25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/19


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis du Languedoc“ und „Permis des Plaines du Languedoc“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 244/06)

Mit Schreiben vom 19. April 2007, das am 16. Mai 2008 berichtigt wurde, hat das Unternehmen Languedoc Petroleum Development Ltd mit Sitz in Wembley Point, 1 Harrow Road, Wembley, Middlesex, HA9 6DE, Vereinigtes Königreich, für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis du Languedoc“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 2 348 km2, die auf Teilen der Départements Aude und Hérault liegt, beantragt.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 hat das Unternehmen Lundin International SA mit Sitz in Maclaunay, F-51210 Montmirail, für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis des Plaines du Languedoc“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für die gleiche Fläche wie die, auf die sich der Antrag für den „Permis du Languedoc“ bezieht, beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigungen beziehen, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten geographischen Punkte (in Grad ausgedrückt) miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Länge

Breite

A

1,30 gr O

48,40 gr N

B

0,90 gr O

48,40 gr N

C

0,90 gr O

48,30 gr N

D

0,60 gr O

48,30 gr N

E

0,60 gr O

48,20 gr N

F

0,40 gr O

48,20 gr N

G

0,40 gr O

47,90 gr N

Punkt H: Schnittpunkt des Breitengrads 47,90 Grad Nord mit dem Ufer der Mittelmeerküste.

Punkt I: Schnittpunkt des Breitengrads 1,30 Grad Ost mit dem Ufer der Mittelmeerküste.

Punkte H bis I: Ufer der Mittelmeerküste.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Unteretagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 1. Oktober 2009.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, de l'énergie, de l'aménagement du territoire et du développement durable (direction générale de l'énergie et du climat, direction de l'énergie, SD2, bureau exploration et production des hydrocarbures), 41, boulevard Vincent Auriol, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel. (33) 144 97 23 02, Fax (33) 144 97 05 70).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:

Légifrance: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.