4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/30 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa — Der „Small Business Act“ für Europa
KOM(2008) 394 endg.
(2009/C 182/06)
Berichterstatter: Herr MALOSSE
Mitberichterstatter: Herr CAPPELLINI
Die Europäische Kommission beschloss am 25. Juni 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa — Der „Small Business Act“ für Europa
KOM(2008) 394 endg.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr MALOSSE, Mitberichterstatter Herr CAPPELLINI.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 450. Plenartagung am 14./15. Januar 2009 (Sitzung vom 14. Januar) mit 112 gegen 10 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
1.1 Der EWSA hat sich bereits in seinen Stellungnahmen INT/390 und INT/394 (1) für einen ehrgeizigen europäischen „Small Business Act“ (SBA) ausgesprochen, der dem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial gerecht wird, das die 23 Millionen bereits bestehenden kleinen und mittleren Unternehmen sowie all diejenigen, die noch gegründet werden könnten, für die Europäische Union bedeuten.
1.2 Trotz der diesbezüglichen Absichtsbekundungen und begrüßenswerten Vorhaben (vor allem Europäische Privatgesellschaft, Zahlungsfristen usw.) wird die Initiative der Europäischen Kommission nach Auffassung des EWSA, insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise, dieser Herausforderung nicht gerecht.
1.3 Der EWSA schlägt daher einen ehrgeizigen SBA für Europa vor, der insbesondere folgendes umfasst:
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ein verbindliches Rechtsinstrument für die Anwendung des Prinzips „Vorfahrt für KMU“, um durch ein Höchstmaß an Rechtsverbindlichkeit eine effektive und konkrete Umsetzung der diesbezüglichen Governance-Grundsätze sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den Mitgliedstaaten und Regionen sicherzustellen; |
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einen Fahrplan mit genauen Fristen und angemessenen Mitteln für die Umsetzung konkreter und weitreichender Bestimmungen des SBA; |
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klare Verpflichtungen bezüglich der Verringerung des Verwaltungsaufwands und insbesondere das Prinzip der einzigen Anlaufstelle für alle administrativen Formalitäten; |
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eine Reorganisierung der Kommissionsdienststellen, so dass für die KMU ein echter Ansprechpartner und geeignete Instrumente zur Unterstützung der „Europäisierung“ der Unternehmen zur Verfügung stehen; |
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europäische Instrumente mit Hebelwirkung, um die Kapitalisierung und Vernetzung sowie die Investitionstätigkeit und das lebenslange Lernen in kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern; |
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ein kohärenter politischer Rahmen für alle Gemeinschaftspolitiken, damit kleine und mittlere Unternehmen als die Regel und nicht als Ausnahme betrachtet werden; |
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eine spezifische Ausgestaltung der Zielsetzungen des europäischen SBA auf nationaler Ebene, auch in legislativer Hinsicht; |
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die Wiederaufnahme der Praxis der ständigen Konsultation der Verbände und der Sozialpartner. |
2. Einleitung
2.1 Der französische EU-Ratsvorsitz hat die Europäische Union aufgefordert, sich mit dem Thema eines europäischen SBA zu befassen, und hat dabei auf das Beispiel des in den USA geltenden Gesetzes zur Unterstützung von KMU verwiesen. Die Idee eines solchen SBA wurde im Übrigen bereits vom EWSA (2) und vom Europäischen Parlament angesprochen.
2.2 Zur Erinnerung: das erwähnte amerikanische Gesetz beinhaltet die Einrichtung einer Behörde, die damit beauftragt ist, die amerikanischen KMU zu unterstützen und Maßnahmen zur Gründung und zur Entwicklung von Kleinunternehmen insbesondere durch Angehörige ethnischer Minderheiten, durch Frauen oder junge Menschen zu ergreifen. Der amerikanische „Small Business Act“ umfasst außerdem Maßnahmen, die dazu dienen sollen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die amerikanische Bundesregierung und ihre einzelnen Regierungsstellen verstärkt amerikanische KMU berücksichtigt werden.
