1.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 87/381 |
Donnerstag, 12. März 2009
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer *
P6_TA(2009)0128
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (KOM(2009)0093 – C6-0081/2009 – 2009/0029(CNS))
2010/C 87 E/64
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0093),
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0081/2009),
gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung 1 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 4 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g |
|||||
|
|
||||
Abänderung 5 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 3 |
|||||
Der Flaggenmitgliedstaat kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen. |
Wenn der Flaggenmitgliedstaat die Quote eines Schiffes für vollständig ausgeschöpft erachtet, setzt er die Fanggenehmigung für Roten Thun aus und kann das betreffende Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen. |
||||
Abänderung 6 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung |
|||||
1. Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit: |
1. Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen oder – wenn die Entfernung zum Hafen geringer ist – nach Beendigung der Fangtätigkeit und vor Beginn der Rückfahrt Folgendes mit: |
||||
Abänderung 7 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a |
|||||
|
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a |
|||||
|
|
||||
Abänderung 9 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b |
|||||
|
|