3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007) 625 endg.)

(2008/C 308/01)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf das am 17. Oktober 2007 eingegangene Ersuchen der Europäischen Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)

1.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (nachstehend „Vorschlag“ genannt) wurde dem EDSB von der Kommission am 17. Oktober 2007 zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. Da es sich bei Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 um eine bindende Vorschrift handelt, begrüßt der EDSB die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Konsultation in der Präambel des Vorschlags.

2.

Der EDSB hat am 5. September 2007 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (KOM(2007) 46 endg.) (nachstehend „Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken“ genannt) abgegeben (1). Dieser Vorschlag war eng mit dem vorliegenden allgemeineren Vorschlag verbunden, da er vor einem rechtlichen Hintergrund ausgearbeitet worden war, der sich derzeit im Wandel befindet. Daher sind, wie bereits unter Nummer 10 der Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken zum Ausdruck kam, diese beiden Initiativen eng miteinander verbunden.

3.

Vor der Verabschiedung der Stellungnahme zu den Gesundheitstatistiken sind der EDSB und Vertreter von Eurostat in einer gemeinsamen Sitzung zu folgendem Fazit gelangt: „Es sollte eine gemeinsame Überprüfung der Datenverarbeitungsvorgänge bei Eurostat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken durchgeführt werden; dabei könnte festgestellt werden, dass Vorabkontrollen erforderlich sind“. Außerdem wurde beschlossen, dass „diese gemeinsame Überprüfung in einer Analyse der für jede Verarbeitung erforderlichen Mindestdatensätze und einer Analyse der bei Eurostat vorgesehenen Verarbeitungen bestehen sollte“. Beide Aspekte wurden in die Schlussbemerkungen der oben genannten Stellungnahme aufgenommen. Der EDSB arbeitet gegenwärtig mit den Eurostat-Dienststellen zusammen, um diese gemeinsame Überprüfung durchzuführen (2).

4.

Zudem hat der EDSB am 20. Dezember 2007 dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments Bemerkungen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen vorgelegt (3). Obgleich er von der Europäischen Kommission nicht förmlich zu dem Vorschlag konsultiert worden war, hat der EDSB die Bedeutung des Datenschutzes in diesem Kontext hervorgehoben. Er hat zudem erneut darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Festlegung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung statistischer Daten von entscheidender Bedeutung ist und dass bestimmte Definitionen deutlicher formuliert werden müssen.

5.

Darüber hinaus hat der EDSB als Mitglied der Artikel-29-Datenschutzgruppe aktiv an der Ausarbeitung der Stellungnahme zum Begriff „personenbezogene Daten“ (4) mitgewirkt, in der auch bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit statistischen Daten analysiert werden.

Hintergrund des Vorschlags

6.

Der Begründung zufolge hat der Vorschlag zum Ziel, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen für die Erstellung von Statistiken auf europäischer Ebene zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und um besser für zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen gerüstet zu sein. Nach Auffassung der Kommissionen leisten europäische Statistiken somit einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Informationskapazitäten, die für die weitere Umsetzung der strategischen Ziele der EU und der dafür erforderlichen politischen und unterstützenden Maßnahmen notwendig sind.

7.

Zudem sollten die Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten nach Auffassung der Kommission mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden, so dass ein kontrollierter Zugang zu detaillierten statistischen Daten ohne Abstriche beim hohen Schutz vertraulicher Daten möglich wird. In diesem Zusammenhang sind der Austausch vertraulicher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und die Vorschriften für den Zugang zu solchen Daten zu Forschungszwecken von wesentlicher Bedeutung; die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften sollten aktualisiert werden.

8.

Rechtsgrundlage für statistische Arbeiten auf europäischer Ebene ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Artikel sind Anforderungen an die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt; so schreibt insbesondere Absatz 2 vor, dass die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken „unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung“ zu erfolgen hat. Der vorliegende Vorschlag sieht mehrere Änderungen gegenüber dem geltenden Rechtsrahmen vor, z. B. durch Verbesserung der statistischen Governance oder Konsolidierung der Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) sowie durch flexiblere Handhabung der geltenden Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten, ohne dass dabei auf ein hohes Maß an Datenschutz verzichtet wird (5).

