25.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 76/110


Donnerstag, 19. Februar 2009
Ermäßigte Mehrwertsteuersätze *

P6_TA(2009)0072

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (KOM(2008)0428 – C6-0299/2008 – 2008/0143(CNS))

2010/C 76 E/24

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0428),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0299/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0047/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

In dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht wirklich beeinträchtigt . Es ist daher zweckdienlich, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf Dienstleistungen wie arbeitsintensive Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen, auf Dienstleistungen im Kosmetikbereich und auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Diese Änderungen werden es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ermäßigte MwSt-Sätze auf Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben .

(4)

In dieser Mitteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen kein größeres Risiko für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt und sich positiv im Sinne der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Bekämpfung der Schattenwirtschaft auswirken kann . Es ist daher zweckdienlich, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf Dienstleistungen wie arbeitsintensive Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnungswesen, auf Dienstleistungen im Kosmetikbereich und auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Ermäßigte MwSt-Sätze in diesen Bereichen würden sich positiv im Sinne einer Umgestaltung zahlreicher Dienstleistungssektoren auswirken, da sie den Umfang der unangemeldeten Erwerbstätigkeit verringern würden. Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmen eine klare und leicht zugängliche Orientierungshilfe über den Geltungsumfang ermäßigter MwSt-Sätze geben.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Im Wohnungssektor räumt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit ein, ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Renovierungs- und Reparaturarbeiten anzuwenden, die höhere Energieeinsparungen und eine bessere Energieeffizienz zum Ziel haben.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang – Ziffer 5 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Anhang III – Nummer 11

 

5a.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, einschließlich Maschinen, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Gebäuden; “

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 7

Richtlinie 2006/112/EG

Anhang III – Nummer 16

16.

Dienstleistungen von Bestattungsinstituten oder Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen;

16.

Dienstleistungen von Bestattungsinstituten oder Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen wie Grabdenkmälern und Grabsteinen und deren Pflege ;

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang – Ziffer 7 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Anhang III – Nummer 18 a (neu)

 

7a.

Folgende Nummer wird eingefügt:

„18a.

Kinderbekleidung, Kinderschuhe;“