1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/381


Donnerstag, 12. März 2009
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer *

P6_TA(2009)0128

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (KOM(2009)0093 – C6-0081/2009 – 2009/0029(CNS))

2010/C 87 E/64

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0093),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0081/2009),

gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Im Rahmen des Wiederauffüllungsplans der ICCAT werden die Vertragsparteien angehalten, ihre Fänge von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer im Jahr 2009 freiwillig einzuschränken und so eine Erholung der Bestände zu begünstigen; einige Vertragsparteien haben dies getan.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe g

g)

„gemeinsamer Fangeinsatz“: alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;

g)

„gemeinsamer Fangeinsatz“: alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten oder von Fischereifahrzeugen unter derselben Flagge , bei denen der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Der Flaggenmitgliedstaat kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Wenn der Flaggenmitgliedstaat die Quote eines Schiffes für vollständig ausgeschöpft erachtet, setzt er die Fanggenehmigung für Roten Thun aus und kann das betreffende Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen oder – wenn die Entfernung zum Hafen geringer ist – nach Beendigung der Fangtätigkeit und vor Beginn der Rückfahrt Folgendes mit:

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

a)

das Ankunftsdatum, den Ankunftshafen und die voraussichtliche Ankunftszeit;

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

Anwesenheit von Beobachtern bei mindestens 20 % ihrer eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;

a)

Anwesenheit von Beobachtern an Bord von 100 % ihrer eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b

b)

bei gemeinsamen Fangeinsätzen die Anwesenheit eines Beobachters während des Fangeinsatzes.

b)

bei gemeinsamen Fangeinsätzen die Anwesenheit eines Beobachters auf jedem Fischereifahrzeug während des Fangeinsatzes.