2.3 Während die Europäische Union ebenso wie die ganze Welt eine schwere Finanz- und Wirtschaftskrise durchmacht, sind die Unternehmen und insbesondere die KMU die empfindlichsten und zugleich in puncto Beschäftigung und Konjunkturbelebung die wichtigsten Rädchen im Getriebe. Aus diesem Grund könnte der europäische SBA, wenn er mit sehr viel mehr Ehrgeiz überarbeitet würde, ein grundlegendes Instrument für eine neue langfristige Strategie der EU zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung werden.
2.4 Der EWSA hat sich in der jüngsten Zeit bei zwei Gelegenheiten zu diesem Thema geäußert:
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in einer auf Ersuchen des slowenischen Ratsvorsitzes ausgearbeiteten Sondierungsstellungnahme zum Thema „Die verschiedenen politischen Maßnahmen, die — neben einer angemessenen Finanzierung — Wachstum und Entwicklung von KMU fördern können“ wurden Vorschläge für einen wirksamen europäischen SBA gemacht, der nicht nur eine bloße politische Willenserklärung sein darf (3); |
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in einer auf Ersuchen des französischen Ratsvorsitzes ausgearbeiteten Sondierungsstellungnahme zum Thema „Internationale Beschaffungsmärkte“ wurde explizit auf die laufenden Verhandlungen im Rahmen der Überprüfung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) der Welthandelsorganisation (WTO) Bezug genommen und insbesondere die Festlegung eines ehrgeizigen Fahrplans für die Verwirklichung des europäischen SBA (4) vorgeschlagen. |
2.5 Obgleich der Ausschuss einige in diesem Small Business Act enthaltene positive Initiativen begrüßt, bedauert er die von der Kommission gewählte Form einer einfachen Mitteilung, die keinerlei Verpflichtungen bezüglich der Fristen oder der Mittel und auch keine Vorschläge zur Gewährleistung der effektiven Anwendung des Prinzips „Vorfahrt für KMU“ enthält.
2.6 Er bemängelt außerdem, dass das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ nicht Gegenstand einer spezifischen Gesetzgebungsmaßnahme ist, um seine systematische Berücksichtigung im Legislativverfahren sowie seine Anwendung sicherzustellen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Rechtsverbindlichkeit von besonderer Bedeutung ist, da es um die Umsetzung der Governance-Grundsätze zugunsten der kleinen Unternehmen geht. Die konkrete Anwendung dieses Grundsatzes und seine Ausgestaltung auf jeder Stufe der Ausarbeitung der Rechtsetzung sowie der gemeinschaftlichen, nationalen und territorialen Politiken sollten daher in einem entsprechenden Rechtstext oder durch ein geeignetes Instrument verankert werden.
2.7 Der EWSA bedauert sehr, dass sein obengenannter Vorschlag für einen verbindlichen „Fahrplan“ in Bezug auf das Arbeitsprogramm und die Prioritäten nicht berücksichtigt wurde; diese müssen nicht den Legislativverfahren unterworfen werden, da sie bereits Teil der bestehenden Programme sind oder im Rahmen von deren Halbzeitüberprüfung dazu werden können. Desgleichen befindet sich ein Großteil der vorgeschlagenen konkreten Maßnahmen bereits in Ausarbeitung bzw. ist schon seit längerem angekündigt. Richtungsweisende und nützliche Vorschläge wie insbesondere das Statut der europäischen Privatgesellschaft oder auch die Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen sind für diese Situation recht symptomatisch.
2.8 Beim SBA muss klar unterschieden werden zwischen den kleinen Familien- oder Handwerksbetrieben mit einem lokalen Absatzmarkt (die die große Mehrheit der KMU ausmachen und zumeist kein Wachstum anstreben, um die Kontrolle über das Unternehmen zu bewahren) einerseits und den mittleren oder kleinen Unternehmen mit einem großen Entwicklungspotenzial andererseits, die als „Vorläufer“ bezeichnet werden können. Besondere Aufmerksamkeit sollte diesbezüglich den kleinen und mittleren Unternehmen strukturschwacher Regionen — insbesondere Insel- und Bergregionen sowie dünn besiedelten Gebieten — geschenkt werden.