9.

Was die Ziele des Vorschlags anbelangt, so soll durch ihn der bestehende Rechtsrahmen für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene vereinfacht werden, insbesondere durch die Zusammenfassung mehrerer statistischer Einzelvorschriften der Gemeinschaft zu einem einzigen Rechtsinstrument. Dieser bestehende Rechtsrahmen, den es aufzuheben gilt, setzt sich aus folgenden Rechtsakten zusammen:

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (6),

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7),

Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (8).

10.

Mit dem Vorschlag wird angestrebt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (9) — sowie in der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (10), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen weiterhin gültig bleiben.

11.

Da es darüber hinaus wichtig ist, für eine enge Zusammenarbeit und die erforderliche Abstimmung zwischen dem Europäischen Statistischen System und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu sorgen, gilt der vorliegende Vorschlag unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (11). Da Eurostat derzeit jedoch einer gemeinsamen Überprüfung der Datenverarbeitung unterzogen wird, sollten die dabei ermittelten Ergebnisse auch im EZB-Kontext anwendbar sein.

12.

Der EDSB wird bei seiner Analyse diejenigen Elemente des Vorschlags mit potenziellen Auswirkungen für den Schutz personenbezogener Daten in den Mittelpunkt stellen.

II.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

13.

Erwägungsgrund 18 besagt: „Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte gewährleistet werden“.

14.

Ferner wird in Erwägungsgrund 19 des Vorschlags Folgendes bekräftigt: „Mit dieser Verordnung wird der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet, und die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden, was europäische Statistiken betrifft, genauer ausgeführt“.

15.

Der EDSB begrüßt diese beiden Erwägungsgrunde, da sie den Datenschutz als wichtigen Aspekt bestätigen, der bei der Handhabung statistischer Daten zu berücksichtigen ist. Allerdings würde der EDSB es vorziehen, dass in Erwägungsgrund 18 in Anlehnung an Erwägungsgrund 19 eine positivere Formulierung verwendet wird, die sich wie folgt gestalten sollte: „Mit dieser Verordnung … wird das Recht … gewährleistet“.

16.

Der EDSB begrüßt zudem die Entwicklung eines „Europäischen Ansatzes für die Statistik“, auf die in den Erwägungsgründen 12 und 13 eingegangen wird. Dieser Ansatz stützt sich zum Teil auf die Bestimmung der Behörden, die die Statistiken erstellen. Tatsächlich ist es so, dass europäische Statistiken zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten aufbauen, die von den statistischen Behörden aller Mitgliedstaaten erstellt werden, sie aber auch auf nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, auf Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge und auf europäischen statistischen Erhebungen beruhen oder anhand harmonisierter Konzepte und Methoden erstellt werden können. Aus Sicht des Datenschutzes ist es wichtig, dass die Behörde bestimmt wird, die für die zur Erstellung der Statistiken verwendeten Daten verantwortlich ist. In der Tat trägt diese Stelle die Verantwortung, die mit dem Status des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verbunden ist, so auch in Bezug auf das gegebenenfalls geltende Informations-, Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person sowie auf ihr Recht, den Empfänger der sie betreffenden Daten zu erfahren (in diesem Fall ist Eurostat der Empfänger der Daten).

Datenschutz und statistische Geheimhaltung

17.

Der EDSB hat in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken die Parallelen zwischen den Begriffen „vertrauliche Daten“ und „personenbezogene Daten“ analysiert. Er ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die statistische Geheimhaltung und der Datenschutz trotz ähnlich lautender Definitionen auf zwei verschiedene Konzepte beziehen (12). Er hat hervorgehoben, dass diese beiden Begriffe/Konzepte miteinander verwechselt werden könnten, und hat gefordert, die Unterschiede zwischen Datenschutz und statistischer Geheimhaltung klar herauszustellen.

18.

