in der Verkaufs- bzw. Vermietungsanzeige);

19.

hält es für wichtig, die Richtlinie ausgehend von den entsprechend analysierten und bewerteten tatsächlichen Anwendungserfahrungen weiterzuentwickeln. U.a. sollten die Bedeutung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und deren Ausgestaltung überprüft werden. Mittels einer flexiblen Vorgehensweise könnten erforderlichenfalls die aufgrund des Mangels an verfügbarer Kompetenz entstehenden Probleme behoben werden;

20.

erachtet die vorgeschlagene Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz als ein effizientes Benchmarking-Instrument auf europäischer Ebene. Er fordert die Europäische Kommission jedoch auf, bei der Festlegung dieser Methode sämtliche Externalitäten zu berücksichtigen, insbesondere die Unterlassungskosten (Zunahme der Umwelt- und Gesundheitsbelastung, Verlust an Wettbewerbsfähigkeit usw. aufgrund zu geringer Investitionen in die Energieeffizienz) sowie die positiven Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz (u.a. Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand, Forschungsförderung, Unabhängigkeit der Energieversorgung sowie Qualität und Nachhaltigkeit von Neubauten);

21.

hält es für wichtig, Steigerungen der Energieeffizienz in Gebäuden zu verwirklichen, die ohne Investitionen vorgenommen werden können, beispielsweise durch die bessere Bewirtschaftung oder das Mitwirken der Gebäudenutzer. Es gibt zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften, die diesbezüglich erfolgreich arbeiten;

22.

betont die Notwendigkeit, die Bürger umfassend über die für die Berechnung der Kosteneffizienz der Empfehlungen herangezogenen Parameter zu unterrichten, die im Ausweis der Gesamtenergieeffizienz aufgelistet sind, damit sie diese Berechnung verstehen können und in der Lage sind, die Kostenwirksamkeit der Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung anderer Aspekte (Energiepreisentwicklung, Energiesparprämien, Lebensdauer der Geräte usw.) erneut zu überprüfen;

23.

hebt unter den vorgeschlagenen neuen Maßnahmen die Zweckdienlichkeit der den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Berichterstattung hervor (u.a. Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3). Zur Sicherstellung der Genauigkeit sollte die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erstellung dieser Berichte in der Richtlinie zwingend vorgeschrieben werden;

24.

begrüßt im Einklang mit seiner Stellungnahme zum Thema „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (4) die Koordinierung in verschiedenen Punkten zwischen dieser Richtlinie und weiteren einschlägigen wichtigen europäischen Rechtsakten, insbesondere der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG), auch mit Blick auf die bestehenden und künftigen EU-Vorschläge zu einem grünen öffentlichen Beschaffungswesen (Green Public Procurement). Dadurch wird die Kohärenz des gesamten Rechtsrahmens gestärkt und die Belastung der Mitgliedstaaten verringert, da die verschiedenen Berichte, die sie vorzulegen haben, zusammengeführt werden;

25.

begrüßt das Ziel, die Zahl der „Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind“, zu erhöhen, und heißt die diesbezügliche Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors gut;

26.

erinnert jedoch daran, dass mit dieser Richtlinie auf Energieeinsparungen abgezielt wird, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten. Durch die Definition von „Gebäuden, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind“ kann die Bevorzugung von Niedrigemissionsgebäuden gegenüber Niedrigenergiegebäuden vermieden werden. Auch muss der globalen Umweltauswirkung stets mehr Gewicht beigemessen werden als dem alleinigen Kriterium der CO2-Emissionen;

27.

erachtet außerdem die Verpflichtung zur Qualitätskontrolle im Zusammenhang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte als sinnvoll, gleichzeitig aber auch als Herausforderung. Diese Maßnahme ist eine wesentliche Voraussetzung für eine echte Verbesserung der Gebäudequalität in Europa;

28.