2.9 In diesem Zusammenhang wurde der EWSA um Stellungnahme zu der Kommissionsmitteilung ersucht. Der Ausschuss hat im Sinne einer optimalen Vorbereitung seiner Antwort am 7. Oktober 2008 in Paris in Zusammenarbeit mit der ständigen Versammlung der französischen Handwerkskammern eine Anhörung veranstaltet.
3. Vorschlag Nr. 1 des EWSA: ein verbindliches Rechtsinstrument zur Anwendung des Prinzips „Vorfahr für KMU“
3.1 Der europäische SBA darf nicht einfach nur ein weiteres politisches Lippenbekenntnis sein, sondern muss sich in einer Legislativmaßnahme niederschlagen, die seine Anwendung verbindlich macht.
Was das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ angeht, bekräftigt der EWSA seine schon früher vertretene Position (Stellungnahme INT/390) und fordert eine verbindliche Regelung, deren Form (Verhaltenskodex, interinstitutionelle Vereinbarung, Beschluss des Rates) noch festzulegen ist, jedoch das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat in die Pflicht nimmt. Die Option einer interinstitutionellen Vereinbarung auf derselben Rechtsgrundlage wie die Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 ist eine interessante Möglichkeit, die der EWSA neben weiteren Optionen untersuchen könnte. Ganz konkret sollte dieser verbindliche Rechtsakt Folgendes sicherstellen:
3.2.1 Die Rechtstexte auf sämtlichen Ebenen müssen so gestaltet werden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten und besonderen Bedürfnissen der verschiedenen KMU-Kategorien Rechnung tragen; allen neuen europäischen Rechtsvorschriften muss eine vorherige Konsultation der Verbände — einschließlich der Sozialpartner und der Organisationen der Sozialwirtschaft — mit einer Antwortfrist von mindestens 12 Wochen (statt der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen 8 Wochen) vorausgehen.
3.2.2 Rechtsvorschriften für Unternehmen dürfen nicht allzu häufig geändert werden (höchstens alle sechs Jahre). Auch sollte vorgeschlagen werden, dass alle neuen Rechtsvorschriften mit bindender Wirkung zeitgleich am 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft treten, wohingegen jegliche Rechtsvorschrift, die zu Entlastungen oder Vereinfachungen führt, sofort und zu jedem Zeitpunkt in Kraft treten können sollte.
3.2.3 Bei den Rechtsvorschriften auf allen Ebenen müssen vier Grundprinzipien eingehalten werden:
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eine systematische Abschätzung der Folgen für die KMU muss für alle neuen Rechtsvorschriften obligatorisch vorgeschrieben sein; kein Rechtstext sollte verabschiedet werden können, ohne dass eine Abschätzung der Folgen für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen in der betreffenden Branche durchgeführt wurde; |
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der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist systematisch für die verschiedenen Arten von Unternehmen anzuwenden: |
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das Prinzip der einzigen Anlaufstelle hat für alle den Unternehmen auferlegten Formalitäten zu gelten; |
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das Schutz- oder Vorbeugeprinzip ist als Absicherung gegen zusätzliche zwingende Rechtsvorschriften anzuwenden. |
3.2.4 Auf der Grundlage der Zielvorgabe, die durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungslasten bis 2012 um 25 % zu verringern, ist eine quantifizierte Verpflichtung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes im Binnenmarkt festzulegen.
4. Vorschlag Nr. 2 des EWSA: ein genauer Fahrplan mit den Fristen, den Mitteln und gegebenenfalls der Finanzierung für die Umsetzung
4.1 Der EWSA empfiehlt einen genauen Fahrplan, der Prioritäten, konkrete Maßnahmen, Fristen für die Umsetzung, die Durchführungsmittel und gegebenenfalls die Finanzierung umfasst. Es sollte sichergestellt werden, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen bis 2013 umgesetzt und geeignete Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung vorgesehen werden.
