5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/326


Mittwoch, 6. Mai 2009
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *

P6_TA(2009)0369

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))

2010/C 212 E/49

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0553),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0451/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0185/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern bei Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). 2001 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz (Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare, SCAHAW) einen Bericht über den Tierschutz in der Pelzindustrie angenommen, der eine Analyse der in den Pelztierfarmen angewendeten Tötungsmethoden enthält. Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in den Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(15)

Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle, religiöse und traditionelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben , ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(16)

Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen, ist es angebracht, die Schlachtung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a)

Es wird unvermeidbar sein, dass die oben genannten neuen Herausforderungen erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmer in der Europäischen Union mit sich bringen. Zur Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten seitens der Europäischen Union ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Führungsrolle im Bereich des Tierschutzes auf internationaler Ebene zu sichern.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

(24)

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Eine Unterscheidung zwischen reversiblen und irreversiblen Betäubungsverfahren ist daher nicht erforderlich.

(24)

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Einfuhr von für den Binnenmarkt bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Drittstaaten mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regelungen übereinstimmen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

(33)

Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden.

(33)

Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden. Damit die Grundsätze dieser Verordnung umgesetzt werden, ist es nicht nötig, für kleine, regelmäßig kontrollierte Schlachthöfe mit einer Schlachtkapazität bis zu 50 Großvieheinheiten pro Woche oder 150 000 Stück Geflügel pro Jahr, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, ein aufwändiges Zulassungsverfahren vorzuschreiben.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

 

(34a)

Das Leiden der Tiere durch Angst und Stress im Vorfeld der Schlachtung ist zu vermeiden. Daher ist es angezeigt, die baulichen Voraussetzungen auf Schlachthöfen so zu gestalten, die Abläufe auf dem Schlachthof so zu planen und das Personal entsprechend auszubilden, dass Stress, Angst und Schmerzen der Tiere vom Abladen bis zur Schlachtung vermieden werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

(35)

Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(35)

Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen. Die Entwicklung besserer Betäubungsverfahren sollte stetig vorangetrieben werden. Auch im Bereich von Alternativen zur Schlachtung überzähliger Küken sollte die Forschung verstärkt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

(37)

Bei der Tötung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden.

(37)

Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht übermäßig lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden und unmittelbar nach dem Schnitt eine wirksame Betäubung erhalten .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

(38)

Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(38)

Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen und auf Pelztierfarmen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Tötung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i

i)

im Rahmen wissenschaftlicher oder technischer Versuche, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

i)

im Rahmen von Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) fallen;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

ii)

bei der Jagd;

ii)

bei der Jagd und der Sportfischerei ;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

 

iva)

für Schlachtungen für den persönlichen Bedarf, wo dies zur Tradition bedeutender religiöser Feste wie Ostern und Weihnachten gehört, begrenzt auf einen Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des jeweiligen Festes.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

ba)

Hirsche, die halbdomestiziert sind, in freier Wildbahn geschossen und in einer Anlage für die Haltung von Wildtieren verarbeitet werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

b)

ähnliche Tätigkeiten“: Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

b)

damit verbundene Tätigkeiten“: Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Schlachtung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Abladung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

 

ba)

„zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

 

da)

„Wahrnehmungslosigkeit“: einen Zustand des Verlusts der Wahrnehmung, in dem es zu einer zeitweiligen oder dauerhaften Unterbrechung der Hirnfunktion kommt, und in dem das Tier nicht in der Lage ist, auf normale Reize, einschließlich Schmerzen, zu reagieren;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe f

f)

„Betäubung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

f)

„Betäubung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe g

g)

„religiöser Ritus“: eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen wie etwa Islam oder Judentum vorgeschrieben sind;

g)

„religiöser Ritus“: eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind oder mit bestimmten religiösen Festen in Zusammenhang stehen ;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe k

k)

„Schlachthof“: einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird ;

k)

„Schlachthof“: einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe m

m)

„Pelztiere“: Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;

m)

„Pelztiere“: Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Marderhunde, Nutrias, Kaninchen und Chinchillas;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

a)

für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

d)

die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Angst, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;

d)

die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f

f)

eine gegenseitige Verletzung der Tiere vermieden wird.

entfällt

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die Tötung überzähliger Eintagsküken, unabhängig vom angewendeten Verfahren, ist nicht mehr zulässig, sobald geeignete Alternativen zur Tötung dieser Tiere vorliegen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)    Abweichend von Absatz 1 können Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben , sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt.

(2)   Tiere können religiösen Riten entsprechend ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

(1)   Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen.

(1)   Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren neue Betäubungsverfahren zulassen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)   Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.

(2)   Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Nach der Betäubung wird die Entblutung so rasch wie möglich eingeleitet.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch wissenschaftliche Nachweise in einschlägigen international anerkannten Zeitschriften mit Peer Review belegt sind.

Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch entsprechende wissenschaftliche Nachweise belegt sind .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

(4)    Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

(4)    Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Vorschriften bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)   Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

(2)   Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Schlachtung und damit verbundene Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Dazu können für die Schlachthöfe die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Verfahren angewandt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

(3)   Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt.

(3)   Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt. Der amtliche Tierarzt wird von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die zuständige Behörde kann die Standardarbeitsanweisungen ändern, wenn sie eindeutig nicht mit den allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

 

(3b)     Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, in denen wöchentlich nicht mehr als 50 Großvieheinheiten geschlachtet werden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung ;

a)

Zutreiben von Tieren zur Ruhigstellung, Betäubung oder Schlachtung;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f

f)

Entblutung lebender Tiere.

f)

Entblutung lebender Tiere und/oder ihre Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

fa)

Tötung von Pelztieren.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

(3)     Über die Tötung von Pelztieren führt eine Person Aufsicht, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügt, der alle Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht abdeckt.

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe a

a)

den Kategorien oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

a)

den Arten oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

der Instandhaltung und Kalibrierung der Geräte.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

(2)   Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, werden geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorgehalten, die sofort an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden.

(2)   Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, ist ein geeignetes Ersatzverfahren zur Betäubung sofort an Ort und Stelle verfügbar und wird angewandt. Wenn für dieses Ersatzverfahren schwere Geräte notwendig sind, sind auch mobile Geräte ausreichend.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Ein Tier darf nicht ruhiggestellt werden, wenn die für seine Betäubung oder Schlachtung zuständige Person nicht für ihre Aufgabe bereitsteht.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Bei Kapitel II und III dieser Verordnung handelt es sich um einschlägige Vorschriften im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Bei einer Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Ausfuhr in diese zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, dass die in Artikel 5 genannten lebenden Tiere unter Bedingungen getötet werden, die im Hinblick auf den Tierschutz den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen mindestens gleichwertig sind.

Als Begleitpapier für aus einem Drittland eingeführtes Fleisch ist außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Regelung der Einfuhren aus Drittstaaten

Die Kommission sorgt dafür, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittstaaten, die zum Verzehr im Binnenmarkt bestimmt sind, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten pro Woche oder mehr als 150 000 Stück Geflügel pro Jahr

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

den maximalen Durchsatz jeder Schlachtlinie;

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c

c)

die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist.

c)

die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel, Laufvögeln und/oder Hasentieren gedacht ist.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, die ohne Betäubung getötet werden , mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, falls zutreffend und im Falle ritueller Schlachtungen ohne Betäubung mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe e

e)

der Einsatz elektrischen Stroms, der die Tiere nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel und Hasentiere verwendet werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

(1)   Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind.

(1)   Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind. Die Tiere müssen tot sein, bevor an den Tierkörpern weitere potentiell schmerzhafte Verfahren der Zurichtung oder Behandlungen durchgeführt werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

(4a)     Betreiber von Pelztierfarmen unterrichten die zuständige Behörde über die bevorstehende Tötung von Tieren, um dem amtlichen Tierarzt zu ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und der Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

(5)    Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

(5)    Gemeinschaftliche Leitlinien für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Bestimmungen bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

(5a)     Der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig die oben genannten Überwachungsverfahren und die Einhaltung der Standardarbeitsanweisungen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz -1 (neu)

 

(-1)     Die Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sichergestellt wird.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

(1)   Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die sicherstellt, dass diese Verordnung im jeweiligen Schlachthof eingehalten wird . Er bzw. sie erstatter dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.

(1)   Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die die Einhaltung dieser Verordnung im jeweiligen Schlachthof überwacht . Er bzw. sie erstattet dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

(5)    Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden.

(5)   Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden, können von einem Tierschutzbeauftragten geführt werden; das Verfahren der Erteilung eines Sachkundenachweises ist gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Spezifikationen zu vereinfachen .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

(1)     Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellen die zuständige Behörde und die Unternehmer, die die Bestandsräumung vornehmen, einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wird.

Insbesondere werden die geplanten Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zur Einhaltung dieser Verordnung in den Notfallplänen festgehalten, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Tiergesundheit erforderlich sind; Grundlage hierfür ist die Hypothese zu Umfang und Ort der vermutlichen Ausbrüche im jeweiligen Notfallplan.

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und im Fall höherer Gewalt kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt , die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt oder dem Tierschutz weiter schadet .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

(4)     Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Bestandsräumung abgeschlossen wurde, übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse der Bestandsräumung und macht diesen, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich.

Aus dem Bericht geht im Einzelnen Folgendes hervor:

a)

die Gründe für die Bestandsräumung;

b)

Anzahl und Art der getöteten Tiere;

c)

die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;

d)

Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen zur Linderung des Leidens der betroffenen Tiere;

e)

jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.

entfällt

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Im Fall der Nottötung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu töten .

