16.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 237/7


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4854 — TomTom/Tele Atlas

(Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 237/11)

Am 22. Oktober 2007 ging die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 und aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission ein. Der Anmeldung zufolge erwirbt das Unternehmen TomTom NV („TomTom“, Niederlande) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch ein öffentliches Übernahmeangebot die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tele Atlas NV („Tele Atlas“, Niederlande).

Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission am 28. November 2007 zu dem Schluss, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fiel und dass ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestanden, so dass die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einleitete.

Am 3. und 12. Dezember 2007 wurde der Anmelderin gemäß Randnummer 45 des Leitfadens „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ Einsicht in die wichtigsten Unterlagen gewährt.

Die Kommission stellte TomTom die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 29. Februar 2008 zu. Tele Atlas erhielt eine Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Mit Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde TomTom Akteneinsicht gewährt. TomTom und Tele Atlas nahmen am 17. März 2008 gemeinsam Stellung. Die Parteien beantragten keine förmliche mündliche Anhörung.

Ich habe den Anträgen von acht Unternehmen, als Dritte im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und des Artikels 11 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zu dem Verfahren zugelassen zu werden, stattgegeben. TomTom erhielt Zugang zu den nichtvertraulichen Fassungen der schriftlichen Stellungnahmen, die von vier dieser Dritten übermittelt worden waren.

Nach einer eingehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht erheblich behindert wird.

Das Recht auf rechtliches Gehör in dieser Sache wurde gewahrt.

Brüssel, den 6. Mai 2008

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.