4.2 Was den operationellen Teil in Form eines Katalogs von 92 Maßnahmen angeht, unterstützt der EWSA zwar diese Maßnahmen, die seiner Meinung nach sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den Mitgliedstaaten rasch umgesetzt werden müssen, unterstreicht jedoch, dass er diese als die Umsetzung bzw. Fortsetzung bereits eingeleiteter oder beschlossener Maßnahmen betrachtet, wie z.B. die vier Legislativmaßnahmen. Diese Maßnahmen tragen den Erwartungen und Bedürfnissen der verschiedenen KMU-Kategorien nicht ausreichend Rechnung, und der EWSA fordert einen ehrgeizigeren Plan, der der tatsächlichen Rolle der kleinen Unternehmen und der Weltwirtschaftslage gerecht wird. Er schlägt daher der Kommission, dem Rat und dem Parlament vor, ein wirkliches europäisches Projekt zugunsten der KMU und der Kleinstunternehmen aufzulegen, das nicht nur auf die Unterstützung der Unternehmen mit hohen Wachstumsraten, sondern auch des lokalen Wirtschaftsgefüges, der sozialwirtschaftlichen Unternehmen und der traditionellen Gewerbe ausgerichtet ist und auf einer besseren Governance — die einen verbesserten Dialog zwischen den staatlichen Stellen, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und den Verbände der verschiedenen Kategorien von KMU ermöglicht — sowie der effektiven Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten dieser KMU-Kategorien basiert.
4.3 Von den auf gemeinschaftlicher Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen befürwortet der EWSA insbesondere:
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den Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines Statuts der Europäischen Privatgesellschaft (5), eine Maßnahme, die der EWSA bereits 2001 in einer Initiativstellungnahme vorgeschlagen hatte, um europaweit agierende Unternehmen zu schaffen, die in der Lage sind, von den Wachstumschancen des Binnenmarkts zu profitieren, und um auf diese Weise die Formalitäten und Kosten im Zusammenhang mit der Gründung von Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verringern. Der EWSA fordert, dass dieser Entwurf so bald wie möglich angenommen wird, wobei eine Formel zu finden ist, durch die Wettbewerbsverzerrungen oder eine wie auch immer geartete Schwächung der sozialen Rechte vermieden werden. |
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den Entwurf einer geänderten Richtlinie über die Zahlungsfristen (6), durch den die Vorgaben und Strafen für die Verwaltungen im Falle einer Zahlung nach Ablauf von 30 Tagen verschärft werden. |
4.4 Der EWSA schlägt vor, diese durch ehrgeizige und konkrete Maßnahmen zu ergänzen, insbesondere:
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Pilotmaßnahmen für eine höhere Energieeffizienz für die KMU des Bausektors, aufgrund der Bedeutung der KMU in diesem Sektor (die 80 % der Unternehmen ausmachen) und ihres potenziell bedeutenden Beitrags zum Ziel der Verringerung des CO2-Ausstoßes (40 % der Emissionen gehen auf den Wohnsektor zurück); |
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an die Bedürfnisse der verschiedenen Branchen und Tätigkeitsgebiete angepasste Instrumente sowie progressive, in Etappen gegliederte Umweltmanagementverfahren für die kleinen Unternehmen, um sicherzustellen, dass diese nicht infolge von Umwelt- und Energiezielen vom Markt ausgeschlossen werden; |
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konkrete Maßnahmen der EU zur „Europäisierung“ der Unternehmen in Form von Annäherungs- und Zusammenarbeitsprogrammen (vgl. die früheren Programme EUROPARTENARIAT und INTERPRISE, die nach dem Jahr 2000 zu Unrecht von der Europäischen Kommission eingestellt wurden); |
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stärkere Beteiligung der Unternehmen an europäischen Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen, insbesondere in Form eines neuen Programms zur Verbesserung der Kontakte zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen; Der EWSA bekräftigt im Übrigen seine Forderung, die Programme zur Förderung der Mobilität von Lehrlingen und eine berufliche Erstausbildung durchlaufenden Jugendlichen zu verstärken; |