unterstreicht, dass die Frage des Zeitpunkts, zu dem die Arbeiten durchgeführt werden, in nicht unerheblichem Maße die Gesamtauswirkungen der Richtlinie beeinflussen wird. Daher

befürwortet er den Vorschlag, jedwede öffentliche Förderung für den Bau bzw. die Renovierung von Gebäuden an die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu koppeln. Dieser Vorschlag sollte so rasch wie möglich umgesetzt werden, doch sollte eine derartige Koppelung bevorzugt in den spezifischen nationalen und lokalen Programmen vorgenommen werden;

schlägt er vor, Überlegungen über einen Mechanismus anzustrengen, mit dem die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu einem bestimmten Zeitpunkt während ihrer Lebensdauer in Einklang mit den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebracht werden kann. Mit einem derartigen Mechanismus sollte eine rasche Verbesserung der Qualität der bestehenden Gebäude erreicht werden, indem eine Frist für die Renovierung im Sinne der Energieeffizienz festgelegt wird;

29.

betont, dass für die Umsetzung der Richtlinie umfangreiche Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen erforderlich sind. Seiner Meinung nach sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, mit der

die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen in diesem Bereich zu bewerten und angemessen darauf zu reagieren. Sie sollten insbesondere die entsprechenden Mittel bereitstellen, um ein ausreichendes Angebot an qualifizierten Fachkräften sicherzustellen;

die Mitgliedstaaten außerdem dazu verpflichtet werden, diesen Punkt in die nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz aufzunehmen;

30.

streicht in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen die Erfolge von Initiativen auf lokaler und regionaler Ebene heraus, bei denen verschiedene im Gebäudesektor tätige Handwerksbereiche (Installateure, Maurer, Elektriker usw.) sich im Rahmen von Diskussionsgruppen über das Zusammenspiel ihrer verschiedenen Tätigkeiten bei der Errichtung eines Gebäudes austauschen. Diese Erfahrungen haben sich positiv auf die allgemeine Bauqualität und infolgedessen auch auf die Gebäudequalität ausgewirkt. In den Gruppen, in denen die Energieeffizienz als Ziel ermittelt wurde, konnten im Rahmen dieser handwerksübergreifenden Zusammenarbeit wirksame und innovative Lösungen gefunden werden;

31.

hält eine korrekte Schätzung der mit der Durchführung dieser Richtlinie verbundenen tatsächlichen Investitionskosten im Hinblick auf die Bereitstellung angemessener finanzieller Anreize zur Förderung und Beschleunigung der Umsetzung dieser Richtlinie für notwendig. In diesem Zusammenhang

a.

nimmt er erfreut zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission in ihrem im Dezember 2008 vorgelegten Konjunkturprogramm Investitionen in die Energieeffizienz als Chance für die europäische Wirtschaft anerkennt;

b.

bedauert er jedoch ausdrücklich, dass in dem im März 2009 vom Europäischen Rat angenommenen „Kompromissvorschlag des Vorsitzes zur Finanzierung der von der Kommission im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (EERP) vorgelegten Infrastrukturprojekte“ keinerlei Investitionen in Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgesehen sind.

Dabei sind für Projekte wie die „Energy Smart Buildings Campaign“, die vom Europäischen Rat für Erneuerbare Energien auf der Grundlage konkreter Erfahrungen im Bereich erneuerbarer Energieträger konzipiert wurde, angesichts der in dem Konjunkturprogramm bereitgestellten Mittel (300 Mio. EUR) lediglich vergleichsweise geringe Investitionen erforderlich. Sie hätten nicht nur weitreichende positive Auswirkungen in energetischer und ökologischer Hinsicht, sondern könnten auch neue Arbeitsplätze schaffen (Schätzungen zufolge ca. 150 000), sehr rasch Impulse für den Konjunkturaufschwung geben (erste Ergebnisse sind bereits für 2010 zu erwarten) und als wesentlicher Multiplikator dienen (so könnte jeder in diese Kampagne investierte Euro bis zu 33 EUR an Investitionen in energieeffizientere Gebäude nach sich ziehen).

Die „Energy Smart Buildings Campaign“ beruht auf der Verzahnung von drei Kampagnen zur Förderung intelligenter energieeffizienter Gebäude, die sich an 1.) die Gebäudeeigentümer, 2.) Strukturen mit Multiplikatorwirkung und 3.) die Fachkräfte (einschl. Bildungsmaßnahmen) richten.

c.

betont er, dass es rasch ermöglicht werden muss, mit Strukturfondsmitteln energieeffiziente Baumaßnahmen zu finanzieren. In diesem Zusammenhang

befürwortet er die Initiative der Europäischen Kommission, die EFRE-Verordnungen zu ändern, um Investitionen in die Energieeffizienz (5) zu fördern;

fordert er die Mitgliedstaaten auf, bestimmte Kapitel ihrer operativen Programme dahingehend zu überarbeiten, dass der Energieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, ein größerer Stellenwert eingeräumt wird;

d.

