5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/404


Donnerstag, 7. Mai 2009
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0378

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0825 – C6-0475/2008 – 2008/0242(COD))

2010/C 212 E/53

(Verfahren der Miteinscheidung: Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0825),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0475/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 3. April 2009 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0283/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 erster Absatz Nummer 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission ║,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (2) und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (3) müssen in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnungen.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die ▐ rechtmäßig in der Gemeinschaft um internationalen Schutz nachsuchen.

(3)

Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die ║ Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(4)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (4), setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen und der Personen, die beim regelwidrigen Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] und insbesondere der Punkte (b) und (d) von Artikel 18 Absatz 1 wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein ║ Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich unrechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(5)

Da sich die Identität der genannten Personen anhand von Fingerabdrücken genau feststellen lässt, sollte ein System zum Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten eingerichtet werden.

(6)

Es ist ein europaweites Fingerabdruck-Identifizierungssystem - EURODAC - einzurichten. EURODAC besteht aus einem Zentralsystem, das eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdruckdaten betreibt, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem.

(7)

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, mit dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes (5) und mit der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen.

(8)

Den Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung aufzuerlegen, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens vierzehn Jahre alt sind und beim regelwidrigen Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

(9)

Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet werden können, sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

(10)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, können noch mehrere Jahre lang die Möglichkeit haben, auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruckdaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Gemeinschaft einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Aufbewahrung von Fingerabdruckdaten angesehen werden.

(11)

In bestimmten Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruckdaten so lange aufzubewahren, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruckdaten sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben oder einen langfristigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen  (6) erlangt haben.

(12)

Es ist zweckmäßig, die Daten derjenigen Personen zu speichern, deren Fingerabdruckdaten in EURODAC erfasst worden sind, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und ihnen dieser in einem Mitgliedstaat gewährt worden war. Ziel ist es, einen Abgleich dieser Daten und der im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz gespeicherten Daten vorzunehmen.

(13)

Während einer Übergangszeit sollte die Kommission weiterhin für die Verwaltung des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Im Anschluss an eine Folgenabschätzung, die eine eingehende Prüfung der finanziellen, operativen und organisatorischen Aspekte alternativer Optionen umfassen wird, sollte für diese Aufgaben langfristig eine Verwaltungsbehörde eingesetzt werden.

(14)

Die Aufgaben der Kommission und der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Daten, die Datensicherheit, den Zugang zu den Daten und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.

(15)

Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb des EURODAC-Systems ist in den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geregelt. Für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems hingegen sind entsprechende Regeln aufzustellen.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Masse verwirklicht und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.

(18)

Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - durch spezifische Vorschriften ergänzt oder geklärt werden.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft . Allerdings sollten im Vorfeld Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden.

(20)

Innerstaatliche Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, dessen Einsetzung auf Beschluss ║ 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ║ (9) zurückgeht, sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren, wobei den eingeschränkten Aufgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten selbst Rechnung zu tragen ist.

(21)

Die Leistung des EURODAC-Systems sollte in regelmäßigen Abständen überwacht und bewertet werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festlegen, um eine dem Zweck von EURODAC zuwiderlaufende Verwendung von im Zentralsystem gespeicherten Daten ahnden zu können.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig über den Stand besonderer Asylverfahren informieren, um eine adequate Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] erleichtern zu können.

(24)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen und ist entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Beachtung der Datenschutz- und asylrechtlichen Bestimmungen gewährleistet und die Anwendung der Artikel 8 und 18 der Charta gefördert werden.

(25)

Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] entspricht. –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck des Systems „EURODAC“

1.   Hiermit wird das System EURODAC eingerichtet. Es soll bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. […/…][zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, herangezogen werden und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtern.

2.   Unbeschadet der Verwendung der für EURODAC bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem innerstaatlichen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und andere personenbezogene Daten nur für die in Artikel 33 Absatz 1 der ║Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] genannten Zwecke in EURODAC verarbeitet werden.

