6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/258


Donnerstag, 26. März 2009
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft *

P6_TA(2009)0188

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))

2010/C 117 E/50

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0563),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0353/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0091/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft, später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen.

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft, später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen , die insofern einen positiven Beitrag zum Zusammenhalt der Regionen der Europäischen Union geleistet hat, als dadurch die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen Regionen mit unterschiedlichem Entwicklungsstand verringert wurden .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen.

(2)

Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen. Die neue gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilferegelung für Bedürftige sollte auch weiterhin gewährleisten, dass die Ziele der GAP eingehalten werden, und dazu beitragen, dass die Kohäsionsziele dadurch erreicht werden, dass für alle Regionen eine ausgewogene, harmonische und nachhaltige Entwicklung sichergestellt wird.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den gemeinschaftlichen Interventionsbeständen, die - zeitlich befristet - durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die verschiedenen Reformen der GAP und die günstige Entwicklung der Erzeugerpreise haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben . Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

(5)

Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den gemeinschaftlichen Interventionsbeständen, die – zeitlich befristet – durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die zunehmenden Spannungen auf dem Weltmarkt für landwirtschaftliche Rohstoffe sowie die allmähliche Abschaffung der Instrumente Ausrichtung der Produktion und Lagerung im Zuge der verschiedenen Reformen der GAP haben jedoch nicht nur die Selbstversorgung der Union mit Lebensmitteln in ausreichender Menge eingeschränkt und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen verringert , sondern auch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, den Lebensmittelbedarf der Bedürftigsten zu decken und auf internationale, u . a. durch Spekulationen hervorgerufene Nahrungsmittelkrisen zu reagieren. Die Europäische Union kann jedoch ein bereits eingeleitetes Programm nicht von einem Tag auf den anderen beenden. Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Die Marktkäufe sollten in wettbewerbsorientierter Weise erfolgen, dabei jedoch Gemeinschaftserzeugnisse fördern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Eine Gemeinschaftsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Gemeinschaftsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Gemeinschaftsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen.

(6)

Eine Gemeinschaftsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Gemeinschaftsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige , insbesondere in weniger entwickelten Regionen, dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Gemeinschaftsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Um die kohäsionspolitische Dimension der Gemeinschaftsregelung in vollem Umfang zu nutzen, die so geschaffenen Synergien zu verstärken und um eine ordnungsgemäße Programmplanung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das Nahrungsmittelhilfeprogramm kofinanzieren. Für die gemeinschaftliche Kofinanzierung sollten Höchstsätze festgesetzt werden, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte in das Verzeichnis von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates aufgenommen werden, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können. In den ersten Anwendungsjahren der überarbeiteten Regelung sollten höhere Kofinanzierungssätze angewendet werden, um weiterhin eine hohe Inanspruchnahme der Mittel zu gewährleisten, eine schrittweise Einführung der Kofinanzierung zu ermöglichen, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen und um zu vermeiden, dass die Regelung aufgrund eines etwaigen Fehlens von Mitteln eingestellt wird.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Regelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Dreijahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen von der Kommission als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für die im Rahmen eines Dreijahresprogramms abzugebenden Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen. Die Kommission sollte ein objektives Verfahren für die Zuweisung der verfügbaren Mittel festlegen.

(9)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Regelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Dreijahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen von der Kommission als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für die im Rahmen eines Dreijahresprogramms abzugebenden Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen. Die Kommission sollte ein objektives Verfahren für die Zuweisung der verfügbaren Mittel festlegen. In Ausnahmesituationen, wenn die Zahl der bedürftigen Personen höher ist als vorausgesehen, können die Mitgliedstaaten die Kommission zur Revision des Programms auffordern.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 1

(1)   Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel am Markt beschafft, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

(1)   Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel aus der Gemeinschaft am Markt beschafft, wobei Frischerzeugnissen, die vor Ort produziert werden, der Vorzug gegeben wird, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

Es werden nur dann Erzeugnisse auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Es werden nur dann Erzeugnisse aus der Gemeinschaft auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 2

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit den wichtigsten Eigenschaften und Zielen, den betreffenden Organisationen sowie Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten , die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat, die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 3a (neu)

 

Diese Einrichtungen bringen am Ort der Abgabe eine Informationstafel bzw. an beweglichen Orten der Abgabe ein selbstklebendes Plakat an, mit dem darauf hingewiesen wird, dass diese Vereinigungen in den Genuss des gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramms kommen. Diese Bekanntmachung ist das Mittel zur Unterrichtung der Empfänger darüber, dass sie Unterstützung von der Gemeinschaft erhalten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe b

b)

unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

b)

unterrichten die Kommission über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

b)

die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel.

b)

die Kosten der am Markt im Rahmen wettbewerbsorientierter Verfahren beschafften Nahrungsmittel.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

b)

die Kosten der Beförderung der Nahrungsmittel und die Verwaltungskosten, die den bezeichneten Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Regelung entstehen.

b)

die Kosten der Beförderung und Lagerung der Nahrungsmittel und die Verwaltungskosten, die den bezeichneten Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Regelung entstehen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6a (neu)

 

(6a)     Für die gesamten Beförderungs-, Lagerungs- und Verwaltungskosten (einschließlich der Kommunikationskosten) wird von dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, eine Obergrenze festgelegt, die einem bestimmten Prozentsatz der angekauften oder getauschten Erzeugnisse entspricht. Der Finanzrahmen wird von den Mitgliedstaaten auf diese drei Ausgabenposten aufgeteilt. Die innerhalb dieses Rahmens nicht verwendeten Mittel können für den Ankauf von Nahrungsmitteln vorgesehen werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

(7)   Die Gemeinschaft kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten.

(7)   Die Gemeinschaft finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz beträgt höchstens:

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

a)

für das am 1. Januar 2010 beginnende Dreijahresprogramm 75 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 85 % in den im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission;

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

b)

für die darauf folgenden Dreijahresprogramme 50 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 75 % in den in einem gegebenen Jahr aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission und nachfolgenden Entscheidungen.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Numer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 – Nummer 9

9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2012 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.

9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht einen Vorschlag für einen Beschluss über die Fortsetzung dieser Regelung nach Ablauf des aktuellen Finanzierungszeitraums sowie weitere erforderliche und geeignete Vorschläge bei.