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Erleichterung und Förderung der Übertragung von Unternehmen; der EWSA unterstreicht, dass die Übertragung/Übernahme von Unternehmen, insbesondere von kleinen Produktions- und Dienstleistungsunternehmen in städtischen wie auch ländlichen Gebieten, deren sich abzeichnendes Verschwinden erhebliche negative Auswirkungen hätte, eine große Herausforderung ist. Er befürwortet insbesondere Maßnahmen zur Vermittlung von Unternehmen an neue Eigentümer, steuerliche Anreize, Kapitalisierungsanreize sowie öffentlich-private Partnerschaften; |
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konsequenterer Ausbau des „Enterprise Europe Network“, so dass dieses ein echtes europäisches Informations- und Kooperationsnetzwerk wird. |
4.5 Angesichts der weltweiten Rezession spricht sich der EWSA insbesondere für die Verstärkung der Finanzmechanismen mittels EIB und Europäischem Investmentfonds aus, um den Zugang zu kurzfristigen Finanzierungsmöglichkeiten zu erleichtern und Unternehmen in Schwierigkeiten zu unterstützen, solange das noch sinnvoll ist. Diesbezüglich sollten die derzeitigen Initiativen und die im Rahmen des europäischen SBA vorgesehenen Initiativen aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage erheblich ausgeweitet werden. Vor allem müsste Schluss sein mit unbedeutenden Pilotprojekten, und es müsste wirklich darauf hingearbeitet werden, die Netzwerke für eine unternehmensnahe Finanzierung (Risikokapital, „Business Angels“, Bürgschaften auf Gegenseitigkeit) leichter zugänglich zu machen und zu stärken und die Einrichtung von Fonds für europäische und grenzüberschreitende Projekte zu fördern.
4.6 Der EWSA fordert außerdem, wie in einer vorherigen Stellungnahme (CESE 390/2008) bereits zum Ausdruck gebracht, dass der europäische SBA neue Initiativen vorsehen sollte, die den Forderungen der verschiedenen Organisationen (die in zahlreichen auf Gemeinschaftsebene organisierten Konferenzen vorgebracht wurden) wie auch denen des EWSA und des Europäischen Parlaments entsprechen:
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Berücksichtigung der KMU als Querschnittsthema in allen Gemeinschaftspolitiken: der EWSA betont, dass bei der Erarbeitung der Rechtsvorhaben jenseits aller politischen Rhetorik immer noch viel zu häufig vom Modell des Großunternehmens als Regelfall ausgegangen wird; |
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Weiterverfolgen der Politik der Verwaltungsvereinfachung, wobei aber insbesondere auf eine perfekte Koordinierung zwischen den zwischengeschalteten Organisationen der betroffenen Sektoren zu achten ist; die Kommission muss auf eine stärkere Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und dem EWSA achten, um zu vermeiden, dass das angestrebte Ziel durch diese Vereinfachung konterkariert wird. Der EWSA meldet nochmals Zweifel an, ob die systematische Ausnahme von Kleinunternehmen bei der Anwendung bestimmter legislativer Maßnahmen sinnvoll und effektiv ist; er bevorzugt vielmehr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften; |
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Unterstützung der Begleitung und Beratung durch die Verbände: Der Ausschuss misst den Fragen der Governance — insbesondere der Frage der Konsultation und der Folgemaßnahmen — große Bedeutung bei. Der Ausschuss bedauert, dass die Europäische Kommission den Verbänden keine größere Bedeutung beimisst, sind sie doch von ausschlaggebendem Gewicht für den Dialog mit Millionen von Unternehmen sowie deren Führungskräften und Arbeitnehmern. Der EWSA bekräftigt, dass diese Organisationen, die bei der Informationsübermittlung und der Hilfe für die Unternehmen — insbesondere die Kleinunternehmen — eine unersetzliche Rolle spielen, für den Erfolg der Gemeinschaftsmaßnahmen von zentraler Bedeutung sind; |