Artikel 2

Definitionen

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Dublin-Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist];

b)

„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

c)

„Herkunftsmitgliedstaat“

(i)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 6 fallenden Person, den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

(ii)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 10 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt;

(iii)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 13 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

d)

„Person, der internationaler Schutz gewährt wird“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der anerkanntermaßen internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG benötigt ;

e)

„Treffer“ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen.

2.   Für diese Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Definitionen.

3.   Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten für diese Verordnung die in Artikel 2 der Dublin-Verordnung festgelegten Definitionen.

Artikel 3

Aufbau des Systems und Grundprinzipien

1.   EURODAC umfasst:

a)

eine automatisierte zentrale Fingerabdruck-Datenbank (Zentralsystem) mit

einer Zentraleinheit,

einem Notfallsystem:

b)

eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für die Übermittlung von EURODAC-Daten zur Verfügung stellt (Kommunikationsinfrastruktur).

2.   Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges innerstaatliches Datensystem, das mit dem Zentralsystem kommuniziert.

3.   Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter Artikel 6, 10 und 13 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.

4.   Die für EURODAC geltenden Regeln gelten für sämtliche Operationen der Mitgliedstaaten von der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.

5.   Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruckdaten wird gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

Artikel 4

Betriebsmanagement durch die Verwaltungsbehörde

1.   Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde für das Betriebsmanagement des EURODAC zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die besten verfügbaren Techniken für das Zentralsystem zum Einsatz kommen.

2.   Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:

a)

Überwachung

b)

Sicherheit

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber

3.   Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug

b)

Anschaffung und Erneuerung

c)

vertragliche Fragen

4.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement von EURODAC zuständig.

5.   Das Betriebsmanagement von EURODAC umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um EURODAC im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen des Zentralsystems erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten.

6.   Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit EURODAC-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

7.   Bei der in dieser Verordnung genannten Verwaltungsbehörde handelt es sich um die für EURODAC, SIS II und VIS zuständige Verwaltungsbehörde.

8.     Die Einrichtung der Verwaltungsbehörde und die Interoperabilität der verschiedenen Datenbanken, für die sie zuständig ist, lassen den getrennten und diskreten Betrieb dieser Datenbanken unberührt.

Artikel 5

Statistiken

Die Verwaltungsbehörde erstellt eine monatliche Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

die Anzahl der Datensätze, die zu Antragstellern und zu Personen nach Artikel 10 ║ und Artikel 13 ║ übermittelt wurden;

b)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragstellern und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 10 ║ genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

d)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 ║ genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten;

e)

die Anzahl der Fingerabdruckdaten, welche das Zentralsystem mehrfach vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystems ungeeignet waren;

f)

die Anzahl der gemäß Artikel 14 Absatz 1 markierten Datensätze;

g)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen.

Am Ende jedes Jahres wird eine Statistik erstellt, die die monatlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach den Buchstaben b, c , d und g gegeben hat.

Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

KAPITEL II

PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Artikel 6

Erfassung, Übermittlung und Abgleich von Fingerabdruckdaten

1.   Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre alt ist, innerhalb von 48 Stunden, nachdem er gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Dublin-Verordnung internationalen Schutz beantragt hat , den Abdruck aller Finger ab und übermittelt die Fingerabdruckdaten zusammen mit den in Artikel 7 Buchstaben (b) bis (g) dieser Verordnung aufgeführten Daten innerhalb von 24 Stunden, nachdem die Fingerabdrücke abgenommen wurden , an das Zentralsystem.

Ausnahmsweise kann die in diesem Absatz geregelte Frist von 48 Stunden für die Abnahme der Fingerabdrücke von Antragstellern, in Fällen, in denen die Fingerabdrücke schwer, aber nur vorübergehend beschädigt sind und keine geeigneten Fingerabdruckdaten liefern können, oder in Fällen, in denen aufgrund einer schweren ansteckenden Krankheit eine Quarantäne verhängt werden muss, auf höchstens drei Wochen verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können die Frist von 48 Stunden zudem in begründeten und nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt so lange verlängern, wie diese Umstände andauern. Die Frist von 24 Stunden für die Übermittlung der erforderlichen Daten gilt entsprechend.