Im Fall der Notschlachtung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu schlachten, unbeschadet der Bedingungen, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs festgelegt sind .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Artikel 17

Referenzzentren

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt ein nationales Referenzzentrum (nachstehend „Referenzzentrum“), dessen Aufgaben darin bestehen,

a)

wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Zulassung von Schlachthöfen bereitzustellen;

b)

neue Betäubungsverfahren zu bewerten;

c)

die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Unternehmer und andere Interessengruppen zur Durchführung dieser Verordnung aktiv zu fördern, solche Kodizes zu veröffentlichen und zu verbreiten und ihre Umsetzung zu überwachen;

d)

für die Zwecke dieser Verordnung Leitlinien für die zuständige Behörde auszuarbeiten;

e)

Gremien und Organisationen gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen zu akkreditieren;

f)

mit der Kommission und mit den anderen Referenzzentren Kontakt zu halten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen und bewährte Verfahren bezüglich der Durchführung dieser Verordnung weiterzugeben.

(2)     Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über ihre Referenzzentren und machen diese Informationen über das Internet öffentlich zugänglich.

(3)     Referenzzentren können auch in Form von Netzen aus einzelnen Organisationen eingerichtet werden, sofern für alle einschlägigen Tätigkeiten sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben im betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation zugewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten können Organisationen, die außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes ihren Sitz haben, damit beauftragen, eine oder mehrere der genannten Aufgaben wahrzunehmen.

entfällt

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 und den in Anhang IV aufgeführten Themen;

b)

dass die Personen, die mit der Ausarbeitung bzw. weiteren Durchführung der in Artikel 6 genannten Standardarbeitsanweisungen beauftragt sind, eine entsprechende Schulung erhalten haben;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

c)

Programme für die unter Buchstabe a genannte Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

entfällt

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

(2)    Die zuständige Behörde kann die Organisation der Schulungen, die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation delegieren, die

a)

über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;

b)

unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet;

c)

durch das Referenzzentrum akkreditiert wurde.

Die Angaben über solche Gremien und Organisationen werden, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich gemacht.

(2)    Die Schulungsprogramme sind von dem Unternehmen auszuarbeiten und gegebenenfalls von ihm selbst oder von einer durch die zuständige Behörde zugelassenen Organisation durchzuführen.

Das Unternehmen oder die Organisation stellt die einschlägigen Sachkundenachweise aus.

Die zuständige Behörde kann, falls sie es für notwendig erachtet, Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen und die diesbezüglichen Sachkundenachweise ausstellen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

(3)    Aus Sachkundenachweisen geht hervor, für welche Tierkategorien und für welche der in Artikel 7 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

(3)    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Genehmigung des Inhalts der Schulungsprogramme gemäß Absatz 2 verantwortlich ist.

Abänderungen 69 und 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Sachkundenachweise gelten höchstens fünf Jahre.

Sachkundenachweise gelten unbefristet. Inhaber von Sachkundenachweisen sind zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen verpflichtet.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine entsprechende Ausbildung und eine Berufserfahrung von mindestens zwölf Monaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2013 einen Legislativvorschlag über die Festlegung von Bedingungen und Regeln für die Nutzung mobiler Schlachthöfe in der Europäischen Union vor, durch den sichergestellt wird, dass in diesen mobilen Einheiten alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der Tierschutz nicht beeinträchtigt wird.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle I – Zeile 2 – Tierkategorie

Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg , Geflügel und Hasentiere.

Wiederkäuer, Geflügel und Hasentiere.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 1 – Zeile 2 – Schlüsselparameter – Absatz 2

Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art.

Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens (Methode des stumpfen Schlags) je nach Tiergröße und -art.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Bezeichnung

Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung

Elektrobetäubung oder -tötung durch Kopf-Herz-Durchströmung und Ganzkörperdurchströmung

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Tierkategorie

Alle Arten , ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder .

Alle Arten.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 3 – Zeile 2 – Tierkategorie

Schweine und Geflügel.

Schweine, Geflügel und Pelztiere .

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel II – Punkt 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Kohlendioxid in Konzentrationen über 30 % darf nicht verwendet werden, um Geflügel in einem Schlachthof zu betäuben oder zu schlachten. Derartige Konzentrationen sind lediglich bei der Tötung von überzähligen Küken oder für Zwecke der Seuchenbekämpfung zulässig.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 2.3

2.3

Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht mit ebenem Boden und festen Seitenwänden ; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Tötung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.

2.3

Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Schlachtung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 3.2

3.2

Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.

entfällt

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 3.3

3.3

Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz.