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Umsetzung einer umfassenden und kohärenten Innovationspolitik zur Unterstützung nicht nur der bereits als innovativ bekannten Unternehmen, sondern auch der laufenden Innovation, der Innovation im Bereich der Vermarktung und der Niedrig- bis Mitteltechnologie sowie der nichttechnologischen Innovation, insbesondere in Kleinunternehmen; |
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Breiterer Zugang zu den Gemeinschaftsprogrammen mittels Reduzierung der rechtlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Auflagen, die KMU abschrecken, sowie durch die Förderung von Gruppenprojekten auf Vorschlag der Verbände. Der EWSA ruft die Kommission erneut auf, sich mit den repräsentativen KMU-Verbänden auf die Vereinfachung des Zugangs zu den Programmen und auf konkrete neue Bedingungen für die Erarbeitung von und die Teilnahme an den Programmen auf den verschiedenen territorialen Ebenen zu verständigen. Bezüglich des Zugangs von KMU zu europäischen Finanzmitteln sind die Inanspruchnahmeverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang könnte es ein erster Schritt sein, die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme (Strukturfonds, Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), 7. FTE-Rahmenprogramm usw.) analog zu strukturieren, da sich die Verfahren bekanntlich alle unterscheiden. Ebenso würde eine Klärung der in den Hintergrunddokumenten verwandten Fachsprache der Mehrheit der KMU eine leichtere Nutzung der verschiedenen, in den Programmen vorgeschlagenen Instrumente erlauben. Schließlich erweist sich ein konzertiertes Vorgehen für die Vereinfachung der Verfahren zwischen den europäischen Institutionen und den einzelstaatlichen Behörden als notwendig: die verwaltungstechnischen Hürden sind tatsächlich immer noch zu hoch für Unternehmen, deren eigentliches Betätigungsfeld nicht im Bereich von Verwaltungsverfahren liegt. |
4.7 In Sachen öffentliches Auftragswesen sollte jeder Mitgliedstaat eine Struktur für die individuelle Unterstützung von KMU einrichten, die den Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene suchen. Dank dieser Unterstützung könnten KMU über die für eine Bewerbung notwendigen Schritte informiert und die in öffentlichen Ausschreibungen verwendete Terminologie erläutert werden. (KMU werden auch aufgrund der unverständlichen Terminologie nicht erreicht.)
5. Vorschlag Nr. 3 des EWSA: Besondere Vorschläge für die Gemeinschaftsebene
5.1 Der EWSA schlägt im Sinne eines wirkungsvollen europäischen SBA eine gut sichtbare und ehrgeizige Gemeinschaftspolitik vor, an der es bislang mangelt. Der Ausschuss empfiehlt insbesondere,
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einem Mitglied der Europäischen Kommission die volle Verantwortung für die Durchführung des europäischen SBA zu übertragen; |
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eine Reorganisation der Dienststellen der Kommission durchzuführen, damit die kleinen und mittleren Unternehmen wie zu Zeiten der Task Force KMU ebenfalls über einen bekannten und erreichbaren politischen Ansprechpartner auf europäischer Ebene verfügen, der nur für die KMU da ist und ihre Interessen bei den europäischen Institutionen, insbesondere im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses, wahrnimmt; |
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die Einsetzung eines „Europäischen SBA-Ausschusses“ als Verwaltungsausschuss unter Hinzuziehung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten und von Delegierten der betroffenen europäischen Verbände einschließlich der Sozialpartner. Der EWSA fordert, dass dieser Ausschuss mit umfassenden Befugnissen zur Kontrolle der Umsetzung des SBA, zur Überwachung des Aktionsplans und zur Koordinierung mit den durch die Mitgliedstaaten umzusetzenden Plänen ausgestattet wird. Der EWSA fordert in diesem Sinne anlässlich der Durchführung des SBA auch |
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die Einsetzung eines KMU-Beauftragten in jeder Generaldirektion der Europäischen Kommission, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die Rechtsakte und Programme, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Generaldirektion fallen, die Prioritäten und Erwartungen der KMU und der Kleinstunternehmen angemessen berücksichtigen; |