2.   Anders verhält es sich, wenn ein Antragsteller nach einer Überstellung gemäß Artikel 23 der Dublin-Verordnung in dem ▐ Mitgliedstaat ankommt , der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist . Abweichend von Absatz 1 teilt der zuständige Mitgliedstaat im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem lediglich die abgeschlossene Überstellung in Bezug auf die nach Artikel 7 dieser Verordnung im Zentralsystem gespeicherten Daten mit. Diese Informationen werden im Einklang mit Artikel 8 für Übermittlungszwecke nach ▐ Absatz 6 dieses Artikels gespeichert.

3.     Im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem teilt der nach Artikel 17 der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Fehlermeldung in Bezug auf die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung im Zentralsystem gespeicherten Daten mit. Diese Informationen werden im Einklang mit Artikel 8 für Übermittlungszwecke nach Absatz 6 dieses Artikels gespeichert.

4.   Die gemäß Artikel 7 Buchstabe a von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten werden automatisch mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten abgeglichen.

5.   Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaates, dass beim Abgleich nach Absatz 4 sowohl die Daten anderer Mitgliedstaaten als auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden.

6.   Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 7 Buchstaben a bis g) gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 14 Absatz 1.

Artikel 7

Datenspeicherung

Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

a)

Fingerabdruckdaten

b)

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde

c)

Geschlecht

d)

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

e)

Tag der Abnahme der Fingerabdrücke

f)

Tag der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem

g)

Benutzerkennwort.

Artikel 8

Aufbewahrung der Daten

Jeder Datensatz nach Artikel 7 wird für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke im Zentralsystem aufbewahrt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Artikel 9

Vorzeitige Löschung der Daten

1.   Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Zeitraums die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben oder denen von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/109/EG ein langfristiger Aufenthaltstitel ausgestellt wurde , werden gemäß Artikel 20 Absatz 3 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder ihr ein solcher Aufenthaltstitel ausgestellt wurde .

2.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus dem in Absatz 1 genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 6 oder ║ 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

KAPITEL III

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM REGELWIDRIGEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

Artikel 10

Erfassung und Übermittlung der Fingerabdruckdaten

1.   Unter Beachtung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens vierzehn Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der - aus einem Drittstaat kommend - beim regelwidrigen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Person aufgegriffen wurde, den Abdruck aller Finger ab.

2.   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von 24 Stunden , nachdem die Fingerabdrücke von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 abgenommen wurden, die folgenden Daten zu dieser Person an das Zentralsystem :

a)

Fingerabdruckdaten;

b)

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde;

c)

Geschlecht;

d)

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

e)

Tag der Abnahme der Fingerabdrücke;

f)

Tag der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem;

g)

Benutzerkennwort.

Ausnahmsweise kann die in Absatz 1 geregelte Frist von 48 Stunden für die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Fällen, in denen die Fingerabdrücke schwer, aber nur vorübergehend beschädigt sind und keine geeigneten Fingerabdruckdaten liefern können, oder in Fällen, in denen aufgrund einer schweren ansteckenden Krankheit eine Quarantäne verhängt werden muss, auf höchstens drei Wochen verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können die Frist von 48 Stunden zudem in begründeten und nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt so lange verlängern, wie diese Umstände andauern. Die Frist von 24 Stunden für die Übermittlung der erforderlichen Daten gilt entsprechend.

Artikel 11

Datenspeicherung

1.   Die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

Unbeschadet des Artikels 5 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Antragstellern gespeichert.

Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelte Daten weder mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten noch mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelt werden.

2.   Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Antragstellern mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 6 Absätze 4 und 6 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 12

Aufbewahrung der Daten

1.   Jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 10 Absatz 1 wird für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zentralsystem aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten automatisch im Zentralsystem gelöscht.