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 4.1 a (neu)

 

4.1a

Elektrobetäubungsgeräte müssen:

a)

mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;

b)

an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 4.2

4.2

Die elektrischen Geräte arbeiten mit Konstantstrom.

entfällt

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7.2

7.2

Geräte zur Betäubung von Geflügel sind so ausgelegt und gebaut, dass die Tiere ohne vorheriges Abladen direkt in Transportkisten durch das Gasgemisch befördert werden.

7.2

Lebendes Geflügel sollte entweder in Transportkisten oder auf einem Fließband durch das Gasgemisch befördert werden.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.2

1.2

Nach dem Eintreffen müssen die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

Bei Geflügel und Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr als zwölf Stunden betragen.

Bei Säugetieren außer Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr betragen als

a)

19 Stunden (bei nicht abgesetzten Tieren);

b)

24 Stunden (bei Pferden und Schweinen);

c)

29 Stunden (bei Wiederkäuern).

Nach Ablauf dieser Zeiträume müssen die Tiere untergebracht, gefüttert und anschließend in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt werden. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, die ein angemessenes Wohlbefinden der Tiere entsprechend der jeweiligen Art und Anzahl der Tiere garantiert. Dieses Material muss Urin und Fäzes hinreichend absorbieren.

entfällt

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.5

Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, Milchtiere, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

a)

Milchtiere zumindest alle zwölf Stunden gemolken werden;

b)

im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;

c)

Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

entfällt

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.7 – Buchstabe c

c)

Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

c)

Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen (mit Ausnahme der Beine von Geflügel und Hasentieren) , Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 a (neu)

 

1.8a

Elektrobetäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere ruhig zu stellen oder bewegungsunfähig zu machen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 b (neu)

 

1.8b

Tiere, die nicht gehen können, dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern müssen dort getötet werden, wo sie liegen.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.1

2.1

Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.

2.1

Jedes Tier , ausgenommen große Rinder, die für einen nicht unvertretbar langen Zeitraum in Einzelboxen untergebracht sind, hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2 a (neu)

 

2a.

Betäubung durch Bolzenschuss

2a.1

Das Bolzenschussgerät ist so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. Insbesondere ist bei Rindern das Ansetzen des Schussgeräts am Hinterkopf verboten. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit der Entblutung muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.

2a.2

Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, darf das Gerät erst nach entsprechender Reparatur wieder verwendet werden.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2 b (neu)

 

2b.

Ruhigstellung von Tieren

Tiere dürfen nicht in eine Betäubungsvorrichtung verbracht werden, und ihr Kopf darf nicht in einer Ruhigstellungsvorrichtung platziert werden, bevor die Person, die für die Betäubung des Tiers zuständig ist, bereit ist, diese sofort nach der Verbringung des Tiers in die Betäubungsvorrichtung oder der Fixierung des Kopfes vorzunehmen.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.1

3.1

Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.

3.1

Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gruppenbetäubungen vorgenommen werden.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.1 a (neu)

 

3.1a

Mit der Entblutung ist unverzüglich nach der Betäubung zu beginnen; sie muss so durchgeführt werden, dass es zu einer schnellen, ergiebigen und vollständigen Entblutung kommt.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.2 a (neu)

 

3.2a

Nach Durchführung des Entblutungsschnitts dürfen keine weitere Zurichtung und keine Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist, und jedenfalls nicht vor Ablauf von

a)

nicht weniger als 120 Sekunden bei Puten oder Gänsen;

b)

nicht weniger als 90 Sekunden bei anderen Vögeln;

c)

nicht weniger als 30 Sekunden bei betäubten Rindern;

d)

nicht weniger als 120 Sekunden bei nicht betäubten Rindern;

e)

nicht weniger als 20 Sekunden bei Schafen, Ziegen, Schweinen und Hirschen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.2 b (neu)

 

3.2b.

Bei der Schlachtung eines trächtigen Tieres ist Folgendes zu beachten:

a)

Ist der Uterus intakt, muss der Fötus bis zu seinem Tod darin belassen werden.

b)

Im Zweifelsfall, oder wenn ein wahrnehmungsfähiger Fötus nach der Schlachtung in einem Tier gefunden wird, ist der Fötus unverzüglich zu entfernen, mit einem Bolzenschuss zu betäuben und durch Entbluten zu töten.

In Schlachthöfen muss die entsprechende Ausrüstung zur Hand sein, um dies, falls nötig, zügig durchführen zu können.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.3

3.3.

Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort getötet .

3.3

Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet .

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Buchstabe f a (neu)

 

fa)

Tötung von Pelztieren.

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren.

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Schlachtung.

Instandhaltung von Geräten zur Betäubung und/oder Schlachtung.

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung.


(1)   ABl L 358 vom 18.12.1986, S. 1.