Was die statistischen Grundsätze betrifft, so möchte der EDSB speziell auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Vorschlags eingehen, in dem der Begriff der „statistischen Geheimhaltung“ definiert wird. Zunächst ist dem EDSB aufgefallen, dass im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 322/97 der Begriff „statistische Einheiten“ durch den Begriff „statistische Datensubjekte“ ersetzt wurde. Letzterer wird in Artikel 3 Nummer 7 näher definiert.

19.

Der EDSB kann dieser Änderung der Begriffsbestimmung nicht zustimmen, weil — wie er bereits in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken hervorgehoben hat — die Unterschiede der Konzepte in den jeweiligen Bereichen klar verdeutlicht werden müssen. Die „betroffene Person“ ist ein zentraler Begriff bei der Definition der „personenbezogenen Daten“ in der Richtlinie 95/46/EG und bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen. Die statistische Geheimhaltung ist hingegen so definiert, dass sie neben den natürlichen Personen auch Haushalte, Wirtschaftsteilnehmer und sonstige Unternehmungen erfasst. Daher schlägt der EDSB vor, in dem Vorschlag den Begriff „statistische Einheiten“ beizubehalten, da hierdurch sowohl natürliche Personen wie auch Haushalte, Wirtschaftsteilnehmer und sonstige Unternehmungen in einer Weise erfasst werden, die eine Verwechselung mit dem Datenschutz-Rechtsrahmen verhindert.

Statistische Governance

20.

Der EDSB begrüßt den Wortlaut von Artikel 5, der die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten benannten anderen einzelstaatlichen Stellen auf der Website der Kommission (Eurostat) vorsieht. Dieses Verzeichnis wird für mehr Transparenz im Hinblick auf die Stellen sorgen, die befugt sind, Eurostat einschlägige Daten über statistische Einheiten bereitzustellen.

Qualität der Statistik

21.

Artikel 10 des Vorschlags ist ausschließlich den qualitativen Anforderungen an die Erstellung statistischer Daten gewidmet. Er listet die anzuwendenden Qualitätsmaßstäbe auf. Nach dem Vorschlag werden bei der Anwendung dieser Qualitätsmaßstäbe die Modalitäten (sic), der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt. Der EDSB möchte hervorheben, dass die Grundsätze für die Qualität der Daten in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind. Der EDSB ist der Auffassung, dass Eurostat diesen Grundsätzen Rechnung tragen sollte, wenn es nach Artikel 10 Absatz 3 des Vorschlags die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewertet. Daher schlägt der EDSB folgende Änderung von Absatz 3 Satz 2 vor: „Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, einschließlich im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes , und veröffentlicht die Berichte“.

22.

Zudem sieht Artikel 10 Absatz 2 die Anwendung dieser Qualitätsmaßstäbe auf unter sektorale Vorschriften in bestimmten Statistik-Bereichen fallende Daten vor. Sollten solche sektoralen Vorschriften erlassen werden, würde die Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte festlegen. Der EDSB erinnert daran, dass er erwartet, zu den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten sektoralen Rechtsvorschriften für Statistiken konsultiert zu werden, damit er sie auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 prüfen kann.

Verbreitung europäischer Statistiken

23.

Was die Verbreitung anbelangt, so billigt der EDSB die durch Artikel 18 ermöglichte Verbreitung statistischer Daten in der Form anonymisierter Datensätze. Allerdings möchte er die Aufmerksamkeit auf das allgemeine Konzept der „Anonymisierung“ lenken.

24.

Bei der Betrachtung der Anonymität aus der Sicht des Datenschutzes sollte der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe (13) Rechnung getragen werden. Nach der Auffassung der Datenschutzgruppe handelt es sich ausgehend von der Richtlinie 95/46/EG bei anonymisierten Daten um Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, wobei die Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten nicht bestimmt werden kann, wenn alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten eingesetzt werden, um die betreffende Person zu bestimmen. Anonymisierte Daten wären somit anonyme Daten, die sich zuvor auf eine bestimmbare Person bezogen, die jedoch nicht mehr identifizierbar ist.

25.