unterstützt er die Initiative der Europäischen Kommission, dauerhaft die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze im Wohnungswesen einschl. Renovierungsarbeiten zu genehmigen (6);

e.

erkennt er die Bemühungen der Europäischen Kommission an, in Zusammenarbeit mit der EIB und der EBWE Finanzinstrumente zur Verbesserung der Energieeffizienz zu konzipieren. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass sie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugänglich sind, um diese in ihrer Aufgabe als zentrale Akteure der Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu unterstützen;

f.

unterstreicht er die Notwendigkeit, die von der EU und den Mitgliedstaaten hierfür bereitgestellten Mittel zu koordinieren.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsantrag 1

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Bei dieser Vergleichsmethode wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

1.

Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Bei dieser Vergleichsmethode wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 21 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Technische Änderung, um einen eindeutig falschen Verweis in dem Dokument zu berichtigen.

Änderungsantrag 2

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Gebrauch der gemäß Absatz 1 festgelegten Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten, und vergleichen die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die dabei zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten sie der Kommission regelmäßig Bericht. Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Der erste Bericht ist bis spätestens 30. Juni 2011 zu übermitteln.

2.

Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Gebrauch der gemäß Absatz 1 festgelegten Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten, und vergleichen die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die dabei zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten sie der Kommission regelmäßig Bericht. Der Bericht wird in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern erstellt und kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Der erste Bericht ist bis spätestens 30. Juni 2011 zu übermitteln.

Begründung

Zur Sicherstellung der Genauigkeit der Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinienbestimmungen vorzulegen haben, müssen diese in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern erstellt werden.

Änderungsantrag 3

Artikel 9 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Pläne spätestens bis 30. Juni 2011 mit und erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die bei der Umsetzung ihrer nationalen Pläne erzielten Fortschritte. Die nationalen Pläne und die Fortschrittsberichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission erstellen die in Absatz 1 genannten Pläne in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern und teilen sie spätestens bis 30. Juni 2011der Kommission mit und erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die bei der Umsetzung ihrer nationalen Pläne erzielten Fortschritte. Die nationalen Pläne und die Fortschrittsberichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.

Begründung

Zur Sicherstellung der Genauigkeit der Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinienbestimmungen vorzulegen haben, müssen diese in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern erstellt werden.

Änderungsantrag 4

Artikel 10 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz sind an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u.a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen.

3.

Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz sind an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz und zur geschätzten Amortisationsdauer (ausschl. finanzieller Anreize und Förderschemen). Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u.a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen. Die für die Bewertung der Kosteneffizienz herangezogenen Daten, Werte und Berechnungsmethoden werden im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz klar und deutlich angegeben.

Begründung

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss klare und leicht verständliche Empfehlungen für die Bürger enthalten und jederzeit den Vergleich der theoretischen Kosteneffizienz, die im Zuge der Ausstellung des Energieausweises unter realen Bedingungen vor Ort errechnet wurde, unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen (Entwicklung der Energiepreise, der Zinssätze, der Ausstattungskosten usw.) und/oder neuer Faktoren (Energiesparprämien, geplante Nutzungsdauer usw.) ermöglichen.

Änderungsantrag 5

Artikel 12 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen auf mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche ein starker Publikumsverkehr herrscht, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

2.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen auf mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche ein starker Publikumsverkehr herrscht, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieses Gebäudes an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

Begründung

Die Anbringung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden, in denen ein starker Publikumsverkehr herrscht, ist für die Sensibilisierung der Bürger für die Bedeutung der verschiedenen Aspekte von Energieeffizienz von Gebäuden von grundlegender Wichtigkeit.

Änderungsantrag 6

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2b.

Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage des Gebäudes oder des Gebäudeteils.

Die Empfehlungen gemäß Buchstabe b sind speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnitten und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u.a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für Investitionen.

2b.

Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage des Gebäudes oder des Gebäudeteils.

