18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/25


Bekanntmachung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 243/2008 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren aufgenommen worden sind

(2008/C 71/08)

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen:

a)

Mitglieder der illegalen Regierung von Anjouan; oder

b)

diesen nahe stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind.

Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste in Anhang I aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 243/2008 des Rates (1) sieht das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor und enthält das Verbot, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Die in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats (bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten) eine Genehmigung zur Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 4 der Verordnung beantragen können.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können jederzeit unter Vorlage entsprechender Nachweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste aufzunehmen und in der Liste zu führen, unter folgender Anschrift an den Rat richten: Rat der Europäischen Union, Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel.

Die Anträge werden sofort nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen darauf hingewiesen, dass der Rat die Liste nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP ohnehin regelmäßig überprüft.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschluss des Rates nach Maßgabe des Artikels 230 Absätze 4 und 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzufechten.


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 53.