2.   Daten zu ║ Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 10 Absatz 1 werden gemäß Artikel 20 Absatz 3 ▐ im Zentralsystem gelöscht, sobald dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des  Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels einer der folgenden Umstände bekannt wird:

a)

dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt;

b)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen;

c)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats angenommen.

3.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus den in Absatz 2 (a) oder (b) genannten Gründen durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

4.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus dem in Absatz 2 (c) genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 6 oder ║ 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

KAPITEL IV

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH RECHTSWIDRIG IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Artikel 13

Abgleich von Fingerabdruckdaten

1.   Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann jeder Mitgliedstaat dem Zentralsystem die Fingerabdruckdaten, die er einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn:

a)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;

b)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen internationalen Schutz beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, er sei dort in Gefahr oder

c)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder falsche Ausweispapiere vorlegt.

2.   Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie dem Zentralsystem gemäß Absatz 1 den Abdruck aller oder zumindest der Zeigefinger der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ║; wenn Zeigefinger fehlen, übermitteln sie den Abdruck aller sonstigen Finger.

3.   Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit den Fingerabdruckdaten von Antragstellern übermittelt, die von anderen Mitgliedstaaten übermittelt und bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Die Fingerabdruckdaten dieser Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen werden weder im Zentralsystem gespeichert noch mit den dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelten Daten abgeglichen.

4.   Für den Abgleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits im Zentralsystem gespeicherten Fingerabdruckdaten von Antragstellern gelten die in Artikel 6 Absätze 4 und 6 vorgesehenen Verfahren.

KAPITEL V

PERSONEN, DENEN INTERNATIONALER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD

Artikel 14

Datenmarkierung

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat, der einen Antragsteller und dessen Daten gemäß Artikel 7 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, markiert die relevanten Daten im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 8 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 6 Absatz 6 im Zentralsystem gespeichert.

2.   Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Daten zuvor gemäß Absatz 1 markiert worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2004/83/EG ▐ aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird oder wenn sie ihren Flüchtlingsstatus oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach den Artikeln 11 und 16 dieser Richtlinie verlieren .

KAPITEL VI

VERWENDUNG DER DATEN, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Artikel 15

Verantwortung für die Verwendung der Daten

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für

a)

die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke

b)

die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 7, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 an das Zentralsystem

c)

die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an das Zentralsystem

d)

die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten im Zentralsystem unbeschadet der Verantwortung der Kommission

e)

die Rechtmäßigkeit der Verwendung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten.

2.   Gemäß Artikel 19 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an das Zentralsystem sowie für die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem empfängt, Sorge.

3.   Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 verantwortlich.

4.   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere

a)

trifft sie Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verwenden, die dem mit EURODAC verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht;

b)

trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 19 zu gewährleisten;

c)

stellt sie sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Artikel 16

Übermittlung

1.   Die Digitalisierung der Fingerabdruckdaten und deren Übermittlung erfolgen in dem in Anhang I bezeichneten Datenformat. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem und umgekehrt fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruckdaten im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 7, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 auf elektronischem Weg ║. Die in Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

3.   Die Kennnummer nach Artikel 7 Buchstabe d , Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem ▐ Mitgliedstaat , der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss sich anhand der Kennnummer feststellen lassen, ob die Daten sich auf eine Person nach ║ Artikel 6, 10 oder ║ 13 beziehen.

4.   Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang I genannten Norm die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 6 mit „1“, von Personen nach Artikel 10 mit „2“ und von Personen nach Artikel 13 mit „3“ gekennzeichnet.

5.   Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem anzuwenden haben, um die Eindeutigkeit der Daten zu gewährleisten.

6.   Das Zentralsystem bestätigt den Empfang der übermittelten Daten unverzüglich. Zu diesem Zweck legt die Verwaltungsbehörde die technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

Artikel 17

Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität. In dem Maße, in dem gewährleistet werden muss, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse einen sehr hohen Grad an Präzision erreichen, legt die Verwaltungsbehörde Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft unverzüglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruckdaten. Sind die Fingerabdruckdaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet, ersucht das Zentralsystem den Mitgliedstaat um Übermittlung qualitativ geeigneter Fingerabdruckdaten.