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das für die praktische Gewährung von „Vorfahrt für KMU“ erforderliche unternehmerische Umfeld sowohl auf der gesellschaftlichen als auch auf der institutionellen Ebene zu schaffen. Denn dafür Sorge zu tragen, dass die „ausgegebenen Vorschriften die Mehrheit derer berücksichtigt, bei denen sie Anwendung finden“ — im gegebenen Falle die KMU —, setzt eine gewisse Kenntnis dieses Bereichs voraus. Aus diesem Grunde sollte die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu anhalten, ihrem Beispiel in diesem Bereich zu folgen — und zwar gemäß dem Programm der Kommission „Enterprise Experience Program“, das zahlreichen EU-Beamten ermöglicht, sich mit der Welt der KMU vertraut zu machen. Eine solche Maßnahme sollte die verschiedenen Mitgliedstaaten inspirieren — vor allem jene, die bisher nicht nach einer vergleichbaren Vorgehensweise verfahren. |
6. Vorschlag Nr. 4 des EWSA: Spezifische Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene
6.1 Was die Bereiche in einzelstaatlicher Zuständigkeit betrifft, empfiehlt der EWSA, dass jeder Mitgliedstaat
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ein nationales Gesetz annimmt, um den Grundsatz „Vorfahrt für die KMU“ verbindlich vorzuschreiben; |
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einen „Nationalen Plan für den Small Business Act“ in direkter Partnerschaft mit den betroffenen Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet; jedes Jahr sollte ein gesonderter, vom Bericht über die Nationalen Reformpläne verschiedener Bericht über die Umsetzung jedes einzelnen nationalen Plans vorgelegt werden. In einer jährlichen Konferenz könnten bewährte Verfahren und erfolgreiche Beispiele hervorgehoben werden. Die unmittelbare Beteiligung der betroffenen europäischen Organisationen und des EWSA würde diese Veranstaltungen aufwerten. |
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gemeinsame Aktionen in folgenden Bereichen unterstützt: Maßnahmen im Bereich der Unternehmensübertragungen (rechtliche und steuerliche Fragen); Konkursrecht, um den Unternehmen und Unternehmern stets eine zweite Chance zu gewähren; sowie Entwicklung zentraler Anlaufstellen und die Anwendung des Prinzips einer einzigen Anlaufstelle für die Erledigung von Formalitäten; |
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einen KMU-Beauftragten einsetzt, der zum einen die Aufgabe hat, die Anwendung des SBA im Mitgliedstaat zu steuern, und zum andern darauf achten soll, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen den Grundprinzipien der „Vorfahrt für KMU“ entsprechen. |
6.2 Bezüglich der in die Zuständigkeit der Einzelstaaten fallenden Bereiche empfiehlt der EWSA, dass die Mitgliedstaaten sich besser abstimmen und gemeinsame Maßnahmen, gegebenenfalls im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit anstreben, um beispielsweise gemeinsam in folgenden Bereichen aktiv zu werden: Unternehmensübertragungen(rechtliche und steuerliche Fragen); Konkursrecht, damit die Unternehmen und Unternehmer stets eine zweite Chance bekommen.
6.3 Auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene fordert der EWSA die Entwicklung und Zusammenarbeit zentraler Anlaufstellen in der gesamten EU. Die Mitgliedstatten sollten aufgefordert werden, die Interoperabilität der nationalen Anlaufstellen für die Erledigung von Formalitäten weiterzuentwickeln und materielle wie virtuelle Schranken abzubauen. Bezüglich des letzten Punktes wurden Maßnahmen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie oder auch der Verordnung zur Verbesserung des Funktionierens des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung ergriffen. Insgesamt müsste die Einrichtung dieser zentralen Anlaufstellen von einer Kommunikationsstrategie für KMU flankiert werden, damit KMU über das Vorhandensein solcher Dienststellen ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung und während ihrer gesamten Lebensdauer informiert werden.
