22.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/103


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung“

KOM(2008) 867 endg. – COD 2008/0267

2009/C 228/20

Der Rat beschloss am 20. Januar 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Am 13. Januar 2009 beauftragte das Präsidium die Beratende Kommission für den industriellen Wandel mit den Vorarbeiten zu diesem Thema.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 452. Plenartagung am 24./25. März 2009 (Sitzung vom 24. März) Herrn PARIZA CASTAÑOS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 152 gegen 5 Stimmen bei 12 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt den Vorschlag, den Anwendungsbereich des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) vorübergehend auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszudehnen, die aufgrund der derzeitigen Weltwirtschaftskrise entlassen wurden.

1.2

Der Ausschuss hält es für dringend notwendig, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Verhandlungen beschleunigen, damit die neue Verordnung möglichst bald und noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.

1.3

Der EWSA schlägt vor, dass 12 Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt eine Zwischenbewertung des EGF vorgenommen wird, um die Verfahren und die Verwaltung des Fonds zu analysieren und gleichfalls die Wirtschaftslage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen. Der EWSA wird bei der Durchführung dieser Bewertung mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten.

1.4

Der Ausschuss hält die für den Fonds vorgesehenen Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR für unzureichend und schlägt deshalb vor, diesen Betrag auf 1 Mrd. EUR aufzustocken und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Wirtschaftskrise ggf. weiter zu erhöhen.

1.5

Derzeit vergehen zwischen Antragstellung und Auszahlung durch die Kommission sieben Monate. Da dieser Zeitraum zu lang ist, als dass die Mittel als Unterstützung für die entlassenen Arbeitnehmer dienen könnten, schlägt der Ausschuss eine eigene anfängliche Mittelausstattung des EGF vor.

1.6

Der Ausschuss begrüßt die Senkung der für die Inanspruchnahme des Fonds notwendigen Mindestzahl von Entlassungen auf 500, den vorgeschlagenen 24-monatigen Zeitraum für die Verwendung der Finanzmittel und die vorgeschlagene finanzielle Beteiligung der EU in Höhe von bis zu 75 %.

1.7

Der EWSA schlägt vor, die Sozialpartner aktiver an allen Phasen der Bearbeitung der Anträge auf Beihilfen aus dem EGF zu beteiligen, sei es im Unternehmen, in der Region, in den Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene.

2.   Hintergrund

2.1

Im März 2006 legte die Kommission einen Vorschlag zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) mit dem Ziel vor, eine spezifische, einmalige Unterstützung bereitzustellen, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Gebieten oder Branchen zu erleichtern, die unter schwer wiegenden Störungen der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben, die Folge einer Standortverlagerung in Drittländer, eines massiven Anstiegs der Importe oder eines allmählichen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor sind. Die Kommission legte einen Vorschlag für eine Verordnung vor, zu dem der Rat den EWSA um Stellungnahme ersuchte.

2.2

Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die EWSA seine diesbezügliche Stellungnahme (CCMI/036 (2); Berichterstatter: Herr VAN IERSEL; Mitberichterstatter: Herr GIBELLIERI). Darin begrüßte der Ausschuss den Vorschlag der Kommission und brachte seine Zustimmung zu den Zielen des EGF zum Ausdruck. Der Ausschuss brachte seinerzeit überdies eine Reihe von Anmerkungen und Vorschlägen für ein wirksames Funktionieren der EGF-Verordnung vor (3).

2.3

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (4) zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gilt seit dem 1. Januar 2007 bis zum Jahr 2013. Die Unterstützung aus dem Fonds kann sich pro Jahr bis auf 500 Mio. EUR belaufen und ist als Ergänzung zu den Strukturfonds und insbesondere zum Europäischen Sozialfonds gedacht. Für die Verwaltung des EGF ist die Generaldirektion Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit der Europäischen Kommission zuständig.

2.4

Die Anträge müssen nicht von den betroffenen Unternehmen oder Arbeitnehmern, sondern von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

2.5

Die Kommission erstellte im Juli 2008 eine Mitteilung (5) zur Bewertung des EGF in den ersten Monaten seines Bestehens (6) und untersuchte darin die Perspektiven und Änderungsvorschläge für die Zukunft.