2.   Das Zentralsystem führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. Jede Anfrage muss innerhalb von 24 Stunden bearbeitet werden. Ein Mitgliedstaat kann bei Anfragen nach Abgleichen ▐ aus Gründen des innerstaatlichen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Verwaltungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet das Zentralsystem die Anfrage prioritär, sobald die Umstände sich geändert haben. In derartigen Fällen legt die Verwaltungsbehörde die Kriterien für die prioritäre Behandlung von Anfragen fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

3.   Die Verwaltungsbehörde legt die operativen Verfahren für die Verarbeitung der empfangenen Daten und für die Übermittlung der Ergebnisse der Abgleiche fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

4.   Die Ergebnisse des Abgleichs werden im Herkunftsmitgliedstaat sofort geprüft. Die endgültige Identifizierung wird von dem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 der Dublin-Verordnung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Vom Zentralsystem erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht ▐, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.

5.   Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß Absatz 4, dass das vom Zentralsystem übermittelte Abgleichergebnis fehlerhaft ist, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission , der Verwaltungsbehörde und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.

Artikel 18

Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur, die die Verwaltungsbehörde bereitstellt. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

Artikel 19

Datensicherheit

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten vor und während ihrer Übermittlung an das Zentralsystem. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem erhält.

2.   Jeder Mitgliedstaat trifft für sein innerstaatliches System die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, wozu auch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen gehört;

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den innerstaatlichen Anlagen erhalten, in denen der Mitgliedstaat dem Zweck von EURODAC entsprechende Verfahren ausführt (Kontrolle des Zugangs zur Anlage);

c)

zu verhindern, dass die Datenträger durch eine unbefugte Person gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Kontrolle der Datenträger);

d)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben oder personenbezogene gespeicherte Daten sichten, verändern oder löschen (Kontrolle der gespeicherten Daten);

e)

um zu verhindern, dass Unbefugte EURODAC-Daten verarbeiten oder in EURODAC verarbeitete Daten verändern oder löschen (Kontrolle der Dateneingabe);

f)

um sicherzustellen, dass die zur Benutzung von EURODAC befugten Personen über Benutzerkennworte und einen personalisierten Zugangsmodus ausschließlich Zugriff auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten haben (Kontrolle des Datenzugriffs);

g)

um sicherzustellen, dass alle Behörden mit einer Zugangsberechtigung zu EURODAC Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und dass diese Profile den innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (Profile der zugangsbefugten Personen);

h)

um sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Kontrolle der Datenübertragung);

i)

um sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in EURODAC verarbeitet worden sind (Eingabekontrolle);

j)

um insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an EURODAC und von EURODAC oder während des Transports von Datenträgern die Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

3.     Alle Behörden, die am EURODAC-System teilnehmen, verhindern den Zugang zu oder die Übermittlung von in EURODAC gespeicherten Daten an die Behörden eines unbefugten Drittstaates, insbesondere an das Herkunftsland der unter diese Verordnung fallenden Personen.

4.   Die Verwaltungsbehörde ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Ziele in Bezug auf den Betrieb von EURODAC, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu verwirklichen.

5.     Die Verwaltungsbehörde stellt gemeinsame Anforderungen auf, die für die Zugriffsberechtigung auf EURODAC erfüllt sein müssen.

Artikel 20

Zugriff auf die in EURODAC gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten übermittelt bekommen, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach Artikel 6 Absatz 6 sind.

