11.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/17


Hinweis für Wirtschaftsbeteiligte — Regelung bezüglich der Genehmigung von Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China in die Gemeinschaft — Änderungen ab dem 1. Januar 2009

(2008/C 316/06)

Die Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft werden auf die nachfolgend aufgeführten praktischen Regelungen für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China aufmerksam gemacht, die ab dem 1. Januar 2009 gelten.

Das gegenwärtige System der doppelten Kontrolle, dem Einfuhren der in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in China unterliegen, läuft am 31. Dezember 2008 aus.

Ab dem 1. Januar 2009 sind für die Überführung von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China in den zollrechtlich freien Verkehr unabhängig vom Datum des Versands keine Einfuhrgenehmigung und keine Überwachungspapiere mehr erforderlich.


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.