2.6

Die Kommission zieht eine positive Bilanz, obgleich der Fonds weniger als erwartet in Anspruch genommen wurde, und kündigt eine Vereinfachung der Verfahren, die Förderung des Austausches erfolgreicher Praktiken und eine stärkere Bekanntmachung des Fonds an. Sie verpflichtet sich zudem, vor der für Mitte 2009 vorgesehenen Veröffentlichung des nächsten Jahresberichts Vorschläge für Änderungen der Verordnung vorzulegen.

2.7

Tatsache ist jedoch, dass infolge der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise derzeit viele Arbeitnehmer entlassen werden und zahlreiche Unternehmen vorübergehend oder endgültig schließen.

2.8

Die Kommission kündigte in dem Europäischen Konjunkturprogramm (7) an, den EGF zu einem wirksameren Instrument für das frühzeitige Eingreifen bei der Krisenbewältigung durch die EU machen zu wollen. Dazu gilt es die Verordnung zu überarbeiten, damit rasch in zentralen Bereichen eingegriffen, also u.a. Schulung und Stellenvermittlung für diejenigen kofinanziert werden kann, die infolge der Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verlieren.

3.   Vorschlag zur Änderung der EGF-Verordnung

3.1

Das Ziel des hier behandelten Vorschlags besteht darin, dafür zu sorgen, dass mit dem Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung Arbeitnehmer, die aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, wirksamer unterstützt werden können, den Anwendungsbereich des EGF vorübergehend auf Entlassungen zu erweitern, die sich aus der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ergeben und seine Tätigkeit stärker nach dem Ziel der Solidarität auszurichten. Damit dieses Ziel verwirklicht wird, müssen bestimmte Teile der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung geändert werden.

3.2

Im Vorfeld der Erarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten und Sozialpartner und veranstaltete am 4. September 2008 in Brüssel eine Konferenz.

3.3

Mit der Änderung der Verordnung soll sichergestellt werden, dass der EGF dem Ziel der Solidarität mit den Arbeitnehmern, die infolge globalisierungsbedingter Umbrüche ihren Arbeitsplatz verloren haben, gerecht wird. Dazu wird eine zeitlich beschränkte Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, wonach infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassene Arbeitnehmer aus dem Fonds unterstützt werden.

3.4

Die Europäische Kommission schlägt überdies eine Reihe von Änderungen an der Verordnung vor, um die Verfahren und Voraussetzungen für die Antragstellung flexibler und einfacher zu gestalten und den Anwendungsbereich des EGF auszuweiten.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

In den letzten Monaten ist es infolge der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise zu einer anhaltenden Kündigungswelle gekommen, bei der tausende europäischer Arbeitnehmer entlassen wurden und werden. Der EWSA vertritt die Ansicht, dass die EU neben den wirtschafts- und geldpolitischen Maßnahmen, die derzeit im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (8) getroffen werden, auch besondere Maßnahmen zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer einleiten muss.

4.2

In diesen Zeiten der Krise und Ungewissheit ist ein deutliches Signal der Europäischen Union an die Bürgerinnen und Bürger in Europa über die Bereitschaft der EU zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer erforderlich.

4.3

Der Ausschuss unterstützt daher den Vorschlag der Kommission, den Anwendungsbereich des EGF vorübergehend auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszudehnen, die aufgrund der derzeitigen Weltwirtschaftskrise entlassen wurden.

4.4

Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ist eine jährliche Mittelausstattung des EGF in Höhe von maximal 500 Mio. EUR vorgesehen.

4.5

Nach Ansicht des EWSA könnte sich diese Mittelausstattung im Hinblick auf die angestrebten Ziele als unzureichend herausstellen, weshalb der Ausschluss vorschlägt, die Mittel, solange die schwere Krise anhält, Arbeitsplätze verloren gehen und Arbeitnehmer entlassen werden, vorübergehend aufzustocken. Der Ausschuss schlägt daher eine Mittelausstattung des Fonds auf 1 Mrd. EUR für 2009 und im Falle eines zunehmenden Antragsvolumens eine weitere Aufstockung für 2010 vor.

4.6

Derzeit vergehen zwischen Antragstellung und Auszahlung durch die Kommission sieben Monate. Da dieser Zeitraum zu lang ist, als dass die Mittel als Unterstützung für die entlassenen Arbeitnehmer dienen könnten, schlägt der Ausschuss eine eigene anfängliche Mittelausstattung des EGF vor.