Die Empfehlungen gemäß Buchstabe b sind speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnitten und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz und zur geschätzten Amortisationsdauer (ausschl. finanzieller Anreize und Förderschemen). Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u.a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für Investitionen. Die für die Bewertung der Kosteneffizienz herangezogenen Daten, Werte und Berechnungsmethoden werden deutlich im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angeführt.

Begründung

Die Inspektionsberichte müssen klare und leicht verständliche Empfehlungen für die Bürger enthalten und jederzeit den Vergleich der theoretischen Kosteneffizienz, die im Zuge der Erstellung des Inspektionsberichts unter realen Bedingungen vor Ort errechnet wurde, unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen (Entwicklung der Energiepreise, der Zinssätze, der Ausstattungskosten usw.) und/oder neuer Faktoren (Energiesparprämien, geplante Nutzungsdauer usw.) ermöglichen.

Änderungsantrag 7

Neuer Artikel 17 Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

17a)

Bildungsmaßnahmen

1.

In Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Bildungsmaßnahmen, um die Fortbildung der Fachkräfte im Gebäudesektor im Bereich neue Technologien, Methoden und Materialien zur Verbesserung der Energieleistung neuer und bestehender Gebäude sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gewährleisten die Mitgliedstaaten ein angemessenes Fortbildungsangebot, das allen bereits in diesem Bereich tätigen Fachkräften offen steht. Sie gewährleisten ebenfalls, dass das Berufsbildungsangebot für künftige Fachkräfte regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst wird. In Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern sorgen die Mitgliedstaaten ferner für die Bereitstellung eines allgemein zugänglichen Bildungsangebots und ausreichender Kapazitäten für die Ausbildung der notwendigen Anzahl qualifizierter Sachverständiger für die Ausstellung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektion von technischen Anlagen gemäß Artikel 13 und 14 dieser Richtlinie.

2.

Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingeleiteten Bildungsinitiativen und deren Ergebnisse sowie über die neuen Maßnahmen, die sie, falls erforderlich, zu ergreifen beabsichtigen. Für die Erstellung dieses Berichts führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern eine Untersuchung über die sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen im Bildungsbereich durch. Die Mitgliedstaaten vergleichen ihre eigenen bereits eingeleiteten oder geplanten Initiativen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen dieser Untersuchung.

3.

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Berichte in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträgern und legen diese spätestens bis 30. Juni 2011 vor und erstatten dann alle drei Jahre erneut Bericht. Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Kommission erstellt einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte. Dieser Bericht enthält einen Vergleich der Untersuchungen der Mitgliedstaaten über den Bildungsbedarf. Gegebenenfalls erarbeitet die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie außerdem Empfehlungen und Leitlinien für Bildungsmaßnahmen.

Begründung

Für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie sind umfangreiche Bildungsmaßnahmen erforderlich, die in der Richtlinie festgelegt und verpflichtend vorgeschrieben werden müssen, und zwar in Verbindung mir der Festlegung von Zielen und Berichterstattungspflichten.

Änderungsantrag 8

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Maßnahmen und Praktiken zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.

Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kostenwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie die mittel- bis langfristigen finanziellen Folgen für den Fall, dass keine Maßnahmen dieser Art unternommen werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Maßnahmen und Praktiken zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.

Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kostenwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie die mittel- bis langfristigen finanziellen Folgen für den Fall, dass keine Maßnahmen dieser Art unternommen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die lokalen Gebietskörperschaften in einer frühen Phase einbinden und anhören, um Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu konzipieren.

Begründung

Angesichts ihrer Zuständigkeiten für Raumplanung und als Eigentümer bzw. Verwalter einer Vielzahl unterschiedlicher Gebäude einschl. Sozialbauten haben die Bestimmungen der geänderten Richtlinie vielfältige Auswirkungen auf die lokalen Gebietskörperschaften. Aufgrund ihrer Bürgernähe spielen die lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Informationen und Anreizen, um Eigentümer und Mieter zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude und zur Änderung ihres Energieverbrauchs zu ermutigen. Außerdem verfügen die lokalen Gebietskörperschaften über umfassende Erfahrungen und Sachkompetenz.

Brüssel, den 21. April 2009

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  CdR 241/2008 fin.

(2)  CdR 160/2008 fin.

(3)  CdR 161/2008 fin.

(4)  CdR 160/2008 fin.

(5)  KOM(2008) 838/3 endg.

(6)  KOM(2008) 428 endg.