2.   Zugriff nach Absatz 1 auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen innerstaatlichen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 benannt worden sind. Die Benennung weist genau die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Dienststelle aus. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis dieser Behörden und aller daran vorgenommenen Änderungen , im Falle von Änderungen spätestens 30 Tage, nachdem das Verzeichnis geändert wurde . Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die Verwaltungsbehörde jedes Jahr eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

3.   Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 8 oder Artikel 12 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

4.   Hat ein Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so ist der Herkunftsmitgliedstaat umgehend zu benachrichtigen.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten im Zentralsystem im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er umgehend die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und korrigiert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

5.   Die Verwaltungsbehörde leitet im Zentralsystem gespeicherte Daten weder an die Behörden eines Drittlands weiter noch stellt sie sie ihnen zur Verfügung – es sei denn, dass sie hierzu im Rahmen eines Gemeinschaftsübereinkommens über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich ermächtigt wird.

Artikel 21

Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge

1.   Die Verwaltungsbehörde führt über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralsystem Buch. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.

2.   Die Aufzeichnungen dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 19 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 1, gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

3.   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Ziele in Bezug auf sein innerstaatliches System verwirklicht werden. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat eine Akte der zur Dateneingabe oder -abfrage befugten Personen.

Artikel 22

Haftung

1.   Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderläuft, ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für das Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

2.   Für Schäden am Zentralsystem , die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

3.   Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

Artikel 23

Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter diese Verordnung fallenden Personen schriftlich, gegebenenfalls auch mündlich, in einer Sprache, die sie ▐ verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen , über

a)

die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

den mit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten in EURODAC verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Dublin-Verordnung im Einklang mit Artikel 4 dieser Verordnung;

c)

die Empfänger der Daten;

d)

die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 6 oder 10;

e)

ihr Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten und darauf zu verlangen, dass sie betreffende unrichtige Daten korrigiert werden oder sie betreffende unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte , einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 , die für Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 6 oder 10 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 13 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an das Zentralsystem erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ist die Person, die unter diese Verordnung fällt , minderjährig, unterrichten die Mitgliedstaaten die Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

2.   In allen Mitgliedstaaten kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen.

Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft darüber, ║ welche sie betreffenden Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu den Daten kann nur von den Mitgliedstaaten gewährt werden.

3.   In jedem Mitgliedstaat kann jede Person verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne ungebührliche Verzögerung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

4.   Bei Geltendmachung der Ansprüche auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben ║, setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des übermittelnden Mitgliedstaats oder der übermittelnden Mitgliedstaaten in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung und ihrer Speicherung im Zentralsystem überprüfen können.

5.   Zeigt sich, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 20 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich ohne ungebührliche Verzögerung, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

6.   Ist der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so teilt er der betroffenen Person ohne ungebührliche Verzögerung in einer schriftlichen Begründung mit, warum er nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.

7.   Jeder Antrag nach den Absätzen 2 und 3 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdruckdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich vernichtet.

8.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 unverzüglich erfüllt werden.

9.   Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, legt die zuständige Behörde eine Akte an, in der die Anforderung festgehalten wird. Diese Akte stellt sie den innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung.

10.   In jedem Mitgliedstaat unterstützt die innerstaatliche Kontrollbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.

11.   Die innerstaatliche Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die innerstaatliche Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, unterstützen und - wenn sie darum ersucht werden - beraten diese bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Beide innerstaatliche Kontrollbehörden arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Ersuchen um Unterstützung können an die innerstaatliche Kontrollbehörde des Aufenthaltsmitgliedstaats gerichtet werden, der die Ersuchen an die Stelle des Mitgliedstaats weiterleitet, der die Daten übermittelt hat.

12.   In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, wenn ihr das in Absatz 2 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird.

13.   Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, hinsichtlich der sie betreffenden, im Zentralsystem gespeicherten Daten bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um ihre Rechte nach Absatz 3 geltend zu machen. Die Verpflichtung der innerstaatlichen Kontrollbehörden zur Unterstützung und - sofern beantragt - zur Beratung der betroffenen Person gemäß Absatz 11 bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Artikel 24

Überwachung durch die innerstaatliche Kontrollbehörde

1.   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) innerstaatliche(n) Kontrollbehörde(n) nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem unabhängig überwacht/überwachen.

2.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die innerstaatliche Kontrollbehörde oder -behörden die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Personenidentifizierung mittels der Fingerabdrücke (Daktyloskopie) beraten zu lassen.