4.7

Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Mindestzahl der für die Inanspruchnahme des EGF notwendigen Entlassungen von 1 000 auf 500 zu senken, da sie der Unternehmensgröße in Europa besser entspricht.

4.8

In Anbetracht der Auswirkungen der Globalisierung stimmt der Ausschuss der Kommission darin zu (9), dass nicht nur im Zuge des Strukturwandels im Welthandel eingetretene Entlassungen berücksichtigt werden müssen, sondern auch andere strukturelle Veränderungen, die mit der Technologie, den Produkten, Veränderungen in der Produktionsorganisation sowie dem Zugang zu und dem Preis von Rohstoffen zusammenhängen.

4.9

Die ursprünglich in der Verordnung vorgesehene Förderungsdauer von 12 Monaten reicht für die Betroffenen oft nicht aus, um eine neue Arbeit zu finden, weshalb der Ausschuss den Vorschlag der Kommission unterstützt, die Förderungsdauer auf 24 Monate auszudehnen.

4.10

Der Ausschuss stellt sich auch hinter den Vorschlag der Kommission, den Kofinanzierungssatz von 50 % auf 75 % anzuheben; unter den gegenwärtigen, äußerst schwierigen Umständen muss die EU ihre Solidarität mit den entlassenen Arbeitnehmern und mit den Mitgliedstaaten verstärken.

4.11

Der EWSA schließt sich dem Vorschlag an, für die Berechnung der Zahl der Entlassungen sowohl den Tag der individuellen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des entlassenen Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber als auch die De-facto-Beendigung eines Arbeitsvertrags vor dessen eigentlichem Ablauf als Stichtag zuzulassen.

4.12

Der Ausschuss legt Artikel 2 der Verordnung so aus, dass auch Entlassungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens in einer Region der EU infolge einer Betriebsverlagerung in eine andere Region in der EU darunter fallen. Alle Regionen der EU gehören zwar zu einem einheitlichen Binnenmarkt, doch sind die Unternehmen aufgrund des Wettbewerbsdrucks häufig gezwungen, ihren Standort in Regionen mit geringeren Produktionskosten inner- oder außerhalb der EU zu verlagern, um weltweit wettbewerbsfähig zu bleiben.

4.13

In einer früheren Stellungnahme (10) schlug der EWSA bereits vor, dass die Sozialpartner der jeweiligen Ebene (Unternehmen oder Region) in geeigneter Weise in die Verfahren einbezogen werden. In Artikel 5 der Verordnung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Angaben zu den Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner machen müssen. Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Einbeziehung der Sozialpartner in die Verfahren, und zwar auf der Ebene des Unternehmens, der Region und des Mitgliedstaats, die unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Förderantrags sein.

4.14

Der Ausschuss empfiehlt, die Rolle der Kommission bei der verwaltungstechnischen und fachlichen Unterstützung der Mitgliedstaaten auszubauen, um diesen bei der Antragstellung zur Seite zu stehen und damit europaweit für mehr Einheitlichkeit der Anträge zu sorgen. Die Kommission sollte überdies eine proaktive Rolle gegenüber den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern wahrnehmen.

4.15

Der EGF soll die Strukturfonds und insbesondere den ESF ergänzen, weshalb Überschneidungen vermieden werden müssen. Nach Auffassung des Ausschusses könnten die regionalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen ihrer im ESF vorgesehenen Beteiligung mit dem Ziel zusammenarbeiten, die richtige Verwendung beider Gemeinschaftsfonds sicherzustellen.

4.16

Der EWSA schlägt vor, dass 12 Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt eine Bewertung des EGF vorgenommen wird, um die Verfahren und die Verwaltung des Fonds zu analysieren und gleichfalls die Wirtschaftslage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen. In diesem Bericht sollten folgende Fragen geprüft werden:

4.16.1

Bei einem Anhalten der Wirtschaftskrise und der Vernichtung von Arbeitsplätzen sollte die Geltungsdauer des EGF über 2011 hinaus verlängert werden.

4.16.2

In Abhängigkeit davon, wie sich die Antragstellung und die Krise entwickeln, sollte die Zweckmäßigkeit einer weiteren Aufstockung der Mittelausstattung auf über 1 Mrd. EUR geprüft werden.

4.16.3

Gegebenenfalls sollte auch geprüft werden, ob die Mindestzahl von 500 Entlassungen, die für die Beantragung einer Förderung aus dem EGF erforderlich ist, angesichts der Probleme kleinerer Unternehmen in bestimmten Branchen und Regionen herabgesetzt werden muss.

