16.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 237/6


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse abgegeben auf seiner Sitzung vom 6. Mai 2008 betreffend den Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/M.4854 — TomTom/Tele Atlas

Referent: Irland

(2008/C 237/10)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt und von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung ist.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass für die Würdigung dieser vertikalen Fusion die folgenden Märkte sachlich relevant sind:

der Markt für digitale Kartendatenbanken für Navigationszwecke,

der Markt für Navigationssoftware,

der Markt für PNDs.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für digitale Kartendatenbanken für Navigationszwecke weltweit ist.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für Navigationssoftware weltweit ist.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der relevante räumliche Markt für PNDs mindestens EWR-weit ist.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass das fusionierte Unternehmen die Möglichkeit haben könnte, den Zugang zu digitalen Kartendatenbanken für Navigationszwecke für seine Mitwettbewerber auf dem Markt für PNDs abzuschotten.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass das fusionierte Unternehmen keinen Anreiz haben wird, den Zugang zu digitalen Kartendatenbanken für Navigationszwecke für seine Mitwettbewerber auf dem Markt für PNDs abzuschotten.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen zum Schaden der Konsumenten haben wird.

9.

Der beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht erheblich behindern wird.

10.

Der beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der geplante Zusammenschluss infolgedessen als mit dem Gemeinsamen Markt und dem Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung für vereinbar erklärt werden soll.