Der EDSB hat in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken bereits hervorgehoben, dass auch wenn aus Sicht des Datenschutzes der Begriff der Anonymität Daten einbezieht, die nicht mehr identifizierbar sind, anonyme Daten aus statistischer Sicht Daten sind, die keine direkte Identifizierung zulassen. Diese Definition impliziert, dass Daten bei einer indirekten Identifizierung aus statistischer Sicht durchaus zu den anonymen Daten zählen würden, jedoch nicht zwangsweise aus Sicht des Datenschutzes.

26.

Um jegliche Verwechselung zwischen den beiden Auslegungen auszuschließen, schlägt der EDSB folgende Änderung des Artikels 18 des Vorschlags vor: „Einzeldaten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann“. Diese Präzisierung sollte jegliche Unsicherheit über die Daten, die zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt werden können, beseitigen.

Übermittlung vertraulicher Daten

27.

Artikel 20 bestimmt die allgemeine Regelung für die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission und regelt den Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB für statistische Zwecke. Artikel 20 Absatz 1 des Vorschlags bezeichnet diesen Austausch als erforderlich für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken und begründet so die geplanten Transfers. Nach Auffassung des EDSB erfüllt eine derartige Datenübermittlung zwischen Eurostat und den nationalen Stellen und zwischen Eurostat und der EZB die nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geltenden Voraussetzungen des Erfordernisses. Zudem befürwortet der EDSB den Artikel 20 Absatz 1 Satz 2: „Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden“. Überdies hat die EZB in ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag (14) einige Änderungen des Artikels 20 vorgeschlagen, die die Rechtsgrundlage ihrer Zuständigkeiten bei der Verarbeitung statistischer Daten zum Ausdruck bringen und den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen dem ESS und der EZB regeln. Der EDSB billigt die von der EZB vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen des Vorschlags.

Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

28.

Obgleich Artikel 22 die Möglichkeit einführt, unter bestimmten noch festzulegenden Voraussetzungen Zugang zu vertraulichen Daten zu gewähren, möchte der EDSB daran erinnern, dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002, die die Freigabe von Datensätzen an Forscher regelt, nicht durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt wird (siehe Erwägungsgrund 29 des Vorschlags). Daher sind neben der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung der Kommission über den Zugang zu anonymisierten Mikrodaten für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn die Kommission die Modalitäten, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang festlegt.

III.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

29.

Der EDSB begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken. Diese Verordnung würde der Weiterentwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene eine solide allgemeine Rechtsgrundlage bieten.

30.

Der EDSB möchte jedoch auf folgende Punkte hinweisen:

der EDSB erwartet, dass er zu sektoralen Rechtsvorschriften zu Statistiken konsultiert wird, die die Kommission zur Durchführung dieser Verordnung nach ihrer Annahme erlassen könnte,

Erwägungsgrund 18 sollte umformuliert werden,

der vorgeschlagene Begriff des „statistischen Datensubjekts“ sollte erneut geprüft werden, um Verwechselungen mit Begriffen des Datenschutzes zu vermeiden,

der Grundsatz der Datenqualität sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission die Qualitätsbewertung vornimmt,

die Mehrdeutigkeit des Konzepts der „Anonymisierung“ von Daten sollte im Kontext der Verbreitung der Daten bedacht werden.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2008.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. C 295 vom 7.12.2007, S. 1. Abrufbar auf der EDSB-Website.

(2)  Die gemeinsame Überprüfung führt ggf. zu dem Fazit, dass eine Vorabkontrolle einzelner Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlich sein könnte.

(3)  KOM(2007) 0069 endg.

(4)  Artikel-29-Datenschutzgruppe: Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 zu dem Begriff „personenbezogene Daten“ (WP 136). Siehe insbesondere Beispiele 17 und 18.

(5)  Abschnitt 3 der Begründung.

(6)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(9)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(10)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8. Siehe auch die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank zu dem Vorschlag.

(12)  Siehe Nummern 14 bis 17 der Stellungnahme.

(13)  Siehe Fußnote 4.

(14)  Siehe EZB-Stellungnahme in ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1 — Redaktionsvorschläge.