4.16.4

Außerdem gilt es, ausgehend von der Prüfung der behandelten Anträge den in der Änderungsverordnung vorgesehenen Kofinanzierungssatz von 75 % und die Förderdauer von 24 Monaten zu bewerten.

5.   Besondere Bemerkungen zu den Artikeln der Verordnung

5.1

Artikel 1 Absatz 1: In Anbetracht der Auswirkungen der Globalisierung schlägt der Ausschuss vor, nicht nur Entlassungen zu berücksichtigen, die die direkte Folge der strukturellen Veränderungen im Welthandel sind, sondern auch solche, die durch andere strukturelle Veränderungen im Zusammenhang mit der Technologie, den Produkten, der Produktionsorganisation sowie dem Zugang zu Rohstoffen verursacht werden (siehe Ziffer 4.7 und 4.11).

5.2

Artikel 2 – Interventionskriterien: Der Ausschuss stimmte dem Vorschlag zu, die Mindestzahl der Entlassungen, die für die Beantragung einer EGF-Förderung erforderlich ist, auf 500 zu senken, fordert jedoch, bei der nächsten Bewertung die Möglichkeit zu prüfen, diese Zahl in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche und von der betroffenen Region noch weiter herabzusetzen (siehe Ziffer 4.6).

5.3

Artikel 2 – Definition von Entlassung: Der Ausschuss schließt sich dem Vorschlag der Kommission an (siehe Ziffer 4.10).

5.4

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a: Der Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu und regt an, seinen zu Artikel 1 Absatz 1 vorgebrachten Vorschlag in diese Änderung aufzunehmen. Er schlägt zudem folgenden neuen Wortlaut für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f vor: „Da für eine wirksame Verwendung des Fonds unbedingt die Mitwirkung der Sozialpartner notwendig ist, müssen in den Anträgen die Verfahren für die Anhörung und Einbeziehung der Sozialpartner angegeben werden“ (siehe Ziffer 4.12).

5.5

Artikel 8: Der Ausschuss erklärt sich einverstanden mit den Änderungen von Absatz 1, 2 und 3, schlägt jedoch die Aufnahme eines neuen Absatzes 4 vor: „Die technische Unterstützung durch die Kommission muss proaktiv und unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene in die Begleitung und Bewertung des EGF erfolgen“ (siehe Ziffer 4.13).

5.6

Artikel 10 Absatz 1: Der vorgeschlagene Finanzbeitrag des EGF in Höhe von bis zu 75 % der geschätzten Kosten findet die Zustimmung des Ausschusses (siehe Ziffer 4.9).

5.7

Artikel 13 Absatz 2: Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag zu, dass die Fördermittel innerhalb von 24 Monaten verwendet werden müssen (siehe Ziffer 4.8).

5.8

Artikel 17: Der Ausschuss schlägt folgende Änderung des Wortlauts von Absatz 1 Buchstabe a) vor: „Zwölf Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine Zwischenbewertung der Wirkung und Funktionsweise des Fonds vor“ (siehe Ziffer 4.14).

5.9

Artikel 20: Der Ausschuss schlägt folgende Änderung des Wortlauts (neuer Absatz 2) vor: „Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage der in Artikel 17 vorgesehenen Bewertung und ausgehend von einem Vorschlag der Kommission diese Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen“.

Brüssel, den 24. März 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  KOM(2006) 91 endg. - 2006/0033 (COD).

(2)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 38-41.

(3)  Das Europäische Parlament verabschiedete am 13.12.2006 eine entsprechende Entschließung (l PE A6-0385/2006), ABl. L 406 vom 30.12.2006, S.001; Berichtigung ABl. L 048 vom 22.02.2008, S.082. Auch der Ausschuss der Regionen wurde konsultiert (Stellungnahme CdR 137/2006 fin, Berichterstatterin: Frau Oldfather, ABl. C 51 vom 6.3.2007).

(4)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82, für die englische Fassung im ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 74.

(5)  KOM(2008) 421 endg.

(6)  2007 gingen zehn Anträge ein, 2008 lediglich fünf.

(7)  KOM(2008) 800 vom 26.11.2008.

(8)  KOM(2008) 800 endg.

(9)  Solidarität angesichts des Wandels: Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven, KOM(2008) 421 endg.

(10)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 38-41.