7. Vorschlag Nr. 5 des EWSA: Kohärenz, Teilhabe und Evaluation
7.1 Angesichts der großen internationalen Herausforderungen, der gegenwärtigen konjunkturellen Lage sowie des Ziels der Revision des Lissabon-Prozesses ist der EWSA der Auffassung, dass der SBA folgenden Anforderungen gerecht werden sollte:
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Konzeption strukturierender Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte des geistigen Eigentums, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: das Gemeinschaftspatent, die zuständige Gerichtsbarkeit für Patentfragen auf Unionsebene, aber auch die Einsetzung einer europäischen Beobachtungsstelle für Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie (erstmals vom EWSA im Jahr 2001 gefordert); |
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Bevorzugung eines integrierten Ansatzes für die Politik der KMU-Förderung, die die Gesamtheit der sektorspezifischen Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene umfasst; |
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Ermöglichung der Entwicklung von Governance, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den Gebietskörperschaften, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und den Vertretern der Verbände der verschiedenen Kategorien von KMU auf allen Ebenen in der gesamten EU; |
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Unterstützung für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen, auch der Unternehmen, die vorwiegend auf lokalen Märkten aktiv sind; bei den Fördermaßnahmen im Rahmen des SBA sollte eindeutig unterschieden werden zwischen den Unternehmen, die vorwiegend auf lokalen Märkten aktiv sind und die die übergroße Mehrheit der KMU ausmachen zum einen, und den Unternehmen mit hohem technologischem oder grenzüberschreitendem Entwicklungspotenzial zum anderen. Erstere bedürfen vor allem eines günstigen Umfelds für ihre Tätigkeiten, wohingegen letztere der Mittel bedürfen, ihr Wachstum zu beschleunigen und sich zu europäisieren bzw. zu internationalisieren. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die zahlreichen, vorwiegend auf lokalen Märkten aktiven Untenehmen die Möglichkeit erhalten können, sich auf erweiterten Märkten zu entwickeln oder im Rahmen von Kooperationen oder Clustern zu agieren, um die für die Tätigkeit auf dem europäischen oder weltweiten Markt erforderliche Mindestgröße zu erhalten. |
7.2 Der EWSA ist der Auffassung, dass der Erfolg des SBA für Europa nicht nur vom politischen Willen der Behörden auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene, sich für die KMU und insbesondere für die Kleinstunternehmen einzusetzen, sondern zu einem sehr großen Teil auf den Initiativen der repräsentativen Verbände abhängt. Er fordert die betroffenen Behörden auf, alle erdenklichen Maßnahmen zur Förderung der Aktionen dieser Verbände zu ergreifen und sie an den Überlegungen zum Post-Lissabon-Prozess der EU zu beteiligen.
7.3 Der EWSA bekräftigt seine Forderung, in diesem Zusammenhang eine jährliche Bewertung der Umsetzung des europäischen SBA durchzuführen — sowohl mit Blick auf das Aktionsprogramm und die Anwendung des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU in Europa“, als auch auf die Gesamtheit aller Maßnahmen für KMU auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten. Außerdem ist jährlich über die erzielten Fortschritte — einschließlich der Abstimmung mit den Verbänden — Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss Gegenstand einer entsprechenden Initiative im Rahmen der Umsetzung der Lissabon-Strategie sein, Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und die Regionen nach sich ziehen, eine Anpassung oder Überarbeitung des europäischen SBA ermöglichen und dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem EWSA vorgelegt werden.
Brüssel, den 14. Januar 2009
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) Sondierungsstellungnahme des EWSA „Die verschiedenen politischen Maßnahmen, die — neben einer angemessenen Finanzierung — Wachstum und Entwicklung von KMU fördern können“ (ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 7) und Sondierungsstellungnahme des EWSA zum Thema „Internationale Beschaffungsmärkte“ (ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 32).
(2) Siehe die Arbeiten des EWSA im Rahmen der Stellungnahme CESE (Berichterstatterin: Frau Faes — ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 8).
(3) Sondierungsstellungnahme des EWSA zum Thema „Die verschiedenen politischen Maßnahmen, die — neben einer angemessenen Finanzierung — Wachstum und Entwicklung von KMU fördern können“ (ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 7).
(4) Sondierungsstellungnahme des EWSA zum Thema „Internationale Beschaffungsmärkte“ (ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 32).
(5) KOM(2008) 394 endg.
(6) Richtlinie 2000/35/EG, ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35). Stellungnahme des EWSA: ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 50.