Artikel 25

Überwachung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Die Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann von der Verwaltungsbehörde alle Informationen anfordern, die er für die Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben für erforderlich hält.

2.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde nach den internationalen Prüfungsgrundsätzen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Verwaltungsbehörde ║ und den innerstaatlichen Kontrollbehörden übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.

Artikel 26

Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Die innerstaatlichen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung von EURODAC.

2.   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

3.   Die innerstaatlichen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Kosten

1.   Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

2.   Die Kosten für die innerstaatlichen Einheiten und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Artikel 28

Jahresbericht: Überwachung und Bewertung

1.   Die Verwaltungsbehörde unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Zentralsystems. Der jährliche Bericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von EURODAC gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

2.   Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.

3.   Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.

4.   Alle zwei Jahre legt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über den technischen Betrieb des Zentralsystems, einschließlich der Sicherheitsaspekte, vor.

5.   Drei Jahre, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 33 Absatz 2 und sodann alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von EURODAC vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und prüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind, die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das Zentralsystem und die Sicherheit des Zentralsystems bewertet sowie alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten zieht. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen der in den Absätzen 4 und 5 genannten Berichte erforderlich sind.

7.   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 5 genannten Bewertung erforderlich sind.

Artikel 29

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Nutzung von im Zentralsystem gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck von EURODAC zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, geahndet wird.

Artikel 30

Territorialer Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Dublin-Verordnung nicht gilt.

Artikel 31

Übergangsbestimmung

Daten, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 ║ im Zentralsystem blockiert wurden, werden freigegeben und gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung zu dem in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt markiert.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 ║ und ║ (EG) Nr. 407/2002 ║ werden mit Wirkung des in Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitpunkts aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt, den die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlichen wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

jeder Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass er die technischen Vorkehrungen getroffen hat, die für die Übermittlung der Daten an das Zentralsystem entsprechend dieser Verordnung erforderlich sind, und

b)

die Kommission hat die technischen Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, damit das Zentralsystem seine Tätigkeit entsprechend dieser Verordnung aufnehmen kann.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass sie die technischen Vorkehrungen nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen haben.

4.     Während der Übergangszeit nach Artikel 4 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.

║ Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L….

(5)   ABl: L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(6)   ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG I

Datenformat für den Austausch von Fingerabdruckdaten

Folgendes Format für den Austausch von Fingerabdruckdaten wird vorgeschrieben:

ANSI/NIST-ITL 1a-1997, Ver.3, Juni 2001 (INT-1) und alle zukünftigen Fortentwicklungen dieses Standards.

Norm für die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten

Es gilt folgende ISO-Norm: ISO 3166 - 2-Buchstaben-Code.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG II

Aufgehobene Verordnungen

(Bezugnahme in Artikel 32)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates

(ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates

(ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1)

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000

Diese Verordnung

Artikel 1(1)

Artikel 1(1)

Artikel 1(2) erster Unterabsatz

Artikel 3(1)

Artikel 1(2) zweiter Unterabsatz

Artikel 3(4)

Artikel 1(3)

Artikel 1(2)

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3(1)

Artikel 3(1)

Artikel 3(2)

Artikel 3(3)

Artikel 3(3)

Artikel 5

Artikel 3(4)

Artikel 4(1)

Artikel 6(1)

Artikel 4(2)

Artikel 4(3)

Artikel 6(4)

Artikel 4(4)

Artikel 6(5)

Artikel 4(5)

Artikel 6(6)

Artikel 4(6)

Artikel 17(4)

Artikel 4(7)

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11(1)-(4)

Artikel 13(1)-(4)

Artikel 11(5)

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 27

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 28

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26

Artikel 30

Artikel 27

Artikel 33

Anhang II


Verordnung (EG) Nr. 407/2002

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 16

Artikel 3

Artikel 17

Artikel 4

Artikel 18

Artikel 5(1)

Artikel 3(3)

Anhang I

Anhang I

Anhang II